Kategoriearchiv: Strafrecht

Mal wieder ein Klassiker: Die abgeschlossene Vortat bei der Hehlerei

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Der BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – 5 StR 392/12 – behandelt mal wieder einen materiell-rechtlichen Klassiker bei der Hehlerei. Der Angeklagte ist wegen Hehlerei verurteilt. Der BGH hebt auf und führt aus:

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Angeklagten S. und B. im April 2010 von dem Geschäftsführer einer in Zahlungsschwierigkeiten geratenen GmbH, dem gesondert verfolgten M. G. , kontaktiert, der beabsichtigte ein noch nicht vollständig abbezahltes und im Eigentum der Bank stehendes Fahrzeug ohne deren Wissen und Wollen in Marokko zu veräußern. Ziel war es, von den noch ausstehen-den Leasingraten befreit zu werden und einen Versicherungsfall vorzutäu-schen und so die Schadenssumme erlangen zu können. Die beiden Angeklagten sollten für die Überführung des Fahrzeuges zwei Fahrer beauftragen; dem Angeklagten B. oblag darüber hinaus die Organisation der konkreten Umsetzung des Tatplans. Am 30. April 2010 fuhr der Angeklagte S. den für das Tatvorhaben herangezogenen Fahrer, den inzwischen verstorbenen früheren Mitangeschuldigten Sch. , der am selben Tag von M. G. sowohl mündlich als auch mit notariell beglaubigter Vollmacht ermächtigt worden war, sich mit dem betreffenden Fahrzeug in Europa und Nordafrika frei zu bewegen, zu einem Treffpunkt, zu dem auch der Angeklagte B. den wiederum von ihm ausgewählten Fahrer, den Mitangeklagten A. , einbestellt hatte. Die beiden Fahrer übernahmen das betreffende Fahrzeug und verbrachten es gemeinsam nach Marokko. Nach-dem A. in Marokko die Fahrzeugpapiere besorgt und die Zulassung veranlasst hatte, verkaufte er es dem gemeinsamen Tatplan entsprechend. A. und B. beabsichtigten, sich durch die Begehung gleichartiger Taten eine Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.
2. Das Landgericht hat bei seiner rechtlichen Würdigung nicht bedacht, dass die vom Grundtatbestand der Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage erst mit Übergabe des Fahrzeugs an die Fahrer Sch. und A. eintrat. Nach ständiger Rechtsprehung muss jedoch die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn wie hier die Vortat – vorliegend die Unterschlagung – erst durch Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2001 – 2 StR 477/01, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 7, und vom 14. April 2011 – 4 StR 112/11, NStZ-RR 2011, 245, 246, jeweils mwN). In diesem Fall kommt daher – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt – entweder eine mittäterschaftliche Beteiligung oder eine Beihilfe an der Unterschlagung in Betracht. Dies abschließend zu beurteilen ist dem Senat mangels näherer Feststellungen zur Verteilung des Gewinns und gegebenenfalls sonstiger Absprachen zwischen den Beteiligten verwehrt und wird vom neuen Tatgericht zu prüfen sein.
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Schattendasein: Tilgungsdurchbrechung durch § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG? – Hätten Sie es gewusst?

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§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG enthält eine für die Verwertung früherer – bereits getilgter Vorstrafen – wichtige Regelung, die ggf. auch für die Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung für den Angeklagten bedeutsam sein kann. Danach darf eine frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG berücksichtigt werden, wenn in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustands von Bedeutung sind.Fraglich ist allerdings, was unter einem „Gutachten über den Geisteszustand i.S. des § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG“ zu verstehen ist.

Mit der Frage setzt sich der BGH, Beschl. v. 28.08.2012 – 3 StR 309/12, der zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist, auseinander. Das LG hatte gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision hatte beim BGH Erfolg. Zwar lagen die formellen Voraussetzungen für deren Anordnung vor, es haperte jedoch mit den materiellen Voraussetzungen. Das LG hatte nämlich, um den sog. Hang des Angeklagten zu begründen, mehrere Vorverurteilungen des Angeklagten herangezogen, die im BZR bereits getilgt waren. Und an der Stelle ging es um den § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZR, der das ggf. zugelassen hätte. Das hat der BGH jedoch verneint:

„… Die Heranziehung der im Bundeszentralregister getilgten Vorstrafen zum Nachteil des Angeklagten verstößt gegen das gesetzliche Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG. Nach dieser Vorschrift dürfen aus der Tat, die Gegenstand einer getilgten Verurteilung ist, keine nachteiligen Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten gezogen werden (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 3 StR 8/10, BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 11). Dieses Verwertungsverbot gilt auch, soweit über die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung zu entscheiden ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 1973 – 2 StR 451/72, BGHSt 25, 100, 104; Beschluss vom 4. Oktober 2000 – 2 StR 352/00, BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 7; Beschluss vom 27. Juni 2002 – 4 StR 162/02, NStZ-RR 2002, 332), und selbst dann, wenn der Angeklagte eine getilgte oder tilgungsreife Vorstrafe von sich aus mitgeteilt hat (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 428/11, NStZ-RR 2012, 143 mwN). Das Verwertungsverbot ist deshalb auch bei der nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF zu treffenden Entscheidung zu beachten, ob die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu schweren Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigt § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG die Verwertung getilgter Vorstrafen zu Lasten des Angeklagten bei Begutachtungen zur Unterbringung nach § 66 StGB nicht. Danach darf eine frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG berücksichtigt werden, wenn in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustands von Bedeutung sind. Ein Gutachten zum Beste-hen eines Hanges im Sinne von § 66 StGB und einer darauf beruhenden Gefährlichkeit eines Angeklagten ist indes kein Gutachten über den Geisteszustand im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG. Hierzu im Einzelnen:

aa) Schon der Wortlaut des § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG legt es nahe, dass mit Geisteszustand der psychische Zustand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung gemeint ist, über den im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung gegebenenfalls ein Sachverständiger sein Gutachten zu erstatten hat. Der Begriff zielt deshalb auf die vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB, die krank-hafte seelische Störung, die tiefgreifende Bewusstseinsstörung, den Schwach-sinn oder die schwere andere seelische Abartigkeit, ab. Vom Gutachten über das Vorliegen eines dieser Merkmale ist die nach § 246a StPO vor der Anord-nung der Sicherungsverwahrung durchzuführende sachverständige Begutachtung zu unterscheiden. Nach dieser Vorschrift ist der Sachverständige „über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen“. Die Vorschrift verwendet somit den Ausdruck „Geisteszustand“ im Gegensatz zu § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG nicht. Kommt die Unterbringung nach § 66 StGB in Betracht, soll dem Tatgericht eine Entscheidungshilfe für die Beurteilung gegeben werden, ob der Angeklagte infolge seines Hanges zur Begehung erhebli-cher Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Hangtäter ist dabei derjeni-ge, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder der aufgrund einer fest ein-gewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 5 StR 130/04, NStZ 2005, 265). Bei der Prüfung des Hanges im Sinne des § 66 StGB geht es somit im Ergebnis nicht in erster Linie um die Bewertung des Geisteszustands des Täters, sondern um die wertende Feststellung einer persönlichen Eigenschaft (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, 12. Aufl., § 66 Rn. 118). Hierfür bedarf es nicht notwendigerweise der Begut-achtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen. Zwar werden nach den Erfahrungen des Senats bei in Betracht kommender Sicherungsverwahrung überwiegend Ärzte als Gutachter herangezogen, doch findet dies seine Recht-fertigung vor allem darin, dass dabei regelmäßig zugleich untersucht werden muss, ob der Angeklagte bei der Tat in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt oder schuldunfähig war und deshalb unter Umständen eine andere Maßregel, insbesondere eine Unterbringung nach § 63 StGB, in Betracht kommt.
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Hätten Sie es gewusst?

 

Erfolg der Revision? Immerhin 300 € gespart beim Verfall

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Verfall und Einziehung (§§ 73, 74 StGB) spielen vor allem in BtM-Verfahren eine erhebliche Rolle. Viele BGH-Entscheidungen befassen sich mit den Fragen und ändern die landgerichtlichen Urteile an der Stelle ab. So auch der BGH, Beschl. v. 02.10.2012 – 3 StR 320/12.

Das LG hatte den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 € angeordnet. Der BGH hebt in Höhe von 300 € auf. Begründung:

„Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat in dieser Höhe keinen Bestand. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten für den Transport von rund 2,5 kg Kokain ein Kurierlohn von 1.000 € in Aussicht gestellt worden. Tatsächlich übergab der Lieferant des Rauschmittels dem Angeklagten aber nur 700 €; 300 € wurden mit Schulden des Angeklagten aus früheren Kokaineinkäufen verrechnet. Diese 300 € hat der Angeklagte aus der abgeurteilten Tat nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, so dass der Verfall des Wertersatzes insoweit nicht zulässig war.

