Kategoriearchiv: StPO

Haft I: Verhältnismäßigkeit der weiteren U-Haft, oder: Vier Jahre U-Haft und Beschleunigungsgebot

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei Haftentscheidungen.

Ich beginne mit dem OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2025 – 2 Ws 489/24 -, der noch einmal zum Beschleunigungsgebot und zur Fortdauer der U-Haft Stelluneg nimmt.

Das AG hat gegen den verurteilten Angeklagten am 06.08.2020 einen Haftbefehl wegen Totschlags erlassen. Der Verurteilte hat sich aufgrund dieses Haftbefehls seitdem bis zum 20.12.2022 in Untersuchungshaft befunden.

Die Hauptverhandlung hat ab dem 03.03.2021 stattgefunden. Das Urteil vom 19.03.2021, durch das der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, hat der BGH auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 08.06.2022 insgesamt aufgehoben. Nach der Schlussverfügung des BGH vom 22.09.2022 ist das Verfahren am 10.11.2022 wieder beim LG eingegangen. Auf den Haftprüfungsantrag des Angeklagten vom 28.11.2022 hat das LG den Haftbefehl mit Beschluss vom 20.12.2022 außer Vollzug gesetzt.

Während der ab dem 26.09.2023 terminierten Hauptverhandlung ist der Angeklagte an dem Fortsetzungstermin am 05.12.2023 nicht erschienen. Aus diesem Grund hat die Kammer den Haftbefehl mit Beschluss vom selben Tag wieder in Vollzug gesetzt. Seit seiner Festnahme am 08.12.2023 befindet sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft. In der Zwischenzeit hat das LG den Angeklagten mit Urteil vom 19.12.2023 erneut wegen u.a. versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das LG hat den Haftbefehl vom 06.08.2020 aufrecht zu erhalten und in Vollzug zu belassen.

Nach dem Eingang der Revisionen beider Angeklagten und der Übersendung der Akten hat der Generalbundesanwalt am 26.06.2024 die Rücksendung der Akten nach deren Eingang am 21.06.2024 veranlasst, da auf einem Protokoll vom 12.12.2023 die Unterschrift des Protokollführers fehlte. Nach der Rücksendung der Akten hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof im Dezember 2024 vorgelegen. Mit Beschluss vom 29.01.2025 hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch des Angeklagten dahingehend abgeändert, dass dieser wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist. Zudem ist mit der Entscheidung der Strafausspruch der beiden Angeklagten und die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB aufgehoben worden.

Hiernach sind die Akten am 30.06.2025 erneut beim LG eingegangen. In einem Haftprüfungstermin vom 30.07.2025 hat das LG den Haftbefehl aufrecht erhalten. Dagegen die Haftbeschwerde, die keinen Erfolg hatte.

Das OLG hat seine Entscheidung umfassend begründet. Ob überzeugend, mag jeder für sich nach dem Selbststudium entscheiden. Das OLG sieht jedenfalls die Verhältnismäßigkeit nocht nicht verletzt. Wegen des Umfangs der Begründung stelle ich hier nur die Leitsätze ein, die wie folgt lauten:

1. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren, wie dem Revisionsverfahren, bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft zu beachten. Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist.

2 Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist grundsätzlich auch bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu beachten, da der Angeklagte durch diesen aufgrund von ggf. der flankierenden Maßnahmen belastet ist. Es gilt jedoch aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte keinen Freiheitsentzug im engeren Sinne erleidet, sondern – mit den auflagebedingten Einschränkungen – seinen Alltag selbstbestimmt gestalten kann, nur in eingeschränktem Maße.

3. Zu zu berücksichtigenden Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren.

4. Die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ergibt sich nur dann aus dem Umstand, dass der Angeklagte bereits 2/3 der maximal noch drohenden Freiheitsstrafe verbüßt hat, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Haft bereits sicher vorliegen würden.

5. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof ein Urteil des Tatgerichts einmal in Gänze und einmal in Bezug auf den Strafausspruch aufgehoben hat, begründet bei einer komplexen Beweislage keine Verfahrensverzögerung.

6. Ob eine partnerschaftliche Beziehung den Fluchtreiz erhöht oder eher eine regulierende Wirkung entfaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

StPO III: Hinreichender Tatverdacht beim Strafbefehl, oder: Grundsätze wie bei der Anklage

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Zum Tagesschluss dann noch der LG Potsdam, Beschl. v. 02.04.2025 – 25 Qs 8/25.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Potsdam den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten wegen fahrlässiger Brandstiftung beantragt. Hintergrund der zur Last gelegten Tat ist eine Silvesterfeier des Angeschuldigten in dem von ihm angemieteten Reihenhaus in der Silvesternacht 2023/2024, bei der sechs Gäste bzw. Bewohner anwesend waren. Gegen Mitternacht begab sich die Feiergesellschaft hinaus in den Garten und zündete im hinteren Teil pyrotechnische Gegenstände, insbesondere Raketen und Feuerfontänen. Gegen 0:15 Uhr entzündeten sich brennbare Materialien, insbesondere Gartenmöbel aus Kunststoff, die sich auf der Terrasse des Nachbargrundstücks befanden; dadurch zerbarsten wiederum dort befindliche Propangasflaschen hitzebedingt innerhalb weniger Minuten. Das benachbarte Reihenhaus wurde hierdurch vollständig zerstört, das eigene Haus teilweise sowie ein weiteres benachbartes Haus ebenfalls vollständig zerstört. Die Bewohner der beiden benachbarten Häuser waren zu dieser Zeit urlaubsbedingt abwesend.

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Strafbefehlsantrag angenommen, dass der Brand durch einen pyrotechnischen Gegenstand, der vom Grundstück des Angeschuldigten herrührte, aufgrund unachtsamen Verhaltens ausgelöst wurde – entweder durch ihn persönlich oder einen seiner Gäste bzw. Bewohner, was sich nicht aufklären lasse. Dem Angeschuldigten wird dabei vorgeworfen, seine Sorgfaltspflicht jedenfalls dadurch verletzt zu haben, dass er die Verwendung von Pyrotechnik in seinem Garten gestattet habe, ohne hinreichend dafür Sorge zu tragen, dass keine pyrotechnischen Gegenstände auf das Nachbargrundstück gelangen können.

Das Amtsgericht Zossen hat den Erlass des Strafbefehls mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeschuldigte nicht hinreichend verdächtig sei. So habe der Sachverständige in seinem Gutachten keine Zündquelle und auch keinen Verursacher für den Brand identifizieren können. Ein Tun werde dem Angeschuldigten im Strafbefehl zudem nicht vorgeworfen, vielmehr komme lediglich ein Unterlassen in Betracht, wofür es jedoch an einer Garantenpflicht fehle. Es entspreche zudem der Üblichkeit und in weiten Teilen der Welt einem Brauch, zum Jahreswechsel Feuerwerk zu zünden, es sei daher in Deutschland unter den Voraussetzungen der § 23 Abs. 2 der 1. SprengV erlaubt, sein Verhalten mithin nicht sorgfaltswidrig.

Dagegen die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die beim LG keinen Erfolg hatte. Das LG führt zum hinreichenden Tatverdacht aus – die übrigen Einzelheiten bitte dem Volltext entnehmen:

„2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der hinreichende Tatverdacht einer fahrlässigen Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 StGB nicht vorliegt.

Ein hinreichender Tatverdacht erfordert die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Dies erfordert nicht nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte eine Straftat – retrospektiv – begangen hat, sondern auch, dass ihm dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Hauptverhandlung – prospektiv – nachgewiesen werden kann (s. dazu MüKoStPO/Kölbel/Neßeler StPO § 170 Rn. 15).

