Und dann heute StGB-Entscheidungen, zwei vom BGH, eine vom BayObLG und eine vom AG Zossen.
Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 04.08.2025 – 1 StR 240/25. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs „eines“ Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind in drei tatmehrheitlichen Fällen sowie des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tatmehrheit mit Besitz „zweier“ kinderpornographischer Inhalte verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs geführt:
„Dieser bedarf in den Fällen B.1. und B.2.b. der Urteilsgründe der Korrektur.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts fotografierte das geschädigte Kind zwischen dem 1. Juni 2023 und dem 30. September 2023 seinen schmerzenden Vaginalbereich, um die Ursache der Schmerzen überprüfen zu können. Nachdem es vergeblich versucht hatte, das Bild zu löschen, entdeckte es der Angeklagte und übersandte es am 29. Juni 2023 auf sein Mobiltelefon (Fall B.2.a. der Urteilsgründe). Später veränderte er das Foto mit einem Bildbearbeitungsprogramm und erzeugte so mindestens zwei Vergrößerungen, von denen er eine mit dem Namen des Kindes beschriftete (Fall B.2.b. der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat dieses Geschehen unter Beachtung von § 2 Abs. 3 StGB als Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Var. 2 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2024 (Fall B.2.a.) in Tatmehrheit mit Besitz „zweier“ kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Var. 3 in der Fassung vom 24. Juni 2024 (Fall B.2.b.) gewertet.
Die Anfertigung von Vergrößerungen erfüllt jedoch den mit einer höheren Strafe bewehrten Tatbestand des Herstellens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Denn der Angeklagte hat nicht lediglich bereits vorhandene kinderpornographische Inhalte reproduziert (vgl. BT-Drucks. 18/2601, S. 30), sondern das Originalbild bearbeitet und verändert.
Der Senat ändert den Schuldspruch in Fall B.2.b. der Urteilsgründe entsprechend ab. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 2 StR 124/25, Rn. 14 mwN).“


Schrecklich furchtbares Verständnis von IT beim BGH.
Man kann technisch überhaupt keine Bildvergrößerungen anfertigen. Man kann nur Teilbereiche ausblenden. Das Foto wird nie detailreicher als es vorher war.
Wenn man das weiterdenkt: Jeder der auf „Lupe“ klickt oder „150%“ einstellt, begeht „Herstellen“?!
Absurd.