Kategoriearchiv: Strafrecht

Bewährungswiderruf wegen erneuter Verurteilung, oder: „Leider nicht rechtskräftig.“

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Und zur Abrundung als dritte Entscheidung dann der AG Dortmund, Beschl. v. 20.09.2018 – 764 AR 16/17 BEW. Es geht noch einmal um den Anforderungen an den Bewährungswiderruf auf der Grundlage einer erneuten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.  Hier war der Verurteilte erneut zu einer Freiheitsstrafe – ohne Bewährung – verurteilt worden. Die Verurteilung war aber nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hate aber dennoch schon aufgrund eines angeblich vorliegenden Geständnisses den Widerruf beantragt. Das AG konnte jedoch ein Geständnis des Angeklagten in dem Verfahren nicht feststellen.

„…. Ein Schuldgeständnis kann anerkanntermaßen einen Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit auch ohne eine rechtskräftige Verurteilung tragen. Die mit Verfassungsrang versehene Unschuldsvermutung tritt dann zurück. Hier kann das angebliche Geständnis sich angesichts der Urteilsgründe nicht feststellen lassen. Hierin heißt es zu den tatsächlichen Feststellungen:

„Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des schriftlichen Geständnisses des Angeklagten B, soweit ihm gefolgt werden konnte und dem sich die übrigen Angeklagten angeschlossen haben, darüber hinaus den weiteren Angaben der Angeklagten C, D und E. Des Weiteren stützt das Gericht seine Feststellungen auf die Angaben der Zeugen F, G und H. Schließlich wurden die in der Akte vorhandenen Lichtbilder zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die Expertise über die Funkgeräte, die Sicherstellungsprotokolle und die Auszüge aus dem Bundeszentralregister.“

Damit steht überhaupt nicht fest, ob die Verurteilung tatsächlich gerade auf dem Geständnis des Angeklagten beruht und welchen Inhalt das Geständnis gegebenenfalls hatte.

Weiterhin finden sich in dem Urteil des Amtsgerichts St.Goar im Rahmen der Strafzumessung Ausführungen zu dem angeblichen Geständnis:

„Bei allen vier Angeklagten war zu ihren Gunsten ihr Geständnis zu werten, das teilweise bereits im Ermittlungsverfahren abgegeben wurde. Andererseits war dieses Geständnis nicht von besonderem Wert, weil die Angeklagten ja auf frischer Tat ertappt und identifiziert worden waren. Sie haben der Polizei dadurch kaum Ermittlungsarbeit erspart. Weiter war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie Reue zeigten und sich am Ende der Hauptverhandlung entschuldigten.“

Abgesehen davon, dass Ausführungen im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, die pauschal mehrere Angeklagte betreffen kaum hinsichtlich eines der Angeklagten als Schuldgeständnis im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung anzusehen sind, das die Unschuldsvermutung überwinden kann, bleibt es dabei, dass in den tatsächlichen Feststellungen sich vielmehr Formulierungen dahin ergeben, dass es neben einem Geständnis tatsächlich weiterer umfangreicher Beweisaufnahmen erforderte, um den Verurteilten als Täter zu überführen und zu verurteilen. Schließlich sind die Formulierungen auch im Rahmen der Strafzumessungserwägungen derart pauschal, dass das Gericht hierauf einen Widerruf nicht stützen kann.“

Ist so auf der Grundlage der Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG zutreffend. Die Formulierung: „Leider nicht rechtskräftig.“ im AG-Beschluss ist allerdings überflüssig.

Strafaussetzung zur Bewährung, oder: Wenn der Angeklagte schweigt….

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Als zweite Entscheidung dann  der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.201.2018 – 3 RVs 58/18, den mir der Kollegen Lauterbach aus Solingen übersandt hat. Der war mit seiner Revision gegen ein AG-Urteil, das dem Angeklagten Bewährung versagt hatte erfolgreich. Das AG hatte die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung damit begründet, dass sich der Angeklagte nicht mit seiner Tat auseinander gesetzt habe. Geht so nicht, sagt das OLG:

„2. Die Versagung der Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenngleich eine erschöpfende Darstellung aller in diesem Zusammenhang anzustellenden Erwägungen nicht erforderlich ist, sind doch die wesentlichen Umstände nachprüfbar darzulegen, im Falle der Versagung der Bewährung die dafür maßgeblichen Erwägungen (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56 Rd. 23 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Schöffengericht hat keine „besonderen Umstände“ i.S,v. § 56 Abs. 2 StGB gesehen und seine diesbezügliche Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, der Angeklagte habe sich mit dem Unrecht seiner Tat nicht auseinandergesetzt. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn das bloße Schweigen des Angeklagten hätte nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden dürfen (BGB Beschlüsse vom 04.02.2010, 3 StR 8/10 und vom 07.02.2007, 2 StR 17/07).“

Zwangsmedikation, oder: Der in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Sicherungsverwahrte

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Im Angebot dann heute drei Entscheidung aus Vollstreckung und/oder Vollzug.

