BVerfG II: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, oder: Eingang bei Gericht entscheidend

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann den BVerfG, Beschl. v. 24.07.2025 – 2 BvR 1379/23 – vor.

Zugrunde liegt eine Rechtsstreit vor dem LG Würzburg, in dem Kläger erfolglos Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung geltend gemacht hat Das LG hat seine Klageabweisung maßgeblich auf ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, nach dessen Auffassung kein Behandlungsfehler vorgelegen habe, gestützt. Das OLG hat die Berufung als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat daraufhin Klage vor dem AG Würzburg erhoben hat den im Verfahren vor dem LG bestellten Sachverständigen im Urkundenprozess auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Das AG ordnete die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO an. Es wies darauf hin, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt werde, wenn eine der Prozessparteien dies beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält. Für die Einhaltung der Fristen sei der Eingang beim AG maßgeblich. Nachdem der Beklagte umfassend auf die Klage erwidert hatte, teilte das Amtsgericht mit, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 495a ZPO weiter schriftlich verhandelt werde und ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht stattfinde. Schriftsätze, die bis zum 03.05.2023 bei Gericht eingingen, würden bei der Entscheidung berücksichtigt. Nach Ablauf der zuvor gesetzten Frist ergehe eine Entscheidung im Bürowege. Die Parteien nahmen daraufhin innerhalb der laufenden Frist nochmals zur Sache Stellung. Mit Schreiben vom 10.06.2023 beantragte der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ausweislich des Stempelaufdrucks auf dem Antrag gelangte das Schreiben am 11.06.2023 in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden Würzburg .

Das AG hat die Klage mit Endurteil vom 12.06.2023 abgewiesen. Es teilte dem Kläger am 15.06.2023 mit, der Schriftsatz vom 10.06.2023 habe bei Fertigung des Urteils am 12.06,2023 dem erkennenden Gericht nicht vorgelegen und daher keine Berücksichtigung finden können.

Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde des Klägers, der die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör rügt. Mit Erfolg:

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2. Damit ist das angegriffene amtsgerichtliche Urteil nicht in Einklang zu bringen.

a) Das Amtsgericht überging den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erließ das angegriffene Urteil, ohne zuvor über den Antrag entschieden zu haben. Das geht bereits aus der Verfügung des Amtsgerichts vom 16. Juni 2023 und den Gründen im Beschluss vom 25. August 2023 hervor.

b) Die im Beschluss vom 25. August 2023 angeführte Begründung, der Schriftsatz des Beschwerdeführers habe nach dessen Eingang bei Gericht noch digitalisiert werden müssen und habe daher bei der Erstellung des Urteils nicht vorgelegen, findet im Prozessrecht keine Stütze. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht ist nämlich nicht erforderlich, dass es der richtigen Akte zugeordnet oder der Geschäftsstelle übergeben wird, sondern allein, dass es in den Machtbereich des Gerichts gelangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2023 – 2 BvR 370/22 -, Rn. 26 m.w.N.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist noch vor Erlass des gegenständlichen Urteils beim Amtsgericht eingegangen und hätte daher vom Gericht berücksichtigt werden können und müssen.

c) Auch der Umstand, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst nach der gesetzten Stellungnahmefrist eingegangen ist, rechtfertigt ein Übergehen des Antrags nicht. Das Amtsgericht hätte zumindest prüfen müssen, ob gemäß § 495a Satz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird oder der hierauf gerichtete Antrag – soweit man dies einfach-rechtlich für zulässig hält (dagegen Deppenkemper, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 495a Rn. 39 m.w.N. zur Gegenansicht) – etwa nach § 296 oder § 296a ZPO zurückgewiesen wird. Eine solche Prüfung ist vorliegend aber nicht erfolgt.

3. Das Urteil beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht in der Sache anders entschieden hätte, wenn es den Antrag des Beschwerdeführers berücksichtigt und infolgedessen auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung entschieden hätte.

a) Unterbleibt eine mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser eine andere Entscheidung ergangen wäre. Eines substantiierten Vortrags des Betroffenen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag ihm durch das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, bedarf es in diesen Fällen nicht. Denn die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand. Sie kann so je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre. Der schlichte Hinweis des Fachgerichts in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge, dass die mündliche Verhandlung an seiner Sachentscheidung letzten Endes nichts hätte ändern können, kann die in diesen Fällen bestehenden Beruhensvermutung nicht entkräften (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2020 – 2 BvR 1907/18 -, Rn. 11).

b) So liegt der Fall hier. Umstände, die in jedem Fall eine andere Entscheidung des Amtsgerichts ausgeschlossen erscheinen ließen, ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das Amtsgericht den geltend gemachten Anspruch deshalb für nicht gegeben angesehen hat, weil der Beschwerdeführer die im vorangegangenen Verfahren eingelegte Berufung nicht begründet hat und damit seiner Obliegenheit aus § 839a Abs. 2 in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB nicht nachgekommen sein soll. Es ist nämlich nicht nach jeder Denkart auszuschließen, dass sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben hätte, dass die fehlende Begründung der Berufung dem Beschwerdeführer nicht persönlich vorwerfbar ist und § 839 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet. Hierzu verhält sich das Amtsgericht nicht.“

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