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54. VGT – die Ergebnisse, oder: Zumindest die Richtung stimmt (teilweise)

Autor User Grosses on de.wikipedia

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Der 54. VGT, der vom 27. – 29.01.2016 in Goslar stattgefunden hat, ist dann gestern zu Ende gegangen. Die Empfehlungen der verschiedenen Arbeitskreise sind inzwischen natürlich schon onlone. Man findet sie insgesamt hier. Jetzt darf man gespannt sein, ob und was die Politik daraus macht.

Mich haben vor allem vier Arbeitskreise interessiert, darum will ich deren Ergebnisse hier dann auch einstellen.

Arbeitskreis I – „Moderne Messmethoden“ und Blutentnahme im Verkehrsstrafrecht

1. Der Arbeitskreis fordert, den für die Anordnung der Blutprobenentnahme bestehenden Richtervorbehalt in § 81 a Abs. 2 StPO zu streichen und eine originäre Anordnungskompetenz der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu schaffen.
2. Der Arbeitskreis stellt fest, dass in Ermangelung hinreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse die Atemalkoholanalyse gegenwärtig kein ausreichendes Beweismittel zur Feststellung „absoluter“ Fahrunsicherheit im deutschen Verkehrsstrafrecht ist.
3. Der Arbeitskreis fordert die Bundesregierung auf, vor dem Hintergrund vorhandener und laufender Studien zur Erforschung insbesondere nachfolgender Themen Forschungsaufträge zu erteilen:
– Begründung eines Grenzwertes für die AAK (Atemalkoholkonzentration) zur Feststellung der „absoluten“ Fahrunsicherheit
– Möglichkeit einer Rückrechnung der AAK auf den Tatzeitpunkt
– Ermittlung der erforderlichen Wartezeit für die Bestimmung der AAK bei Verdacht auf höhere Alkoholkonzentrationen
– Überprüfung der Plausibilität von Trinkmengenangaben.
Darüber hinaus fordert der Arbeitskreis die Bundesregierung auf, die Entwicklung weniger invasiver „moderner Messmethoden“ zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zu fördern.
4. Das Ergebnis einer „beweissicheren“ Atemalkoholanalyse kann ein geeigneter Beweis im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Feststellung „relativer“ Fahrunsicherheit sein.

Dazu nur: Aha, Abschaffung des Richtervorbehalts. Nun dazu gibt es ja bereits eine Gesetzesinitiative, die seit 2010 im Bundestag vor sich hin schlummert. Da wollte man den Richtervorbehalt ganz abschaffen. Jetzt also Verlagerung der Zuständigkeiten auf die Staatsanwaltschaft. Was das bringen soll? Je nachdem, wie man das ausgestaltet, hat man m.E. dieselben Problem (?) wie bisher – nur an anderer Stelle. Der Punkt 2 überrascht mich nicht. Und auch Punkt 4 ist letztlich nicht neu, denn das Ergebnis einer AAK kann auch jetzt schon bei der Frage nach der „relativen“ Fahrunsicherheit herangezogen werden.

Arbeitskreis II MPU unter 1,6 Promille?

1. Es besteht ein Auslegungswiderspruch in der aktuellen Anwendung des § 13 Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Dieser führt zu regional unterschiedlicher Praxis bei der Anordnung der Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU).
2. Die Vorschrift des § 13 FeV bedarf daher umgehend einer eindeutigen Formulierung.
3. Der Arbeitskreis vertritt die Ansicht, dass aufgrund der Rückfallwahrscheinlichkeit die Anordnung der MPU bei Kraftfahrzeugführern bereits ab 1,1 Promille erfolgen sollte.
4. Der Arbeitskreis sieht keine fachliche Grundlage für die grundsätzliche Annahme von Eignungszweifeln im Verwaltungsverfahren aufgrund einmaliger Trunkenheitsfahrt unter 1,1 Promille.
5. Alkohol-Interlock stellt keine Alternative zur Begutachtung der Fahreignung dar.

Dazu nur: Kann man im Ergebnis nur begrüßen. Dann wäre das Rechtsprechungschaos vielleicht endlich beendet. Ob die Grenze allerdings auf 1,1 Promille gesenkt werden soll/muss, das kann man diskutieren.

