Kategoriearchiv: Strafrecht

Genug ist genug… Verfahrensverzögerung einmal berücksichtigt reicht

Der BGH, Beschl. v. 24.01.2012 – 1 StR 551/11 ist ein schönes Beispiel für den Umgang mit der Verfahrensverzögerung. Der 1. Strafsenat führt dazu aus:

„Zutreffend ist allerdings die Einwendung der Revision, es habe eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens vorgelegen. Die „hohe Komplexität des Sachverhalts“, der „ungewöhnlich hohe Schwierigkeitsgrad“ der Tatvorwürfe, hinsichtlich derer es nicht zu einer Verurteilung kam, und die weiteren vom Landgericht genannten Besonderheiten des Verfahrensablaufs können letztlich auch bei einer Gesamtbetrachtung die vom Landgericht selbst als „ungewöhnlich lange Zeit“ (UA S. 43) bezeichnete Verfahrensdauer zwischen Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens bis zum Urteilserlass von nahezu sieben Jahren und sieben Monaten nicht mehr rechtfertigen.

Vorliegend reicht es aber zur Kompensation der mit der Verfahrensverzögerung verbundenen Belastung der Angeklagten aus, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausdrücklich festzustellen. Das Landgericht hat die Dauer des Verfahrens schon bei der Strafzumessung in besonderem Maße ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt und eine angesichts des verwirklichten Unrechts äußert milde Gesamtgeldstrafe verhängt. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es daher – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – nicht, weil eine besondere Belastung der nicht inhaftierten Angeklagten gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; Beschluss vom 5. August 2009 – 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Beschluss vom 2. September 2010 – 2 StR 297/10; Beschluss vom 15. April 2009 – 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248). Den Umstand, dass die Angeklagte – zumal im Hinblick auf die schweren Tatvorwürfe, von denen sie freigesprochen worden ist – durch die lange Gesamtverfahrensdauer besonders belastet war, hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt.“

Also: Einmal berücksichtigt reicht…

Üble Nachrede bei Meldung von Gewalttätigkeiten in einer Familie unter Verschweigen der Identität des Informanten

Das AG Rosenheim, Urt. v. 03.11.2011 – 1 Cs 420 Js 18674/11 verurteilt eine Angeklagte wegen übler Nachrede bei Meldung von Gewalttätigkeiten in einer Familie unter Verschweigen der Identität des Informanten.

Eine Person mache sich wegen übler Nachrede strafbar, wenn sie die von einem Dritten erhaltene Information über Gewalttätigkeiten in einer bestimmten Familie an die Mitarbeiterin des Kindergartens weitergebe, ohne die tatsächlichen Verhältnisse der Familie selbst zu kennen und den Informanten preis zu geben. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Allgemeinheit an der Unversehrtheit der Kinder der Familie nicht gerechtfertigt, weil die Preisgabe der Identität des Informanten als milderes Mittel zur Verfügung stehe.

Drogenfahrt: Wie wird die Fahruntüchtigkeit festgestellt?

In BGH, Beschl. v. 21. 12. 2011 – 4 StR 477/11 hat der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat nun noch einmal bestätigt, dass bei der sog. Drogenfahrt i.S. der §§ 316, 315c StGB der Nachweis rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit auch weiterhin nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden könne. Das ist schon seit Anfang der 90er Jahre Rechtsprechung des BGH gewesen. Zwischenzeitlich sah es m.E. so aus, als ob der BGH davon abrücken könnte. Das ist nun wohl nicht Fall.

Der 4. Strafsenat weist ausdrücklich darauf hin, dass es neben einem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen bedürfe, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen sei, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. dazu z.B. BGH VRR 2008 313 = NZV 2008, 528, 529).

Die widerrufene Aufklärungshilfe

Frage: Der Angeklagte macht im Ermittlungsverfahren Angaben zu Mittätern. Diese wideruft/“relativiert“ er in der Hauptverhandlung. Die Angaben werden aber dennoch gegen die Mittäter herangezogen. Führt das zu § 31 BtMG? Der BGH, Beschl. v. 28.12.2011 – 2 StR 352/11 – sagt ja: Die Strafe könn wegen einer Aufklärungshilfe des Angeklagten auch dann gemildert werden, wenn er in der Hauptverhandlung im Ermittlungsverfahren gemacht Angaben widerrufe. Eine Aufklärungshilfe des Angeklagten, die nach § 31 BtMG einen vertypten Milderungsgrund darstelle, könne auch dann vorliegen, wenn der Täter den Aufklärungsbeitrag im Ermittlungsverfahren leistet, seine entsprechenden Angaben aber in der Hauptverhandlung widerruft. Dass der Angeklagte hier die in einem Haftprüfungstermin gemachten Angaben in der Hauptverhandlung relativiert habe, stehe der Anwendung des § 31 BtMG daher ggf. nicht entgegen.

Wahlfälschung/Briefwahl im Altenheim

Im Moment stehen ja keine Wahlen an, jedenfalls nicht in NRW, aber für zukünftige Fälle zu beachten ist OLG Celle, Beschl. v.19.10.2011 – 32 Ss 61/11 betreffend die Briefwahl in Altenheimen. Dafür gilt:

  1. Wer als Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims anlässlich einer politischen Wahl eine zentrale Abgabe der Briefwahlstimmen von Heimbewohnern organisiert, dabei jedoch keinen Sichtschutz für die Wähler einrichtet, so dass ihnen eine unbeobachtete Kennzeichnung ihrer Stimmzettel nicht möglich ist, führt ein unrichtiges Ergebnis eine Wahl nach § 107a Abs. 1 StGB herbei, wenn die so abgegebenen ungültigen Stimmen bei der späteren Auszählung berücksichtigt werden.
  2. Für eine Kommunalwahl in Niedersachsen enthält § 53 Abs. 3 NKWO – wonach in Alten- und in Pflegeheimen der jeweilige Betreiber Vorsorge dafür zu treffen hat, dass ein Stimmzettel bei der Briefwahl unbeobachtet gekennzeichnet werden kann – eine wesentliche Verfahrensvorschrift für die Briefwahl im Sinne des § 30a Abs. 2 S. 2 NKWG mit der Folge, dass bei einem Verstoß dagegen die Stimmabgabe ungültig ist.
  3. § 53 Abs. 3 NKWO begründet für die Heimleitung eine gesetzliche Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB.