Kategoriearchiv: Strafrecht

Falsche Polizisten

© gunnar3000 – Fotolia.com

Über LTO bin ich auf eine Nachricht „Falsche Polizei überschreitet Kompetenzen“ zu einem Beschluss des AG Frankfurt v. 22.10.2012 gestoßen (990 Ds 3460 Js 255834/09). Dieses hat ein Verfahren gegen drei Angeklagte/Beschuldigte offenbar nach § 153a StPO eingestellt. Die drei Männer waren als „ehrenamtliche Helfer der Polizei“ – was immer das ist – tätig. In der Meldung heißt es:

„Die Männer hatten bei der Kontrolle einer Gruppe Jugendlicher am Frankfurter Bahnhof ihre Kompetenzen überschritten. Sie hatten beobachtet, wie die Jugendlichen auf die Gleise liefen. Bei der Kontrolle beließen sie es aber nicht beim Feststellen der Personalien. Die Jugendlichen mussten auch die Hände heben und wurden abgetastet.

Das Amtsgericht setzte am Montag eine Geldauflage für die geständigen Männer von 400, 600 und 700 Euro an. Das Vorgehen der Männer sei rechtswidrig gewesen. Sie hätten vielmehr die „richtige“ Polizei alarmieren müssen. Mit der Zahlung des Geldes werde das wegen Amtsanmaßung und Nötigung geführte Strafverfahren eingestellt ..“

Um das beurteilen zu können, bräuchte man natürlich ein wenig mehr Sachverhalt. Schade, dass es den nicht gibt

Die etwas ungewöhnliche „Haftverschonung“ – die eigene Todeserklärung

© M. Schuppich – Fotolia.com

Die Presse (vgl. hier) berichtet heute über einen Verurteilten, der sich vor einigen Jahren auf sicherlich ungewöhnliche, nicht alltägliche Art „Haftverschonung“ vor einer ihm drohenden dreijährigen Haftstrafe verschafft hat. Er hat sich selbst für tot erklärt und den Totenschein durch einen nicht existenten Arzt unterschreiben lassen. Die darauf beruhende (falsche) Sterbeurkunde hat er dann im Revisionsverfahren beim BGH eingereicht, der das Verfahren eingestellt hat.

Der Mann steht jetzt in Aachen erneut vor Gericht, aber nicht wegen der Geschichte, sondern wegen Betruges und Urkundenfälschung – er bleibt als „bei der Sache“. Und zwar u.a. deswegen: Er soll sich noch einmal für tot erklärt und für eine nicht existierende Ehefrau bei der Berufsgenossenschaft Hinterbliebenenrente bezogen haben – insgesamt rund 80.000 Euro.

30 Monate Verfahrensdauer sind zu viel, aber:

© Dmitry Rukhlenko – Fotolia.com

Der BVerfG, Beschl. v. 13.08.2012 – 1 BvR 1098/11 – ist auch schon Gegenstand der Berichterstattung in anderen Blogs gewesen (vgl. hier). Im Verfahren hat das BVerfG das SG Bremen gerügt, weil es ein Verfahrenüber einen Zeitraum von mehr als 30 Monate nicht bearbeitet hat.

Vor diesem Hintergrund ist die Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht nicht mehr angemessen gewesen. Insbesondere ist es bei einer isolierten Betrachtung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, dass das Sozialgericht das Verfahren über einen Zeitraum von 30 Monaten nicht mehr bearbeitet hat, obwohl es den Beteiligten im Februar 2004 mitgeteilt hatte, dass es die Ermittlungen für abgeschlossen halte. Zwar lässt sich der Verfassung keine konkrete Vorgabe dafür entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums nach Abschluss der gerichtlichen Ermittlungen es zu einer mündlichen Verhandlung kommen muss. Aber jedenfalls ein Abwarten von 30 Monaten genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.Ich will aber auf ihn noch einmal zurückkommen.“

