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StPO I: Durchsuchung wegen „Anti-Merz-Schmiererei“, oder: Inhalt des AG-Beschlusses überrascht mich nicht

© Rawpixel.com – Fotolia.deUnd dann heute hier ein StPO-Tag.

Den eröffne ich mit zwei Entscheidungen, die auch gestern gut gepasst hätten. Es geht nämlich in den Entscheidungen auch um eine Durchsuchung. Aber – ich will es mal vorsichtig ausdrücken: Es ist nicht einfach eine „Feld-Wald und Wiesen-Durchsuchung“, sondern schon eine mit etwas – oder auch etwas mehr – Brisanz.

Es geht nämlich um eine Durchsuchung, die vom AG Arnsberg am 28.02.2025 angeordnet worden ist, und zwar gegen die (damals) 17-jährige Juso-Vorsitzende in Menden. Grund für die Durchsuchung war der Vorwurf der Sachbeschädigung durch Besprühen/Bemalen von Wänden und Wahlplakaten vor einer Veranstaltung mit dem damaligen Kanzlerkandidaten Merz. Die angeordnete Durchsuchung ist auf der Grundlage dieses AG Arnsberg, Beschl. v. 28.02.2025 – 5 Gs 736/25 – durchgeführt worden. Inzwischen hat dann das LG Arnsberg mit dem LG Arnsberg, Beschl. v. 01.08.2025 – 2 Qs 10/25 – die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses festgestellt.

So weit, so gut. Nein, eben nicht. Denn seitdem der Beschluss des LG Arnsberg bekannt worden ist, rauscht es im deutschen Blätterwald = jede (Tages)Zeitung und auch die ARD haben in ihren Onlineportalen berichtet. Das liegt aber nun m.E. nicht an den Beschlüssen, sondern wohl eher an den beteiligten Personen: Nämlich der jetzige Bundeskanzler Merz, eine Juso-Vorsitzende und vor allem wohl der „Vorsteherin“ des AG Merz – gemeint ist wohl die Direktorin des AG Arnsberg – der Ehefrau von Friedrich Merz. Da wittert man (?) natürlich eine Einflussnahme und ruft – zumindest indirekt – „Skandal, Skandal….“. Wer mehr lesen möchte, einfach mal googeln 🙂 .

Und das hat dann mein Interesse geweckt im Hinblick auf eine Berichterstattung hier im Blog  betreffend „Graffiti in Arnsberg“ – meinetwegen auch (angebliche) Causa Merz – und ich wollte wissen, was ist denn nun dran an dem aufgeregten „Geschnatter“.  Wir alle wissen, wie heute berichtet wird und ich möchte eben immer das Original eines Beschlusses lesen und nicht das, was irgendwelche Reporter berichten. Das ist leider häufig „gefärbt“, je nachdem, „welcher Seite“ man mehr zuneigt. Leider haben aber alle Quellen nur allgemein berichtet, also ohne die Aktenzeichen. Ich habe aber trotzdem mal um die Volltexte der Beschlüsse beim LG Arnsberg gebeten. Und ich war mehr überrascht, dass ich die nach fünf (sic!) Minuten im Postfach hatte.  Nochmals besten Dank nach Arnsberg.

Und somit kann ich dann heute berichten. Vorab zur Klarstellung: Mir geht es nicht um einen weiteren Bericht der Marke „Skandal, Skandal“. Zwar wird derzeit überall Frau Merz als „Vorsteherin“ des AG Arnsberg genannt – ok, sie ist dort Direktorin – aber das allein macht die Sache ja nun nicht zu einem Skandal. Das ist mir letztlich egal, da die Fragen m.E. eh derzeit wohl niemand sicher beurteilen kann und in meinen Augen häufig nur eine „Verbindung“ oder Einflussnahme insinuiert wird.

Ich stelle dann hier – um jeden Vorwurf der „Beschneidung“ auszuschließen – entgegen den sonstigen Gepflogenheiten von beiden Beschlüssen die vollständigen Gründe ein, auch wenn der Beitrag dadurch ein wenig länger wird.

