Strafzumessung – Überseht die Einziehung nicht

 Wenn man die Rechtsprechung des BGH auswertet, fällt m.E. auf, dass Revisionen häufig einen (kleinen) Teilerfolg haben, nämlich im Hinblick auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen (§§ 73 ff. StGB). Das werden von den Landgerichten immer wieder Fehler gemacht, die insoweit zur Aufhebung oder ggf. sogar zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen. So z.B. der BGH, Beschl. v. 16.02.2012 – 3 StR 470/11, einem BtM-Verfahren, in dem das LG den von der Angeklagten  zum Transport von Drogen benutzten Pkw eingezogen hat. Dazu der BGH:

Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung.

1. Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten Pkws der Angeklagten hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 3 StR 189/04, NStZ 2005, 232). Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 – 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370; vom 20. Juli 2011 – 5 StR 234/11, StV 2011, 726; vom 20. September 1988 – 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16; Urteil vom 12. Oktober 1993 – 1 StR 585/93, StV 1994, 76).

Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert des Pkw hat es offen gelassen. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von der Angeklagten  verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte...“

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