Kategoriearchiv: StPO

Ablehnung II: Offener Antrag im Zwischenverfahren, oder: Grds. kein Indiz für Voreingenommenheit

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Die zweite Entscheidung zur Ablehnung kommt mit dem AG Münster, Beschl. v. 15.07.2025 – 119 Ds 22.

In dem Verfahren wird dem Angeklagten ein gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger Diebstahl aus einem Abfallcontainer der AWM in Münster am 25.08.2024 zur Last gelegt. Der Angeklagte hat die erkennende Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass diese dem – im Zwischenverfahren gestellten – Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „zum Beweis der Tatsache, dass Müllsammeln und insbesondere auch das Mitnehmen von Elektroschrott in Bulgarien straflos ist“ und insofern ein Verbotsirrtum vorliege, bislang nicht nachgekommen ist. Die Richterin habe vielmehr durch Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens zum Ausdruck gebracht, dass kein Verbotsirrtum vorliege und hierdurch eine Vorverurteilung zu erkennen gegeben. Gleiches gelte auch im Hinblick darauf, dass der Eröffnungsbeschluss ergangen sei, obwohl in der Anklageschrift der Tatort mit „einem Container“ der AWM in Münster angesichts zahlreicher entsprechender Container im Stadtgebiet von Münster nicht ausreichend bestimmt sei. Dass die Richterin auch insofern nicht auf den Verteidigungsschriftsatz im Zwischenverfahren eingegangen ist, erwecke ebenfalls den Eindruck, dass sich die Richterin in diesen Punkten bereits zuungunsten des Angeklagten festgelegt habe.

Die abgelehnte Richterin hat eine dienstliche Äußerung abgegeben, in der es heißt, dass sie den Verteidigungsschriftsatz und insbesondere den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kenntnis genommen habe, sie jedoch bislang keine Notwendigkeit für eine Entscheidung über den Beweisantrag gesehen habe, da ihres Erachtens auch vor einer rechtlichen Bewertung zunächst die genauen tatsächlichen Umstände der angeklagten Tat aufzuklären seien.

Das AG hat den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen:

„…..

Ein solch triftiger Grund, der die Ausschließung der Richterin T rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor.

Ein Befangenheitsgrund kann prinzipiell nicht daraus hergeleitet werden, dass das Gericht unter Beachtung des Gesetzes (der Urteilsfindung vorausgehende) Entscheidungen oder vom Vorsitzenden prozessleitende Verfügungen erlässt, die sich nicht mit den Wünschen und Vorstellungen des Betroffenen decken, sofern sich hierin nicht – über die Tatsache der fehlenden Akzeptanz seitens des Angeklagten hinaus – Anzeichen für eine Voreingenommenheit oder Parteilichkeit des Richters manifestieren. Dabei kommt es zwar auf die Vorstellungen des Betroffenen an, nicht aber auf seinen (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck; maßgeblich sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten (vgl. BGH St 1, 34,37; 21, 334, 341) und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Lutz Meyer-Goßner, StPO, 46.Aufl., § 24 Rdnr. 8 m.w.N. auf die obergerichtliche Rechtsprechung).

Vorliegend ist bei „der gebotenen Beurteilung im Hinblick auf das konkrete Verfahren“ (vgl. BVerfG NJW 1996, 3333-3334) die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens insbesondere auch ohne vorherige Bescheidung des Beweisantrages nicht als Indiz für eine Voreingenommenheit der Richterin anzusehen.

