Kategoriearchiv: Strafrecht

Führungsaufsicht – Mallorcaurlaub – aber nicht ohne Abmeldung

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Derzeit spielen die Fragen,die mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen von Führungsaufsicht zusammen hängen in der Rechtsprechung eine Rolle.So auch im OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.09.2012 – 2 Ws 464/12. Da unterstand der Verurteilte nach vollständiger Verbüßung einer achtjährigen Freiheitsstrafe der Führungsaufsicht. Im Führungsaufsichtsbeschluss war dem Verurteilten die Weisung für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erteilt (§ 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB).

Nachdem der Verurteilte dann im Juni 2012 eine von der Führungsaufsichtsstelle genehmigte fünftägige Reise nach Österreich  unternommen und angekündigt hat, seinen Urlaub vom nun vom 1.8.2012 bis 1.9.2012 auf Mallorca  (Spanien) verbringen zu wollen, hat die Strafvollstreckungskammer den Führungsaufsichtsbeschluss vm die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützte Weisung ergänzt, dass der Verurteilte das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht – auch nicht kurzfristig – ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen darf. Zur Begründung hat sie sich darauf gestützt, dass die Weisung erforderlich sei, um die vom Verurteilten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten auch bei Auslandsaufenthalten effektiv zu reduzieren. Dies sei nur dann möglich, wenn der Verurteilte aufgrund einer funktionierenden Aufenthaltsüberwachung auch im Ausland mit der Aufdeckung von ihm begangener Straftaten rechnen müsse. Da der Betrieb der Aufenthaltsüberwachung auf dem Hoheitsgebiet eines fremden Staates aber nicht ohne dessen Zustimmung möglich sei, müsse diese nach rechtzeitigem Antrag des Verurteilten im Wege der Rechtshilfe vor der Gestattung der Ausreise eingeholt werden. Bei nicht erteilter Zustimmung des ausländischen Staates könne die Erlaubnis zur Ausreise nicht erteilt werden. Diese Beschränkung sei auch verhältnismäßig, da die mit der Weisung einhergehenden Beeinträchtigungen vom Verurteilten im Hinblick auf das vorrangige Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hinzunehmen seien. Angesichts der hohen Gefahr weiterer Straftaten durch den Verurteilten komme ein Auslandsaufenthalt ohne Aufenthaltsüberwachung nicht in Betracht.

Die Beschwerde des Verurteilten hatte keinen Erfolg. Das OLG Nürnberg sagt:

Die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht – auch nicht kurzfristig – ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen zu dürfen, ist gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zulässig, wenn damit die Einhaltung der Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB („elektronische Fußfessel“) bei Auslandsaufenthalten sichergestellt werden soll. „


P.S. Ich weiß, dass Bild stammt nicht von Mallorca.

 

 

Die „Maulkorbentscheidung“ aus Bayern – hier ist der Volltext zum AG-Würzburg-Urteil

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Wir hatten am 16.10.2012 über das AG Würzburg, Urt. v. 26.19.2012 – 103 Cs 701 Js 19849/11 – berichtet, durch das ein Kollege aus Würzburg wegen übler Nachrede verurteilt worden ist, weil er einen Beschluss des AG Würzburg mit scharfen Worten kritisiert hatte (vgl. hier: Hat das BVerfG keine Ahnung von der Realität? Das meint jedenfalls eine RiAG am AG Würzburg – und schießt m.E. über das Ziel hinaus). Die Entscheidung hatte in den Blogs einigen Wirbel erzeugt, teilweise ist von einem „Maulkorb“ für den Verteidiger gesprochen worden (vgl. die Nachweise in unserem Wochenspiegel für die 42 KW. hier).

Ich habe mir das Urteil des AG Würzburg besorgt und stelle es dann jetzt online. Damit kann man sich ein Bild machen, wie das AG argumentiert hat. So ganz überzeugend finde ich die Argumentation des AG nicht. Mit ihr erfasst man nämlich letztlich ggf. jede Äußerung eines Verteidigers. Ich bin gespannt, ob die Entscheidung beim LG Würzburg hält, denn Berufung ist eingelegt. Letztlich wird – das ist angekündigt – das BVerfG entscheiden.

Happy Birthday – für uns selbst

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Und schon wieder ist ein Jahr herum. Wir werden heute vier Jahre als und sind damit aus der Krabbelgruppe raus. Jetzt geht es schon in den Kindergarten. Und die Vorschule rückt näher.

