Schlagwort-Archiv: Eingang des Antrags

BVerfG II: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, oder: Eingang bei Gericht entscheidend

© eyetronic – Fotolia.com

Als zweite Entscheidung stelle ich dann den BVerfG, Beschl. v. 24.07.2025 – 2 BvR 1379/23 – vor.

Zugrunde liegt eine Rechtsstreit vor dem LG Würzburg, in dem Kläger erfolglos Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung geltend gemacht hat Das LG hat seine Klageabweisung maßgeblich auf ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, nach dessen Auffassung kein Behandlungsfehler vorgelegen habe, gestützt. Das OLG hat die Berufung als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat daraufhin Klage vor dem AG Würzburg erhoben hat den im Verfahren vor dem LG bestellten Sachverständigen im Urkundenprozess auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Das AG ordnete die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO an. Es wies darauf hin, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt werde, wenn eine der Prozessparteien dies beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält. Für die Einhaltung der Fristen sei der Eingang beim AG maßgeblich. Nachdem der Beklagte umfassend auf die Klage erwidert hatte, teilte das Amtsgericht mit, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 495a ZPO weiter schriftlich verhandelt werde und ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht stattfinde. Schriftsätze, die bis zum 03.05.2023 bei Gericht eingingen, würden bei der Entscheidung berücksichtigt. Nach Ablauf der zuvor gesetzten Frist ergehe eine Entscheidung im Bürowege. Die Parteien nahmen daraufhin innerhalb der laufenden Frist nochmals zur Sache Stellung. Mit Schreiben vom 10.06.2023 beantragte der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ausweislich des Stempelaufdrucks auf dem Antrag gelangte das Schreiben am 11.06.2023 in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden Würzburg .

Das AG hat die Klage mit Endurteil vom 12.06.2023 abgewiesen. Es teilte dem Kläger am 15.06.2023 mit, der Schriftsatz vom 10.06.2023 habe bei Fertigung des Urteils am 12.06,2023 dem erkennenden Gericht nicht vorgelegen und daher keine Berücksichtigung finden können.

Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde des Klägers, der die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör rügt. Mit Erfolg:

„…..

2. Damit ist das angegriffene amtsgerichtliche Urteil nicht in Einklang zu bringen.

a) Das Amtsgericht überging den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erließ das angegriffene Urteil, ohne zuvor über den Antrag entschieden zu haben. Das geht bereits aus der Verfügung des Amtsgerichts vom 16. Juni 2023 und den Gründen im Beschluss vom 25. August 2023 hervor.

b) Die im Beschluss vom 25. August 2023 angeführte Begründung, der Schriftsatz des Beschwerdeführers habe nach dessen Eingang bei Gericht noch digitalisiert werden müssen und habe daher bei der Erstellung des Urteils nicht vorgelegen, findet im Prozessrecht keine Stütze. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht ist nämlich nicht erforderlich, dass es der richtigen Akte zugeordnet oder der Geschäftsstelle übergeben wird, sondern allein, dass es in den Machtbereich des Gerichts gelangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2023 – 2 BvR 370/22 -, Rn. 26 m.w.N.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist noch vor Erlass des gegenständlichen Urteils beim Amtsgericht eingegangen und hätte daher vom Gericht berücksichtigt werden können und müssen.

c) Auch der Umstand, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst nach der gesetzten Stellungnahmefrist eingegangen ist, rechtfertigt ein Übergehen des Antrags nicht. Das Amtsgericht hätte zumindest prüfen müssen, ob gemäß § 495a Satz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird oder der hierauf gerichtete Antrag – soweit man dies einfach-rechtlich für zulässig hält (dagegen Deppenkemper, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 495a Rn. 39 m.w.N. zur Gegenansicht) – etwa nach § 296 oder § 296a ZPO zurückgewiesen wird. Eine solche Prüfung ist vorliegend aber nicht erfolgt.