Ich eröffne mit dem KG, Beschl. v. 20.08.2018 – 2 Ws 137, 138/18 Vollz, einer „vollzugsrechtlichen“ Entscheidung, und zwar zur der Frage: Ist ggf. die Zwangsmedikation von Sicherungsverwahrten, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, erlaubt? Das KG verneint die Frage und führt dazu aus:

„Etwas anderes gilt jedoch für den Vollzug der Maßregel. Dieser gestaltet die Maßregel inhaltlich und berührt den materiell-rechtlichen Status des Untergebrachten nicht. Es gelten die auf die inhaltliche Ausgestaltung der jeweils vollzogenen Maßregel zugeschnittenen Vorschriften (vgl. Veh in Münchener Kommentar, StGB 3. Aufl., § 67a Rn. 27; Rissing-van Saan/Peglau in LK aaO, § 67a, Rn. 66; Jehle in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB 3. Aufl., § 67a, Rn. 15; Ziegler in von Heintschel-Heinegg, StGB 2. Aufl., § 67a, Rn 7; a.A. Pollähne in NK, StGB 4. Aufl., § 67a, Rn. 35; Volckhart/Grünebaum, Maßregelvollzug 8. Aufl., II. Teil, Rn. 49).

b) Eine weitergehende Rechtsgrundlage für einzelne therapeutische Maßnahmen, Eingriffe oder Lockerungen folgt aus § 67a StGB hingegen nicht. Derartige Maßnahmen setzen eine konkrete gesetzliche Regelung in dem zur Anwendung gelangenden Vollzugsrecht der aufnehmenden Maßregel – hier dem PsychKG Berlin – voraus.

Trotz der grundsätzlichen Geltung des PsychKG Berlin als Vollzugsrecht der aufnehmenden Maßregel, kommt seine (unmittelbare) Anwendung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht in Betracht. Das Gesetz erstreckt seinen Anwendungsbereich nicht auf die Überweisung von Sicherungsverwahrten in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges nach § 67a Abs. 2 StGB. § 42 PsychKG, der die strafrechts- und strafprozessrechtsbezogene Unterbringung regelt, erfasst ausschließlich Personen, die nach § 63, § 64 oder § 67h des Strafgesetzbuches, § 7 des Jugendgerichtsgesetzes oder § 81 oder § 126a der Strafprozessordnung, soweit die Durchführung der Unterbringung am jeweiligen Ziel nach der Strafprozessordnung ausgerichtet ist, in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind. Die Unterbringung des Beschwerdeführers im Krankenhaus des Maßregelvollzuges beruht jedoch auf den im Gesetz nicht angeführten §§ 66, 67a StGB.

Es liegt insoweit eine planwidrige Regelungslücke vor. Weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien (vgl. Drucksache 17/2696 des Abgeordnetenhauses von Berlin) lassen sich Hinweise entnehmen, dass der Gesetzgeber die Fallkonstellation der Überweisung eines Sicherungsverwahrten in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges bewusst von der gesetzlichen Regelung ausgenommen hat. Vielmehr spricht bereits die einschränkungslose Überschrift des Teil 4 PsychKG Berlin („Strafrechtsbezogene Unterbringung“) dafür, dass sämtliche hierauf bezogenen Konstellationen erfasst werden sollten.

Diese Gesetzeslücke kann nicht durch eine analoge Anwendung des § 57 PsychKG Berlin geschlossen werden, weil diese Vorschrift keine begünstigenden, sondern belastenden Regelungen enthält. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine Zwangsmedikation, die vorliegend durchaus sinnvoll erscheint, bei einem Behandlungserfolg günstige Auswirkungen auf den Betroffenen haben kann.  Denn zunächst stellt die zwangsweise Medikation einen belastenden Eingriff dar, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ist es erforderlich, dass Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den einzelnen voraussehbar und berechenbar werden (vgl. BVerfGE 8, 274 [325]; 13, 153 [160]; 52, 1 [41]). Hoheitliche Eingriffe in die Rechtssphäre des Einzelnen bedürfen insofern nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung stets einer gesetzlichen Grundlage, die durch eine analoge Anwendung anderer Vorschriften nicht ersetzt werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 2088/93 –, juris, Rn. 10). Infolge dieses Analogieverbotes besteht für belastende Maßnahmen, die über die „Nulllinie“ der durch die materielle Unterbringungsentscheidung gerechtfertigten Freiheitsentziehung hinaus in Rechte einer nach § 67a Abs. 2 StGB im Krankenhaus des Maßregelvollzuges untergebrachten Person eingreifen (wie etwa die besonderen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 72 PsychKG) derzeit keine gesetzliche Grundlage. Diese zu schaffen (etwa durch eine Ergänzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 42 PsychKG) ist indes allein Aufgabe des Gesetzgebers.