Dem Gericht steht gem. § 420 StPO die Befugnis zu, den Umfang der Beweisaufnahme – im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht – selbst zu bestimmen. Dazu gehört auch die Befugnis, die Beweisaufnahme im Zwischenverfahren selbst zu bestimmen. Insofern ist eine Beweisantizipation durch das Gericht nicht nur erforderlich, sondern auch zulässig. Dies gilt umso mehr, als das Gericht seine Überzeugung letztlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen hat, § 261 StPO. Die Richterin hat sich bei ihrer Entscheidung über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens offensichtlich von ihrem Verständnis der §§ 199 ff StPO leiten lassen. Ob dieses Verständnis zutreffend ist, mag im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden, begründet für sich genommen jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anhaltspunkte dafür, dass für die Entscheidung andere, sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Gericht durch die Formulierung, dass es „bislang“ keiner Entscheidung über den Beweisantrag bedurfte und die genauen tatsächlichen Umstände der angeklagten Tat aufzuklären seien, zu erkennen gegeben, dass seine Überzeugungsbildung keineswegs abgeschlossen und eine andere Entscheidung möglich ist, also bislang gerade keine Festlegung zuungunsten des Angeklagten erfolgt ist.

Der Umstand des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der Art und Weise der Konkretisierung des Tatvorwurfes in der Anklageschrift nicht zu der Feststellung einer Befangenheit. Eine Anklageschrift hat den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf in Kenntnis zu setzen (Informationsfunktion) und in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat (Umgrenzungsfunktion), zu bezeichnen. Welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich sind, kann nicht allgemein festgelegt werden.

Vorliegend ist bei „der gebotenen Beurteilung im Hinblick auf das konkrete Verfahren“ (vgl. BVerfG NJW 1996, 3333-3334) die Vorgehensweise der erkennenden Richterin nicht als Indiz für eine Voreingenommenheit der Richterin anzusehen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass sie ihre Vorgehensweise auf sachfremde Erwägungen gestützt hätte. Wie bereits oben erwähnt hat sich die Richterin auch insofern bei ihrer Entscheidung über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens offensichtlich von ihrem Verständnis der §§ 199ff StPO leiten lassen. Ob dieses Verständnis zutreffend ist, mag im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden, begründet für sich genommen jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anhaltspunkte dafür, dass für die Entscheidung andere, sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund ist aus der Verfahrensführung von Richterin am Amtsgericht T kein vernünftiger Grund herzuleiten, der geeignet wäre, ihre Unparteilichkeit in Frage zu stellen.“

M.E. grds. zutreffend, aber: Ich verstehe den Hinweis auf § 420 StPO nicht. Der macht doch nur Sinn, wenn es sich um ein beschleunigtes Verfahren handelt, wofür nach den Beschlussgründen nicht nur nichts spricht, sondern eher einiges dagegen, denn die Tat soll am 25.08.2024 begangen sein. Sie lag also bei Erlass des Beschlusses fast ein Jahr zurück. Aus § 420 StPO kann man aber keinen allgemeinen Grundsatz ableiten. Da hätte sich das AG m.E. eher auf § 244 StPO beziehen müssen.

Ablehnung I: Ablehnungsgrund der Vorbefassung, oder: Ablehnungszeitpunkt

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In die neue Woche starte ich dann mit StPO-Entscheidungen, und zwar zur Ablehnung (§§ 24 ff. StPO).

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.08.2025 – 2 Ws 68/25 – zum Ablehnungsgrund: Mitwirkung an Vorentscheidungen und zum Ablehungszeitpunkt.

Ergangen ist der Beschluss im Strafvollstreckungsverfahren. Der Verurteilte hat die Ablehnung der Vollstreckung einer Einziehung betreffenden Beschluss der Starfvollstreckungskammer mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Die hat das OLG mit Beschluss vom 28.05.2025 zurückgewiesen. Der Verurteilte hat dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht und mit Schreiben vom 07.07.2025 u.a. erklärt, dass er den Vorsitzenden Richter ablehne. Da dieser das gegen ihn ergangene Urteil, das u.a. auch die Einziehungsforderung zum Gegenstand habe, mitunterschrieben habe, sei seine Mitwirkung „rechtlich nicht richtig“.

Das OLG hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen.

