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Zwang II: Körperliche Durchsuchung im Strafvollzug, oder: Entkleidung bis auf die Unterhose

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Und als zweite Entscheidung habe ich dann etwas aus dem Strafvollzug. Das BayObLG hat im BayObLG, Beschl. v. 18.08.2025 -204 StObWs 263/25 – zu einer körperlichen Durchsuchung eines Strafgefangenen Stellung genommen, bei der sich dieser bis auf die Unterhose ausziehen musste und die Frage geklärt, ob es sich dabei um eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG (§ 84 Abs. 2 StVollzG) handelt.

Das BayObLG hat die Frage bejaht:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 03.02.2025 ist auch begründet, weil es der am 12.09.2024 durchgeführten Durchsuchung an der erforderlichen Anordnung durch den Anstaltsleiter mangelt, da es sich um eine körperliche Durchsuchung mit Entkleidung gemäß Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG handelt.

a) Bei der am 12.09.2024 erfolgten Durchsuchung des Antragstellers, bei der der Antragsteller nach vorheriger Entkleidung bis auf die Unterhose sowohl visuell als auch mit einer Handsonde durchsucht wurde, handelt es sich um eine körperliche Durchsuchung, da die explizite visuelle Kontrolle des Körpers des Gefangenen eine solche darstellt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 746/13 –, juris Rn. 34).

b) Diese Durchsuchung war mit einer Entkleidung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG verbunden.

aa) Art. 91 BayStVollzG entspricht in Abs. 1 – 3 weitgehend der Regelung in § 84 StVollzG (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, BayStVollzG Art. 91 Rn. 1; LT-Drs. 15/8101 S. 68). Insoweit sind die zu § 84 StVollzG entwickelten Grundsätze auch hier anzuwenden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 05.03.2015 festgestellt, dass Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, da das Schamgefühl durch die in nacktem Zustand zu duldende Durchsuchung in besonderem Maße tangiert wird. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber diese Art von Eingriffen in § 84 Abs. 2 und 3 StVollzG strengeren Voraussetzungen unterworfen als sonstige Durchsuchungen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 764/13 –, juris Rn. 33; siehe auch BT-Drucks 7/918, S. 137 f.).

bb) Weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzessystematik ergibt sich eindeutig, wann eine Durchsuchung mit Entkleidung vorliegt. Der Wortlaut erfasst sowohl eine vollständige wie auch eine teilweise Entkleidung. Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG unterwirft mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchungen erhöhten Anforderungen, was die Zuständigkeit, die Zulässigkeit ihrer Anordnung und ihre Durchführung betrifft; andererseits sieht auch Art. 91 Abs. 1 StVollzG vor, dass Durchsuchungen männlicher Gefangener nur von Männern, Durchsuchungen weiblicher Gefangener nur von Frauen vorgenommen werden dürfen und das Schamgefühl zu schonen ist (Art. 91 Abs. 1 S. 2 und 3 BayStVollzG). Im Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) finden sich dazu keine näheren Ausführungen (BayLTDrs. 15/8101 S. 68). Dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes – mit dem die heutige Fassung des § 84 StVollzG eingeführt wurde – ist nur zu entnehmen, dass die vorgeschlagene Änderung des § 84 StVollzG darauf abziele, den strikten Ausschluss von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts bei Durchsuchungen etwas aufzulockern: Bedienstete des jeweils anderen Geschlechts sollten bei Durchsuchungen, die nicht mit einer Entkleidung verbunden sind, anwesend sein dürfen, wobei sowohl das Schamgefühl der Gefangenen als auch das der Vollzugsbediensteten gewahrt werden solle (BT-Drs. 13/3129 S. 5, BT-Drs. 13/11016 S. 26).

cc) Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die Frage, wann es sich um eine Entkleidung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVollzG handelt, ausgeführt, dass es hierbei auf den Grad der Entkleidung ankommt; eine Entkleidungsdurchsuchung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der nackte Körper visuell kontrolliert wird, der Gefangene die Genitalien entblößen muss (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 764/13 –, juris Rn. 34; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 84 Rn. 5) und insbesondere, wenn die normalerweise bedeckten Körperöffnungen inspiziert werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.11.2016 – 2 BvR 6/16 –, juris Rn. 29; Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 74 LandesR, Rn. 20).

