Kategoriearchiv: Strafrecht

Klassischer Fehler XXVIII: SV nicht in der Hauptverhandlung, seine „Ausführungen“ aber im Urteil..

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Der Sachverständige war nicht in der Hauptverhandlung anwesend, seine „Ausführungen“ werden vom LG aber bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 StGB im Urteil „verwendet“. Da fragt man sich als Leser des BGH, Beschl. v. 10.06.2015 – 1 StR 193/15 dann doch: Geht das?

Nein, das geht so nicht, zumal auch sonst die „Ausführungen“ des Sachverständigen nicht in der Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Und damit liegt dann ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, der zur Teilaufhebung führt:

„Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO greift durch und führt zur Aufhebung des Strafausspruches. Die Ausführungen der Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung beruhen nicht auf dem Inbegriff der Haupt-verhandlung. Das Landgericht hat sich bei der Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB vor allem auf die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen G. und dessen Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestützt. Demgegenüber steht jedoch aufgrund des Sitzungsprotokolls, dessen Richtigkeit zudem von der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft bestätigt wurde, fest, dass der Sachverständige weder in der Hauptverhandlung anwesend war noch dessen Ausführungen in sonstiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.“

Man fragt sich aber nicht nur, „ob das geht“, sondern auch nach dem „Warum“. In meinen Augen ein Anfängerfehler. Und bitte keine Kommentare, dass das ja auch ein Fehler im Protokoll sein könne. Das hatte der BGH dann auch wohl erst gedacht und deshalb bei der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nachgefragt. Und die hat die Richtigkeit des Protokolls bestätigt – was es nicht besser macht.

In Dresden gilt das „St.Florians-Prinzip“ – doch nicht

entnommen openclipart.org

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Strafzumessung mal anders bzw. das BGH, Urt. v. 14.07.2015 – 5 StR 181/15 – moniert auf die Revision der StA einen Strafzumessungsfehler, der sich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hatte. Das LG Dresden hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. verurteilt. Nach den Feststellungen des LG Dresden hatte der Angeklagte aus Prag kommend als Fahrgast eines Fernbusses mit Fahrtziel Kopenhagen 1.044,33 g Crystal mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 636,4 g Methamphetaminbase in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Rauschgift sollte in Kopenhagen einem Abnehmer übergeben werden. Zur Strafzumessung dann der BGH:

„Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass „die Drogen nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt wa-ren“ (UA S. 8). Damit hat es einem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, dem von Rechts wegen strafmildernde Wirkung nicht zukommen kann. Die Bekämpfung von Rauschgiftdelikten ist – im Interesse des über die deut-schen Staatsgrenzen hinausreichenden Schutzes vor Gesundheitsbeeinträchtigungen – ein weltweites Anliegen (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war, sondern ins Ausland weitertransportiert und dort veräußert werden sollte, stellt deshalb keinen Strafmilderungsgrund dar (BGH, Urteil vom 6. September 1995 – 2 StR 378/95, NStZ-RR 1996, 116).“

Das „St.Florians-Prinzip“ bzw. die Überlegung: Strafbar ist es, aber wenn das Zeug fürs Ausland bestimmt ist, ist es nicht so schlimm, gilt also in der Strafzumessung nicht. Auch nicht in Dresden.

Ausländische Fahrerlaubnis: Erwerb während einer Sperrfrist

© sashpictures - Fotolia.com

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Fragen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), wenn der Betroffene aber Inhaber einer im Ausland erworbenen EU-Fahreralubnis ist, beschäftigen die Rechtsprechung seit einigen Jahren in einem wahren Rechtsprechungsmarathon immer wieder und immer wieder in neuen Varianten. So vor kurzem auch das OLG Braunschweig im OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.05.2015 – 1 Ss 24/15, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts: Der Angeklagte hatte zuletzt aufgrund eines rechtskräftigen Strafbefehls des AG Speyer am 12.05.2009 seine Fahrerlaubnis verloren. Das AG hatte eine Sperrfrist für die Wiedererteilung (§ 69a StGB) von 8 Monaten angeordnet. Nur 10 Tage später, am 22.05.2009, erwarb der Angeklagte eine neue tschechische Fahrerlaubnis und nahm mit dieser am motorisierten Straßenverkehr teil. Strafbar nach § 21 StVG?