„1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig (§ 26a Abs. 1 StPO), weil das Vorbringen zur Begründung einer Befangenheit völlig ungeeignet ist. Die bloße Mitwirkung eines Richters an Vorentscheidungen stellt nur dann einen Ablehnungsgrund dar, wenn besondere Umstände hinzutreten, die über die bloße Vorbefassung als solche hinausgehen und die Besorgnis rechtfertigen, der Richter sei nicht bereit, sich von seiner bei der Vorentscheidung gefassten Meinung zu lösen (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl. § 24 Rdnr. 12, 13a). Hierzu jedoch ist nichts vorgetragen. Die Antragsbegründung ist deshalb völlig ungeeignet, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu belegen und steht daher einem Antrag gleich, in dem kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde.

Darüber hinaus ist die Ablehnung auch deshalb unzulässig, soweit sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. § 25 Rn. 11). Hieran ändert die vom Verurteilten zuvor beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) nichts (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2022 – 5 ARs 8/21).

2. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, weil er entscheidungserhebliche Tatsachen, die der Senat zu seinem Nachteil nicht berücksichtigt hätte, nicht aufzeigt……“

OWi III: Widerruf der Rechtsmittelrücknahme der StA, oder: Gleiches Recht für alle

Und als letzte Entscheidung dann noch etwas zum Rechtsmittelverzicht. Es geht in dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.07.2025 – 1 ORbs 2 SsBs 13/25 – zwar um den Verzicht auf die Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft, die Ausführungen des OLG können aber auch für den Betroffenen Bedeutung erlangen und sie können auch auf andere Rechtsmittel angewendet werden.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Nachdem das AG die Akte mit dem Hauptverhandlungsprotokoll an die Staatsanwaltschaft versandt hatte, wo sie am 16.01.2025 einging, hat die Staatsanwaltschaft gemäß Verfügung vom 20.01.2025 Rechtsbeschwerde eingelegt, welche am 22.01.2025 beim AG einging. Das vollständige Urteil ging der Staatsanwaltschaft am 29.01.2025 zu. Nach Rücklauf der am 06.02.2025 wieder beim AG eingegangenen Akte enthielt diese die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2025, wonach auf Rechtsmittel verzichtet werde. In der Folge nahm sodann der zuständige Amtsrichter am 13.02.2025 fernmündlich Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Staatsanwaltschaft auf. Hierbei wurde von dieser mitgeteilt, dass es sich bei der Verfügung vom 30.01.2025 nicht um eine förmliche Rechtsmittelrücknahme handele und die Akte vielmehr „durchgegangen“ sei, da auf dem Aktendeckel die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht vermerkt gewesen sei. Keinesfalls habe die Rechtsbeschwerde durch den Standardzusatz „Ich verzichte auf Rechtsmittel.“ zurückgenommen werden sollen.

In der durch den Senat bei der Staatsanwaltschaft eingeholten dienstlichen Stellungnahme wurde die inhaltliche Richtigkeit des Vermerks des Amtsrichters bestätigt und zusätzlich ausgeführt:

„Das Verfahren 5888 Js 35958/24 war zum damaligen Zeitpunkt in Vertretung (das Dezernat 5888 Js war durch Pensionierung des Dezernenten seit Sommer 2024 vakant) mit bearbeitet worden. Im Zuge des erhöhten Aktenaufkommens ist diese Akte tatsächlich fehlerhaft bearbeitet und bei Eingang des Urteils die Standard-Rücksendung „mit Rechtsmittelverzicht“ im Text RP ausgewählt worden, statt die Anfertigung der jetzt erforderlichen Rechtsmittelbegründung durchzuführen. Eine Rücknahme des Rechtsmittels war nicht angedacht und hätte zudem der Rücksprache und Zustimmung der Abteilungsleitung bedurft. Nach dem Telefonanruf und Rücksendung der Akte wurde sodann das eingelegte Rechtsmittel begründet.“

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig angesehen:

„Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, da sie aufgrund des durch die Staatsanwaltschaft schriftlich erklärten Rechtsmittelverzichts wirksam zurückgenommen wurde (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO).