Hier zunächst der AG Arnsberg, Beschl. v. 28.02.2025 – 5 Gs 736/25:

„Die Beschuldigte ist verdächtig, gemeinschaftlich mit einem Komplizen in der Nacht vom 25. auf den 26.01.2025 in F. zahlreiche Sachbeschädigungen begangen zu haben. Einerseits wurden im Tatzeitraum Wände und Wahlplakate im Bereich der Schützenhalle F-N besprüht / bemalt, andererseits entstanden in diesem Tatzeitraum zahlreiche gleich gelagerte Sachbeschädigungen im F-ner Stadtteil „Y-Straße“. Diese Sachbeschädigungen sind thematisch gleichlautend linkspolitisch bis linksextrem gerichtet, darüber hinaus gleichen sie sich auch in Farbauftrag und Schriftbild. Parallel dazu wurden im selben Tatzeitraum und an den gleichen Tatörtlichkeiten linkspolitische Parolen mittels schwarzer Farbe aufgetragen.

Es wird daher von einer gemeinschaflich begangenen Tatserie ausgegangen.

Am Folgetag, dem 26.01.2025, fand in der Schützenhalle F-N eine Wahlkampfveranstaltung des E-Partei-Kanzlerkandidaten Friedrich Merz statt. Einige der aufgesprühten / gemalten Parolen im Bereich der Schützenhalle nehmen direkten Bezug auf Herrn Merz und die E-Partei.

Der Kl Staatsschutz in M liegen Zeugenhinweise vor, die eine männliche und eine weibliche Person, im Alter von 20-25 Jahren, zur Tatzeit in Tatortnähe an der Schützenhalle F-N gesehen haben. Die Personen trugen eine größere Einkaufstasche mit der Aufschrift „Z“. Es wird vermutet, dass hierin entsprechende Tatmittel mitgeführt wurden. Eine Tatausführung selbst wurde nicht beobachtet.

Weiterhin liegt ein anonymes Schreiben vor, das direkten Bezug auf die Serie an Sachbeschädigungen nimmt. Dieses Schreiben ist versehen mit dem namentlichen Hinweis auf die beiden hier Tatverdächtigen. Es handelt sich hierbei um eine männliche und eine weibliche Person im mit den Zeugenfeststellungen korrespondierenden Alter.

Die Beschuldigte E ist Mitglied der F-ner Jungsozialisten und kann somit zumindest dem gemäßigt linken Spektrum zugeordnet werden.

Die Tatverdächtige wohnt bei ihren Eltern im H.-straße, nur wenige Gehminuten von der Tatörtlichkeit in F-N entfernt.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auf-findung von Beweismitteln, die für die Ermittlungen von Bedeutung sind, führen wird.“

Und dann die Beschwerdeentscheidung im LG Arnsberg, Beschl. v. 01.08.2025 – 2 Qs 10/25:

„I.

Die Staatsanwaltschaft C führt ein Ermittlungsverfahren gegen die zur Tatzeit 17jährige Beschwerdeführerin und einen weiteren heranwachsenden Beschuldigten. Dem Verfahren liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

In der Nacht auf den 26.01.2025 tauchten an verschiedenen Orten im F. Stadtteil Y.-straße Graffitis in einer ähnlichen Farbgebung (schwarz und rot) und einem ähnlichen Schriftbild, die inhaltlich der W. zuzuordnen sind. In derselben Nacht wurden am Bürger- und Schützenheim im Stadtteil N., in welchem am Folgetag eine Wahlkampfveranstaltung mit dem Kanzlerkandidaten der E-Partei, Friedrich Merz, stattfinden sollte, Parolen mit Bezug zur E-Partei und ihrem Kanzlerkandidaten aufgebracht („FCK CDU“, „GEH WEG, FASCHO-FRITZ“, „HAU AB MERZ“, „GEGEN DIE POLITIK DER REICHEN UND RECHTEN!“, „#NIE WIEDER CDU! ANTIFA in die OFFENSIVE“, „GANZ MENDEN HASST DIE CDU“).

Vergleichbare Sprüche fanden sich auf Wahlplakaten und Verteilerkästen in der näheren Umgebung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbildmappe BL. 62 ff. d.A. verwiesen.