Arbeitskreis V Neues Mess- und Eichwesen: Ausverkauf der Messsicherheit?

1. Der Arbeitskreis stellt fest, dass mit der Gesetzesänderung des Mess- und Eichrechts begrüßenswerte Verbesserungen unter anderem im Bereich der Dokumentations- und Verwenderpflichten erzielt wurden. Um eine höhere Akzeptanz der Verkehrsmessungen zu erreichen, bedarf es jedoch weitergehender Regelungen.
2. Bei Inverkehrbringen neuer oder veränderter Geschwindigkeitsmessgeräte ist die Rechtsprechung zum „standardisierten Messverfahren“ vorerst nicht anzuwenden.
3. Der Arbeitskreis fordert erneut bundeseinheitliche, ausführliche Messprotokolle. Diese verbindlichen Vorgaben für die Messprotokolle müssen Bestandteil der Gebrauchsanweisung werden.
4. Die den Verwender treffende Pflicht zum Führen einer Geräteakte ist in die Gebrauchsanweisung aufzunehmen.
5. Der Gesetzgeber wird aufgefordert sicherzustellen, dass alle für die Überprüfung des Messergebnisses erforderlichen Daten gespeichert und dem Betroffenen im Einzelfall auf Antrag zur Verfügung gestellt werden.
6. Der Arbeitskreis empfiehlt, eine zentrale Ansprechstelle für Nachfragen von Rechtsanwälten, Gerichten und Sachverständigen, die die Überprüfung des Messverfahrens betreffen, einzurichten.

Dazu nur: Auch die Forderungen sind zu begrüßen, die wussten, worum es beim „standardisierten Messverfahren“ geht. Sie setzen im Ergebnis teilweise das um, was von vielen – leider nicht von allen – Gerichten teilweise schon jetzt praktiziert wird. Die anderen und die Messgerätehersteller und die PTB wird es nicht unbedingt freuen.

Arbeitskreis VI – Dashcam

1. Die Video-Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mithilfe von Dashcams kann einen Beitrag zur Aufklärung von Unfallhergängen und Straftaten leisten, aber auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten führen. Der Arbeitskreis beklagt, dass weder in Deutschland noch in den Nachbarländern eine klare Rechtslage zur Verwendung derartiger Kameras und zur Verwertung damit
erzeugter Aufnahmen vor Gericht besteht.
2. Der Arbeitskreis empfiehlt daher eine gesetzliche Regelung, die auf der Basis des europäischen Datenschutzrechts möglichst ein einheitliches Schutzniveau innerhalb der EU gewährleistet.
3. Anstelle eines generellen Verbotes oder einer generellen Zulassung derartiger Aufzeichnungen ist ein sachgerechter Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht durch den Gesetzgeber geboten.
4. Dieser Ausgleich könnte darin bestehen, dass die Aufzeichnung mittels derartiger Geräte dann zulässig ist, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen, insbesondere bei einem (drohenden) Unfall, erfolgt oder bei ausbleibendem Anlass kurzfristig
überschrieben wird.
5. Die Verwertung von rechtswidrigen Dashcam-Aufnahmen im Gerichtsverfahren richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den Beweisverwertungsverboten.
6. Die Verfolgung von Verkehrsverstößen ohne schwerwiegende Gefährdung oder Folgen soll weiterhin nicht auf die Aufzeichnungen von Dashcams gestützt werden können.
7. Der Missbrauch von Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten, z. B. eine Veröffentlichung im Internet, sollte mit Sanktionen bedroht werden.

Dazu nur: Auch die Forderungen sind zu begrüßen, um den sich abzeichnenden „Rechtsprechungsmarathon“ möglichst bald zu beenden. Und dabei sollte man auf klare Regelungen achten, sonst bringen sie nicht den gewünschten Erfolg. Das gilt insbesondere bei Punkt 5.

Fazit: Zumindest die Richtung stimmt m.E. teilweise. Allerdings: Ich glaube nicht, dass von den Forderungen/Empfehlungen noch in der Legislaturperiode etwas umgesetzt wird.

