StGB II: Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B, oder: Vorlage falscher Fortbildungsnachweise

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Als zweite Entscheidung die erste LG-Emtscheidung, und zwar der LG Heilbronn, Beschl. v. 08.09.2025 – 2 Qs 13/25. In der Entscheidung geht es um die Frage einer mittelbaren Falschbeurkundung, wenn zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis ein inhaltlich falscher Fortbildungsnachweis vorgelegt wird.

Folgender Sachverhalt: Nach einem anonymen Hinweis, wonach die „X-Fahrschule“ Nachweise gemäß § 6b Abs. 4 FeV zur Erlangung einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 ausstelle, ohne zuvor die entsprechenden Schulungen abgehalten zu haben, wurde die Fahrschule kontrolliert. Im Rahmen von Kontrollen der Ausbildungsnachweise konnten Unregelmäßigkeiten in Form von handschriftlichen Änderungen sämtlicher B196-Ausbildungsnachweise, fehlende Schulungsunterlagen und eine bisweilen große räumliche Distanz zwischen der X-Fahrschule und dem Wohnort einiger Fahrschüler festgestellt werden. Im Rahmen einer Durchsuchung am 21.11.2023 wurden der Laptop des gesondert verfolgten Z sowie eine Vielzahl von Bescheinigungen zur Führerscheinerweiterung B196 gefunden, also Nachweise gemäß § 6b Abs. 4 FeV, die die gesetzlich vorgeschriebene Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 attestieren.

Ein solcher Ausbildungsnachweis wurde mit Ausstellungsdatum vom 19.07.2022 auch für die Angeschuldigte H. erstellt. Festgestellt wurden dann aber u.a. Abweichungen zwischen in einer  sichergestellten Gesamtauflistung festgehaltenen Übungsfahrten und der Abrechnung dieser Übungsfahrten an komplett anderen Daten. Vor diesem Hintergrund beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls gegen die Angeschuldigte, in welchem ihr eine mittelbare Falschbeurkundung vorgeworfen wurde, weil die weiteren Ermittlungen ergeben hatten, dass die Angeschuldigte kurz vor dem 17.03.2023 gegenüber der für ihren Wohnort zuständigen Führerscheinstelle des Landratsamts L. unter Vorlage der Teilnahmebescheinigungen einen Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahl 196 gestellt hatte.

Das AG hat den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der StA hatte keinen Erfolg:

„… Gemäß § 271 Abs. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer bewirkt, dass Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht geschehen sind.

Nach einhelliger Meinung ist der Führerschein grundsätzlich eine öffentliche Urkunde (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 348 StGB, Rn. 20 m.w.N.; BeckOK StGB/Weidemann, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 271 Rn. 5, beck-online, m.w.N.). Daneben bedarf es allerdings jeweils im Einzelfall der Prüfung, ob die in Rede stehende Eintragung eine solche ist, auf die sich gerade die erhöhte Beweiskraft der Urkunde bezieht. Der Führerschein ist indes eine Urkunde, die zu öffentlichem Glauben die Erteilung der Fahrerlaubnis an die dort bezeichnete Person beweist (vgl. BGHSt 25, 95 (96) = NJW 1973, 474; BGHSt 34, 299 (301) = NJW 1987, 2243). Er dient dem Nachweis der Fahrerlaubnis (§ 2 II StVG, § 4 II StVZO) (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990, 3 StR 196/90, NJW 1991, 576).

Die Ausstellung eines Führerscheins für die Angeschuldigte, in welchem dieser die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B nebst der Erweiterung um die Schlüsselzahl 196 bescheinigt wurde, ist allerdings nicht falsch. Bei der Beurteilung dieser Frage muss nämlich zwischen dem Verwaltungsakt der Fahrerlaubniserteilung einerseits und dem Führerschein als dem amtlichen Ausweis über die erteilte Fahrerlaubnis andererseits unterschieden werden.

Die Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse B erfolgt durch Zuteilung der Schlüsselzahl 196 nach Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3 FeV). Die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 zur bereits vorhanden Fahrerlaubnis der Klasse B ist ebenso wie die unmittelbare Erteilung einer Fahrerlaubnis B196 ein Verwaltungsakt, auf dessen Vornahme bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ein Anspruch besteht (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 61). Infolgedessen wird die Erweiterung der Fahrerlaubnis erst durch die Aushändigung des neuen Führerscheins nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV rechtswirksam (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 58).