Hinweise auf Tatverdächtige ergaben sich zunächst nicht. Ausweislich ihrer polizeilichen Vernehmung beobachtete die Zeugin D. in der Tatnacht um etwa 00:15 Uhr zwei Personen im Alter von etwa 20 bis 25 Jahren, im räumlicher Nähe zu dem Schützenheim. Hierbei soll es sich nach ihrer Beschreibung um eine Frau mit hellen Haaren und einen Mann mit dunkleren Haaren handeln (Vermerk des Polizeibeamten R. Bl. 22 d.A.). In der Vernehmung gab die Zeugin an, Der Mann habe eine Tragetasche mit Aufdruck des Discounters „Z.“ bei sich gehabt. Die Frau sei blond und dick angezogen gewesen, sie habe sie „nicht so gut gesehen“, da sie hinter dem Mann gegangen sei. Die Zeugin ergänzte: „Ich konnte mir die Gesichter nicht merken.“

Am 10.02.2025 erreichte das Polizeipräsidium M. ein maschinengeschriebenes anonymes Schreiben mit folgendem Inhalt:

„Farbschmierereien an der Schützenhalle in F. (Y) [sic!] am 16.01.2025 Hinweise:

Nehmen Sie für Ihre Ermittllungen bitte unbedingt folgende beiden [sic!] Personen ins Visier: E. und C. Diese Mitteilung dient Aufklärungszwecken.“

Die Polizei recherchierte zu den Personen in den polizeilichen Datenbanken und in allgemein zugänglichen Quellen. Zu der Beschwerdeführerin lagen keine polizeilichen Erkenntnisse vor. Die Internet-Recherche ergab ausweislich des Vermerks des Polizeibeamten KOK Q. lediglich, dass die Beschwerdeführerin Mitglied in der Jugendorganisation der U-Partei („V“) ist.

Hinsichtlich des weiteren Beschuldigter ergaben sich Hinweise, er habe in K. schon einmal Sticker der W. geklebt, sei 2019 für „Fridays for future“ aktiv gewesen und eine zumindest namensgleiche Person habe in X. Bezug zur Partei „F-Partei“.

In welcher Verbindung die beiden Beschuldigten zueinander standen, wurde nicht ermittelt. Auf einer von dem Mitteiler J. übermittelten Liste von Personen, die angeblich in F der W. angehören, befanden sich die Namen der Beschuldigten nicht.

Auf dieser Grundlage regte die Polizei bei dem Amtsgericht C den Erlass entsprechender Durchsuchungsbeschlüsse an. In dem polizeilichen Vermerk (Bl. 83 d.A.) teilt KOK Q. mit: „Die Staatsanwaltschaft C, StA S., stimmt der Durchsuchung nach Sachvortrag zu und stellt einen entsprechenden Antrag im Sinne der Anregung.“ Ein Antrag der Staatsanwaltschaft ist in den Akten weder schriftlich noch mündlich dokumentiert. Eine Nachfrage des Berichterstatters bei dem befassten Ermittlungsrichter ergab, dass dieser keinen unmittelbaren Kontakt mit dem ermittelnden Staatsanwalt hatte.

Das Amtsgericht hat den Beschluss antragsgemäß erlassen. Auf die gerichtliche Entscheidung wird wegen der Gründe, welche im Wesentlichen der polizeilichen Anregung entsprechen, Bezug genommen.

Am 01.04.2025 fand die genehmigte Durchsuchung im Wohnhaus der Beschuldigten und ihrer Eltern statt.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung. Sie führt im Wesentlichen aus, gegen sie habe kein die Schwere des Rechtsgutseingriffs tragender Tatverdacht vorgelegen. Dieser sei von der Polizei geradezu konstruiert. Anonymen Hinweisen sei mit großer Skepsis zu begegnen. Vielmehr entstehe der Eindruck, sie solle wegen ihres politischen Hintergrundes in den Fokus genommen werden. Das Amtsgericht habe eine falsche Verdächtigung nicht erwogen. Im Übrigen rügt sie die Art und Weise der Durchsuchung und die Beteiligung des Kriminalbeamten R., der für die E-Partei ein öffentliches Amt bekleide und in dieser Funktion wegen des Sachverhalts in der Presse abgelichtet gewesen sei.