Alter Hut

© dedMazay - Fotolia.com

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Der Kollege Lorenz aus Berlin hat für den StRR den OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2013 – 1 RVs 58/13 – aufbereitet und bezeichnet die in der Entscheidung behandelte Frage, die von der Revision des Angeklagten aufgeworfen worden war, zu Recht als „alten Hut“. Und er hat Recht: Das Problem ist in Rechtsprechung und Literatur nun wirklich „ausgekaut“. Es ging nämlich um die Verwertbarkeit nach §§ 100a, 100b StPO gewonnener Überwachungsergebnisse. Diese dürfen in dem Verfahren gegen den Beschuldigten und alle Tatbeteiligten – auch bei Begünstigung, Hehlerei und Strafvereitelung – verwertet werden. Es liegen insoweit keine sog. Zufallserkenntnisse vor. Denn:

bb) Die Rüge ist aber auch unbegründet. Die Überwachungsergebnisse dürfen in dem Verfahren gegen den Beschuldigten und alle Tatbeteiligten – auch bei Begünstigung, Hehlerei und Strafvereitelung – verwertet werden (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 100a Rdn. 30). Es liegen insoweit nämlich keine Zufallserkenntnisse vor (vgl. auch: Graf in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 100a Rdn. 54; Allgayer NStZ 2006, 603, 604; Wolter in: Gedächtnisschrift für A. Kaufmann, 1989, S. 761, 766). Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 477 Abs. 2 S. 2 StPO, der die Verwertbarkeit von Zufallsfunden regelt, klargestellt:

„In rechtmäßiger Weise erlangte Erkenntnisse sind im Ausgangsverfahren – sowohl als Spurenansatz als auch zu Beweiszwecken – sowohl hinsichtlich anderer Begehungsformen der zunächst angenommenen Katalogtat als auch hinsichtlich sonstiger Straftatbestände und anderer Tatbeteiligten insoweit verwertbar, als es sich noch um dieselbe Tat im prozessualen Sinn handelt“ (BT-Drs. 16/5846, S. 66; vgl. auch BGH NJW 2009, 791).

 Die gewinnbringende Weiterveräußerung durch die dortigen Beschuldigten war aber bereits Gegenstand der Tatschilderung im Beschluss des AG Görlitz vom 18.05.2004 (8 Gs 729/04). Der Angeklagte als Aufkäufer der in das Bundesgebiet eingeschmuggelten Zigaretten ist damit nur ein weiterer Tatbeteiligter innerhalb der von den Beschlüssen nach §§ 100a, 100b StPO erfassten prozessualen Tat. Es kommt damit auch nicht darauf an, dass die Verurteilung nicht wegen der seinerzeit angenommenen Katalogtat des § 129 StGB erfolgte….“

Also „alter Hut“: Die Verwertung von so gewonnenen Erkenntnissen ist zulässig , wenn zumindest die (prozessuale) Tat bekannt ist, die einzelnen Begehungsformen der Katalogtat oder die Art der Beteiligung der verschiedenen Täter, Beteiligten oder Hehler aber noch nicht.

Ergebnisse des 36. StV-Tages in Hannover

Gestern ist der 36. Strafverteidigertag in Hannover, der vom 16.-18. März 2012 unter dem Leitthema „Alternativen zur Freiheitsstrafe“ stattgefunden hat, zu Ende gegangen. Ich zitiere zu den Ergebnisse aus der Presseerklärung:

Nach drei Tagen ging am Sonntag den 18. März 2012 der 36. Strafverteidigertag in Hannover zu Ende. Mehr als 500 Anwälte, Vertreter der Justiz und Wissenschaftler haben unter dem Titel »Alternativen zur Freiheitsstrafe« aktuelle Entwicklungen der Rechtspolitik und der Rechtsprechung diskutiert.

In seiner Eröffnungsrede zu dem Thema des Strafverteidigertages befasste sich der Bremer Rechtsanwalt PD Dr. Helmut Pollähne mit Alternativen zur Freiheitsstrafe und lotete die de lege lata vorhandenen Möglichkeiten aus, die Freiheitsstrafe zugunsten anderer Sanktionen zurückzudrängen.

Am Samstag trafen insgesamt sieben Arbeitsgruppen zusammen, die vorwiegend das Generalthema des Strafverteidigertages aus dem Blickwinkel einzelner Problemfelder des Strafprozesses behandelten.