In den letzten Jahren ist einiges passiert. Ist ja auch für einen selbst mal ganz interessant zu sehen, wie es weiter gegangen ist. Inzwischen haben wir rund 3.200 Artikel/Beiträge gepostet, 5.894 mal ist kommentiert worden und 135.841 mal haben wir Spam abgewehrt. Rund 950 Follower über Facebook und 600 bei Twitter. Dann müssen wir uns allmählich dann doch mal Gedanken machen, ob wir für den 1.000 eine Prämie aussetzen

Wir bedanken uns bei allen, die uns in den vergangenen vier Jahren begleitet haben, mit Anregungen, Vorschlägen, mit Lob aber ggf. auch mit Kritik. Das Bloggen macht nach wie vor Spaß.

Ach ja: Und was uns natürlich nicht so freut: Im Ranking bei Jurablogs derzeit nur auf Platz 4. Aber man kann nicht immer gewinnen :-).

Verkehrsbedingter Halt – Ja oder nein? – die Antwort entscheidet über § 316a StGB

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Vor einigen Jahren hat der BGH drei Grundsatzentscheidungen zu § 316a StGB erlassen (BGHSt 49, 8; 50, 169, 52, 44), mit denen die früher – nach Auffassung des BGH zu – weite Rechtsprechung zu dieser Vorschrift eingeschränkt worden ist.

Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 316a StGB ist nun, dass die Tat unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen wurde. Der BGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass dieses Tatbestandsmerkmal in der Regel erfüllt, wenn der Angriff i.S. des § 316a StGB zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem sich der Fahrer mit dem Fahrzeug im fließenden Verkehr befindet (BGHSt 49, 8, 14 f.; 50, 169, 172 f.). Entsprechendes gilt auch, wenn das Pkw während der Fahrt verkehrsbedingt mit laufendem Motor hält, die Fahrt aber nach Veränderung der Verkehrssituation sogleich fortgesetzt werden soll. Diese Situation wird so angesehen, als befinde sich das Fahrzeug weiterhin im fließenden Verkehr. In diesen Fällen habe auch der Geschädigte i.d.R. keine Möglichkeit, sich dem Angriff zu entziehen. In allen anderen Fällen, insbesondere bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, bedarf es nach der Rechtsprechung des BGH zusätzlicher, in den Urteilsgründen darzulegender Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen worden ist.

Diese Rechtsprechung fasst noch einmal der BGH, Beschl. v. 22.08.2012 – 4 StR 244/12 – zusammen. Da hatte das LG lediglich festgestellt, dass einer der Angeklagten den Geschädigten im Einvernehmen mit seinen Mittätern „nach dem Halt im Wohngebiet“ zur Leerung seiner Taschen aufforderte. Zu den näheren Umständen dieses „Anhaltens“ in einem Wohngebiet war in den Urteilsgründen nichts ausgeführt. Der BGH hat insbesondere Angaben dazu vermisst, ob das Anhalten verkehrsbedingt, wie z.B. vor einer Lichtzeichenanlage, war. Somit ergab sich aus den Feststellungen nicht, dass die Angeklagten unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ge handelt hatten.

Ergebnis: Aufhebung und Zurückverweisung. Man sieht, es kann auf Kleinigkeiten ankommen, ob eine Verurteilung erfolgt oder nicht.

Ware in die Tüte = schon vollendeter Diebstahl, auch bei der „tätereigenen“ Tüte

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Wer erinnert sich nicht: Im Studium waren die Lehrbücher und Skripten voll von den Fallkonstellationen, in denen der Täter die Ware, die er entwenden wollte, noch im Geschäft in eine Tüte oder Tasche steckte. Dann stellte sich die Frage: Gewahrsamsbruch und vollendeter § 242 StGB oder doch noch nicht, mit allen sich daraus ggf. ergebenden Folgen wie die (Nicht)Möglichkeit eines Rücktritts. Mit einer solchen Fallgestaltung befasste sich jetzt das AG Lübeck, Urt. v. 27.06.2012, 61 Ds 750 Js 13529/12 (70/12).