3. Das Urteil beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht in der Sache anders entschieden hätte, wenn es den Antrag des Beschwerdeführers berücksichtigt und infolgedessen auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung entschieden hätte.

a) Unterbleibt eine mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser eine andere Entscheidung ergangen wäre. Eines substantiierten Vortrags des Betroffenen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag ihm durch das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, bedarf es in diesen Fällen nicht. Denn die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand. Sie kann so je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre. Der schlichte Hinweis des Fachgerichts in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge, dass die mündliche Verhandlung an seiner Sachentscheidung letzten Endes nichts hätte ändern können, kann die in diesen Fällen bestehenden Beruhensvermutung nicht entkräften (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2020 – 2 BvR 1907/18 -, Rn. 11).

b) So liegt der Fall hier. Umstände, die in jedem Fall eine andere Entscheidung des Amtsgerichts ausgeschlossen erscheinen ließen, ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das Amtsgericht den geltend gemachten Anspruch deshalb für nicht gegeben angesehen hat, weil der Beschwerdeführer die im vorangegangenen Verfahren eingelegte Berufung nicht begründet hat und damit seiner Obliegenheit aus § 839a Abs. 2 in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB nicht nachgekommen sein soll. Es ist nämlich nicht nach jeder Denkart auszuschließen, dass sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben hätte, dass die fehlende Begründung der Berufung dem Beschwerdeführer nicht persönlich vorwerfbar ist und § 839 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet. Hierzu verhält sich das Amtsgericht nicht.“

Ablehnung II: Wie lange braucht beim AG Linz ein Ablehnungenantrag vom Eingang bis zum Richter?, oder: 90 Minuten sind nicht genug

© Elena Schweitzer – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung stammt aus dem Bußgeldverfahren und betrifft das Ablehnungsverfahren. Das AG Linz hat den Betroffenen wegen einer  fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot verhängt. Das Urteil ist in Abwesenheit des von der Anwesenheitspflicht entbundenen Betroffenen und seines Verteidigers ergangen. Der hatte 1 1/2 Stunden, also 90 Minuten, vor der Hauptverhandung per Fax einen Schriftsatz an das AG gesandt, in dem er die zuständige Amtsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Der Antrag wurde dieser erst am Tag nach der Hauptverhandlung vorgelegt; der zuständige Vertretungsrichter hat ihn später als unbegründet zurückgewiesen.

In der Rechtsbeschwerde wird mit der Verfahrensrüge ein Verstoß gegen § 338 Nr. 3 StPO geltend gemacht. Das OLG Koblenz meint im OLG Koblenz, Beschl. v. 08.06.2018 – 1 OWi SsBS 11/18 : Alles nicht so schlimm, denn: Schon Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge – warum wundert mich das nicht? – , die aber jedenfalls unbegründet ist:

„c) Die Frage eines etwaigen Begründungsmangels kann jedoch offen bleiben; denn unabhängig hiervon können die Rügen keinen Erfolg haben.

aa) Die auf den absoluten Rechtsbeschwerdegrund des § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist nach § 336 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ausgeschlossen und damit unzulässig.

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG ist gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen wird, grundsätzlich die sofortige Beschwerde statthaft; nach § 336 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde in diesem Fall auf die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht gestützt werden. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, kann sie nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG dagegen nur zusammen mit dem Urteil, mithin im Wege der Rechtsbeschwerde vermittels einer auf § 338 Nr. 3 StPO gestützten Verfahrensrüge angefochten werden. Erkennende Richter sind solche, die berufen sind, in der Hauptverhandlung mitzuwirken; ihre Eigenschaft endet grundsätzlich mit der Urteilsfällung (vgl. OLG Hamm VRS 104 [2003], 452; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 28 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Ob ein erkennender Richter betroffen ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO getroffen wird (allg. Auffassung, vgl. OLG Köln NJW 1993, 608; OLG Hamburg NStZ 1999, 50; Siolek, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 28 Rdn. 19; Conen/Tsambikakis, in: Münchener Kommentar, StPO, § 28 Rdn. 18 ff.).