Die Anordnung von Verfall nach § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB setzt vo-raus, dass der Täter aus der Tat etwas erlangt hat. Der Begriff des „etwas“ um-fasst die Gesamtheit der materiellen Vermögenszuflüsse (sog. Bruttoprinzip), die der Tatbeteiligte unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes er-zielt (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 73 Rn. 7). Danach hätte das Landgericht den Verfall der mit den „Schulden“ des Angeklagten beim Lieferanten verrechneten 300 € nicht anordnen dürfen. Der diese vermeintlichen Schulden begründende Vertrag war nichtig (§ 134 BGB). Da weder der Angeklagte noch der Lieferant über die entsprechende Erlaubnis verfügten, verstießen die früheren Drogenverkäufe gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Somit standen dem Lieferanten aus diesen Betäubungsmittelgeschäften weder ein Kaufpreisanspruch noch andere zivilrechtliche Ansprüche zu, von denen der Angeklagte durch die Aufrechnung mit dem versprochenen Kurierlohn hätte frei werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 – 3 StR 62/10, StraFo 2010, 348). Der Senat kann den Betrag von 300 € in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von dem insgesamt für verfallenen erklärten Wertersatzbetrag abziehen.“

Kein großer Erfolg der Revision, aber immerhin. Erfolg an anderer Stelle hätte dem Angeklagten sicher besser gefallen. Allerdings kann es ja auch mal um größere Beträge gehen.

Scheinspender im Rechenschaftsbericht – Untreue gegenüber Bundes-CDU und CDU-Kreisverband

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Beim BGH ist jetzt ein Verfahren abgeschlossen worden, dass die Instanzen schon länger beschäftigt hat und mit dem auch der BGH schon einmal befasst war.  Gegenstand des Verfahrens war eine Anklage wegen Untreue gegen einen Angeklagten wegen seiner Mitwirkung als Vorsitzender des Kreisverbands der CDU Köln an der Erstellung eines unrichtigen Rechenschaftsberichts des Kreisverbands für das Jahr 1999, den der Angeklagte auch unterschrieb. In diesen Rechenschaftsbericht ließ er anonyme Parteispenden in Höhe von 67.000 DM aufnehmen, die gestückelt einzelnen Personen zugeordnet wurden, die zum Schein als Spender auftraten. Die Angaben aus diesem Rechenschaftsbericht flossen in die Rechenschaftsberichte des CDU-Landesverbandes und der Bundes-CDU ein. Diese unrichtigen Angaben verwirklichten damit den Tatbestand des § 23a Abs. 1 PartG in der zur Tatzeit geltenden Fassung, der vorsah, dass Parteien, die Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlicht haben, den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes.

Der BGH, Beschl. v. 05.09.2012 – 1 StR 297/12 –  hat darin eine Untreue (§ 266 StGB) gesehen:

„1. Der Angeklagte verletzte durch sein Verhalten seine Vermögensbetreuungspflichten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB sowohl gegenüber dem CDU-Kreisverband Köln als auch gegenüber der Bundes-CDU (BGH, Be-schluss vom 13. April 2011 – 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, Rn. 22). Zwar stellten die hier verletzten Vorschriften des Parteiengesetzes keine das Vermögen von Parteien schützenden Rechtsnormen dar (BGH aaO Rn. 24 f.). Das Verhalten des Angeklagten berührte gleichwohl Pflichten, die das Parteivermögen schützen sollten. Denn die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes war hier im Verhältnis zwischen der Bundespartei und den Funktionsträgern der Partei, die mit den Parteifinanzen befasst waren, Gegenstand einer selbständigen, von der Partei statuierten Verpflichtung im Sinne einer Hauptpflicht zum Schutze des Parteivermögens (BGH aaO Rn. 26). Dies ergab sich bereits aus den Feststellungen, die der Senat in seiner Revisionsentscheidung vom 13. April 2011 aufrechterhalten hatte (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) und die deswe-gen auch für die neue Strafkammer bindend waren. Nicht der Verstoß gegen die nicht vermögensschützenden Vorschriften des Parteiengesetzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten aufgrund seiner Funktion durch Rechtsgeschäft auferlegten Treuepflichten begründete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB (BGH aaO Rn. 29).