Die AG 1 (»Die Bestrafung der Armen«) befasste sich mit dem Zusammenhang von Armut und Kriminalität und forderte eine Entkriminalisierung von Bagatellkriminalität sowie die Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe.

Die AG 2 (»Nebenklage und Opferschutz«) setzte sich kritisch mit der neueren Opferrechtsreformgesetzgebung auseinander und stellte fest, dass die in jüngster Zeit systematisch betriebene Ausweitung der Informations- und Teilhaberechte von sog. Opferzeugen flankiert von Bemühungen, mehrfache Vernehmungen dieser Zeugen zu unterbinden, die Beurteilung der Erlebnisfundiertheit der Zeugenaussage enorm erschwert, wenn nicht verhindert.

Die AG 3 (»Jenseits von Afrika«) arbeitete die besonderen Probleme heraus, die sich aus der Abhandlung von weitestgehend im Ausland abspielenden Sachverhalten für das Strafverfahren und besonders die Verteidigungsrechte der Beschuldigten ergeben.

Die AG 4 (»Sicherungsverwahrung«) diskutierte den Regierungsentwurf zur Umsetzung des Abstandsgebotes in der Sicherungsverwahrung und forderte, dass die Sicherungsverwahrung durch kriminalpolitische Konzepte der Resozialisierung, der Therapie und der ambulanten Betreuung ersetzt wird.

Die AG 5 (»Strafbare Strafverteidigung«) setzte sich mit der neueren Tendenz zur Kriminalisierung von Verteidigerhandeln auseinander und trat derartigen Versuchen der Einschüchterung entschieden entgegen.

Die AG 6 (»Laienrichter«) diskutierte die Vor- und Nachteile der Beteiligung von Schöffen im Strafverfahren und kam zu dem Ergebnis, dass Schöffen im neu eingeführten Verständigungsverfahren vielfach gezwungen sind, ohne ausreichende Tatsachengrundlage an Urteilen mitzuwirken.

Die AG 7 (»Gefängnisse«) befasste sich mit dem Thema Gewalt im Strafvollzug und forderte eine Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten für Inhaftierte und eine Intensivierung der Resozialisierungsbemühungen im Strafvollzug.

Die Abschlussdiskussion am Sonntag, den 18. März 2012 befasste sich mit dem  Thema »Das Recht auf Freiheit.“

Außer Spesen nichts gewesen? – Die Ergebnisse des 49. VGT

Wenn man so die Ergebnisse/Empfehlungen des 49. VGT sieht, ist man leicht geneigt zu: Außer Spesen nichts gewesen, oder: Hatten wir doch alles schon mal. Jedenfalls finde ich, dass da nicht viel weltbewegend Neues zustande gebracht worden ist.

Ich bin ja mal gespannt, wie lange es dauert, bis man europaweit (!!) die Höchstgeschwindigkeit für Lkw auf 80 km/h beschränkt hat bzw. „Begrenzer“ einbaut.

Und im AK 1: Hinter dem Appell an die Rechtsprechung

„Der Arbeitskreis appelliert an die Rechtsprechung, die Vorschrift nicht durch eine zu enge Interpretation der Fahrlässigkeit teilweise leerlaufen zu lassen. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist der Wirkstoff oftmals erst nach längerer Zeit seit dem Konsum vollständig abgebaut. Bei Dauerkonsumenten von Cannabis kann die Zeitspanne bis zu sieben Tagen reichen.“

steckt sicherlich (?) RiBGH König, dem die Tendenz in der Rechtsprechung zur Fahrlässigkeit bei § 24a Abs. 2 StVG ja, wie er nun schon in einigen Anmerkungen geschrieben hat, nicht passt.

48. VGT fordert ua. Änderungen bei der Halterhaftung

Gestern ist dann der 48. Verkehrsgerichtstag zu Ende gegangen. Mal sehen, was aus den Ergebnissen wird. Dre Bundesgesetzgeber ist ja aufgefordert bei der Halterhaftung was zu tun. Schauen wir mal, ob Schwarz-Gelb das tut und vor allem: Ob man das verfassungskonform auf die Reihe bekommt.