Der Inhalt der Erklärung in der Verfügung vom 30.01.2025 ist als Verzicht auf das Rechtsmittel unmissverständlich. Zwar bezieht sich nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 302 Abs. 1 S. 1 StPO die Zurücknahme auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel, wohingegen es sich bei dem Verzicht um die verbindliche Erklärung handelt, ein Rechtsmittel nicht einlegen zu wollen. Gleichwohl schließt § 302 Abs. 1 StPO nicht aus, dass der Verzicht auf ein Rechtsmittel nach seiner vorherigen Einlegung geschieht. Der Verzicht beinhaltet somit als umfassenderer Begriff auch die Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels, enthält also dessen Rücknahme und schließt die erneute Rechtsmitteleinlegung aus (vgl. Jesse in: LR-StPO, 26. Auflage, § 302 StPO, Rn. 3, 28, juris; BGH, Beschluss vom 01.07.1980 – 4 StR 347/80, zitiert nach Pfeiffer, in: NStZ 1982, S. 188 ff. (190), beck-online; Frisch in: SK-StPO, 6. Auflage, § 302 StPO, Rn. 2, Wolters Kluwer Online; s.a. Paul in: KK-StPO, 9. Auflage, § 302 StPO, Rn. 1, beck-online).

Ebenso bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts. Zwar ist im Hinblick auf den – von der Staatsanwaltschaft als inhaltlich zutreffend bestätigten – Telefonvermerk des Amtsrichters davon auszugehen, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft den Rechtsmittelverzicht irrtumsbedingt abgegeben hat. Dieser Irrtum ist jedoch unbeachtlich und weder dem Gericht noch dem Betroffenen zuzurechnen.

Der wirksame Verzicht auf die Einlegung bzw. die Rücknahme eines Rechtsmittels kann als prozessuale Willenserklärung im Grundsatz auch dann nicht mehr widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden, wenn der Betroffene – gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft – ihn infolge eines Irrtums über seine Tragweite ausgesprochen haben sollte. Ein (Motiv-)Irrtum ist somit ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bzw. dessen Rücknahme (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.1967 – 2 StR 290/67, in: GA 1969, S. 281; BGH, Beschluss vom 15.10.1981 – 1 StR 646/81, BeckRS 1981, 108353, Rn. 1; BGH, Beschluss vom 25.09.1990 – 4 StR 204/90, juris, Rn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 31.05.2005 – 1 StR 158/05, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29.11.1983 – 4 StR 681/83, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28.07.2004 – 2 StR 199/04, juris, Rn. 5 BGH, Beschluss vom 18.09.1996 – 3 StR 373/96, in: NStZ 1997, S. 148, beck-online; BGH, Beschluss vom 08.10.2015 – 2 StR 103/15, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 01.09.1988 – 4 StR 394/88, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10.11.2015 – 1 StR 520/15, juris, Rn. 3; BGH, Urteil vom 21.04.1999 – 5 StR 714/98, juris, Rn. 37; OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.1979 – 6 Ss OWi 2049/79, juris, Rn. 17).

