Kategoriearchiv: Strafrecht

Nachschlag: „Sex im Erlebnisbad“ – Urteil rechtskräftig

Piratenbucht-AquapulcoIm Juni ist in der Tagespresse, aber auch in den Blogs (vgl. hier Sex im Erlebnisbad) über das (junge) Pär­chen berichtet worden, das Weih­nach­ten 2014 in der „Er­leb­nis­grotte“ der Therme im Augs­bur­ger Vor­ort Neu­säß bei sexuellen Handlungen – so wird es vom Bademeister berichtet – erwischt worden ist. Das AG Augsburg hatte die beiden wegen Erregung öffentlichem Ärgernisses (§ 183a StGB) zu zwei Wo­chen Dau­er­ar­rest bzw. einem Frei­zeitar­rest verurteilt.

Die beiden jungen Leute haben dagegen Berufung eingelegt, die nun gestern – ging mal schnell – vor dem LG Augsburg verhandelt worden ist. Und? Natürlich 🙂 . Die Berufung ist verworfen worden (vgl. hier den Bericht aus der SZ). Dazu heißt es in der Pressenachricht:

„Vor dem Landgericht lief es nicht besser. Zu Beginn des Berufungsprozesses wirkten die Angeklagten, die immer noch ein Paar sind, optimistisch. Interessiert und ruhig folgten sie den Ausführungen des Gerichts. Diesmal äußerten sie sich nicht selbst zu den Vorwürfen, sondern ließen ihre Anwälte sprechen. Die blieben dabei: Es sei zu sexuellen Handlungen, nicht aber zum Geschlechtsverkehr gekommen.

Überzeugender waren aber wohl die Aussagen zweier Bademeister, die als Zeugen auftraten, und Aufnahmen einer Überwachungskamera. „Auf dem Video ist eindeutig zu sehen, dass sexuelle Handlungen stattgefunden haben“, erklärte der Richter. „So was geht gar nicht“, sagte einer der Bademeister, „es sind auch Kinder im Bad.“ Ein Badegast habe sich über die „Schweinerei“ beschwert.“

Na, dazu kann man eine Menge sagen. Und ob nun der Arrest das jeweils richtige Mittel war, wird man sicherlich auch diskutieren können (vgl. dazu hier: Juristen halten zweiwöchigen Arrest für überzogen). Was mich verfahrensmäßig interessiert: „Aufnahmen einer Überwachungskamera„? Ach ja? Und: Sind/Waren die Aufnahmen dieser Kamera – über oder unter Wasser? – denn eigentlich so ohne weiteres verwertbar? Mich würde interessieren, wie das LG damit umgegangen ist.

Ach so: Eine Entscheidung des OLG München werden wir in der Sache wohl nicht bekommen. § 55 JGG lässt grüßen.

Polizeiflucht: Ungebremst Zufahren auf eine Polizeisperre – reicht dem BGH so nicht

entnommen: openclipart.org

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Fast ebenso häufig wie in der Rechtsprechung des 4. Strafsenats des BGH sind hier bei mir Postings zu den §§ 315b, 315c StGB. In vielen Fällen hebt der BGH landgerichtliche Verurteilungen auf, weil ihm die tatsächlichen Feststellungen nicht reichen (vgl. dazu zuletzt .a. den BGH, Beschl. v. 21.05.2015 – 4 StR 164/15 und dazu Ist das denn so schwer?, oder: Butter bei die Fische im Verkehrsrecht oder den  BGH, Beschl. v. 21.04.2015 – 4 StR 92/15 und dazu Bitte nicht schon wieder: BGH zur Straßenverkehrsgefährdung). In den beiden Entscheidungen ging es um den sog. „Beinaheunfal, also die konkrete Gefahr.

