Kategoriearchiv: Strafrecht

Auf den Punkt gebracht – geht das?

Nun an vielen Stellen ist es sicherlich vorteilhaft, wenn man die „Sache auf den Punkt bringt“. Nur immer geht das nicht bzw. ist es nicht zulässig. So z.B. bei der Bestimmung der Bewährungszeit.

Dort ist nach Auffassung des OLG Hamburg in OLG Hamburg, Beschl. v.  04.01.2012 – 2 Ws 106/11 deren Bestimmung nur durch Angabe ihres Enddatums ist das unzulässig.  Ordne das Gericht in seiner Aussetzungsentscheidung ein kalendermäßig bestimmtes Ende der Bewährungszeit an, ohne dass der Beginn der Bewährungszeit kalendarisch sicher vorhersehbar sei, so könne das nämlich zur Unterschreitung der normierten Mindestdauer der Bewährungszeit führen.  Der für den Beginn der Bewährungszeit maßgebliche Eintritt der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung hänge von verschiedenen Umständen ab, die weitgehend nicht prognostizierbar bzw. der Wirkungsmacht des aussetzenden Gerichtes entzogen seien. Selbst wenn im Einzelfall die Mindestdauer der Bewährungszeit (aus nachträglicher Sicht) nicht unterschritten wird, bleibe die kalendarische Bestimmung des Bewährungszeitendes gesetzeswidrig.

Die Maestro-Karte in der Rechtsprechung des BGH

Erst jetzt bekannt geworden ist der BGH, Beschl. v. 13.10.2011 – 3 StR 239/11. Nichts Weltbewegendes, aber immerhin klärt er eine Frage, nämlich die nach der rechtlichen Qualifikation der sog. Maestro-Karte. Diese sieht der BGH auch als Zahlungskarten mit Garantiefunktion i.S. von § 152b Abs. 4 StGB an. Folge ist, dass § 152b StGB im Fall der Fälschung anwendbar ist. Zur Begründung:

„Die Maestro-Karte ist 2002 an die Stelle der Euroscheck-Karte getreten. Für letztere war bis dahin anerkannt, dass es sich um eine Zahlungskarte im Sinne des § 152a Abs. 1, 4 StGB aF (Zahlungskarte mit Garantiefunktion) handelte. Für die Maestro-Karte gilt nichts anderes. Es handelt sich um eine Karte, die im „Drei-Partner-System“ eingesetzt wird, also auch gegenüber anderen als dem Aussteller der Karte benutzt werden kann. Es besteht die Möglichkeit, mit der Karte den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen: Nutzt der Karteninhaber die Karte am Geldautomaten einer dritten Bank, so ist die kartenausgebende Bank verpflichtet, den abgehobenen Betrag an die Betreiberin des Geldautomaten zu erstatten (vgl. zur früheren ec-Karte BGH, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 164 f.). Solche Karten sollten nach dem Willen des Gesetzgebers von § 152b Abs. 4 StGB erfasst werden (vgl. BT-Drucks. 15/1720 S. 9). Dass es möglich ist, die Karte auch auf eine Weise zu nutzen, in der eine Zahlung von der aus-gebenden Bank nicht garantiert wird, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 – 4 StR 284/00, BGHSt 46, 146, 148).“

Ganz interessant auch die Ausführungen des BGH zu den Konkurrenzen.

 

 

 

Nochmals – (auch) für Zivilisten: Unrichtige Tatsachen im Mahnbescheidsantrag

Ich hatte vor einiger Zeit über OLG Celle, Beschl. v.v 0.11.2011 – 31 Ss 29/11 – berichtet (vgl. hier), in dem es um die Frage ging, wie sich derjenige strafbar macht, der in einem Mahnbescheidsantrag unrichtige Tatsachen erklärt.

Mit der Problematik befasst sich inzwischen auch der BGH, Beschl. v. v. 20.12.2011 – 4 StR 491/11. Dieser geht davon aus, dass bei bewusster Geltendmachung einer nicht beste­henden Forderung wegen der eingeschränkten Prüfungspflicht des Rechtspflegers eine Strafbarkeit we­gen vollendeten Betruges anzunehmen ist, wenn der Mahnbescheid erlassen wird. Der BGH geht aber davon aus, dass das jedoch nur für den manuellen Erlass von Mahnbescheiden gelten kann. Bei einer Be­arbeitung im automatisierten Verfahren (§ 689 Abs. 1 S. 2 ZPO) fehle es an dem für die Vollendungsstrafbarkeit notwendigem Irrtumssubjekt einer natürlichen Person. Bei entsprechender Tätervorstellung kommt daher allen­falls ein versuchter Betrug in Betracht.

Beate Zschäpe kommt nicht frei – BGH verwirft Haftbeschwerde – Zusammenstellung der bisherigen Ermittlungen zum Nachlesen

Der BGH meldet gerade mit einer PM, dass der 3. Strafsenat in BGH, Beschl. v. 28.02.2012 – StB 1/12 die Haftbeschwerde von Beate Zschäpe verworfen hat.

M.E. verwundert das nicht. Der BGH-Beschl. enthält auch keine neuen Erkenntnisse zu U-Haft-Fragen, aber eine anschauliche Zusammenstellung des bisherigen Ermittlungsergebnisses. Von daher vielleicht lesenswert.

Besitz kinderpornografischer Schriften – Unbrauchbarmachung vor Einziehung

Auch eine Einziehung muss verhältnismäßig sein (vgl. § 74b StGB). Das hatte Bedeutung in einem Verfahren, in dem der Angeklagte u.a. wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt worden ist. Das LG hatte den Computer des Angeklagten, auf dessen Festplatte die Schriften gespeichert waren als Tatwerkzeug eingezogen.

Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 11.01.2012 – 4 StR 612/11 – dies teilweise unter Hinweis auf § 74b StGB aufgehoben und hat die Einziehung des Computers bis zum Nachweis der angeordneten Unbrauchbarmachung vorbehalten:

„...Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 70 zur Sicherungseinziehung) macht der Senat von der Möglichkeit einer Anordnung gemäß § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch, zumal die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, ob sich das Landgericht der Wechselwirkung zwischen der Höhe der verhängten Strafe und der Einziehung bewusst war. Danach bleibt die Einziehung des Computers insgesamt bis zum Nachweis der Unbrauchbarmachung der Festplatte durch den Angeklagten vorbehalten. Wegen der insoweit gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen weist der Senat auf § 462 Abs. 1 Satz 2 StPO hin (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74b Rn. 5).“