Umstände, die der Wirksamkeit des Verzichts ausnahmsweise entgegenstehen könnten oder ein Festhalten an diesem als grob unbillig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Weder bestehen Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit noch sind Umstände gegeben, aufgrund derer der Irrtum ausnahmsweise beachtlich sein könnte, wie beispielsweise bei einem aufgrund Täuschung hervorgerufenen Irrtums, einer unrichtigen Belehrung durch das Gericht, unzulässiger Willensbeeinflussung oder schwerwiegender Willensmängel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24.08.2016 – 1 StR 301/16, juris, Rn. 9 ff.; BGH, Beschluss vom 24.07.2019 – 3 StR 214/19, juris, Rn. 23 ff.; BGH, Beschluss vom 29.11.1983 – 4 StR 681/83, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 15.10.1981 – 1 StR 646/81, BeckRS 1981, 108353, Rn. 1; BGH, Beschluss vom 25.04.2001 – 5 StR 53/01, juris, Rn. 5; BGH, Urteil vom 21.04.1999 – 5 StR 714/98, juris, Rn. 37; BGH, Beschluss vom 05.12.2001 – 1 StR 482/01, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 22.08.2012 – 1 StR 170/12, juris, Rn. 13 f.; BGH, Beschluss vom 08.10.2015 – 2 StR 103/15, juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.1979 – 6 Ss OWi 2049/79, juris, Rn. 17; KG, Beschluss vom 20.01.1999 – 1 AR 1551/98 – 4 Ws 303/98, juris, Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.1977 – 4 Ws 427/76, juris, Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.1981 – 2 Ws 334/81, in: NStZ 1982, S. 521, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.1993 – 3 Ws 253/93, in: NStZ 1993, S. 507, beck-online).

Auch der Umstand, dass die Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb der Staatsanwaltschaft der Rücksprache und Zustimmung der Abteilungsleitung bedurft hätte, steht der Wirksamkeit der Rücknahme nicht entgegen.

Der Rechtsmittelverzicht führt zum Verlust des Rechtsmittels.“

KiPo III: Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung, oder: Umfang der Kontrolle durch den Richter

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Und zum Tagesschluss habe ich noch den LG Essen, Beschl. v. 30.07.2025 – 25 Qs 20/25. Es geht in der Entscheidung um den Prüfungsumfang des Ermittlungsrichters, wenn die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien zum Zwecke der Durchsicht beantragt worden ist und zum Ermessen und dessen Ausübung durch die Staatsanwaltschaft.

Die Polizei hatte am 25.03.2022 bei dem Beschuldigten zahlreiche elektronische Geräte bzw. Speichermedien als potentielle Beweismittel zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 Abs. 2 StPO sichergestellt, womit der Beschuldigte einverstanden war. Die Auswertung läuft (oder auch nicht). Jedenfalls teilte die die Polizei am 27.12.2024 auf eine Anfrage mit, dass das Asservat gesichert und aufbereitet werde und es aufgrund stark gestiegener Anzahl der Verfahren mit immer größeren Datenmengen im Bereich der Datenauswertung zu erheblichen Verzögerungen komme. Gegenwärtig würden noch Verfahren aus 2020 ausgewertet und es sei frühestens in der ersten Jahreshälfte 2025 mit einer Auswertung zu rechnen.

Unter dem 22.5.2025 beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung sowie sofortige Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe der Gegenstände an seinen Mandanten sowie Feststellung, dass die Art und Weise der Sicherstellung wegen unverhältnismäßiger Dauer rechtswidrig ist und verwies zur Begründung auf eine überlange Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren und die Betroffenheit der Grundrechte seines Mandanten aus Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 GG. Unter dem 27.05.2025 bat die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf den Antrag des Verteidigers die um dringende sofortige Auswertung der Asservate. Zugleich beantragte sie die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung der Speichermedien zum Zwecke der Durchsicht gemäß §§ 94 Abs. 1, 98 Abs. 2 S. 2 (entsprechend), 102, 110 Abs. 1 und Abs. 3 StPO.

Mit Beschluss vom 18.06.2025 bestätigte das AG die vorläufige Sicherstellung der vorgenannten Speichermedien gemäß §§ 110 Abs. 4 i. V. m. § 98 Abs. 2 StPO und führte zur Begründung aus, dass der Beschuldigte verdächtig sei, am 03.06.2018 kinderpornographische Dateien bei MEGA.nz heruntergeladen und gespeichert zu haben und auch jetzt noch zu vermuten sei, dass die Untersuchung der Speichermedien zur Auffindung beweisrelevanter Daten führen werde. Die Speichermedien hätten sichergestellt werden dürfen, um eine Sichtung der Medien nach kinderpornographischen Dateien vorzunehmen. Die Polizei habe am 20.04.2022 mitgeteilt, dass mit einem Ergebnis nicht unter 24 Monaten zu rechnen sei und die Staatsanwaltschaft habe mehrere Sachstandsanfragen getätigt. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass das Verfahren nicht mit der erforderlichen Intensität betrieben worden sei und die vorläufige Sicherstellung sei unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs derzeit noch verhältnismäßig.