Ergänzend führt sie aus, die vorliegenden vagen Anhaltspunkte rechtfertigten keinen Anfangsverdacht im Sinne des § 102 StPO gegen sie. Es treffe nicht einmal zu, dass sie hellere Haare als der weitere Beschuldigte habe.

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift vom 03.04.2025 und die Ergänzung vom 09.07.2025 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Die Beschwerde ist vorliegend weiterhin zulässig. Denn es besteht ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung. Es handelt sich bei der Wohnungsdurchsuchung um einen tiefgreifenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG.

Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin die Annahme eines gegen sie gerichteten Tatverdachts auf der Grundlage der im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung vorliegenden Ermittlungsergebnisse.

Verdächtiger ist diejenige Person, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass sie als Täter oder Teilnehmer (nicht aber nur als notwendiger Teilnehmer) einer verfolgbaren Straftat in Betracht kommt. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn die Maßnahme setzt bereits einen Verdacht voraus. Erforderlich ist somit der personenbezogene, qualifizierte Anfangsverdacht einer Straftat, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verdächtige eine bestimmte Straftat begangen hat. Im Gegensatz zu § 103 ist bereits die begründete Aussicht, relevante Beweismittel zu finden, ausreichend, nicht jedoch vage Anhaltspunkte. Auch bloße Vermutungen, zB aufgrund mehrerer einschlägiger Vorahndungen des Beschuldigten, genügen nicht. Ein ausreichender konkreter Verdacht kann allein durch die Angaben eines Zeugen begründet werden, wenn weitere Ermittlungen den Tatverdacht weder erhärten noch entkräften konnten, es sei denn es handelt sich um eine augenscheinliche Falschbelastung (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 8, beck-online).

Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – hingegen nicht (BGH, Beschl. v. 12.8.2015 − 5 StB 8/15, NStZ 2016, 370, beck-online).

Erhöhte Anforderungen an die Begründung des Tatverdachts ergeben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere durch pauschale Angaben in einer anonymen Anzeige oder von zweifelhaften Zeugen. Bei der Begründung des für eine Durchsuchung erforderlichen, auf konkreten Tatsachen beruhenden Anfangsverdachts sind Angaben anonymer Hinweisgeber als Verdachtsquelle nicht generell ausgeschlossen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage aber nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wurde (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12, beck-online).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 14.7.2016 – 2 BvR 2474/14, BeckRS 2016, 50709, beck-online) sind Angaben anonymer Hinweisgeber als Verdachtsquelle zur Aufnahme weiterer Ermittlungen dabei nicht generell ausgeschlossen. Ein solcher pauschaler Ausschluss widerspräche dem zentralen Anliegen des Strafverfahrens, nämlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit in einem justizförmigen Verfahren als Voraussetzung für die Gewährleistung des Schuldprinzips. Bei anonymen Anzeigen müssen die Voraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten aber wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig geprüft werden. Bei der Prüfung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeitsabwägung sind insbesondere der Gehalt der anonymen Aussage sowie etwaige Gründe für die Nichtoffenlegung der Identität der Auskunftsperson in den Blick zu nehmen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist (BVerfG, aaO., Rn. 15-17).

Gemessen hieran lagen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, welche die Annahme eines Anfangsverdachts gegen die Beschwerdeführerin zu rechtfertigen vermocht hätten:

Die Aussage der Zeugin D. ist zur Personifizierung von Beschuldigten ersichtlich nicht geeignet, da diese eine allenfalls vage Personenbeschreibung abgibt und nicht in der Lage ist, die von ihr beobachteten Tatverdächtigen zu identifizieren.

Das anonyme Hinweisschreiben reicht zur Annahme eines Verdachts gegen die Beschwerdeführerin nicht aus. Der Hinweis hat keinerlei sachliche Qualität. Denn er geht über die bloße Nennung zweier Personen mit dem Ziel, die Ermittlungen gegen sie zu richten, nicht hinaus. Die anonymen Angaben enthalten keinerlei Anknüpfungstatsachen, aus denen der unbekannte Mitteiler seine Anschuldigungen herleitet. Es kann daher nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres von einer zutreffenden Belastung ausgegangen werden. Eine falsche Verdächtigung kann nicht ausgeschlossen werden. Im Ergebnis stellt sich der Inhalt des Schreibens für die Ermittlungsbehörden als bloße Vermutung dar.