Das OLG sagt zur Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

  1. Eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn aufgrund einer rechtkräftigen gerichtlichen Entscheidung im Inland keine neue Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen.
  2. Die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt dabei voraus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt im Verkehrszentralregister (Fahrerlaubnisregister) eingetragen war.

Wegen des Leitsatzes zu 2) ist das Berufungsurteil aufgehoben worden.

Im Übrigen: Die grundsätzliche Berechtigung von Inhabern einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FeV) gilt nicht, wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG DAR 2012, 102; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 28 FeV Rn. 5, 44; Zwerger zfs 2015, 185, 188 m.w.N.).

Der BGH und das Schlagen mit einem Gürtel….

© Dan Race Fotolia .com

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In Zusammenhang mit einer Unterbringung nach § 63 StGB spielt im BGH, Beschl. v. 24.06.2015 – 2 StR 30/15 – mal wieder die Frage der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) und da die Problematik des gefährlichen Werkzeuges eine Rolle. Auszugehen war von folgendem Sachverhalt: „Sie [Die Zeugin] erwachte, als der Angeklagte auf ihren Körper, der mit einer Decke bedeckt war, von oben herab mit einem Ledergürtel einschlug. Sie verspürte Schmerzen von den Schlägen, die sich wie Peitschen-hiebe anfühlten…. Das LG hat den Angeklagten hinsichtlich dieses Vorfalls lediglich wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat das LG ausgeschlossen, da der Angeklagte bei der Tat kein gefährliches Werkzeug verwendet habe.

Der BGH stimmt dem zu:

„1. Die Verurteilung lediglich wegen einfacher Körperverletzung im Fall II.1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe beim Einsatz des Gürtels kein gefährliches Werkzeug verwendet und sich deshalb nicht nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, wird von den Feststellungen getragen. Ein Gegenstand ist nach der Rechtsprechung nur dann ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn er neben der objektiven Beschaffenheit des Werkzeugs und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2007, 95 zu Schlägen mit einem Ledergürtel bei leichten Hautrötungen). Da abgesehen von Hämatomen auch keine erheblichen Verletzungen verursacht worden sind, der Angeklagte mit dem Gürtel auf das durch eine Decke geschützte Opfer geschlagen hat, und dem zu entnehmen ist, dass er auch keine gravierenden Verletzungsfolgen herbeiführen wollte, ist die für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung notwendige potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs hier nicht gegeben.“

Da hat wohl beide die Decke gerettet.

97 x sexuelller Missbrauch ==> 65.000 € (Mindest)Schmerzensgeld

© Alex White _Fotolia.com

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In einem beim LG Bochum anhängig gewesenen Missbrauchsverfahren wird 2012 ein Vater u.a. wegen 66 Fälle sexuellen Missbrauchs und 31 Fälle schweren sexuellen Missbrauchs zu Lasten seines Sohnes verurteilt. Der Sohn macht dann jetzt beim LG Bochum ein Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 823 Abs. 2 i.V.m. § 176 Abs. 1, § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB (jeweils in der im Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Fassung v. 01.04.1998) geltend, und zwar in Höhe von (mindestens) 100.000 €. Das LG gewährt dem Sohn PKH in voller Höhe, den PKH-Antrag des Vaters weist es zurück. Dagegen dann die Beschwerde des Vaters, der beim OLG Hamm einen Teilerfolg erzielt.

Das OLG gewährt PKH, soweit sich der Vater als Beklagter gegen eine den Betrag von 65.000,- € übersteigende Schmerzensgeldforderung nebst darauf entfallender Zinsen wendet. Neben ganz interessanten Ausführungen zur Übernahme der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils im Zivilverfahren stellt der OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2015 – 9 W 68/14 – zum Schmerzensgeld Folgendes fest:

„Von diesen Grundsätzen ausgehend hält der Senat für die 66 Fälle sexuellen Missbrauchs und die 31 Fälle schweren sexuellen Missbrauchs ein Mindestschmerzensgeld von 65.000,- € für angemessen.