Der Verteidiger legte am 25.06.2025 Beschwerde ein, die beim LG Erfolg hatte:

„Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Denn die Voraussetzungen für eine richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung der Speichermedien zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog lagen und liegen nicht vor.

1. Denn die Staatsanwaltschaft hat das allein ihr zustehende Ermessen (BGH, Beschluss vom 20.05.2021, Az.: StB 21/21, Rn. 18 m.w.N.) bezüglich der neben der Frage, ob zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Durchsuchung vorlagen entscheidenden weiteren Frage, ob die vorläufige Sicherstellung der betreffenden Gegenstände für eine weitere Durchsicht zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln noch erforderlich, insbesondere in welchem Umfang eine inhaltliche Durchsicht potentieller Beweismittel nach § 110 StPO notwendig, wie sie im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, gar nicht ausgeübt.

Denn seitens der Staatsanwaltschaft hat vorliegend überhaupt keine nachvollziehbar dokumentierte Ermessensentscheidung stattgefunden, die auf Ermessensfehler hin hätte überprüft werden können, so dass ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt. Denn die Staatsanwaltschaft hat sich einzig nach Mitteilung der Polizei, dass die Durchsicht selbst ohne Angabe von Gründen für die prognostizierte Wartezeit, abgesehen von einem sprunghaften Anstieg an Verfahren mindestens 24 Monate dauere und eine Durchsicht nicht vor dem ersten Halbjahr 2025 nicht zu erwarten sei, auf die Stellung regelmäßiger Sachstandsanfragen beschränkt und keinerlei eigene Ermessenüberlegungen dokumentiert. Daher ist von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen, der schon zur Aufhebung des seitens des Amtsgerichts Essen bestätigenden Beschlusses führt.

2. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass was die Kammer nicht verkennt – in Umsetzung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen vom 18.02.2022 im Rahmen einer vorläufigen Sicherstellung der auf BI. 36 und 39 aufgelisteten Speichermedien die Sichtung auf beweisrelevante Daten als Teil der richterlich angeordneten Durchsuchung von § 110 Abs. 1 StPO gedeckt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2021, Az.: StB 21/21, Rn. 10), die sichergestellten Speichermedien im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung zur Auswertung mitgenommen/behalten und hierfür einstweilen sichergestellt werden dürfen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

Aus dem eingangs genannten Grunde, der schon zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führt, kommt es ferner nicht mehr darauf an, ob da die Durchsicht der Speichermedien noch Teil der Durchsuchung war – die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung gemäß § 102 StPO vorlagen (BGH, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).

3. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss kommt es nicht an. Denn im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 110 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO zuständige Richter allein darüber zu befinden, ob zum Entscheidungszeitpunkt die vorläufige Sicherstellung des betreffenden Gegenstandes für eine (weitere) Durchsicht zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln rechtmäßig ist. Eine eigenständige prognostische Bewertung des erforderlichen und verhältnismäßigen sachlichen und zeitlichen Umfangs noch ausstehender beziehungsweise möglicher weiterer Auswertungen ist ihm versagt (BGH, Beschluss vom 20.05.2021, Az.: StB 21/21, Rn. 17).

