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Nichts Besonderes vom 50. VGT

Der 50. VGT ist gestern zu Ende gegangen. Die Ergebnisse bzw. die Empfehlungen der Arbeitskreise stehen inzwischen online, man kann sie hier nachlesen. Nun ja, wer sich die Mühe macht, wird feststellen, dass so richtig „etwas Knalliges“ nicht dabei ist. Am interessantesten erscheinen mir noch die Enpfehlungen der Arbeitskreise I und V. Die lauten:

Arbeitskreis I:

Ansprüche naher Angehöriger von Unfallopfern

I. Schmerzensgeld für Angehörige
Eine finanzielle Entschädigung für nächste Angehörige Getöteter kann als Symbol für Mitgefühl mit dem seelischen Leid Genugtuung schaffen und ein Gefühl von Gerechtigkeit vermitteln. Die nach der Rechtsprechung gegebenen Ansprüche Angehöriger wegen eines „Schockschadens“ werden dem derzeit nicht gerecht.  In den Fällen fremd verursachter Tötung eines nahen Angehörigen soll ein Entschädigungsanspruch für Ehe- und Lebenspartner sowie Eltern und Kinder
geschaffen werden. Nach Auffassung des Arbeitskreises sollte dieser durch die Legislative entwickelt werden. Die Bemessung sollte den Gerichten nach den Umständen des Einzelfalls überlassen bleiben.

II. Ausweitung der Ersatzfähigkeit von Unterhaltsschäden.

Der Gesetzgeber möge prüfen, ob der Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB auf faktisch bestehende und/oder vertraglich geregelte Unterhaltsberechtigungen ausgeweitet werden sollte.

Arbeitskreis V:

Fahrlässige Körperverletzung und Tötung im Straßenverkehr als Straftat?

In einer Zeit steigender Mobilität läuft grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer Gefahr, einen Unfall zu verursachen. Jedoch verdienen die Rechtsgüter Leben und Gesundheit potenzieller Unfallopfer höchstmöglichen Schutz. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Arbeitskreis Folgendes:

I. Es besteht keine Veranlassung zur Entkriminalisierung der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr. Angesichts der Bedeutung des Lebens als höchstes Rechtsgut gilt dies auch bei leichter Fahrlässigkeit.
II. Fahrlässige Körperverletzungen im Straßenverkehr können mit den bereits vorhandenen Mitteln des materiellen und prozessualen Rechts angemessen behandelt werden. Insbesondere mit der Einstellungsmöglichkeit nach § 153 a StPO (Einstellung gegen Auflage) verfügt die Praxis gerade im Bereich des Straßenverkehrs über ein weithin genutztes Instrument der Entkriminalisierung.
III. Allerdings empfiehlt der Arbeitskreis dem Gesetzgeber, in den Katalog des § 153 a StPO ausdrücklich auch die Möglichkeit einer verkehrserzieherischen Maßnahme aufzunehmen.
IV. Im Bereich der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr beobachtet der Arbeitskreis mit Sorge eine unterschiedliche Einstellungspraxis bei den Staatsanwaltschaften. Die Landesjustizverwaltungen und in diesem Rahmen die
Generalstaatsanwaltschaften sollten sich dieser Frage annehmen und werden aufgefordert, zur Vereinheitlichung der Praxis in Ergänzung zu Nr. 243 Abs. 3 RiStBV Richtlinien und Verwaltungsanordnungen zu erlassen.

Wer fährt zum 50. VGT? Lohnt sich das überhaupt?

Vom 27. – 29.01.2012 findet in Goslar der 50. VGT statt. Die Themen/das Programm sind vor einiger Zeit veröffentlicht worden (vgl. hier). Wenn man sie liest, denkt man m.E.: Naja, so richtige Knaller hat man sich da zum „Goldenen VGT“ nicht einfallen lassen. Ich finde, es sind Allerweltsthemen – allerdings räume ich ein.: So richtige Knaller gibt es im Verkehrsrecht derzeit auch nicht – wenigstens nicht im Strafrecht- und OWi-Bereich:

AK I: Ansprüche naher Angehöriger von Unfallopfern

  • Stand in Europa
  • Schmerzensgeld für Angehörige
  • Mittelbar Geschädigte

AK II: (Mit)Haftung des Unfallopfers bei eigener Sorgfaltspflichtverletzung

  • Eigenverantwortung des Geschädigten
  • Normierte / nicht normierte Pflichten
  • Quotierung oder Pauschalierung

AK III: Verkehrsgefährdung durch krankheitsbedingte Mängel an Fahreignung und Fahrsicherheit

  • Welches Risiko akzeptiert die Rechtsordnung?
  • Körperliche und geistige Einschränkungen
  • Altersbedingte Erkrankungen

AK IV: Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung

  • Qualifizierung und Zertifizierung
  • Fragen der Unabhängigkeit
  • Qualität und Kosten des Gutachtens

AK V: Fahrlässige Körperverletzung und Tötung im Straßenverkehr als Straftat?

  • Verfahrenspraxis national und international –
  • Opferschutz
  • Entkriminalisierung?

AK VI: Pedelec, Segway, Bierbike: Lust oder Last?

  • Rechtliche Einordnung
  • Fahrerlaubnis, Zulassung – und was sonst?
  • Verbraucher-, Haftungs- und Versicherungsfragen

AK VII: Der Verkehrsraum der Zukunft

  • Von Shared Space bis Simply City

Außer Spesen nichts gewesen? – Die Ergebnisse des 49. VGT

Wenn man so die Ergebnisse/Empfehlungen des 49. VGT sieht, ist man leicht geneigt zu: Außer Spesen nichts gewesen, oder: Hatten wir doch alles schon mal. Jedenfalls finde ich, dass da nicht viel weltbewegend Neues zustande gebracht worden ist.

Ich bin ja mal gespannt, wie lange es dauert, bis man europaweit (!!) die Höchstgeschwindigkeit für Lkw auf 80 km/h beschränkt hat bzw. „Begrenzer“ einbaut.

Und im AK 1: Hinter dem Appell an die Rechtsprechung

„Der Arbeitskreis appelliert an die Rechtsprechung, die Vorschrift nicht durch eine zu enge Interpretation der Fahrlässigkeit teilweise leerlaufen zu lassen. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist der Wirkstoff oftmals erst nach längerer Zeit seit dem Konsum vollständig abgebaut. Bei Dauerkonsumenten von Cannabis kann die Zeitspanne bis zu sieben Tagen reichen.“

steckt sicherlich (?) RiBGH König, dem die Tendenz in der Rechtsprechung zur Fahrlässigkeit bei § 24a Abs. 2 StVG ja, wie er nun schon in einigen Anmerkungen geschrieben hat, nicht passt.

Auf geht`s: Heute beginnt der 49. Verkehrsgerichtstag

Heute startet der 49. VGT, also kurz vor der goldenen 50 – und immer noch In Goslar. Wollte ich an sich immer schon mal hin, aber Goslar? Nichts für ungut. 🙂

Die Themen – wie immer – breit gestreut – für jeden etwas. Das Programm findet man hier. So richtige Knaller sind m.E. nicht dabei.

Welches sind die häufigsten Verkehrsstraftaten?

Die Antwort auf diese Frage gibt eine Untersuchung/Auswertung des ACE zum Verkehrsgerichtstag in Goslar, der am kommenden Mittwoch beginnt. Das Ergebnis überrascht m.E. nicht: Es sind das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort und „Alkohol am Steuer“, vgl. zu der dpa-Meldung hier.