In Bezug auf die beschwerdegegenständliche fahrlässige Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB muss die vorstehend skizzierte Wahrscheinlichkeitsbewertung sich insbesondere auch darauf beziehen, dass der Angeschuldigte den Brand adäquat-kausal verursacht (dazu a)) und hierdurch gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hat (dazu b)).

Das ist vorliegend indes nicht anzunehmen.

…..

(1) Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung mag es zwar – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen – gleichwohl vertretbar sein, aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe in tatsächlicher, retrospektiver Hinsicht eine – noch – überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen, dass der Brand von der Silvestergesellschaft des Angeschuldigten herrührte.

(2) In prospektiver Hinsicht ist dies jedoch nicht der Fall.

(a) Dass die zweifelsfreie Verursachung durch den Angeschuldigten (durch eigenes Handeln bzw. das seiner Gäste/Bewohner) im Rahmen einer Hauptverhandlung festgestellt werden könnte, ist vielmehr fernliegend. Denn aktuell ist kein Beweismittel – insbesondere Zeuge – ersichtlich, das eine weitergehende Aufklärung erwarten lässt. Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) entfaltet daher vorliegend eine Vorwirkung, die bereits auf den hinreichenden Tatverdacht durchschlägt („mittelbare Berücksichtigung“, vgl. BeckOK StPO/Gorf, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 170 Rn. 3; s. auch OLG Bamberg NStZ 1991, 252). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass richterliche Vernehmungen der Zeugen (oder das Auffinden weiterer) weitergehende Erkenntnisse hervorbringen könnten. Aufgrund der umfassenden Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden und des Umstands, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte oder Details einer Aussage zu einem anderen Ergebnis führen könnten, liegt dies den Umständen nach fern.

(b) Daran ändert auch nichts, dass der Bezugspunkt des hinreichenden Tatverdachts die zu erwartende Aufklärung im Rahmen einer Hauptverhandlung ist (die hier abgelehnt wurde), obwohl es sich im vorliegenden Fall um ein Strafbefehlsverfahren handelt, bei dem es gerade nicht zu einer Hauptverhandlung kommen muss.

Dies beruht nicht nur darauf, dass im vorliegenden Fall die Einlegung eines Einspruchs naheliegt, womit es zur Durchführung einer Hauptverhandlung käme (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO). Vielmehr ist dies zwingender Ausfluss von Rechtsstaats- und Schuldprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) im Zusammenhang mit dem Zweifelsgrundsatz (als Ausfluss von Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK). Denn das Strafbefehlsverfahren dient lediglich der Entlastung der Justiz und Verfahrensbeschleunigung; der herabgesetzte Maßstab für den Tatnachweis – der hinreichende Tatverdacht – lässt sich jedoch lediglich im Vorgriff auf die – insoweit zunächst vermutete – zweifelsfreie Schuldfeststellung rechtfertigen, die durch einen Angeschuldigten durch Einlegung eines Einspruchs aufgrund des verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes nach Belieben verlangt werden kann. Ist diese Vermutung des Vollbeweises der Schuld indes bereits ausnahmsweise im Vorfeld als widerlegt anzusehen – wie vorliegend –, dann verbietet sich auch der Erlass eines Strafbefehls.

Der Maßstab des hinreichenden Tatverdachts ist daher – auch bezüglich des prognostischen Elements – identisch mit dem der Anklageerhebung.

…“

 

StPO II: Reaktion auf Drohen mit Befangenheitsantrag, oder: Der lebhafte Richter in der (Haupt)Verhandlung

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Und im zweiten Posting habe ich dann zwei OLG Entscheidungen zum Befangenheitsrecht. Zwei davon stammen allerdings nicht aus einem Strafverfahren, sondern aus dem zivilrechtlichen Bereich. Die entschiedenen Fragen können aber auch Strafverfahren von Bedeutung sein . Daher stelle ich sie unter „StPO“ vor.