Auch die weiteren Ermittlungsergebnisse liefern keine tatsächlichen Anhaltspunkte, welche geeignet wären, den anonym erhobenen Verdacht gegen die Beschwerdeführerin zu bestätigen. Den Angaben der Zeugin D. und dem anonymen Schreiben ist einzig die Tatsache gemein, dass es sich um eine männliche und eine weibliche Person handelt. Dieses Merkmal ist jedoch so allgemein, dass es zur Annahme eines konkreten Verdachts nicht ausreicht. Zudem weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschreibung der weiblichen Person durch die Zeugin nicht ohne weiteres auf sie zutrifft. Die politische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Jugendorganisation einer konkurrierenden demokratischen Partei rechtfertigt in keiner Weise die Annahme, die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer politischen Ansichten Straftaten begehen. Hierfür spricht insbesondere nicht der Umstand, dass die V wegen ihrer inhaltlichen Kritik an den Positionen des Kanzlerkandidaten Friedrich Merz zu einer politischen Demonstration anlässlich des Wahlkampftermins in F aufgerufen haben. Die Beschwerdeführerin ist polizeilich bisher nie in Erscheinung getreten.

Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass es nach ihrer Auffassung bei Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses der Antrag der Staatsanwaltschaft aktenkundig zu machen ist, und zwar entweder durch die Staatsanwaltschaft selbst (schriftlicher Antrag oder Vermerk über einen fernmündlichen Antrag beim zuständigen Ermittlungsrichter) oder durch den befassten Ermittlungsrichter (Vermerk über ein Telefonat mit dem Staatsanwalt). Die bloße Übermittlung einer gegenüber der Polizei geäußerten Absicht der Staatsanwaltschaft, einen solchen Antrag stellen zu wollen, erscheint der Kammer rechtsstaatlich bedenklich. Denn der Ermittlungsrichter entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind hingegen nicht antragsbefugt. Deren Anträge an das Gericht können lediglich als Anregung für eine richterliche Nothandlung nach § 165 StPO ausgelegt werden (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 105 Rn. 6, beck-online).“

Was ist dazu jetzt zu sagen? Nun: Ich hatte dem LG Arnsberg mitgeteilt, dass ich nur Interesse an dem Text des Beschlusses des LG Arnsberg und ggf. dem des AG Arnsberg habe. Und: „Und wenn die Begründung des AG „dünn“ war, überrascht mich das nicht. Der Makel haftet vielen Durchsuchungsbeschlüssen an.“ Und genauso ist es. Das was, das AG da geschrieben hat, überrascht nicht. Es reicht einfach für die Anordnung einer Durchsuchung – egal gegen wen und warum – nicht aus. Das liest man so oder ähnlich knapp dann aber leider doch in vielen Fällen. Die Rechtsprechung des BVerfG und vieler LG, die das häufig zumindest nachträglich feststellen, ist der deutliche Beweis. Das ist ggf. ein „Skandal“, über den man reden und berichten muss. Alles andere, was in den Berichten, die ich gelesen habe – ich habe nicht alle gelesen (sic!) -, und was dort angedeutet wird, wäre, wenn es zuträfe, also Zustandekommen und/oder eine Einflussnahme, in der Tat ein Skandal. Aber so lange es dazu keine gesicherten Erkenntnisse gibt: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.

„Unschön“ ist, das muss man allerdings einräumen, dass für den AG-Beschluss offenbar ein Antrag der StA fehlt. Zumindest ist der oder ein „Antragsersatz“ nicht in der Akte und ergibt sich auch nicht aus der Anfrage bei der Staatsanwaltschaft. Und ein „Antrag“ der Polizei wegen „Gefahr im Verzug“ dürfte bei dem dargestellten Verfahrensgang auch ausscheiden. Also „sehr unschön“.