dd) Darüber hinaus ist eine Entkleidungsdurchsuchung, die den strengen Anforderungen des § 84 Abs. 2 StVollzG beziehungsweise vorliegend des gleichlautenden Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG unterfällt, jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Entkleidung so weit geht, dass der Gefangene lediglich noch mit einer Unterhose bekleidet ist und in diesem Zustand einer visuellen Kontrolle unterzogen wird. Bei der Bestimmung des Entkleidungsgrades, der zu einer Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 StVollzG führt, ist dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Intimsphäre der Gefangenen in besonderer Weise Rechnung zu tragen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. März 2015 – 2 BvR 746/13 –, juris Rn. 34). Ein relevanter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Gefangenen ist nicht nur im Fall einer vollständigen Entkleidung anzunehmen, sondern auch dann, wenn die Entkleidung soweit geht, dass die verbleibenden Kleidungstücke dem Anspruch an einen Schutz der Intimsphäre und einer Berücksichtigung des Schamgefühls nicht mehr gerecht werden. Dies ist bei einer Entkleidung bis auf die Unterhose der Fall, weil der Körper hier bis auf die Geschlechtsteile vollständig nackt ist und dies eine besondere Verletzlichkeit mit sich bringt. Zu Recht weist die Strafvollstreckungskammer darauf hin, dass die Unterhose ein intimes Kleidungsstück darstellt, das je nach Beschaffenheit auch die Größe der Genitalien und deren Umrisse erkennen lassen kann. Auch der Hinweis der Justizvollzugsanstalt auf den Umstand, dass vergleichbare Bekleidungen bei einem Besuch des Schwimmbades getragen werden, greift nicht. Wie das Landgericht richtigerweise festgestellt hat, ist der Besuch eines Schwimmbades eine freiwillige Entscheidung. In der Konsequenz der Argumentation der Anstalt müsste auch eine vollständige Entkleidung zulässig sein, da im Bereich von FKK-Veranstaltungen überhaupt keine Kleidung getragen wird.

ee) Soweit die Justizvollzugsanstalt meint, dass die Durchsuchung des bis auf die Unterhose entkleideten Strafgefangenen noch unter Abs. 1 fallen würde, übersieht sie, dass die einfache Durchsuchung nach Abs. 1 zwar das Suchen auf und in der getragenen Kleidung mittels Abtasten sowie auf der üblicherweise unbekleideten Körperoberfläche sowie den ohne Entkleidung einsehbaren Körperöffnungen umfasst und auch verlangt werden kann, dass der Strafgefangene Mantel und Jacke ablegt, solange er im übrigen vollständig bekleidet bleibt; darüber hinausgehend sind aber die Voraussetzungen der Entkleidungsdurchsuchung nach Abs. 2 einzuhalten (Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 74 LandesR, Rn. 7; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Verrel, 13. Aufl. 2024, Kap. M Rn. 38).

c) Eine für die Entkleidungsdurchsuchung gemäß Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG notwendige Anordnung des Anstaltsleiters liegt nicht vor. Nachdem die Durchsuchung vor dem Verlassen der Anstalt erfolgte, wäre auch eine allgemeine Anordnung nach Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG nicht zulässig, da eine solche nur bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt, also bei der Rückkehr, zulässig wäre.“

Durchsuchung III: Körperliche Durchsuchung mit Entkleidung, oder: Grundsätzlich unzulässig

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Und die dritte Entscheidung zur Durchsuchung stammt aus dem Bereich des Untersuchungshaftvollzug. Gegenstand der Entscheidung ist Zulässigkeit einer körperlichen Durchsuchung mit Entkleidung. Das OLG Hamburg hat diese im OLG Hamburg, Beschl. v.  19.05.2020 – 3 St 1/20 – als unzulässig angesehen. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den nachfolgenden Beschluss:

„Die Antragstellerin befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 02. September 2019 seit dem 09. September 2019 als Untersuchungsgefangene in der JVA Billwerder – Teilanstalt für Frauen.

Für den Transport zum Ort der Hauptverhandlung hat die Leiterin der Teilanstalt für Frauen folgende Anordnung getroffen:

„Transporte, die im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht durchgeführt werden, sind im Wege des Transportes durch den Gefangenentransportwagen in die Untersuchungshaftanstalt Hamburg durchzuführen. Für den Transport in die Untersuchungshaftanstalt wird Frau pp. in dem dafür vorgesehenen Haftraum in der Teilanstalt für Frauen (TAF) umgekleidet. Diese Durchsuchung und Umkleidung obliegt der Revision und wird grundsätzlich 2-phasig vorgenommen. In der Regel wird eine Bedienstete der Teilanstalt für Frauen unterstützend anwesend sein.