Hier kommen dann die Leitsätze – Rest dann bitte im Selbststudiom erledigen:

1. Kündigt eine Partei einen Befangenheitsantrag für den Fall an, dass das Gericht an einer bestimmten, ihr missliebigen Rechtsauffassung festhalten sollte, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter dieses Ansinnen mit deutlichen Worten und unter Hinweis auf die anwaltlichen Berufspflichten des Prozessbevollmächtigten der Partei zurückweist.

2. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Tatsachenfeststellung. Sind sämtliche zur Begründung des Ablehnungsersuchens vorgebrachten Tatsachen ohnehin bereits aktenkundig, kann sich dienstliche Erklärung daher auf einen schlichten Verweis auf den Akteninhalt beschränken oder auch ganz unterbleiben.

3. Der Umstand, dass ein abgelehnter Richter in einem anderen bei ihm anhängigen Rechtsstreit, an dem die Parteien des Ausgangsverfahren nicht beteiligt sind, nach § 48 ZPO angezeigt hat, dass er von dem Prozessvertreter einer der Parteien Beklagtenvertreter als befangen abgelehnt worden ist, rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.

1. Unsachliches Verhalten eines Richters stellt einen Befangenheitsgrund dar, wenn es den Schluss auf die mangelnde Unvoreingenommenheit gegenüber einer Partei nahelegt. Grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unsachlichkeiten und abfällige, herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen des Richters können daher die Besorgnis der Befangenheit begründen.

2. Der Richter darf aber lebhaft sein, auch laut und deutlich sprechen und seiner Pflicht mit Eifer und Leidenschaft nachgehen. Je nach Verhandlungssituation sind eine pointierte Reaktion eines Richters in der mündlichen Verhandlung, eine umgangssprachliche oder selbst drastische Ausdrucksweise für sich unbedenklich. Auch geben freimütige oder saloppe Formulierungen grundsätzlich keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit.

3. Vom Richter wird zu Recht mehr Disziplin erwartet als von den anderen Prozessbeteiligten; allerdings bedeutet dies nicht, dass der Richter stets und in jeder Situation „Engelsgeduld“ aufbringen muss und nicht klare Worte gebrauchen dürfte.

4. Die Möglichkeit einer zurückhaltenderen Ausdrucksweise reicht zur Beanstandung nicht aus, da die Sprache, mit der eine richterliche Wertung ausgedrückt wird, mit dieser eng verbunden ist und in gewissen Grenzen weder durch die Beteiligten noch durch andere, namentlich über Befangenheitsgesuche entscheidende Richter vorgegeben werden kann.

5. Bloße Unmutsäußerungen des Richters und erst Recht durch das Prozessgeschehen provozierte und damit verständliche Unmutsaufwallungen führen nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit herbei.

6. Mag auch ein unwirscher oder gar unnötig scharfer Tonfall eines Richters grundsätzlich unerwünscht sein, gehört es gleichwohl zur menschlichen und auch richterlichen Ausdrucksweise, Auffassungen – wie etwa Zustimmung oder Ablehnung – durch Modulation der Stimme Gehör und Gewicht zu verschaffen; allein hieraus ist kein Rückschluss auf eine etwaige Voreingenommenheit eines Richters zu ziehen.

7. Beanstandete richterliche Äußerungen dürfen nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr kommt es auf den Zusammenhang an, in dem sie gefallen sind.

8. Die persönliche Unparteilichkeit eines Richters wird bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet.

StPO I: Verteidigererklärungen und Beweisantrag, oder: Sind das Einlassungen des Angeklagten?

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Heute dann ein wenig StPO, und zwar aus der OLG- und der LG Instanz.

Ich beginne mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 26.08.2025 – 3 ORs 29/25 -, der eine Frage behandelt, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt, nämlich: Wie ist mit Erklärungen des Verteidigers umzugehen?

Das LG hat den Angeklagten, einen Richter, im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt.

