Kategoriearchiv: Strafrecht

StGB II: „mit anderem Beteiligten gemeinschaftlich“, oder: „das Leben gefährdende Behandlung“

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Und dann im Mittagsposting zwei Entscheidungen zur gefährlichen Körperverletzung §§ 223, 224 StGB), von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle, weil die Fragen die Rechtsprechung schon häufiger beschäftigt haben

Die Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB („mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“) erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Für die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals wird Eigenhändigkeit nicht vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr, wenn ein am Tatort anwesender weiterer Beteiligter die Körperverletzungshandlung des Täters – physisch oder psychisch – bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Der dadurch erhöhte Grad der Gefährdung des Opfers legitimiert diese Qualifikationsstrafbarkeit.

1. Heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers, auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf, können eine das Leben gefährdende Behandlung sein, wenn sie nach der konkreten Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können.

2. Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist es neben einem Verletzungsvorsatz erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Derartige Umstände sind etwa die Wucht des Schlages als konkrete Ausführung der Verletzungshandlung, die Gefahr eines unabgefangenen Sturzes als mögliche Folge der Verletzungshandlung und die Konstitution des Opfers.

 

StGB I: Anfertigung von Bildvergrößerungen, oder: Nicht „Sichverschaffen“, sondern „Herstellen“ von KiPo

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Und dann heute StGB-Entscheidungen, zwei vom BGH, eine vom BayObLG und eine vom AG Zossen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 04.08.2025 – 1 StR 240/25. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs „eines“ Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind in drei tatmehrheitlichen Fällen sowie des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tatmehrheit mit Besitz „zweier“ kinderpornographischer Inhalte verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs geführt:

„Dieser bedarf in den Fällen B.1. und B.2.b. der Urteilsgründe der Korrektur.

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts fotografierte das geschädigte Kind zwischen dem 1. Juni 2023 und dem 30. September 2023 seinen schmerzenden Vaginalbereich, um die Ursache der Schmerzen überprüfen zu können. Nachdem es vergeblich versucht hatte, das Bild zu löschen, entdeckte es der Angeklagte und übersandte es am 29. Juni 2023 auf sein Mobiltelefon (Fall B.2.a. der Urteilsgründe). Später veränderte er das Foto mit einem Bildbearbeitungsprogramm und erzeugte so mindestens zwei Vergrößerungen, von denen er eine mit dem Namen des Kindes beschriftete (Fall B.2.b. der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat dieses Geschehen unter Beachtung von § 2 Abs. 3 StGB als Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Var. 2 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2024 (Fall B.2.a.) in Tatmehrheit mit Besitz „zweier“ kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Var. 3 in der Fassung vom 24. Juni 2024 (Fall B.2.b.) gewertet.

Die Anfertigung von Vergrößerungen erfüllt jedoch den mit einer höheren Strafe bewehrten Tatbestand des Herstellens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Denn der Angeklagte hat nicht lediglich bereits vorhandene kinderpornographische Inhalte reproduziert (vgl. BT-Drucks. 18/2601, S. 30), sondern das Originalbild bearbeitet und verändert.

Der Senat ändert den Schuldspruch in Fall B.2.b. der Urteilsgründe entsprechend ab. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 2 StR 124/25, Rn. 14 mwN).“

BVerfG II: War es Meinungs- oder Kunstfreiheit?, oder: „Ey, Du kleine Fotze!“/“aufgedunsene Dampfnudel“

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Im zweiten Posting habe ich dann eine weitere Entscheidungen aus Karlsruhe vom Schloßplatz, und zwar eine (ebenfalls) wegen nicht ausreichenden Vortrags unzulässige Verfassungsbeschwerde.

Gegenstand des BVerfG, Beschl. v. 09.06.2025 – 1 BvR 2721/24 – ist ein Verfahren mit dem Vorwurf der Beleidigung mit folgendem Sachverhalt:

„Der Beschwerdeführer betreibt einen YouTube-Kanal mit derzeit knapp 600.000 Abonnenten. Dabei bezeichnet er sich als „(…)“ und sieht sich unter diesem Pseudonym als Kunst- und Kultfigur. Er veröffentlicht zahlreiche Video-Kurzfilme mit aktuellen politikkritischen und – nach seinem Verständnis – satirischen Inhalten im Internet. Die drei streitgegenständlichen Videos werden in den Tatbeständen der angegriffenen Entscheidungen näher beschrieben. Sie bestehen jeweils aus einer Collage von verschiedenen Videosequenzen aus Nachrichtensendungen und Filmen, die aneinandergeschnitten sind, sowie Sequenzen, die den Beschwerdeführer in einer Art Studio zeigen, während er die entsprechenden Nachrichten kommentiert. Die streitgegenständlichen Videos beziehen sich auf drei jeweils klar zu identifizierende deutsche Politikerinnen. In zwei der drei Videos ist unter anderem eine Filmsequenz eingeschnitten, in der eine Person aus einem Fahrzeug „Ey, Du kleine Fotze! Ey, Du kleine Fotze, Du dreckige!“ rief, nachdem zuvor Sequenzen, die die jeweils betroffene Politikerin zeigten, eingeblendet wurden. Im dritten Video kommentierte der Beschwerdeführer eine Äußerung einer dritten Politikerin bezogen auf das Themenfeld der Migrationsbegrenzung in ironischem Ton mit dem Satz „Papperlapapp, die aufgedunsene Dampfnudel, fliegt die ein, wir haben Platz!“.

Das AG hat den Beschwerdeführer wegen Beleidigung in drei Fällen verurteilt. Das LG hat die Berufung des Beschwerdeführers verworfen. Das OLG hat die Revision dann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer dann eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gerügt. So seien unter anderem die Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet worden. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, sondern ist von Unzulässigkeit, ausgegangen, weil insbesondere weder eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit noch der Meinungsfreiheit hinreichend aufgezeigt werde.

Was das BVerfG genau lesen wollte, mag man dem Volltext entnehmen. Allgemein lässt sich das zusammenfassen in folgendem Leitsatz:

Bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen. Soweit das BVerfG für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden.

StGB III: Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter, oder: „Innovatives“ gegen Fahrerlaubnisentziehung

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Und als dritte Entscheidung dann noch ein Beschluss des LG Potsdam. Der Beschluss hat eine verkehrsrechtliche Problematik zum Gegenstand, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter.

Der straf- und verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Beschuldigte, der im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist, befuhr am frühen Morgen des 03.10.2024 um 3:50 Uhr mit einem E-Scooter der Marke O. des Sharing-Anbieters T. den Radweg der B.- Straße in Potsdam in Richtung L.-Brücke. Dabei legte er eine Fahrtstrecke von mindestens 150 Metern zurück. Die um 4:45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,44 ‰.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft u.a. auf Entziehung der Fahrerlaubnis wurde mit Beschluss des AG mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen der Regelvermutung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Hinblick auf das mit sog. Pedelecs (Pedal Electric Cycles) vergleichbare Gefährdungspotential, eine geringere Fahrgeschwindigkeit sowie eine geringere Eigen- und Fremdgefährdung nicht vorlägen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde. Die hatte beim LG keinen Erfolg.

Ich stelle hier nicht die Begründung des LG im LG Potsdam, Beschl. v. 18.09.2025 – 25 Qs 7/25 – ein. Nicht, weil wir mit der Frage ja schon häufiger zu tun hatten, sondern wegen des Umfangs der Begründung. Die umfasst nämlich rund 27 Seiten, was hier den (Platz)Rahmen sprengen würde. Aber ich kann das Selbstlesen des Beschlusses nur empfehlen. Das LG hat sich viel Mühe gemacht. Es stellt seine Ablehnung auf zwei Füße, und zwar: Zunächst geht es davon aus, dass auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit nicht bestimmt oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse nicht ermittelt werden kann. Also: § 316 StGB derzeit schon nicht anwendbar. Und im zweiten Schritt sagt man dann, dass auch § 69 StGB auf E-SCooter dem Grunde nach nicht anwendbar ist. Und man geht – insoweit eine Hilfserwägung – von einem Ausnahmefall vom Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 316 StGB aus, und zwar allein aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem Tatmittel um einen E-Scooter gehandelt hat .

Mich würde interessieren, wie  das OLG Brandenburg, wenn es nicht „nur“ eine Beschwerdeentscheidung wäre, sondern ein Berufungsurteil, entscheiden würde. Ich vermute mal, dass man den Weg des LG nicht mitgehen und sich der h.M. anschließen würde, die § 316 StGB für anwendbar erachtet und „nur“ einen Ausnahmefall diskutiert. Ich denke, der „innovative Weg“ des LG Potsdam wird sich nicht durchsetzen.

Hier dann noch meine Leitsätze:

1. Es ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein entsprechender Grenzwert mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit bestimmt werden kann oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse ermittelt werden kann.
2. § 69 StGB ist auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nach eFKV schon dem Grunde nach nicht anwendbar.

