Und in die neue Woche geht es dann mit zwei Entscheidungen des BVerfG.
Den Opener mache ich mit dem BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 – 1 BvR 259/24. In der Entscheidung hat das BVerfG zur Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung in der Wohnung eines freien Journalisten Stellung genommen, der Redakteur bei Radio Dreyeckland. war. Auf der Internetseite des Senders veröffentlichte er im Sommer 2022 einen Artikel zu einem eingestellten Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit „linksunten indymedia“ („Linke Medienarbeit ist nicht kriminell! – Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen Bildung krimineller Vereinigung eingestellt“). Am Ende des Artikels wurde „linsksunten.indymedia.org“ als Archivseite verlinkt. Die Textstelle „Autonome Antifa Freiburg“ und die am Ende des Artikels genannte Internetseite „linksunten.indymedia.org“ waren jeweils mit einem Hyperlink versehen. Der letztgenannte Link führte zu der unter der Internetadresse (URL) „https://linksunten.indymedia.org“ aufrufbaren Archivseite des Portals „linksunten.indymedia“. Der Beitrag war zudem mit einem Foto illustriert, auf dem unter anderem der an eine Hauswand angebrachte Schriftzug „Wir sind alle linksunten“ zu sehen war. Darunter befand sich die Bildunterschrift „»Wir sind alle linksunten« – ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Podiumsdiskussion über das Verbot der Internetplattform.“
Das von dem Journalisten in seinem Beitrag aufgegriffene – zwischenzeitlich eingestellte – Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen mehrere Beschuldigte wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung geführt. Den vormaligen Beschuldigten wurde zur Last gelegt, die Internetplattform „linksunten.indymedia.org“ betrieben zu haben. Diese Plattform ermöglichte es einem beliebigen Personenkreis, Artikel dort hochzuladen und damit frei abrufbar zu veröffentlichen. Das Bundesministerium des Innern verbot „linksunten.indymedia“ auf der Grundlage von auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 VereinsG.
Die Online-Plattform „linksunten.indymedia“ wurde kurze Zeit nach dem Vereinsverbot aus dem Internet genommen. Mitte April 2020 wurde unter der URL „https://linksunten.indymedia.org“ allerdings ein – mindestens bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde abrufbares – Archiv der ursprünglichen Internetseite eingestellt. Auf dessen Startseite wurde auf die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern hingewiesen. Über die Archivseite konnten im Übrigen Beiträge abgerufen werden, die auf der ursprünglichen Internetseite „https://linksunten.indymedia.org“ bis zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung veröffentlicht worden waren. Hierunter befanden sich auch diejenigen Inhalte, die das Bundesministerium des Innern zur Begründung des Vereinsverbots herangezogen hatte. Zum Inhalt des Archivs gehörte außerdem ein auf einer Unterseite befindlicher Spendenaufruf. Im Unterschied zu der ursprünglichen Plattform „https://linksunten.indymedia.org“ handelte es sich bei diesem Archiv allerdings um eine „statische“ Internetseite, auf die keine neuen Inhalte mehr eingestellt wurden. Gesicherte Erkenntnisse darüber, wer die Archivseite online gestellt hat, lagen den Ermittlungsbehörden im zugrunde liegenden Verfahren nicht vor.
Aufgrund des Artikels wurde gegen den Journalisten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB geführt. Ihm wurde zur Last gelegt, den vom Bundesministerium des Innern verbotenen Verein „linksunten.indymedia“ unterstützt zu haben. In diesem wurde im Dezember 2022 u.a. die Privatwohnung des Journalisten durchsucht. Noch bevor über die gegen die entsprechenden eingelegten Beschwerden entschieden worden war, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, das OLG hat dann auf die sofortige Beschwerde eröffnet. Inzwischen ist der Beschuldigte frei gesprochen worden.
Seine Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsanordnung hatten dann erst beim BVerfG Erfolg. Das hat zunächst festgestellt – insoweit hier nur (meine) Leitsätze:
1. Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen – insbesondere wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Nichts anderes gilt in Fällen, in denen die Durchsuchung von (Büro-)Räumlichkeiten einer Privatwohnung angeordnet wird, die ein funktionales Äquivalent zu den Räumen eines Rundfunkunternehmens darstellen.
2. Auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeitende von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung. Danach reicht unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus.
Und dann weiter:
„bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 und vom 7. November 2023 nicht in jeder Hinsicht gerecht. Die Fachgerichte haben zwar im Ausgangspunkt die Bedeutung der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zutreffend erkannt. Sie haben indes das Vorliegen eines auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachts einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht hinreichend begründet und somit die wertsetzende Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der Rechtsanwendungsebene nicht ausreichend beachtet. Die Entscheidungen lassen nicht hinlänglich erkennen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2023 – 2 BvR 2180/20-, Rn. 34) mehr als nur vage Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass die Vereinigung „linksunten.indymedia“ auch im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung am 30. Juli 2022 weiterhin existierte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NJW 2024, S. 686).