Nach den Feststellungen des LG hat der Angeklagte anwaltliche Tätigkeiten ausgeübt , indem er fünfzehn vermeintliche anwaltliche Schriftsätze gefertigt habe, die im Ergebnis mit dem Briefkopf des Rechtsanwalts O. und dessen eingescannter Unterschrift versehen  und an die jeweiligen Empfänger versandt worden seien, um auf diese Weise vorzutäuschen, dass ein Rechtsanwalt tätig geworden sei. Teils sind mit den entsprechenden Schreiben auch anwaltliche Gebühren geltend gemacht worden. Der Briefkopf des Rechtsanwalts wurde jedoch dahingehend abgeändert, dass dieser mit der privaten Anschrift, der Festnetznummer, einer eigens eingerichteten Fax- und Mobilfunknummer und einer eigens eingerichteten E-Mail-Adresse sowie Kontodaten des Angeklagten versehen worden sei. Ausweislich der getroffenen Feststellungen habe Rechtsanwalt O. weder Kenntnis von den erstellten Schriftsätzen gehabt noch den Angeklagten oder seine Sekretärin Q. hierzu bevollmächtigt.

Der Angeklagte hat sich im Verlaufe der Hauptverhandlung nicht nur durch mehrere von seinem Verteidiger verlesene Erklärungen, die zudem in schriftlicher Form – jeweils durch den Angeklagten unterschrieben – an die Kammer ausgehändigt worden sind, sondern hierzu auch ergänzend mündlich zur Sache eingelassen. Dabei hat er im Grundsatz eingeräumt, die tatgegenständlichen Schriftsätze inhaltlich verfasst zu haben. Indes habe die ehemalige Sekretärin des Rechtsanwalts, die Zeugin Q., die Schriftsätze auf dem Briefkopf – mitsamt der eingescannten Unterschrift von Rechtsanwalt O. – ausgefertigt und versandt. Hierzu sei sie von Rechtsanwalt O. auch bevollmächtigt gewesen. Jedenfalls sei er – der Angeklagte – von einer solchen Generalvollmacht ausgegangen. Ihre Überzeugung davon, dass Rechtsanwalt O. weder die Zeugin Q. noch den Angeklagten zu einem Handeln unter seinem Namen bevollmächtigt hatte, hat die Kammer – neben anderen Umständen – maßgeblich auch auf die Aussage des Zeugen O. gestützt.

Der Angeklagte hat mit seiner Verfahrensrüge geltend gemacht, das LG habe entgegen § 261 StPO ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, da sie Sachvortrag, der in einem Beweisantrag sowie in einer seitens des Verteidigers in der Hauptverhandlung verlesenen und von dem Angeklagten unterschriebenen schriftlichen Erklärung des Angeklagten enthalten gewesen sei, ohne Weiteres in die Beweiswürdigung habe einfließen lassen. Sie habe jene Prozesserklärungen – jeweils zu Unrecht – zum Teil als Einlassung des Angeklagten und zum Teil als Beleg für stattgefundenen Chat-Verkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B. – der gesetzlichen Betreuerin des Mandanten, für den der Angeklagte bei der Verfassung der überwiegenden Anzahl der verfahrensgegenständlichen vermeintlichen anwaltlichen Schriftsätze tätig geworden war – zugrunde gelegt.

Nach Auffassung des OLG war ist die Verfahrensrüge unbegründet, soweit sie beanstandet hat, dass die Strafkammer die von dem Verteidiger verlesene und durch den Angeklagten unterschriebene schriftliche Erklärung vom 26.11.2024 als dessen Einlassung gewertet hat. Sie war jedoch begründet, soweit die Strafkammer ihrer Beweiswürdigung zur inneren Tatseite eine Beweisbehauptung aus dem im Hauptverhandlungstermin vom 12.12.2024 durch den Verteidiger verlesenen und von dem Angeklagten unterschriebenen Beweisantrag als Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt hat.

Hier dann die Leitsätze zu der Entscheidung. Die Einzelheiten der Begründung bitte selbst lesen:

1. Erklärungen des Verteidigers sind seine eigenen Prozesserklärungen. Eine Einlassung des Angeklagten kann ihnen – neben den gesetzlich vorgesehenen Vertretungsfällen – nur dann entnommen werden, wenn sich feststellen lässt, dass der Angeklagte die Erklärung als eigene Äußerung zur Sache verstanden wissen will.