Mit ihren gegen Annahme der Verletzung einer auch gegenüber der Bundes-CDU bestehenden Vermögensbetreuungspflicht durch die neue Strafkammer erhobenen Einwendungen kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil das Landgericht auch insoweit an die rechtliche Beurteilung in der Senatsentscheidung vom 13. April 2011 gebunden war (vgl. § 358 Abs. 1 StPO). Zur rechtlichen Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist (§ 358 Abs. 1 StPO), gehören auch Vorfragen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 358 Rn. 4 mwN). Eine solche Vorfrage war hier die Frage der Verletzung der zugunsten der Bundes-CDU bestehenden Vermögensbetreuungspflicht, denn Aufhebungsgrund in der Senatsentscheidung vom 13. April 2011 war, dass das Landgericht hinsichtlich des Vermögensnachteils „allein auf das Vermögen des CDU-Kreisverbandes abgestellt“ und diesen Nachteil nicht ausreichend belegt hatte (BGH aaO Rn. 33). Hätte es schon an der Verletzung einer zugunsten der Bundes-CDU bestehenden Vermögensbetreuungspflicht gefehlt, wäre dies der Aufhebungsgrund gewesen und nicht erst der fehlende rechtliche Hinweis gegenüber dem Angeklagten (vgl. § 265 Abs. 1 StPO), dass nicht erst ein beim CDU-Kreisverband Köln entstandener, sondern schon ein bei der Bundes-CDU eingetretener Vermögensnachteil eine Verurteilung wegen Untreue gemäß § 266 StGB rechtfertigen konnte (vgl. BGH aaO Rn. 33)….“

„Polizistin als „Pumuckl“ bezeichnet“ – ist das eine Beleidigung?

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Manche Nachrichten sind Hingucker, so eine, die ich vor einigen Tagen bei LTO gefunden habe. Nicht wegen der „Erstüberschrift“ „AG Regensburg verurteilt Fußballfan zu Bewährungsstrafe“. Das macht die Nachricht nicht interessant. Interessant aber wegen der nachfolgender Erklärung: „Polizistin als „Pumuckl“ bezeichnet“.

In der Nachricht heißt es dann:

„Nach einem Drittliga-Fußballspiel hat ein betrunkener Fan eine Polizistin in Regensburg als „Pumuckl“ bezeichnet. Wegen Beleidigung ist der Mann am Dienstag vom AG Regensburg zu zwei Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Außerdem darf er laut einem Gerichtssprecher in den kommenden sieben Monaten kein Fußballspiel der Ersten oder Zweiten Bundesliga besuchen.

Nach einem Streit unter Fußballfans in einem Biergarten in Regensburg hatte die Polizei im Mai mehrere Platzverweise ausgesprochen. Zu der Polizistin hatte der 27-jährige Mann, der zuvor die Partie des späteren Zweitliga-Aufsteigers Jahn Regensburg gegen Jena besucht hatte, dabei gesagt: „Hat der Pumuckl heute auch was zu sagen?“ Der Angeklagte räumte den Vorfall im Verfahren ein und bedauert die Beleidigung: „Es ist mir so rausgerutscht.“

Der Fußballfan hatte zuvor bereits zwei Strafbefehle wegen Beleidigung und Widerstand gegen Polizisten erhalten. Der Staatsanwalt hatte neben der Bewährungsstrafe ein zweijähriges Fußballverbot gefordert. Das Amtsgericht (AG) Regensburg folgte diesem Antrag nicht. Das Gericht wies den Angeklagten außerdem an, anschließend ein weiteres Jahr nicht alkoholisiert bei Fußballspielen zu erscheinen. Das Urteil ist rechtskräftig.“

Frage: Wirklich Kundgabe der Nicht- oder  Missachtung? Bei Wikipedia heißt es zum „Pumuckl“.

Der Titelheld „Pumuckl“ – eigentlich ein Diminutiv von Nepomuk – ist ein rothaariger Kobold, der beim Schreinermeister Franz Eder lebt, seit er an dessen Leimtopf kleben geblieben ist. Dadurch wurde der kleine Nachfahre der Klabautermänner für den Schreiner sichtbar und ist durch ein Koboldsgesetz verpflichtet, fortan bei ihm zu bleiben. Pumuckl liebt knisterndes Papier, glitzernde Gegenstände, Schokolade, Segelboote und Unordnung, hat eine starke Abneigung gegen Katzen, Heinzelmännchen, Gartenzwerge und Käse („faule Milch“), mag dafür aber Kleintiere wie Meerschweinchen und Mäuse recht gern. Seine Leidenschaften sind das Aushecken von Streichen und das Dichten.