Zum Sachverhalt: „…. Die Socken/Strumpfhosen hatte die Angeklagte zwischenzeitlich aus den Händen gelegt, hingegen nunmehr einen Gürtel, eine Mütze, Parfüm, Schmuck und eine Fusselrolle den Warenauslagen entnommen. Mit diesen Waren in den Händen ging sie sodann hinter einen Warenständer, weiterhin im Eingangsbereich, und steckte diese in eine Tüte, wobei für das Gericht letztlich nicht sicher feststellbar war, ob es sich um eine von der Angeklagten mitgeführte eigene Tasche – ggf. mit H-Aufdruck – oder eine von der Firma H zum Verkauf angebotene Tasche/Geschenktüte handelte.

Anschließend ging die Angeklagte weiter in das Ladenlokal hinein, nahm wahllos ohne nähere Betrachtung einen Herrenpullover im Vorbeigehen von einem Ständer und stellte sich zunächst in eine Schlange an den Kassen im hinteren Bereich des Ladenlokals, in welche sich dahinter auch der die Angeklagte beobachtende Zeuge P. einreihte. Die Angeklagte, die ihre Beobachtung bemerkt zu haben schien, stellte daraufhin die Tüte mit den vorgenannten Waren sowie den Pullover im Kassenbereich auf einen Warenauslagenständer und verließ das Ladengeschäft, wobei sie von dem Zeugen P verfolgt und im weiteren Fortgang durch von diesem benachrichtigte Polizeibeamte in der Fußgängerzone gestellt wurde. In der im Ladenlokal zurückgelassenen Tüte befanden sich Waren im Gesamtwert von 51,60 EUR, welche die Angeklagte sich rechtswidrig zueignen wollte.“

Zum Tatbestand/zur rechtlichen Würdigung bezieht sich das AG dann auf die h.M..M in der Rechtsprechung  –  grundlegend BGH NJW 1961, 2266 f. [BGH 06.10.1961 – 2 StR 289/61]; 1975, 320; Fischer, StGB, 59. A. 2012, § 242 Rdnr. 18, 20 f. m.w.N.“.

Und: Es ändert sich nichts, wenn die Angeklagte eine „tätereigene“ Tüte verwendet hat:

Wollte man die Beurteilung entgegen der hier vertretenen Ansicht davon abhängig machen, ob eine vom Täter mitgeführte, mithin tätereigene Tasche benutzt wird oder eine im Ladengeschäft dem dortigen Warenbestand entnommene, wäre nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung auch zu beachten, dass nach den Bekundungen des Zeugen P in dem hier betroffenen Ladengeschäft für den Transport von Waren durch Kunden zur Kasse oder im Laden Einkaufskörbe zur Verfügung stehen, es deshalb keine Notwendigkeit gab – so die Einlassung der Angeklagten in ihrer polizeilichen Vernehmung – , die Waren mangels anderer Transportmöglichkeiten in der Tasche bis zur Kasse zu transportieren. Der Fall ist insoweit auch anders gelagert als derjenige, in dem – wie etwa in Geschäftslokalen von Möbelhäusern (Ikea) – Taschen für den Transport von Waren innerhalb der Ladenlokale bis hin zum Kassenbereich, wo diese Taschen dann freilich wieder abgegeben werden müssen, zur Verfügung gestellt werden, der Gewahrsamsinhaber (Geschäftsinhaber) damit gerade mit einem Einstecken von kleineren Waren in solche Taschen einverstanden ist. In einem solchen Fall liegt nach der Verkehrsanschauung kein Gewahrsamsbruch vor. Der hier zur Aburteilung stehende Sachverhalt stellt sich wie dargelegt anders dar.

Allenfalls hinsichtlich der dem Warenbestand entnommenen (Geschenk-)Tüte selbst – so man denn diesen Sachverhalt gleichsam zu ihren Gunsten unterstellt -, in welche die Angeklagte die übrigen Waren gesteckt hat, erscheint zweifelhaft, ob sie mit dem bloßen „in die Hand nehmen“ eigenen Gewahrsam begründet, mithin den Tatbestand insoweit verwirklicht oder jedenfalls dazu unmittelbar angesetzt hat (was indes erst beim Ansetzen zum Verlassen des Ladenlokals anzunehmen sein dürfte). Im Hinblick auf deren Wert von 1,95 EUR und den vollendeten Diebstahl der übrigen Waren ist dies aber zu vernachlässigen.

Prüfungsrelevant? Na ja, vielleicht im 1. Examen.