Hiernach wäre dem Betroffenen gegen den das Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss des Vertretungsrichters vom 8. Dezember 2017 allein die sofortige Beschwerde eröffnet gewesen. Denn die Entscheidung ist zu einem Zeitpunkt ergangen, als die Bußgeldrichterin das angefochtene Urteil bereits erlassen und damit als erkennende Richterin ausgeschieden war (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Dass der Betroffene keine Beschwerdeentscheidung herbeigeführt hat, ist für den nach § 336 Satz 2 StPO eintretenden Ausschluss einer Überprüfung mit der Rechtsbeschwerde ohne Belang (Siolek a.a.O. § 28 Rdn. 11).

Gegen den Ausschluss kann nicht eingewandt werden, dass der Tatrichter oder sein zur Entscheidung berufener Vertreter es in diesem Fall in der Hand hätten, ein Befangenheitsgesuch durch Verzögerungen in seiner Behandlung der Beurteilung durch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht zu entziehen. Die Ausgestaltung der Rechtsmittelbefugnis in § 28 StPO dient zuvorderst prozesswirtschaftlichen Zielen, namentlich der Beschleunigung des Verfahrens und einer Konzentration der Überprüfung nur des entscheidungsvorgreiflichen Verfahrens beim Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht (s. bereits RGSt 7, 175; Deiters, in: Systematischer Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 28 Rdn. 8; Conen/Tsambikakis a.a.O. § 28 Rdn. 11). Dementsprechend sieht § 338 Nr. 3 StPO vor, dass eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch – welche das Revisionsgericht sodann nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat – vor Urteilsfällung bereits vorliegen muss („nachdem“); denn nur dem Urteil vorgelagerte Verfahrensumstände und Entscheidungen unterliegen der Überprüfung durch das Revisionsgericht und können die unwiderlegbare Beruhensvermutung (vgl. BGHSt 27, 96, 98) der § 338 Nr. 1- 7 StPO begründen. Der betroffene Verfahrensbeteiligte ist bei Verzögerungen in der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auch nicht rechtlos gestellt, da § 29 StPO die beschleunigte Behandlung des Gesuches vorsieht, Auswirkungen auf Handlungen des abgelehnten Richters in der Hauptverhandlung bestimmt, und Verstöße gegen diese Vorschrift, erforderlichenfalls in Verbindung mit einer Rüge nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, mit der Revision oder Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden können (vgl. KG StraFo 2013, 203).

bb) Auch ein Verstoß gegen § 29 StPO liegt aber nicht vor. Die hierauf gestützte Rüge ist unbegründet.

(1) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Ablehnungsgesuch bei dem Gericht, welchem der abgelehnte Richter angehört, anzubringen; dies kann in mündlicher Form in laufender Hauptverhandlung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO), aber auch vor ihrem Beginn (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 StPO) in schriftlicher Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Unter „Gericht“ im Sinne des § 26 Abs. 1 StPO ist nach einhelliger Auffassung (s. bereits RGSt 9, 333, 336; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 26 Rdn. 1; Deiters a.a.O. § 26 Rdn. 2; 336; Siolek a.a.O. § 26 Rdn. 4; Conen/Tsambikakis a.a.O. § 26 Rdn. 5) der Spruchkörper zu verstehen, der mit dem Verfahren befasst ist, in dem es zur Ablehnung kommt. Maßgeblich ist daher nicht, wann der Antrag räumlich in dem Gerichtsgebäude eingeht, sondern wann er – bei schriftlicher Übermittlung oder im Fall der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle – dem erkennenden Richter vorliegt (Siolek a.a.O. § 26 Rdn. 8).

Damit obliegt es grundsätzlich dem Ablehnungsberechtigten, dem abgelehnten Richter den Ablehnungsantrag rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Jedenfalls in solchen Fällen, in denen Anträge kurzfristig vor Beginn einer Hauptverhandlung oder während der Hauptverhandlung an anderem Ort als im Sitzungssaal übermittelt werden, und mit deren Vorlage an den Richter vor dem nach § 25 Abs. 2 StPO maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr sicher gerechnet werden kann, trägt er das Risiko, dass der Antrag nicht fristgerecht angebracht wurde und sein Ablehnungsrecht erlischt. Ob dies weiterreichend auch dann gilt, wenn der Antrag dem befassten Richter aufgrund nicht ordnungsgemäßer Behandlung im Geschäftsbetrieb verspätet unterbreitet wird (so Siolek, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 26 Rdn. 8: den Ablehnungsberechtigten trifft für die Behandlung des Antrags alle Gefahr allein), oder welche Rechtswirkungen einem derartigen Antrag zukommen, muss nicht entschieden werden. Denn der Betroffene konnte vorliegend nicht darauf vertrauen, dass der Antrag der Bußgeldrichterin rechtzeitig vorgelegt werden würde.