 

StGB II: Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B, oder: Vorlage falscher Fortbildungsnachweise

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Als zweite Entscheidung die erste LG-Emtscheidung, und zwar der LG Heilbronn, Beschl. v. 08.09.2025 – 2 Qs 13/25. In der Entscheidung geht es um die Frage einer mittelbaren Falschbeurkundung, wenn zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis ein inhaltlich falscher Fortbildungsnachweis vorgelegt wird.

Folgender Sachverhalt: Nach einem anonymen Hinweis, wonach die „X-Fahrschule“ Nachweise gemäß § 6b Abs. 4 FeV zur Erlangung einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 ausstelle, ohne zuvor die entsprechenden Schulungen abgehalten zu haben, wurde die Fahrschule kontrolliert. Im Rahmen von Kontrollen der Ausbildungsnachweise konnten Unregelmäßigkeiten in Form von handschriftlichen Änderungen sämtlicher B196-Ausbildungsnachweise, fehlende Schulungsunterlagen und eine bisweilen große räumliche Distanz zwischen der X-Fahrschule und dem Wohnort einiger Fahrschüler festgestellt werden. Im Rahmen einer Durchsuchung am 21.11.2023 wurden der Laptop des gesondert verfolgten Z sowie eine Vielzahl von Bescheinigungen zur Führerscheinerweiterung B196 gefunden, also Nachweise gemäß § 6b Abs. 4 FeV, die die gesetzlich vorgeschriebene Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 attestieren.

Ein solcher Ausbildungsnachweis wurde mit Ausstellungsdatum vom 19.07.2022 auch für die Angeschuldigte H. erstellt. Festgestellt wurden dann aber u.a. Abweichungen zwischen in einer  sichergestellten Gesamtauflistung festgehaltenen Übungsfahrten und der Abrechnung dieser Übungsfahrten an komplett anderen Daten. Vor diesem Hintergrund beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls gegen die Angeschuldigte, in welchem ihr eine mittelbare Falschbeurkundung vorgeworfen wurde, weil die weiteren Ermittlungen ergeben hatten, dass die Angeschuldigte kurz vor dem 17.03.2023 gegenüber der für ihren Wohnort zuständigen Führerscheinstelle des Landratsamts L. unter Vorlage der Teilnahmebescheinigungen einen Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahl 196 gestellt hatte.

Das AG hat den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der StA hatte keinen Erfolg:

„… Gemäß § 271 Abs. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer bewirkt, dass Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht geschehen sind.

Nach einhelliger Meinung ist der Führerschein grundsätzlich eine öffentliche Urkunde (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 348 StGB, Rn. 20 m.w.N.; BeckOK StGB/Weidemann, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 271 Rn. 5, beck-online, m.w.N.). Daneben bedarf es allerdings jeweils im Einzelfall der Prüfung, ob die in Rede stehende Eintragung eine solche ist, auf die sich gerade die erhöhte Beweiskraft der Urkunde bezieht. Der Führerschein ist indes eine Urkunde, die zu öffentlichem Glauben die Erteilung der Fahrerlaubnis an die dort bezeichnete Person beweist (vgl. BGHSt 25, 95 (96) = NJW 1973, 474; BGHSt 34, 299 (301) = NJW 1987, 2243). Er dient dem Nachweis der Fahrerlaubnis (§ 2 II StVG, § 4 II StVZO) (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990, 3 StR 196/90, NJW 1991, 576).

Die Ausstellung eines Führerscheins für die Angeschuldigte, in welchem dieser die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B nebst der Erweiterung um die Schlüsselzahl 196 bescheinigt wurde, ist allerdings nicht falsch. Bei der Beurteilung dieser Frage muss nämlich zwischen dem Verwaltungsakt der Fahrerlaubniserteilung einerseits und dem Führerschein als dem amtlichen Ausweis über die erteilte Fahrerlaubnis andererseits unterschieden werden.

Die Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse B erfolgt durch Zuteilung der Schlüsselzahl 196 nach Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3 FeV). Die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 zur bereits vorhanden Fahrerlaubnis der Klasse B ist ebenso wie die unmittelbare Erteilung einer Fahrerlaubnis B196 ein Verwaltungsakt, auf dessen Vornahme bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ein Anspruch besteht (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 61). Infolgedessen wird die Erweiterung der Fahrerlaubnis erst durch die Aushändigung des neuen Führerscheins nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV rechtswirksam (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 58).