Die Kammer hat vor diesem Hintergrund die Führerscheinstelle des Landkreises L. um Übersendung der vollständigen Führerscheinakten ersucht, um das Vorliegen eines Verwaltungsaktes prüfen zu können. Daraufhin hat die Geschäftsteilleiterin Fahrerlaubnis des Landratsamts, Frau B. der Kammer nochmals alle dort vorhandenen Unterlagen zukommen lassen, die indes keinen weiteren Erkenntnisgewinn erbrachten. Außerdem gab Frau B. auf Nachfrage des Vorsitzenden der Kammer in einem Telefongespräch vom 1. August 2025 an, dass aus den übersandten Akten tatsächlich nicht alle Schritte des Verwaltungshandelns ersichtlich seien. Weiter gab Frau B. auf Nachfrage an, dass sie an ihrer ursprünglichen Einschätzung, dass es sich bei der Zuteilung der Schlüsselzahl B196 aufgrund ihrer weiteren mittlerweile angestellten Recherchen nicht um einen Realakt, sondern um einen Verwaltungsakt handle, da vor der Aushändigung des Führerscheins der Antragsteller trotz des Ausbildungsnachweises nicht zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge der Schlüsselzahl 96 berechtigt sei.

Der von der Staatsanwaltschaft in der Begründung der sofortigen Beschwerde angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 24. Februar 2020 (Az.: 11 CS 20.74), der zur Eintragung der Schlüsselzahl 95 erging, führt hier – abgesehen von der anderen Schlüsselzahl – ebenfalls nicht weiter, weil dort in den Randnummern 17 und 18 gerade offengelassen wurde, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt (Rn: Handelt es sich bei der Eintragung der Schlüsselzahl 95 um einen Verwaltungsakt, so…; Rn. 18: Handelt es sich bei der Eintragung der Schlüsselzahl 95 hingegen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine Nachweiserleichterung, so…).

Damit wurde der Angeschuldigten durch die – ausweislich der Führerscheinakte am 17. März 2023 erfolgte – Übergabe des Führerscheins die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Erweiterung der Schlüsselzahl 196 rechtswirksam erteilt. Dass die Erteilung der Schlüsselzahl B196 zu Unrecht erfolgte, weil der erforderliche Ausbildungsnachweis falsch war und die Ausbildung zuvor nicht stattgefunden hatte, beeinflusst die Wirksamkeit des am 17. März 2023 bekanntgemachten Verwaltungsakts nicht. Die Erweiterung der Fahrerlaubnis wurde durch die Aushändigung des neuen Führerscheins nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV rechtswirksam (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 58).

Denn die Regelung in §?44 I LVwVfG BW, die in Verbindung mit § 43 Abs. 3 LVwVfG BW die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts regelt, rekurriert für die Abgrenzung zwischen dem rechtswidrigen (und damit aufhebbaren) Verwaltungsakt und dem nichtigen Verwaltungsakt auf die sogenannte Evidenztheorie, die entscheidend auf die Schwere und die Offenkundigkeit des Fehlers abstellt. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, was im Ergebnis auch dazu beitragen dürfte, dass die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes tatsächlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Dabei umfasst die Generalklausel in Abs.?1 besonders schwere formelle und materielle Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinem erdenkbaren Gesichtspunkt zu vereinbaren sind (HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 44 Rn. 7, beck-online). Erforderlich ist also ein solcher Grad an Intensität der Rechtswidrigkeit, dass eine Wirksamkeit des betroffenen Verwaltungsakts als schlechterdings unerträglich erscheint, d.h. den Verwaltungsakt mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein läßt (NVwZ 1998, 1061, 1062; beck-online). Die rechtswidrige Zuteilung der Schlüsselnummer 196 stellt vorliegend keinen Fehler dar, dessen Schwere und Offenkundigkeit mit der Rechtsordnung unter keinem erdenkbaren Gesichtspunkt zu vereinbaren wäre, da es neben der Schwere vor allem an der Offenkundigkeit des schwerwiegenden Fehlers fehlt.

Damit ist die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 zwar rechtwidrig, aber dennoch wirksam, sodass die Beurkundung der Fahrerlaubnisklasse B mit der Schlüsselzahl 196 im inländischen Führerschein nicht falsch, sondern im Ergebnis richtig ist und deshalb eine Strafbarkeit nach § 271 StGB vorliegend nicht in Betracht kommt.“

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