Edit: Ermittler halten Durchsuchung nach Anti-Merz-Graffiti weiter für rechtens

Klima II: Malen gegen „unumkehrbaren Klimawandel“, oder: „rein politisch motivierte Symboltat“, oder was?

entnommen obenclipart.org

Und als zweite Entscheidung zu der Rechtfertigungsproblematik dann der OLG Celle, Beschl. v. 29.07.2022 – 2 Ss 91/22. Schon etwas älter, aber vom OLG jetzt gerade erst versandt/veröffentlicht. Es handelt sich bei dem Beschluss, wenn ich das richtig sehe, um die erste obergerichtliche Entscheidung zu der Problematik.

Das AG hatte den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen verwarnt und sich eine Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5,- EUR vorbehalten. Ausweislich der Feststellungen des AG habe der Angeklagte am 10.06.2021 und 07.07.2021 jeweils absichtlich die Fassade des Zentralgebäudes der XXX Universität in XXX mit Wandfarbe verunstaltet. Am 10.06.2021 habe er zudem folgende Worte auf die Fassade gesprüht: „XXX divest: Kohle aus Nord/LB“. Hiermit habe der Angeklagte auf den womöglich unumkehrbaren Klimawandel aufmerksam machen und zu sofortigem Handeln appellieren wollen. Der XXX Universität sei hierdurch ein Schaden in Höhe von 1.640,25 EUR bzw. 11.377,89 EUR für die Beseitigung der Verunstaltungen entstanden.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat. Ohne Erfolg:

„Ein näheres Eingehen auf die Urteilsgründe ist allein insoweit veranlasst, als das Amtsgericht ebenfalls zurecht angenommen hat, dass die tatbestandlich begangenen Sachbeschädigungen nicht gerechtfertigt waren.

1. Eine Rechtfertigung aufgrund Notstands gemäß § 34 StGB scheidet aufgrund einer fehlenden Geeignetheit des Handelns des Angeklagten für die von ihm bezweckte Abwehr der Gefahr eines möglicherweise unumkehrbaren Klimawandels aus. Denn die Beschädigung der Fassade der XXX Universität ist nicht in der Lage, dem Klimawandel entgegen zu wirken. Soweit die Revision hierzu sinngemäß der Auffassung ist, eine derartige einzelne Handlung könne zwar allein die Abwehr der Gefahr nicht herbeiführen, wohl aber eine Vielzahl einzelner Bemühungen, so dass die Geeignetheit dieser Vielzahl der Bemühungen auch für jede einzelne Handlung angenommen werden müsse, geht dies fehl. Denn es ist offenkundig, dass auch eine Vielzahl von Beschädigungen der Fassade von Universitätsgebäuden ebenso wenig wie eine einzelne Beschädigung durch den Angeklagten Auswirkungen auf den Klimawandel haben können. Es handelt sich stattdessen bei dem Verhalten des Angeklagten jeweils um rein politisch motivierte Symboltaten.

Zudem ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Gefahr eines Klimawandels nicht anders als durch die Begehung die Begehung von Straftaten abgewendet werden könnte.

2. Die Beschädigung des Universitätsgebäudes wird auch nicht durch „zivilen Ungehorsam“ gerechtfertigt.

Unter zivilem Ungehorsam wird gemeinhin ein Verhalten verstanden, mit dem ein Bürger durch demonstrativen, zeichenhaften Protest bis hin zu aufsehenerregenden Regelverletzungen einer als verhängnisvoll oder ethisch illegitim angesehenen Entscheidung entgegentritt bzw. in einer Angelegenheit von wesentlicher allgemeiner Bedeutung, insbesondere zur Abwendung schwerer Gefahren für das Allgemeinwesen in dramatischer Weise auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess einwirken möchte (vgl. BVerfGE 73, 206, Rn 91).

Eine Rechtfertigung tatbestandlichen Verhaltens vor dem Hintergrund eines zivilen Ungehorsams ist jedoch ausgeschlossen.