In einer weiteren Entescheidung, dem BGH, Beschl. v. 30.06.2015 – 4 StR 188/15 -, geht es nun schon wieder um den Beinaheunfall, aber auch um den „zumindest bedingten Schädigungsvrsatz“, der bei einem gefährlichen Eingriff in den (fließenden) Straßenverkehr vorliegen muss. Gegenstand der landgerichtlichen Verurteilung war eine sog Polizeiflucht, die auf der Rastanlage einer BAB endete. Dort hatten dann der Angeklagte sein Fahrzeug auf der mehrere hundert Meter langen Ausfahrspur der Rastanlage auf 100 bis 120 km/h beschleunigt. Obwohl er die Polizeisperre bemerkte, beschleunigte er weiter und fuhr ungebremst auf das die Ausfahrt blockierende Streifenfahrzeug zu, um die Polizeibeamten zur Freigabe der Fahrbahn zu zwingen. Als der Fahrer des Polizeifahrzeugs das Fahrzeug des Angeklagten mit hoher Geschwindigkeit ungebremst auf sich zukommen sah, fuhr er den Streifenwagen nach hinten auf eine Sperrfläche und gab den Weg frei. Im Zeitpunkt des Beginns dieses Fahrmanövers war der Angeklagte mit seinem Fahrzeug „weniger als 50 Meter“ von dem Streifenfahrzeug entfernt. Er hätte sein Fahrzeug auch mit einer Vollbremsung nicht mehr vor dem Streifenwagen zum Stehen bringen können. Ihm kam es dabei darauf an, den Streifenwagen zum Zurücksetzen zu zwingen. Ohne dieses Rückfahrmanöver wäre es zu einem Zusammenstoß mit Lebensgefahr für die Fahrzeuginsassen gekommen.

Dem BGH genügt das nicht:

b) Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Ge-fahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2014 – 4 StR 251/14, NStZ 2015, 278; Be-schluss vom 18. Juni 2013 – 4 StR 145/13, Urteil vom 4. Dezember 2002  – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Ernemann in SSW-StGB, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 16). Dies ist der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing (sog. Beinahe-Unfall), ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 435/12, NStZ 2013, 167; Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/95, NJW 1995, 3131, jeweils zu § 315c StGB; Ernemann in SSW-StGB, 2. Aufl., § 315b Rn. 16). Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (vgl. BGH, Be-schluss vom 5. November 2013 – 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86; Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.). Beides ist nicht hinreichend belegt.

Dass das Fahrverhalten des Angeklagten zu einer konkreten Gefahr in dem dargestellten Sinne geführt hat, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Als der Polizeibeamte PK R. die Rückwärtsfahrt einleitete, war der Angeklagte mit seinem Fahrzeug noch „weniger als 50 Meter“ entfernt. Diese nur sehr vage Beschreibung der Entfernungsverhältnisse lässt keinen sicheren Schluss auf ein Geschehen zu, das als ein „Beinahe-Unfall“ erfasst werden könnte. Feststellungen zu den räumlichen Verhältnissen an der Stelle, an der der Angeklagte das zurückgesetzte Polizeifahrzeug mit hoher Geschwindigkeit passierte (Abstände zwischen den Fahrzeugen, zur Verfügung stehender Raum für die Durchfahrt in Richtung Autobahn), fehlen. Soweit das Landgericht an anderer Stelle (im Rahmen der Ausführungen zu § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB) darauf abhebt, es habe „die konkrete Gefahr“ bestanden, dass der Polizeibeamte einen Fahrfehler macht (UA 14), fehlt dafür jeder Beleg. Dies gilt umso mehr als PK R. – ein ausgebildeter Polizeibeamter – durch den Hinweis seiner Kollegen vorgewarnt war.

Einen zumindest bedingten Schädigungsvorsatz hat das Landgericht nicht festgestellt. In der rechtlichen Würdigung ist lediglich davon die Rede, dass der Angeklagte die Gefahr für die beiden Polizeibeamten durch seinen Eingriff auch vorsätzlich herbeigeführt habe (UA 14). In der Beweiswürdigung führt das Landgericht dazu aus, dass es dem Angeklagten darauf angekommen sei, die Durchfahrt in Kenntnis der Blockade zu erzwingen und er dementspre-chend damit gerechnet habe, dass durch sein bedingungsloses Fahrverhalten das Polizeifahrzeug den Weg freigibt (UA 12).“

Ist verkehrsstrafrechtliches Allgemeinwissen  bzw. sollte es sein.