Hierbei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Neben der Vielzahl der Fälle sexuellen Missbrauchs beginnend mit dem 5. Lebensjahr des Klägers und der durch eine besondere Erniedrigung des Klägers gekennzeichneten 31 Fälle schweren sexuellen Missbrauchs durch Ausübung des Analverkehrs mit Samenerguss findet der lange Zeitraum, über den die Taten hinweg begangen worden sind, Berücksichtigung. Das Schweigen des Klägers hat der Beklagte durch Drohungen mit Schlägen herbeigeführt, wodurch der Kläger, wie beabsichtigt, eingeschüchtert war. Der Beklagte hat den Analverkehr, wenn der Kläger dem Ansinnen des Beklagten nicht „freiwillig“ nachkam, durch Anwendung körperlicher Gewalt ermöglicht. Besonderes Gewicht kommt dem Umstand zu, dass die Taten von dem eigenen Vater begangen worden sind, was geeignet ist, das Vertrauen des missbrauchten Kindes in die unbedingte Zuverlässigkeit der eigenen Familie und für zukünftige Beziehungen zu erschüttern. Dem Kläger ist im Strafverfahren eine Aussage nicht erspart geblieben. Der Beklagte leugnet auch noch jetzt seine Täterschaft, obwohl das Gegenteil aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, denen sich der Senat anschließt, bewiesen ist.

In zulässiger Weise bestritten hat der Beklagte die Behauptung des Klägers, die begangenen Taten hätten zu den beschriebenen psychischen Auffälligkeiten, wie Aggression, soziale Inkompatibilität, Unruhezustände und unkontrolliertem Essverhalten, mit der Folge eines erheblichen Übergewichts, geführt. Dies sei der Grund für seine vorübergehende Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in C-M im Jahre 2006 gewesen, in deren Zuge er durch Medikamente sediert worden sei. Dass der Kläger diese Auffälligkeiten gezeigt hat und er wegen dieses Krankheitsbildes in stationärer Behandlung war, hat die Strafkammer zwar in ihrem Strafurteil mitgeteilt, allerdings sind belastbare tatsächliche Feststellungen zu einem Ursachenzusammenhang zwischen dem begangenen sexuellen Missbrauch und diesen psychischen Auffälligkeiten im Strafurteil nicht getroffen worden.

Unter welchen psychischen Folgen der Kläger aktuell infolge des sexuellen Missbrauchs leidet, geht aus der Klagebegründung nicht eindeutig hervor. Hier wird lediglich mitgeteilt, dass der Kläger sich in zurückliegender Zeit in psychologische Behandlung begeben, die Therapie aber abgebrochen habe. Ohne eine notwendige Ergänzung durch erläuternden Sachverhalt bzw. die Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Berichte lässt sich hier ein Kausalzusammenhang zwischen Missbrauch und einer wie auch immer zu bezeichnenden psychischen Normabweichung – ggfalls mit Krankheitswert – so nicht herstellen.

Das Landgericht wird – ggfalls unter Berücksichtigung nachgeholten ergänzenden Sachvortrags – der Behauptung des Klägers zu in der Vergangenheit liegenden oder auch aktuellen psychischen von der Norm abweichenden Zuständen und deren Verursachung durch den Missbrauch durch Einholung eines medizinischen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie weiter nachzugehen haben. Insoweit bedarf auch der Aufklärung, ob eine Besserung durch eine zumutbare Behandlung möglich ist, oder ob insoweit von einer Dauerfolge auszugehen ist.

Sollte die Beweisaufnahme in Anwendung des Beweismaßstabs des § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die behaupteten psychischen Auffälligkeiten in der Vergangenheit vorgelegen haben und ggfalls auch aktuell noch vorliegen, kommt eine Erhöhung des Schmerzensgeldes über den Betrag von 65.000,- € hinaus in Betracht. Die Bemessung hängt dann von dem Ausmaß der psychischen kausal verursachten Beeinträchtigungen und dem Umfang ab, in dem sich diese konkret auswirken.“

Die Entscheidung gibt dann ggf. Anhaltspunkte auch in anderen vergleichbaren Fällen. Dabei wird man aber bei Fällen außerhalb der Fälle berücksichtigen müssen, dass das OLG dem Umstand zu, dass die Taten von dem eigenen Vater begangen worden sind, „besonderes Gewicht“ beigemessen hat.