Ok, das ist sicherlich zu lang. Aber darum geht es mir gar nicht, sondern es geht um die Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat angesichts des Umstandes, dass das fachgerichtliche Verfahren inzwischen abgeschlossen ist, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für das Ziel, eine überlange Verfahrensdauer durch das Bundesverfassungsgericht feststellen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 – 1 BvR 331/10 –, juris, Rn. 16). Ein solches Rechtsschutzbedürfnis kann insbesondere nicht durch die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr, dass es in zukünftigen, von ihr geführten sozialgerichtlichen Verfahren erneut zu einer überlangen Verfahrensdauer komme, begründet werden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht unter der früheren Rechtslage ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis wegen Wiederholungsgefahr unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 – 1 BvR 331/10 –, juris, Rn. 17 ff.). Der Annahme einer Wiederholungsgefahr, die ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für das Verfassungsbeschwerdeverfahren begründen könnte, steht jedoch mittlerweile das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) entgegen. Aufgrund dieses Gesetzes stehen auch im sozialgerichtlichen Verfahren fachgerichtliche Rechtsbehelfe gegen überlange Gerichtsverfahren zur Verfügung (§ 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz), die den Fortbestand einer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren relevanten Wiederholungsgefahr ausschließen.

Das bedeutet, was m.E. aber auch auf der Hand liegt: Die überlange Verfahrensdauer ist mit dem (neuen) Rechtsbehelf der Verfahrensrüge (§§ 198, 199 GVG; vgl. dazu hier) im fachgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Geschieht das da nicht, ist es zu spät und kann dann später nicht mir der Verfassungsbeschwerde nachgeholt werden.

Zuhälter – ich will in den Puff…- Kontaktverbot bei der Führungsaufsicht

© Robert Hoetink – Fotolia.com

Eine ganz interessante Konstellation liegt dem OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2012 – III-1 Ws 395, 396/12 – zugrunde. Es geht um die Zulässigkeit von im Rahmen einer Führungsaufsicht angeordneten Weisungen. Der Verurteilte hat eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen Menschenhandels vollständig verbüßt. Gegen ihn wird Führungsaufsicht verhängt und als  Weisung u.a. bestimmt.

„ 5. Der Verurteilte wird gemäß § 68b Absatz 1 StGB verboten, während der Dauer der Führungsaufsicht

a. sich in Betrieben oder Räumlichkeiten aufzuhalten, in denen Prostitu­tion oder Zuhälterei ausgeübt wird,

b. Kontakt zu Personen aufzunehmen, die Prostitution oder Zuhälterei aus­üben oder ausüben lassen,

c. Kontakt zu Personen aufzunehmen, die in Betrieben oder für Perso­nen tä­tig sind, die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen,

d. als Türsteher, Schuldeneintreiber oder in einem vergleichbaren Ge­werbe tä­tig zu sein.

U.a. gegen diese Weisung wendet sich der Verurteilte, der – so heißt es im Beschluss – bei seiner mündlichen Anhörung angegeben hatte, auch in Zukunft „sein Vergnü­gen“ haben wolle.

Das OLG entscheidet differenziert:

„a) Die Weisungen zu Ziff. 5 c-d des angefochtenen Beschlusses sind gesetzeswidrig und damit aufzuheben. Im Hinblick auf die Strafbewehrung der Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB sind diese hinreichend genau zu bestimmen, denn nur dann ist auch das strafbewehrte Verhalten (§ 145a StGB) hinreichend bestimmt (KG NStZ-RR 2008, 278). Sie dürfen nicht unzumutbar sein (§ 68b Abs. 3 StGB)). Die beiden ge­nannten Weisungen sind zu unbestimmt. Die Weisung zu Ziff. 5c. könnte eine Viel­zahl von Personen erfassen, die mit der eigentlichen Prostitutionsausübung über­haupt nichts zu tun haben (z.B. Putzfrau, Getränkelieferant). Die Formulierung in Weisung 5.d. „oder in einem vergleichbaren Gewerbe“ ist ersichtlich zu unbestimmt. Außerdem ist ein Bezug dieser Weisung zu Straftaten nicht ersichtlich. Aus dem zu Grunde liegenden Urteil ergibt sich nichts dafür, dass bisherige Straftaten des Ver­urteilten, geschweige denn die Anlassverurteilung mit den dort genannten Tätigkeiten in Zusammenhang standen, so dass nicht erkennbar ist, dass diese Tätigkeiten dem Verurteilten Anreiz zu weiteren Straftaten bieten könnten (§ 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB).

