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Mal wieder was zum Fahren ohne Fahrerlaubnis – oder die „ausländische Fahrerlaubnis“

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Im Moment ist es hinsichtlich der mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) zusammenhängenden Fragen bzw. der EU-Fahrerlaubnis recht ruhig. Hinzuweisen ist dann aber doch auf ein OLG Hamm, Urt. v. 26.09.2012 – III – 3 RVs 46/12, in dem das OLG Hamm zum Umfang der tatsächlichen Feststellungen Stellung genommen hat. Nach Auffassung des OLG Hamm muss nicht in jedem Fall, in dem ein Fahrzeugführer eine ausländische EU-Fahrerlaubnis hat und daher nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, auch ohne Anhaltspunkte festgestellt werden, ob sämtliche Ausnahmetatbestände des § 28 Abs. 4 FeV vorliegen.

Das hatte das OLG München vor einiger Zeit anders gesehen:

Es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte zu der Zeit, als er seinen Führerschein erwarb, keinen Wohnsitz in Spanien hatte.

Entgegen der Ansicht des OLG München (Beschluss vom 22.06,2012 -4 StRR 069/12) sind tatrichterliche Feststellungen hierzu nicht in jedem Falle erforderlich, wenn die Anwendung des § 281V I Nr. 3 FeV in Betracht kommt. Zwar geht der EuGH bei seiner Beantwortung der entsprechend lautenden Vorlagefrage zu § 28 IV 1 Nr, 3 FeV explizit auf das Wohnsitzerfordernis ein. Bei der Möglichkeit, einen ausländischen EU-Führerschein nicht anzuerkennen, wenn das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt wurde, handelt es sich jedoch nach der gesetzlichen Konzeption um einen Ausnahmetatbestand (§ 28 IV 1 Nr. 2 FeV), der wie die übrigen Ausnahmetatbestände des § 28 IV FeV selbständig neben § 28 IV 1 Nr. 3 FeV steht. Die Ansicht des OLG München müsste daher konsequenterweise bedeuten, dass in jedem Fall, in dem ein Fahrzeugführer eine ausländische EU-Fahrerlaubnis hat und daher nach § 28 I FeV grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, auch ohne Anhaltspunkte festgestellt werden muss, ob sämtliche Ausnahmetatbestände des § 28 IV FeV vorliegen.

Vielmehr sind Feststellungen zu den Ausnahmetatbeständen des § 28 IV FeV, wenn sie im Ergebnis nicht angenommen werden und deshalb ein Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgt, nur dann notwendig, wenn konkrete Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind. Wird ein Ausnahmetatbestand bejaht, erübrigen sich Feststellungen zu den übrigen Ausnahmetatbeständen.

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für die Annahme des § 281VI Nr. 2 FeV er- sichtlich.

Die Abweichung von der Rechtsauffassung des OLG München zwingt nicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 II Nr. 1 GVG. Eine solche muss nur dann erfolgen, wenn die Rechtsauffassung, soweit von ihr ab- gewichen wird, tragende Grundlage für die vorhergehende Entscheidung war (KK- Hannich, 6. Aufl. § 121 GVG, Rn. 38). Mit anderen Worten müsste die vorhergehende Entscheidung unter Zugrundelegung der abweichenden Rechtsauffassung anders ausfallen, um eine Vorlagepflicht zu bejahen.