Alter Hut

© dedMazay - Fotolia.com

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Der Kollege Lorenz aus Berlin hat für den StRR den OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2013 – 1 RVs 58/13 – aufbereitet und bezeichnet die in der Entscheidung behandelte Frage, die von der Revision des Angeklagten aufgeworfen worden war, zu Recht als „alten Hut“. Und er hat Recht: Das Problem ist in Rechtsprechung und Literatur nun wirklich „ausgekaut“. Es ging nämlich um die Verwertbarkeit nach §§ 100a, 100b StPO gewonnener Überwachungsergebnisse. Diese dürfen in dem Verfahren gegen den Beschuldigten und alle Tatbeteiligten – auch bei Begünstigung, Hehlerei und Strafvereitelung – verwertet werden. Es liegen insoweit keine sog. Zufallserkenntnisse vor. Denn:

bb) Die Rüge ist aber auch unbegründet. Die Überwachungsergebnisse dürfen in dem Verfahren gegen den Beschuldigten und alle Tatbeteiligten – auch bei Begünstigung, Hehlerei und Strafvereitelung – verwertet werden (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 100a Rdn. 30). Es liegen insoweit nämlich keine Zufallserkenntnisse vor (vgl. auch: Graf in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 100a Rdn. 54; Allgayer NStZ 2006, 603, 604; Wolter in: Gedächtnisschrift für A. Kaufmann, 1989, S. 761, 766). Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 477 Abs. 2 S. 2 StPO, der die Verwertbarkeit von Zufallsfunden regelt, klargestellt:

„In rechtmäßiger Weise erlangte Erkenntnisse sind im Ausgangsverfahren – sowohl als Spurenansatz als auch zu Beweiszwecken – sowohl hinsichtlich anderer Begehungsformen der zunächst angenommenen Katalogtat als auch hinsichtlich sonstiger Straftatbestände und anderer Tatbeteiligten insoweit verwertbar, als es sich noch um dieselbe Tat im prozessualen Sinn handelt“ (BT-Drs. 16/5846, S. 66; vgl. auch BGH NJW 2009, 791).

 Die gewinnbringende Weiterveräußerung durch die dortigen Beschuldigten war aber bereits Gegenstand der Tatschilderung im Beschluss des AG Görlitz vom 18.05.2004 (8 Gs 729/04). Der Angeklagte als Aufkäufer der in das Bundesgebiet eingeschmuggelten Zigaretten ist damit nur ein weiterer Tatbeteiligter innerhalb der von den Beschlüssen nach §§ 100a, 100b StPO erfassten prozessualen Tat. Es kommt damit auch nicht darauf an, dass die Verurteilung nicht wegen der seinerzeit angenommenen Katalogtat des § 129 StGB erfolgte….“

Also „alter Hut“: Die Verwertung von so gewonnenen Erkenntnissen ist zulässig , wenn zumindest die (prozessuale) Tat bekannt ist, die einzelnen Begehungsformen der Katalogtat oder die Art der Beteiligung der verschiedenen Täter, Beteiligten oder Hehler aber noch nicht.

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