Die Kammer hat vor diesem Hintergrund die Führerscheinstelle des Landkreises L. um Übersendung der vollständigen Führerscheinakten ersucht, um das Vorliegen eines Verwaltungsaktes prüfen zu können. Daraufhin hat die Geschäftsteilleiterin Fahrerlaubnis des Landratsamts, Frau B. der Kammer nochmals alle dort vorhandenen Unterlagen zukommen lassen, die indes keinen weiteren Erkenntnisgewinn erbrachten. Außerdem gab Frau B. auf Nachfrage des Vorsitzenden der Kammer in einem Telefongespräch vom 1. August 2025 an, dass aus den übersandten Akten tatsächlich nicht alle Schritte des Verwaltungshandelns ersichtlich seien. Weiter gab Frau B. auf Nachfrage an, dass sie an ihrer ursprünglichen Einschätzung, dass es sich bei der Zuteilung der Schlüsselzahl B196 aufgrund ihrer weiteren mittlerweile angestellten Recherchen nicht um einen Realakt, sondern um einen Verwaltungsakt handle, da vor der Aushändigung des Führerscheins der Antragsteller trotz des Ausbildungsnachweises nicht zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge der Schlüsselzahl 96 berechtigt sei.

Der von der Staatsanwaltschaft in der Begründung der sofortigen Beschwerde angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 24. Februar 2020 (Az.: 11 CS 20.74), der zur Eintragung der Schlüsselzahl 95 erging, führt hier – abgesehen von der anderen Schlüsselzahl – ebenfalls nicht weiter, weil dort in den Randnummern 17 und 18 gerade offengelassen wurde, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt (Rn: Handelt es sich bei der Eintragung der Schlüsselzahl 95 um einen Verwaltungsakt, so…; Rn. 18: Handelt es sich bei der Eintragung der Schlüsselzahl 95 hingegen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine Nachweiserleichterung, so…).

Damit wurde der Angeschuldigten durch die – ausweislich der Führerscheinakte am 17. März 2023 erfolgte – Übergabe des Führerscheins die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Erweiterung der Schlüsselzahl 196 rechtswirksam erteilt. Dass die Erteilung der Schlüsselzahl B196 zu Unrecht erfolgte, weil der erforderliche Ausbildungsnachweis falsch war und die Ausbildung zuvor nicht stattgefunden hatte, beeinflusst die Wirksamkeit des am 17. März 2023 bekanntgemachten Verwaltungsakts nicht. Die Erweiterung der Fahrerlaubnis wurde durch die Aushändigung des neuen Führerscheins nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV rechtswirksam (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 58).

Denn die Regelung in §?44 I LVwVfG BW, die in Verbindung mit § 43 Abs. 3 LVwVfG BW die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts regelt, rekurriert für die Abgrenzung zwischen dem rechtswidrigen (und damit aufhebbaren) Verwaltungsakt und dem nichtigen Verwaltungsakt auf die sogenannte Evidenztheorie, die entscheidend auf die Schwere und die Offenkundigkeit des Fehlers abstellt. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, was im Ergebnis auch dazu beitragen dürfte, dass die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes tatsächlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Dabei umfasst die Generalklausel in Abs.?1 besonders schwere formelle und materielle Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinem erdenkbaren Gesichtspunkt zu vereinbaren sind (HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 44 Rn. 7, beck-online). Erforderlich ist also ein solcher Grad an Intensität der Rechtswidrigkeit, dass eine Wirksamkeit des betroffenen Verwaltungsakts als schlechterdings unerträglich erscheint, d.h. den Verwaltungsakt mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein läßt (NVwZ 1998, 1061, 1062; beck-online). Die rechtswidrige Zuteilung der Schlüsselnummer 196 stellt vorliegend keinen Fehler dar, dessen Schwere und Offenkundigkeit mit der Rechtsordnung unter keinem erdenkbaren Gesichtspunkt zu vereinbaren wäre, da es neben der Schwere vor allem an der Offenkundigkeit des schwerwiegenden Fehlers fehlt.

Damit ist die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 zwar rechtwidrig, aber dennoch wirksam, sodass die Beurkundung der Fahrerlaubnisklasse B mit der Schlüsselzahl 196 im inländischen Führerschein nicht falsch, sondern im Ergebnis richtig ist und deshalb eine Strafbarkeit nach § 271 StGB vorliegend nicht in Betracht kommt.“