b) Die Weisungen zu Ziff. 5a-b des angefochtenen Beschlusses sind hingegen nicht gesetzeswidrig. Wie die Anlassverurteilung gezeigt hat, hat die Betätigung des Ver­urteilten als Zuhälter zu der strafbaren Handlung geführt. Betriebe oder Räumlich­keiten, an denen die Prostitution ausgeübt wird, können dem Verurteilten damit durchaus Anreiz zu erneuten Straftaten bieten. Das hat die Strafvollstreckungskam­mer zutreffend ausgeführt. Gleiches gilt hinsichtlich des Kontaktes zu Personen, die die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen.

Die Weisungen sind auch hinreichend bestimmt. Die entsprechenden Räume, Be­triebe und Personen sind üblicherweise in ihrer Funktion erkennbar, so dass dem Verurteilten klar ist, welche Verhaltensanforderungen an ihn gestellt werden. Sollte im Einzelfall einmal der Aufenthalt in solchen Räumen etc. genommen oder Kontakt zu solchen Personen aufgenommen werden, ohne dass dies erkennbar war, so wäre der Betroffene mangels Vorsatzes nicht nach § 145a StGB strafbar.

Die Weisung beeinträchtigt die Lebensführung des Verurteilten auch nicht in unzu­mutbarer Weise (§ 68b Abs. 3 StGB). Dem Verurteilten wird keineswegs jegliche se­xuelle Betätigung untersagt. Die Weisungen hindern ihn (für die Dauer der Füh­rungsaufsicht) allenfalls an einem kleinen Ausschnitt möglicher sexueller Betätigun­gen, so dass er durchaus – wie er sich in der Anhörung ausgedrückt hat – „in Zukunft sein Vergnügen haben“ kann. „

Einziehung: Der Verurteilte muss entscheiden…

© angelo sarnacchiaro – Fotolia.com

Es mehren sich die Entscheidungen, in denen von den Tatgerichten in „Missbrauchsverfahren“ oder anderen Verfahren mit sexuellem Hintergrund bei den Taten verwendete Computer eingezogen werden. Demgemäß mehren sich auch die BGH-Entscheidungen, die sich mit den damit zusammen hängenden Fragen befassen müssen. Dazu gehört auch der BGH, Beschl. v. 28.08.2012 – 4 StR 287/12. Vom LG war die Einziehung eines PC angeordnet worden. Die hatte beim BGH keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Computer gemäß § 74 Abs. 1 Fall 2 StGB grundsätzlich als Einziehungsgegenstand in Betracht kommt, da der Angeklagte auf diesem Computer während der Begehung einiger der abgeurteilten Taten zu seiner Stimulierung kinderpornographisches Material vorführte. Hingegen hält die Wertung des Landgerichts, weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne von § 74b Abs. 2 StGB kämen nicht in Betracht, da angesichts des Alters des Gerätes die für die endgültige Löschung der vorhandenen Bilddateien entstehenden Kosten dessen Wert bei weitem übersteigen würden, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

b) Gemäß § 74b Abs. 2 StGB hat das Gericht anzuordnen, dass die Einziehung lediglich vorbehalten bleibt und eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen ist, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat die Vorschrift – anders als die Absätze 1 und 3 dieser Norm – zwingenden Charakter (BGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 71). Auf die vom Landgericht herangezogene Erwägung, eine endgültige Löschung sei unverhältnismäßig, weil sie mit Kosten verbunden wäre, die den Wert des Computers bei weitem übersteigen würden, kann die Einziehung des gesamten Gerätes daher nicht gestützt werden. Steht mit der Löschung der betreffenden Dateien ein milderes geeignetes Mittel als die vorbehaltlose Einziehung zur Verfügung, so hat der Tatrichter die Einziehung vorzubehalten und eine entsprechende Anordnung zu treffen; es ist dann Sache des Verurteilten zu entscheiden, ob er die Anordnung befolgt und damit die Einziehung abwendet oder nicht (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74b Rn. 5). Ein Ermessen ist ihm nicht eröffnet (BGH aaO).