Auf dem Rücktransport wird Frau pp. als letzte den Gefangenentransportwagen verlassen und mit identischem Ablauf in die TAF zurückgeführt. Dies erfolgt durch mind. eine Bedienstete der Revision. Im Hafthaus wird eine Durchsuchung ohne Umkleidung durchgeführt. Frau pp. wird sich im Anschluss im Haftraum umziehen und die getragene Kleidung auf direktem Wege zum Waschen in die TAF-Kammer geben. Die saubere Bekleidung wird durch die Revision durchsucht und in den Kleidersäcken verplombt.“

Die Praxis der Umsetzung dieser Anordnung ist zwischen den Parteien streitig,

Die Antragstellerin trägt vor, dass sie sich vollständig vor den Justizbeamtinnen entkleiden müsse. Sie müsse sich dann wahlweise hinhocken oder stehend vorn überbeugen. Im letzteren Fall würden die Körperhöhlen im Intimbereich zudem optisch untersucht.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass diese Praxis eine Durchsuchung im Sinne von § 50 Abs. 2 HmbUVollzG darstelle, dessen Voraussetzungen offenbar nicht gegeben seien.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Rechtswidrigkeit der mit einer Entkleidung vor den Bediensteten verbundene Durchsuchung ihrer Person festzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Eine Inspektion der Körperhöhlen im Intimbereich finde nicht statt. Es werde sichergestellt, dass bei der Umkleidung immer eine Körperhälfte bekleidet sei, indem zunächst der Wechsel der Bekleidung des Oberkörpers und dann der Bekleidung des Unterkörpers durchgeführt werde. Gelegentlich werde die Antragstellerin hierbei aufgefordert, kurz in die Hocke zu gehen und ihren Oberkörper vorzubeugen. Diese Bewegungen dienten ausschließlich dem Zweck, verbotene Gegenstände – wie beispielsweise Rasierklingen o.ä. – aufzufinden, welche sich in den Körperfalten befinden und während dieser Bewegungen zu Boden fallen würden.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die von ihr geschilderte Praxis eine Durchsuchung im Sinne von § 50 Abs. 1 HmbUVollzG darstelle, die – anders als § 50 Abs. 2 HmbUVollzG – keine konkrete Verdachtslage voraussetze.

II.

Der zulässige Antrag gemäß § 119a StPO ist begründet.

Auch bei Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin geschilderten Durchsuchungspraxis handelt es sich um eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung der Antragstellerin im Sinne von § 50 Abs. 2 HmbUVollzG.

Die Durchsuchung eines Gefangenen, die mit einer Entkleidung verbunden ist, greift schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefangenen ein. Mit Rücksicht auf den vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Intimsphäre des Gefangenen liegt eine „körperliche Durchsuchung“ i.S.d. § 50 Abs. 2 HmbUVollzG jedenfalls bei einer explizit visuellen Kontrolle des Körpers des Gefangenen vor. Zudem ist § 50 Abs. 2 HmbVollzG hinsichtlich des Entkleidungsgrades mindestens dann einschlägig, wenn die Genitalien des Gefangenen entblößt werden müssen (vgl. zur identischen Rechtsfrage bei § 84 StVollzG BVerfG, 2 BvR 746/13, juris Rndr. 34 m.w.N.).

Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats in Strafvollzugssachen. Danach ist zwar die Anordnung eines Kleiderwechsels vor dem Verlassen der Anstalt für sich genommen nicht zu beanstanden. Bei einem Kleiderwechsel vor den Augen eines Bediensteten handelt es sich der Sache nach aber um eine mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchung (Beschluss des Senats vom 26. August 2013 — 3 VollzWs 17113 zu den insoweit identischen §§ 65 HmbSVVollzG, 70 HmbStVolIzG m.w.N.). Die in jener Entscheidung betroffene JVA Fuhlsbüttel hatte im Hinblick auf die zitierte Entscheidung die einschlägige Anstaltsverfügung (Nr. 14/2013 vom 11.10.2013) daraufhin der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des hiesigen Senats angepasst (vgl. Entscheidung des Senats vom 25. April 2014 — 3 Ws 17/14 (Vollz).

Nach allem ist danach die mit einer Entkleidung verbundene Praxis der Durchsuchung an den erhöhten Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 HmbUVollzG zu messen, die offensichtlich nicht vorliegen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Sicherheit und Ordnung der JVA eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung erfordern. Sie werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht, die lediglich fälschlich der Auffassung ist, dass es sich uni eine einfache Durchsuchung nach § 50 Abs. 1 HmbVollzG handelt, die an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft ist.

Nach allem ist die gegenwärtige mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung der Antragstellern rechtswidrig und zukünftig zu unterlassen, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 HmbUVollzG vorliegen.“