Die Entscheidung, in welchem Umfang eine inhaltliche Durchsicht potentieller Beweismittel nach § 110 StPO notwendig ist, wie sie im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, obliegt wie ausgeführt – allein dem Ermessen der Staatsanwaltschaft (BGH, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.), welches jedenfalls nach dem vorliegenden Akteninhalt nicht ausgeübt wurde. Die Rechtskontrolle durch den Ermittlungsrichter beschränkt sich deshalb darauf, ob die Staatsanwaltschaft im Entscheidungszeitpunkt die Grenzen des ihr zukommenden Ermittlungsermessens überschritten hat. Jedwede gerichtliche Entscheidung über einen Zeitpunkt, bis zu dem die Durchsicht eines vorläufig sichergestellten Gegenstandes abgeschlossen sein muss, enthielte notwendigerweise eine eigene Wertung des Ermittlungsrichters hinsichtlich des Umfangs der in der Sache gebotenen Ermittlungen und griffe daher in den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft ein.

4. Konsequenz der aus den vorstehenden Gründen erforderlichen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist es nunmehr, dass die Kammer gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache selbst erforderliche Entscheidung trifft. Dies ist aufgrund des Ermessensnichtgebrauchs die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 27.05.2025.“

KiPo II: Auswertung von sichergestelltem Gerät, oder: Auswertungsphase deutlich über 4 Monate ist zu lang

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Im zweiten Posting habe ich dann eine Entscheidung zur Aufbereitung und Auswertung von bei einer Durchsuchung sichergestellten Geräten.

Hinzuweisen ist zunächst auf den LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 18.07.2025 – 5/15 Qs 30/25. Dem Beschuldigten wird in dem Verfahren zur Last gelegt, am 27.02.2025 während eines Flugs nach Frankfurt am Main etwa eine halbe Stunde vor der gegen 19:30 Uhr erfolgten Landung auf seinem Sitzplatz auf seinem Laptop ein kinderpornographisches Video angesehen zu haben. Am 27.02.2025 wurde deshalb eine Hausdurchsuchung bei dem Beschuldigten durchgeführt und ein Laptop sichergestellt. Dagegen der Widerspruch des Beschuldigten, den das AG zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde des Beschuldigten hatte beim LG Erfolg:

„Auch in der Sache hat sie Erfolg.

Die nach § 110 Abs. 1 StPO getroffene Anordnung der vorläufigen Sicherstellung des in amtliche Verwahrung genommenen Laptops ist nicht mehr verhältnismäßig und daher aufzuheben.

Da die Durchsicht nach § 110 StPO noch einen Teil der Durchsuchung darstellt, richtet sich deren Rechtmäßigkeit nach den Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung, wobei insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen ist (vgl. KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 110 Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 30. November 2021 – 2 BvR 2038/18, BeckRS 2021, 39283 Rn. 46). Angesichts der fortdauernden Besitzentziehung ist das Sichtungsverfahren gemäß § 110 StPO in seiner Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert und die mit einer Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht verbundene Belastung durch die Entziehung des Besitzes an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen und, sofern Daten betroffen sind, am Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, während Art. 13 Abs. 1 GG nicht mehr tangiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2018 – 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571 Rn. 23). Welcher Zeitraum für die Durchsicht angemessen ist, beurteilt sich im Wege einer Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Von Bedeutung ist dabei, ob der Zeitraum in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und der Schwere der in Rede stehenden Straftaten steht, wobei insbesondere auch der Umfang und die Komplexität des konkreten Ermittlungsvorgangs sowie die Eingriffsintensität in die Abwägung einzustellen sind (vgl. LG Ravensburg, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 2 Qs 19/14, NStZ-RR 2014, 348; MüKoStPO/Hauschi/d, 2. Aufl. 2023, StPO § 94 Rn. 33 mwN). Ist die Aufbereitung und Auswertung beschlagnahmter Geräte noch nicht abgeschlossen, ohne dass dies auf dem besonderen Umfang der zu überprüfenden Datenmengen beruht, sondern hat sich die Auswertung aufgrund Überlastung der auswertenden Behörde, technischer Probleme und weiterer höher priorisierter Auswertungen erheblich verzögert, rechtfertigt dies jedenfalls einen deutlich über sechs Monate hinwegdauernden Eingriff in Eigentumsrechte des Betroffenen nicht (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 30. September 2024 – 22 Qs-777 Js 219/23 SE-23/24, BeckRS 2024, 42476 Rn. 7; LG Limburg, Beschluss vom 22. August 2005 – 5 Qs 96/05, BeckRS 2005, 159884 Rn. 16).

Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Aufrechterhaltung der Anordnung der vorläufigen Sicherstellung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht länger verhältnismäßig.

Die Kammer hat nicht verkannt, dass der in Rede stehende Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b StGB eine nicht unerhebliche Straftat betrifft.

Allerdings ist bei der Abwägung des Strafverfolgungsinteresses mit den Eigentumsrechten des Beschuldigten insbesondere in Bedacht zu nehmen, dass sich der Verdacht, der Beschuldigte könne im Besitz kinderpornografischer Inhalte sein, als vergleichsweise vage darstellt.

Der Tatverdacht beruht ausschließlich auf der Aussage des Zeugen pp., der angegeben hat, der Beschuldigte sei ihm aufgefallen, weil er sich ständig umgedreht habe und auf den geöffneten dunklen Laptop vor sich geschaut habe. Als er anlässlich eines Gangs zur Toilette kurz hinter dem Beschuldigten gestanden habe, habe er gesehen, dass sich dieser ein Video angesehen habe, das einen nackten erwachsenen Mann vor zwei nackten Kindern im Alter von sieben bis zehn Jahren gezeigt habe, der vor den Kindern sexuelle Handlungen vollzogen habe. Auf dem Bildschirm habe sich eine „Privacy-Protection“-Folie befunden. Er habe das Video für einen Zeitraum von etwa 1,5 Sekunden gesehen. Der Beschuldigte habe mitbekommen, dass er auf den Laptop schaue und diesen schnell geschlossen.

Die Aussage des Zeugen weist nach vorläufiger Betrachtung einen eher geringen Beweiswert auf. Der Zeuge war während des Fluges in einem erheblichen Maße alkoholisiert und wies ausweislich des Berichts der PK’in pp. vom 28. Februar 2025 (BI. 4 f. d.A.) bei einem um 21:58 Uhr durchgeführten Atemalkoholtest noch einen Wert von 1,85 Promille auf. Auch die Schilderung, er habe in einem äußerst kurzen Zeitraum auf einen Blick erkennen können, dass es sich bei dem Video um kinderpornographisches Material handelt, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar; zumal auch seine Angabe, es habe sich um einen dunklen Laptop gehandelt, nicht mit dem Äußeren des sichergestellten silbernen Laptops übereinstimmt.

Hinzu kommt, dass die Durchsicht des Laptops auch mehr als vier Monate nach der Sicherstellung noch nicht abgeschlossen und eine Herausgabe nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft auch in den nächsten Monaten nicht zu erwarten ist. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass dies nicht auf einem erheblichen Umfang des zu überprüfenden Materials, sondern – neben der ermittlungstaktischen Erwägung, die Datenauswertung nicht auf dem Gerät selbst auszuführen – auf einer strukturellen Überlastung der mit der Speicherung und Auswertung der auf Datenträgern vorhandenen Daten betrauten Stellen beruht. Eine derart verzögerte Bearbeitung durch unzureichend ausgestattete staatliche Organe vermag mit Rücksicht auf die geringe Stärke des in Rede stehenden Tatverdachts einen deutlich über vier Monate hinwegdauernden Eingriff in Eigentumsrechte des Betroffenen nicht zu rechtfertigen.

Die Tatsache, dass die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände einerseits die Auswertung noch nicht gesicherter Dateien unmöglich machen könnte und andererseits eine erneute Strafbarkeit auslösen könnte, ist im Vergleich andauernden Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschuldigten ein hinzunehmender Nachteil.“