Diebstahl und Unterschlagung geht nicht, aber: Außer Spesen nichts gewesen

entnommen openclipart.org

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Viele BGH-Entscheidungen sind für die Praxis interessant. Zwar enthalten sie nicht immer bahnbrechend Neues, aber sie rücken häufig doch die ein oder andere Frage, die in der Praxis von Bedeutung ist/sein kann, wieder in den Fokus. So der BGH, Beschl. v. 09.06.2015 – 3 StR 113/15. Und der gleich in doppelter Hinsicht, nämlich sowohl wegen einer materiell-rechtlichen Fragestellung als auch wegen einer verfahrensrechtlichen Problematik. Zunächst zu der materiell-rechtlichen Problematik, die verfahrensrechtliche folgt dann nachher.

Das LG hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Raubes in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt. Festgestellt worden ist, dass die Angeklagten und der ein weiterer Mitangeklagter, der nicht Revision eingelegt hat, übereingekommen waren, einen Raubüberfall auf die Tankstelle vorzutäuschen, bei der der Mitangeklagate Angestellter war. Die den vorgetäuschten Überfall ausführenden Angeklagten R. und H. entwendeten in erheblichem Umfang Zigaretten aus den Regalen der Tankstelle und nahmen im Einverständnis mit dem Mitangeklagten die Wechselgeldkasse mit, die 350 € Bargeld enthielt.

Der BGH beanstandet den Schuldspruch, soweit die Angeklagten tateinheitlich zu der rechtlich zutreffenden Verurteilung wegen Diebstahls auch der Unterschlagung schuldig gesprochen worden sind:

b) Zwar ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass der Nichtrevident B. , der als Angestellter während der Dauer seiner Schicht verantwortlich fürdie Wechselgeldkasse war, als Kassenverwalter Alleingewahrsam an dem in der Kasse befindlichen Bargeld hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988– 3 StR 115/88, BGHR StGB § 246 Abs. 1 Alleingewahrsam 1 mwN) und dassdeshalb insoweit – anders als hinsichtlich der durch die gleiche Tat erbeuteten Zigaretten – eine Verurteilung wegen Diebstahls mangels Gewahrsamsbruchs nicht in Betracht kommt. Der Verurteilung auch wegen Unterschlagung steht indes die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB entgegen, nach der dieser Tatbestand zurücktritt, wenn der Täter sich durch die Tat zugleich auchnach einer anderen Vorschrift strafbar gemacht hat und diese nach der im konkreten Fall anzuwendenden gesetzlichen Strafdrohung eine Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 3 StR 188/14, juris Rn. 2). Dies ist hier der Fall, weil die Höchststrafe des durch dieselbe Tat verwirklichten Tatbestands des Diebstahls (an den Zigaretten) gemäß § 242 Abs. 1 StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt.

Aber: Außer Spesen – nämlich Änderung des Schuldspruchs – nichts gewesen, denn:

c) Die Änderung der Schuldsprüche lässt die in diesem Fall verhängten Einzelstrafen unberührt. Das Landgericht hat in der Strafzumessung ausdrücklich nicht straferschwerend berücksichtigt, dass die Angeklagten tateinheitlich zu dem Diebstahl noch eine Unterschlagung begangen hätten.“

Wie gesagt: Nichts Bahnbrechendes, aber als kleine Erinnerung dann doch mal wieder ganz nett. Und ggf. kann es ja auch für die Strafzumessung Auswirkungen haben.

Auch „mit Interesse zugucken“ ist sexueller Missbrauch…..

© Dan Race Fotolia .com

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Das LG hat zwei Angeklagte u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. Dagegen die Revisionen der beiden Angeklagten. Beide hatten keinen Erfolg, und zwar auch diejenige des Angeklagten, der letztlich „nur“ noch zugeguckt hat, nicht. Dazu der BGH im BGH, Beschl. v. 10.03.2015 – 5 StR 421/14:

„Auch der Angeklagte B. hat den Tatbestand des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet, obgleich er selbst „aus einer plötzlichen Unlust heraus“ mit der Nebenklägerin den zunächst beabsichtigten Geschlechtsverkehr nicht mehr „eigenhändig“ ausführte (MüKoStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 179 Rn. 3; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 179 Rn. 8), sondern lediglich mit Interesse und Kommentar den Vollzug des Geschlechtsverkehrs durch den Mitangeklagten verfolgte. Dass beide Angeklagte die Nebenklägerin gemeinsam in das Schlafzimmer des Angeklagten B. brachten und ihr dort Schuhe, Hose und Slip auszogen, um unter Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit nacheinander und jeweils in Gegenwart des Mittäters den Geschlechtsverkehr mit ihr durchzuführen (UA S. 10, 38), stellt für sich schon eine vollendete sexuelle Handlung im Sinne des § 179 Abs. 1 i.V.m. § 184h Nr. 1 StGB dar. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (BGH, Urteile vom 24. September 1980 – 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340, und vom 22. Oktober 2014 – 5 StR 380/14, NJW 2014, 3737, 3738 mwN). Dies war hier zweifelsfrei schon bei der Entblößung des Unterkörpers der Geschädigten der Fall. Da bei äußerlich eindeutigen Handlungen nach ständiger Rechtsprechung die subjektive Zielrichtung des Täters für die Einordnung als sexuelle Handlung keine Bedeutung hat (vgl. BGH, aaO), kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Entkleidung der Geschädigten dem Tatplan des Angeklagten ent-sprechend dazu diente, sich schon hierdurch geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl. Laufhütte/Roggenbuck in LK, StGB, 12. Aufl., § 184g Rn. 5 f.; MüKoStGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184g Rn. 6 mwN; MüKoStGB/Renzikowski, aaO, § 177 Rn. 55; offengelassen von BGH, Urteil vom 4. August 2004 – 5 StR 134/04, NStZ 2005, 90, 91; aA noch BGH, Beschluss vom 13. Februar 1997 – 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292 mwN).“

Welche Tagessatzhöhe beim SGB II – Empfänger?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Im Strafverfahren spielt bei der Verhängung einer Geldstrafe vorrangig die Anzahl de Tagessätze eine große Rolle. Die Tagessatzhöhe steht häufig erst an zweiter Stelle, hat aber natürlich Bedeutung für die „wirtschaftliche Gesamtbelastung“ des Verurteilten. Und in dem Zusammenhang ist dann die Frage nach der Höhe des Nettoeinkommens und die Frage, ob und welche Abschläge ggf. zu machen sind, von Belang. Und das ist gerade/vor allem bei Beziehern von Sozailleistungen wichtig. Mit den damit zusammenhängenden Fragen befasst sich (noch einmal) der OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.06.2015 – 1 Ss 30/15, dem folgende amtliche Leitsätze voran gestellt sind:

Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen (Nettoeinkommensprinzip); etwaige Abweichungen vom Nettoeinkommensprinzip sind in einer einzelfallorientierten Erörterung der Gesamtbelastung eines Angeklagten (Vermögen, Verbindlichkeiten etc.) nachvollziehbar zu begründen.

Bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II besteht zwar Anlass, eine Herabsetzung der Tagessatzhöhe sorgsam zu prüfen. Allein der Bezug solcher Leistungen ersetzt die für eine Herabsetzung der Tagessatzhöhe erforderliche Erörterung der Gesamtbelastung indes nicht.

Zu den „Abschlägen“ führt das OLG aus:

„Dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II als nahe am Existenzminimum Lebende durch das Nettoeinkommensprinzip „systembedingt härter getroffen werden als Normalverdienende“ ist zwar ebenfalls zutreffend und kann durchaus Anlass sein, ein Absenken der Tagessatzhöhe sorgsam zu prüfen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014, 1 Ss 18/14, juris, Rn. 9 = NdsRpfl 2014, 258; OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2012, III-3 RVs 4/12, juris, Rn. 18; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 40 Rn. 11 a). Der bloße Hinweis auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II, worin sich die Zumessungsentscheidung der Kammer hier erschöpft, ersetzt indes nicht die nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10.01.1989, 1 StR 682/88 = NStZ 1989, 178; OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2006, 3 Ss 356/06, juris, Rn. 4 = wistra 2007, 191) bei einem Absenken der Tagessatzhöhe gebotene Darlegung der maßgeblichen Umstände. Denn ein Abweichen vom Nettoeinkommensprinzip kann nicht allein damit begründet werden, dass ein Angeklagter ein bestimmtes Nettoeinkommen – hier als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ein solches von 732, – € – erhält. Erforderlich ist vielmehr eine einzelfallorientierte Erörterung der Gesamtbelastung eines Angeklagten, die die konkrete Strafe mit den (vom Nettoeinkommen verschiedenen) übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten (Vermögen, Verbindlichkeiten etc.) in Beziehung setzt (Häger in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 40 Rn. 53 m.w.N.). Daran fehlt es.“