Niemand ist berechtigt, in die Rechte anderer einzugreifen, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Auffassungen Geltung zu verschaffen (vgl. BGHSt 23, 46, Rn 16; LK-Rönnau, Vor § 32 Rn 142; S/S-Lenckner/Perron, § 34 Rn 41a; jeweils m.w.N.). Dies ergibt sich bereits aus Art. 20 Abs.4 GG. Denn durch die Beschränkung des Rechts zum Widerstand auf eine Situation, in der die grundgesetzliche Ordnung der Bundesrepublik im Ganzen bedroht ist, besteht im Umkehrschluss eine Friedenspflicht zu allen anderen Zeiten. Wer auf den politischen Meinungsbildungsprozess einwirken möchte, kann dies daher in Wahrnehmung seiner Grundrechte aus Art.5 GG (Meinungsfreiheit), Art.8 GG (Versammlungsfreiheit), Art.17 GG (Petitionsrecht) und Art.21 Abs.1 GG (Freiheit der Bildung politischer Parteien), nicht aber durch die Begehung von Straftaten tun.

Würde die Rechtsordnung insoweit einen Rechtfertigungsgrund akzeptieren, der allein auf der Überzeugung des Handelnden von der Überlegenheit seiner eigenen Ansicht beruht, so liefe dies auf eine grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Erreichung politischer Ziele hinaus, wodurch eine Selbstaufgabe von Demokratie und Rechtsfrieden durch die Rechtsordnung selbst verbunden wäre und die mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung schlechthin unverträglich ist (BGHSt a.a.O; LK-Rönnau a.a.O.).“

Tateinheit von Banden-, Wohnungeinbruchsdiebstahl und Sachbeschädigung, oder: Anfragebeschluss

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Im letzten Posting dann der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 06.03.2018 – 2 StR 481/17. Mal wieder ein Anfragebeschluss des 2. Strafsenats – lange hat es dazu nichts gegeben 🙂 .

Angefragt wird wegen einer Konkurrenzproblematik, nämlich:

Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl (§ 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB); sie tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchdiebstahl zurück.

Mal sehen, was daraus wird.

Die zerschnittene Collage – aus religiösen Gründen gerechtfertigt?

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Der OLG Hamm, Beschl. v. 26.02.2015 – 5 RVs 7/15 enthält die Antwort auf die Frage, ob die in Art. 4 GG garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit (auch) eine Sachbeschädigung erlaubt. Zugrunde liegt der Entscheidung ein Vorfall in der Bibliothek der Universität Duisburg-Essen. Dort hatte sich eine aus Marokko stammende Promotionsstudentin an einer ausgestellten Collage gestört. Die Collage zeigte unter anderem eine Straßenszene, bei der im Vordergrund eine Gruppe von Personen stand. Zwei hielten Schilder mit hebräischen Schriftzeichen. Auf einem weiteren Schild war „Stop the occupation“ zu lesen. Ein 4. Schild mit arabischen Schriftzeichen wurde in einen Sack gesteckt. Die Angeklagte meinte, dieses Schild zeige nicht – wie bei flüchtigem Lesen denkbar – die Worte „Beendet die Besatzung“, sondern trage – bei der Veränderung nur eines Buchstabens – den Text „Nieder mit Allah“. Hierdurch fühlte sich die Angeklagte in ihren religiösen Gefühlen verletzt. Sie verlangte eine Entfernung dieser Collage, die ein Bibliotheksmitarbeiter ablehnte. Dabei bot er der Angeklagten an, die beanstandete Stelle mit einem Stück Papier zu überkleben. Das wartete die Angeklagte jedoch nicht ab, sondern hat mit einer Schere die von ihr beanstandete Stelle aus der Collage herausgeschnitten.

Das OLG Hamm sieht in dem Verhalten einen Verstoß gegen § 304 StGB und meint: Nicht gerechtfertigt:

„Entgegen dem Revisionsvorbringen kann die Angeklagte aus dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund für ihr Handeln ableiten.

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt aus Grundrechten unmittelbar eine Rechtfertigung abgeleitet bzw. namentlich aus der in Art. 4 Abs. 1 GG garantierten Glaubens- und Gewissenfreiheit ein Entschuldigungsgrund hergeleitet werden kann (vgl. hierzu Lenckner/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., Vorbem §§ 32 ff. Rdnr. 119; Roxin, GA 2011, 1 ff.).

