StGB II: „mit anderem Beteiligten gemeinschaftlich“, oder: „das Leben gefährdende Behandlung“

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Und dann im Mittagsposting zwei Entscheidungen zur gefährlichen Körperverletzung §§ 223, 224 StGB), von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle, weil die Fragen die Rechtsprechung schon häufiger beschäftigt haben

Die Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB („mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“) erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Für die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals wird Eigenhändigkeit nicht vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr, wenn ein am Tatort anwesender weiterer Beteiligter die Körperverletzungshandlung des Täters – physisch oder psychisch – bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Der dadurch erhöhte Grad der Gefährdung des Opfers legitimiert diese Qualifikationsstrafbarkeit.

1. Heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers, auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf, können eine das Leben gefährdende Behandlung sein, wenn sie nach der konkreten Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können.

2. Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist es neben einem Verletzungsvorsatz erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Derartige Umstände sind etwa die Wucht des Schlages als konkrete Ausführung der Verletzungshandlung, die Gefahr eines unabgefangenen Sturzes als mögliche Folge der Verletzungshandlung und die Konstitution des Opfers.

 

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