(1) Ausdrückliche Erwägungen dazu, dass die Vereinigung „linksunten.indymedia“ auch mehrere Jahre seit Ergehen der Verbotsverfügung vom 14. August 2017 noch existierte, finden sich in der amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung vom 13. Dezember 2022 nicht. Soweit das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 7. November 2023 davon ausgegangen ist, nähere Ausführungen des Amtsgerichts hierzu seien nicht erforderlich gewesen, weil im andauernden Betrieb der Internetseite der Vereinigung deren weitere Betätigung gesehen werden könne, trägt dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegung eines auf konkreten Tatsachen beruhenden Anfangsverdachts nicht Rechnung. Die bloße Existenz einer seit mehreren Jahren nicht mehr aktualisierten Archivseite stellt jedenfalls für sich genommen keine konkrete Tatsache für die Annahme dar, auch im vorgeworfenen Tatzeitpunkt bestehe die Vereinigung (zu deren Voraussetzungen BGH, NJW 2024, S. 686 <687>) ungeachtet des Verbots noch fort, zumal auch keine belastbaren Erkenntnisse dazu vorlagen, welcher Personenkreis oder möglicherweise auch welche Einzelperson die Archivseite ins Internet gestellt hatte.
(2) Eine verfassungsrechtlich tragfähige Darlegung des Tatverdachts ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Oberlandesgerichts in dem Beschluss vom 12. Juni 2023, auf die das Gericht in seiner angegriffenen Entscheidung vom 7. November 2023 Bezug genommen hat. Die dortigen Ausführungen, die die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO zum Gegenstand haben, bezogen sich auf die Verdachtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Zwar kann das Beschwerdegericht einzelne Inhalte eines Durchsuchungsbeschlusses, insbesondere auch solche zur Begründung der Annahme eines Tatverdachts, ergänzen. Allerdings müssen die hierfür herangezogenen Indizien bereits bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen haben (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27 m.w.N.). Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung daher nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08 -, Rn. 28).
Nach diesen Grundsätzen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die von dem Oberlandesgericht in dem Beschluss vom 12. Juni 2023 herangezogenen Erkenntnisse aus einem Artikel der Seite Wikipedia und ob die von ihm angestellten Erwägungen zu der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung des verbotenen Vereins zur Begründung eines Anfangsverdachts geeignet gewesen wären. Diese Erkenntnisse lagen dem Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung nämlich nicht vor.
(3) Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, es fehlten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vereinigung „linksunten.indymedia“ ungeachtet ihres Verbots aufgelöst habe, trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung des Anfangsverdachts ebenfalls nicht Rechnung. Die bei dieser Erwägung der Sache nach zugrunde gelegte Vermutung für eine Fortexistenz der verbotenen Vereinigung, die es zu entkräften gilt, findet weder im zugrunde liegenden einfachen Recht noch im Verfassungsrecht eine Stütze. Es wäre vielmehr Aufgabe der Gerichte gewesen, konkrete Tatsachen darzulegen, die einen Anfangsverdacht für die (positive) Fortexistenz der Vereinigung nach dem Zeitpunkt der Verbotsverfügung (vgl. auch BGH, NJW 2024, S. 686) zu begründen vermocht hätten. Entsprechendes gilt für den vom Oberlandesgericht herangezogenen weiteren Umstand, wonach der nicht unerhebliche Zeitablauf seit der letzten Veränderung der Archivseite kein tragfähiges Indiz für die Auflösung von „linksunten.indymedia“ darstelle.
(4) Schließlich erweist sich auch die Erwägung des Oberlandesgerichts, wonach die „Nachhaltigkeit“, mit der bis in die jüngste Vergangenheit juristisch gegen das Vereinsverbot vorgegangen sei, für die Fortexistenz der Vereinigung spreche, als verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Ein auf konkrete Tatsachen gestützter Anfangsverdacht für das Fortbestehen des verbotenen Vereins kann nicht auf die Inanspruchnahme der von der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie gewährleisteten Möglichkeit, den Rechtsweg (auch) gegen ein Vereinsverbot zu beschreiten (vgl. BVerfGE 80, 244 <250 ff.>), gestützt werden.
44cc) Die angefochtenen Beschlüsse beruhen auch auf dem Grundrechtsverstoß. Da die Entscheidungen schon mangels eines die Durchsuchung bei einem Rundfunkjournalisten rechtfertigenden Anfangsverdachts verfassungsrechtlich keinen Bestand haben können, kommt es auf die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht mehr an.“