Ein Rückgriff auf das SVVollzG-Berlin kommt wegen der vorrangigen Anwendbarkeit des Vollzugsrechts der aufnehmenden Maßregel bereits systematisch nicht in Betracht. Zudem findet sich auch hier keine auf die vorliegende Fallkonstellation zugeschnittene gesetzliche Regelung. Denn nach § 1 SVVollzGBerlin gilt das Gesetz nur für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung. Das Krankenhaus des Maßregelvollzuges gehört jedoch zum Geschäftsbereich der Gesundheitsverwaltung.“

Strafzumessung II: Tötung von Neugeborenen, oder: „hättest die Kinder ja auch zur Adoption frei geben können“

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In der zweiten Entscheidung des heutigen Tages, dem BGH, Beschl. v. 25.09.2018 – 4 StR 325/18, geht es – auch mal wieder – um das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Das LG hat die die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen verurteilt. Die Angeklagte, Mutter von zwei Kindern, hat nach den Feststellungen des LG nach zwei weiteren ungewollten Schwangerschaften Anfang April 2004 und Mitte 2008 das jeweils lebensfähig zur Welt gekommene Neugeborene unmittelbar nach der Geburt durch Versperrung der Atemwege getötet. In beiden Fällen befürchtete sie die ablehnende Reaktion ihres Lebensgefährten, des Kindsvaters, und ihrer Mutter auf eine (weitere) Schwangerschaft sowie die mit dem Familienzuwachs einhergehenden finanziellen Belastungen. Beide Taten wurden erst im Januar 2018 entdeckt, da die Angeklagte die Leichen der Neugeborenen in einem Gefrierschrank versteckt hatte. Die Revision der Angeklagten hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg:

„1. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten der Angeklagten erwogen, dass es ihr möglich gewesen wäre, Alternativen zu den Taten zu finden und die Kinder nicht zu töten, sondern sie beispielsweise zur Adoption freizugeben. Ihre Befürchtung, man werde ihr bei Bekanntwerden der Schwangerschaften im Familienkreis vorwerfen, sie sei nicht in der Lage, ihr Leben ordentlich zu führen und weitere Schwangerschaften durch Verhütung zu vermeiden, stelle keinen nachvollziehbaren Grund für eine Kindstötung dar.

2. Diese Strafzumessungserwägungen begegnen mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Zwar hat sich die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatrichters zu orientieren und nicht an dessen möglicherweise missverständlichen Formulierungen (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 f.). Das Landgericht hat aber im vorliegenden Fall im Ergebnis darauf abgestellt, dass die Angeklagte von den Taten hätte absehen können und müssen, weil sie keinen nachvollziehbaren Anlass zur Tatbegehung hatte. Dies stellt eine strafschärfende Verwertung des Umstandes dar, dass die Tat überhaupt begangen wurde. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung können sich strafmildernd auswirken; ihr Fehlen berechtigt nicht dazu, diesen Umstand zu Lasten des Täters zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 9. November 2010 – 4 StR 532/10, StV 2011, 224 f.; Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512 ff.)….“

Strafzumessung I: Die Auswirkungen des sexuellen Missbrauchs beim Opfer, oder: Feststellungen

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Zum Wochenauftakt dann zwei Entscheidungen zur Strafzumessung. Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 25.09.2018 – 4 StR 192/18. In ihm geht es (mal wieder) um nicht ausreichende Feststellungen zur Strafzumessung. das wird vom BGG als rechtsfehlerhaft beanstandet und führt zur Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch:

„1. Die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe halten unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320) in zweifacher Hinsicht einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Die Strafkammer hat jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bei den Taten „unter zweifacher Bewährung wegen anderer Delikte“ stand. Diese Wertung wird von den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Danach war zum Zeitpunkt der abgeurteilten, im Dezember 2016 und Mai 2017 begangenen Missbrauchstaten lediglich die Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 21. September 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zur Bewährung ausgesetzt. Die frühere Bewährungsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Burg vom 6. April 2011 war bereits mit Wirkung vom 1. Juni 2013 erlassen worden.
b) Darüber hinaus begegnet die Berücksichtigung der sich aus den Taten für das Tatopfer ergebenden psychischen Belastungen zum Nachteil des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei Delikten gemäß § 176 StGB können zwar – entgegen der Ansicht der Revision – solche Tatfolgen beim Opfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend gewertet werden, die über die tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1991 – 2 StR 648/90, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; vom 17. Januar 1995 – 4 StR 737/94, StV 1995, 470; vom 25. April 2001 – 1 StR 143/01, StV 2002, 75). Dies setzt aber voraus, dass die Folgewirkungen der Tat vom Tatrichter im Einzelfall konkret festgestellt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2001 – 1 StR 143/01 aaO; vom 20. August 2003 – 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41; vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 176 Rn. 36 mwN). Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen gestützte Strafzumessung ist unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2003 – 2 StR 285/03 aaO; vom 7. Juli 1998 – 4 StR 300/98, StV 1998, 656). Dieser Anforderung ist die Strafkammer, die ausdrücklich keine Feststellungen zum Umfang der psychischen Belastungen des Tatopfers getroffen hat, nicht gerecht geworden.“

Nichts Neues, aber immer wieder falsch…..