Denn der Betätigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit kann ein strafbarkeitsausschließender Vorrang jedenfalls nur dann zukommen, wenn für den Täter keine Möglichkeit bestanden hat, seine Glaubens- und Gewissensentscheidung straffrei umzusetzen. Hierüber hat sich die Angeklagte ohne Not hinweggesetzt. Der von der Angeklagten kontaktierte Mitarbeiter der Bibliothek hatte – ausweislich der getroffenen Feststellungen – bereits angeboten, die beanstandete Stelle des Plakats mit einem Stück Papier zu überkleben und schon mit den dazugehörigen Vorbereitungen begonnen. Die Angeklagte hatte damit zumindest das Ziel, den von ihr als anstößig empfundenen Teil der Collage unkenntlich zu machen, faktisch bereits erreicht. Dennoch hat sie selbst zur Schere gegriffen und das Plakat zerschnitten. Zu einer derart eigenmächtigen Vorgehensweise und Beeinträchtigung fremder Interessen – hier des öffentlichen Nutzungsinteresses im Sinne von § 304 StGB – berechtigt die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht.“

Tabula rasa beim Starenkasten, oder: Eine besondere Art des Einspruchs/der Verfahrenserledigung

© lassedesignen - Fotolia.com

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Ich habe gerade unter Tabula rasa, oder: Warum klaue ich einen “Starenkasten”? über einen Betroffenen (?) berichtet, der einen Starenkasten geklaut hat. Da stoße ich auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. . 18. 10. 2o13 – 1 Ss 6/13. Dem liegt auch eine besondere Art des Einspruchs/der Verfahrenserledigung zugrunde, die sich ein Kraftfahrzeugführer im OLG-Bezirk Braunschweig ausgesucht hat. Der hat dafür allerdings zunächst mal eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten „eingefangen“.

Der (spätere) Angeklagte  war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden und befürchtete daher ein Bußgeldverfahren und zudem die  Überprüfung der Wirksamkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis. Deshalb hat versucht, „Tabula rasa“ zu machen und hat die Geschwindigkeitsmessanlage in Brand gesetzt, um das darin von ihm gespeicherte Bild unverwertbar zu machen. Das LG Braunschweig hat den Angeklagten deshlab wegen eines Verstoßes gegen § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB verurteilt.

Das OLG Braunschweig sieht das im OLG Braunschweig, Beschl. v. . 18. 10. 2o13 – 1 Ss 6/13 – anders.

  • Es handle sich bei dem Geschehen nur um eine einfache Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Der Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB sei nicht einschlägig, weil eine Geschwindigkeitsmessanlage keine technische Einrichtung sei und mit einer solchen Handlung keine Gemeingefährlichkeit verbunden ist. Für Letzteres sei  maßgebend, ob das Inbrandsetzen der Geschwindigkeitsmessanlage generell als geeignet anzusehen sei, nicht nur den Messanlageneigentümer zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen. Dies sei bei der Geschwindigkeitsmessanlage nicht der Fall.
  • Auch eine Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB ) konnte nach Auffassung des OLG nicht erfolgen, weil eine Geschwindigkeitsmessanlage kein Gegenstand ist, der zum öffentlichen Nutzen aufgestellt sei. Hierunter fallen nur solche Gegenstände, bei denen anzunehmen ist, dass jedermann aus ihrem Vorhandensein oder ihrem Gebrauch einen unmittelbaren Nutzen ziehen kann. Das sei bei Geschwindigkeitsmessanlagen nicht gegeben.
  • Schließlich hat das OLG auch den Tatbestand der versuchten Unterdrückung technischer Aufzeichnungen (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 StGB) verneint. Die Vereitelung des staatlichen Bußgeldanspruchs sei kein Nachteil i.S. d. dieser Vorschrift (BGH StraFo 2011, 23).

Trotz der Verurteilung nur wegen einfacher Sachbeschädigung: Das Bußgeldverfahren wäre sicherlich billiger gewesen als das Strafverfahren mit einer strafrechtlichen Verurteilung. Abgesehen davon, dass wegen der Messanlage dem Angeklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 40.000 Euro drohen.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…