2. Einer vom Angeklagten verfassten und unterzeichneten Erklärung, die der Verteidiger in der Hauptverhandlung verliest, kann nach der gewählten Formulierung unter Umständen entnommen werden, dass es sich um eine ergänzende Einlassung des Angeklagten zur Sache handelt (hier bejaht für die Formulierung „… sind Nachfragen und Erklärungsbedarf aufgetreten… diverse Fragen, die wie folgt beantwortet werden…“).

3. In Beweisanträgen aufgestellte Beweisbehauptungen dürfen im Regelfall nicht ohne Weiteres in eine Einlassung des Angeklagten umgedeutet werden. Bei der Formulierung „Wenn die Zeugen die aufgestellte Behauptung bestätigen, steht fest, dass …“ liegt es auch bei dem nicht schweigenden Angeklagten fern, dass der Angeklagte die von ihm selbst schriftlich verfasste und vom Verteidiger verlesene Beweisbehauptung als Einlassung verstanden wissen wollte.

Vollzug/Vollstreckung III: Vollzugslockerungen, oder: Gefahr des Missbrauchs zu Straftaten?

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Und als dritte Entscheidung zu dem heutigen Thema kommt hier noch der BayObLG, Beschl. v. 18.08.2025 203 StObWs 317/25.

Der Verurteilte befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B. zur Vollstreckung einer am 18.07.2019 wegen mehrerer Sexualstraftaten zum Nachteil der Tochter seiner Ehefrau ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren. Zwei Drittel der Strafe waren am 21.08.2024 verbüßt, ohne dass der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Das voraussichtliche Strafende errechnet sich auf den 22.08.2027. Seinen Antrag auf die Gewährung von Lockerungen hat die Justizvollzugsanstalt zuletzt mit Schreiben vom 24.02.2025 unter Verweis auf die Schwere der begangenen Taten, die Beurteilung eines externen psychiatrischen Sachverständigen und die Weigerung des Antragstellers, an einer therapeutischen Aufarbeitung der Straftaten mitzuwirken, auch mit Blick auf die Höhe des Strafrestes und die fehlenden Anstaltsressourcen abgelehnt.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Strafgefangenen hat sich bei der Strafvollstreckungskammer gegen den Bescheid gewandt und beantragt, diesen aufzuheben und die Antragsgegnerin zur Neubescheidung zu verpflichten. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die Ablehnung von Lockerungen aus den von der Anstalt dargelegten Gründen nicht zu beanstanden sei. Hiergegen ist Rechtsbeschwerde eingelegt, die beim BayObLG Erfolg hatte.

Wegen des Umfangs der Begründung stelle ich hier nur die Leitsätze zu der Entscheidudng vor und verweise im Übrigen auf den Volltext. Die Leitsätze lauten:

1. Will die JVA eine Lockerung wegen der Gefahr des Missbrauchs der Maßnahme zu Straftaten ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Begehung einer Straftat ausnutzen.

2. Maßgebender Ansatz ist die Frage, ob das Verhalten des Strafgefangenen das ihm bei der Gewährung der konkreten vollzugsöffnenden Maßnahme entgegengebrachte Vertrauen rechtfertigt oder ob zu befürchten ist, der Verurteilte werde gerade die Gewährung von Lockerungen zu Straftaten missbrauchen.

3. Es gibt keine Mitwirkungspflicht des Strafgefangenen, deren Verweigerung mit der Ablehnung von Lockerungen sanktioniert werden könnte. Eine fehlende Bereitschaft des Gefangenen, an der Gestaltung seiner Behandlung und einer Erreichung der sozialen Reintegration mitzuwirken, darf alleine die Versagung einer beantragten Vollzugslockerung oder einer vollzugsöffnenden Maßnahme nicht begründen.