Schlagwort-Archive: Versicherungsschutz

Abgemeldet und entstempelt, allein das reicht nicht für einen Verstoß gegen das PflVG

© vschlichting – Fotolia.com

Die Strafbarkeit nach § 6 PflVG spielt in der (verkehrsstrafrechtlichen) Praxis immer wieder eine Rolle. Sie setzt aber voraus, dass ein Versicherungsvertrag entweder nicht abgeschlossen oder durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in anderer Weise aufgelöst worden ist. Allein die Abmeldung des Kraftfahrzeuges durch den Halter ist nicht ausreichend. Darauf hat das OLG Oldenburg noch einmal im OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.06.2017 – 1 Ss 115/17 – hingewiesen.

Der Angeklagte hatte mit seinem Pkw eine öffentliche Straße befahren, wobei das Kennzeichen des Fahrzeugs entstempelt war, nachdem der Angeklagte das Fahrzeug zuvor abgemeldet hatte. Er ist deswegen wegen eines Verstoßes gegen das § 6 PflVG verurteilt worden. Seine Revision hatte beim OLG Oldenburg Erfolg: Trotz der Abmeldung des Fahrzeugs sei ein Haftpflichtversicherungsschutz (Ruheversicherung) nach Ziffer H.1 der AKB 2015 nicht ausgeschlossen. Das müsse der Tatrichter prüfen. Denn beim Bestehen eines solchen Versicherungsschutzes ergebe sich keine Strafbarkeit, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit wegen des Fahrens mit entstempelten Kennzeichen nach §§ 10 Abs. 12, 48 Abs. 1 b) Fahrzeug-ZulassungsVO, § 24 StVG).

Beim Autowaschen ausgerutscht – nicht versichert…

1200px-Waschanlage_CVAGU.a. bei LTO habe ich einen Hinweis auf das Bayerische LSG, Urt .v. 31.10.2012 – L 17 U 180/12 – gefunden, dass am 10.12.2013 veröffentlicht worden ist (Volltexte habe ich leider noch nicht).
Da hatte ein Unternehmer Unternehmer mit einer Drogerie und angegliederter Lotto-Annahmestelle auf einer Geschäftsfahrt mit seinem überwiegend privat genutzten Pkw einen Stopp an einer Autowaschanlage eingelegt für eine Autowäsche. Dort rutschte er aus und erlitt erhebliche Beinverletzungen und sich dabei verletzt, dann ist dies kein Arbeitsunfall.

Das LSG hat ausgeführt/entschieden, dass eine solche Autowäsche nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Es erklärte, das Autowaschen sei nicht der versicherten Unternehmertätigkeit zuzurechnen gewesen. Die Autowäsche sei nicht für die sichere Weiterfahrt akut erforderlich gewesen. Der Pkw des Unternehmers sei auch kein Arbeitsgerät, weil er überwiegend privat genutzt werde.

 

Nach dem Unfall weggelaufen – kein Versicherungsschutz (mehr)?

© Deyan Georgiev – Fotolia.com

Jeder Verkehrsrechtler kennt das (versicherungsrechtliche) Problem: Der Mandant hat nach einem Verkehrsunfall den Unfallort unerlaubt verlassen (§ 142 StGB). Versicherungsrechtlich führte (bislang) allein dieser Umstand  als vorsätzliche Verletzung der dem Versicherungsrnehmer obliegenden Aufklärungsobliegenheit zur Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 28 Abs. 2 VVG).

Formuliert habe ich mit „führte (bislang)“, denn: Entspannung kann das BGH, Urt. v. 21.11.2012 – IV ZR 97/11 – bringen, auf das der BGH in seiner PM v. 22.11.2012 hingewiesen hat. Danach stellt nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer mit der Folge des Verlustes des Versicherungsschutzes dar. In der PM – der Volltext der BGH-Entscheidung liegt noch nicht vor – heißt es:

„Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort) nicht in jedem Falle zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer beinhaltet, die zu dessen Leistungsfreiheit führt.

In dem entschiedenen Fall erlitt der Kläger mit seinem bei der Beklagten kaskoversicherten Fahrzeug gegen 1 Uhr morgens einen Unfall, als er – nach seiner Behauptung bei einem Ausweichmanöver wegen auf der Straße stehender Rehe – auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abkam und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum prallte, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem herbeigerufenen Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei und den Geschädigten (das zuständige Straßenbauamt) verständigte er nicht. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde später eingestellt.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Regulierung des Schadens an seinem Fahrzeug. Er behauptet, ihr den Schaden unverzüglich angezeigt zu haben. Die Beklagte lehnte die Regulierung wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten (hier E.1.3. AKB 2008) durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ab. Mit seiner Klage verlangt der Kläger den Ersatz des auf rund 27.000 € bezifferten Schadens.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Aufklärungsobliegenheit stets verletzt sei, wenn der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht werde. Das gelte auch in den Fällen des § 142 Abs. 2 StGB, gegen den der Kläger verstoßen habe.

Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Automatismus verneint. Er hat entschieden, dass dem Aufklärungsinteresse des Versicherers trotz eines Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB dann in ausreichender Weise genügt ist, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch „unverzüglich“ im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden hätte, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat. Dies hatte der Kläger behauptet. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.“