(2) Der Senat geht in Ermangelung anderweitigen Vorbringens davon aus, dass die Übermittlung des Befangenheitsantrages an die allgemeine Faxeingangsstelle des Amtsgerichts gerichtet war. Eine Sichtung dortiger Eingänge, ihre Zuordnung zu bestimmten Gerichtsabteilungen und den dort anhängigen Verfahren sowie ihr Zutrag an die hiermit befassten Richter konnte innerhalb der Zeitspanne von anderthalb Stunden bis zum Beginn der Verhandlung schlechterdings nicht erwartet werden. Auch eine Vorlage erst nach Ende der nach den Angaben des Sitzungsprotokolls einstündigen Hauptverhandlung lag – auch bei Kennzeichnung des Antrages als eilbedürftig – nicht außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges. Der Betroffene hatte insbesondere keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass Gerichtsbedienstete die regelmäßig aus einer Vielzahl terminierter Bußgeldsachen bestehende Sitzung der Richterin zur Übermittlung kurzfristiger Schriftsätze unterbrechen.

Dies gilt vorliegend umso mehr, als eine außerordentliche Eilbedürftigkeit des Gesuches angesichts des mit ihm geltend gemachten Verfahrensvorganges nicht vorlag. Die dem Befangenheitsantrag vorausgehende und ihm zugrunde liegende Anfrage des Verteidigers, ob ein bestimmter Zeuge zu der Verhandlung geladen wurde, war erst am Vormittag des 20. November 2017 erfolgt und unverzüglich per Telefax noch am Mittag des 20. November 2017 durch die Bußgeldrichterin beantwortet worden (Bl. 154 f. d.A.); der Verteidiger hatte den – inhaltlich substanzlosen (vgl. nachfolgend) – Antrag gleichwohl erst kurz vor der Hauptverhandlung am Vormittag des 21. November 2017 angebracht. Bei einem solchen Ablauf drängt sich der Eindruck auf, dass mit der Anfrage und der Antragstellung absichtsvoll zugewartet wurde, um eine Nichtbescheidung des Antrags vor Verhandlungsbeginn herbeizuführen und mit der Rechtsbeschwerde rügen zu können. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben; jedenfalls ist ein Sachgrund weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die Antragstellung erst knapp vor der Hauptverhandlung erfolgen musste.

(3) Wurde der Antrag des Betroffenen vor Erlass des angefochtenen Urteils nicht in der erforderlichen Weise bei Gericht angebracht, war der Anwendungsbereich von § 29 StPO bereits nicht eröffnet. Die Bußgeldrichterin traf verfahrensrechtlich keine Pflicht, den Antrag vor oder während der Hauptverhandlung durch Einleitung des Zwischenverfahrens nach §§ 26 ff. StPO zu behandeln und vor einer Entscheidung über ihn nur unaufschiebbare Handlungen vorzunehmen.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Betroffenen in seiner Gegenerklärung vom 19. Februar 2018 ist zu bemerken, dass im Vergleich zu einem in der Hauptverhandlung angebrachten Antrag keine ungerechtfertigte Schlechterstellung vorliegt; denn ein solcher wäre dem erkennenden Richter unmittelbar zur Kenntnis gelangt. Ob in der Vorlage an die befasste Richterin erst am Folgetag eine zu beanstandende Behandlung des Antrages gelegen hat, muss der Senat nicht entscheiden, da hierauf nichts beruhen könnte.“

In meinen Augen mal wieder so eine Entscheidung, in der viel „Hirnschmalz“ und viele gesetzte Worte darauf verwendet werden, das Verfahren „abzusegnen“, anstatt zu schreiben: Ihr hattet 90 Minuten Zeit den Antrag von der Posteingangsstelle zu der zuständigen Richterin zu transportieren. Ich kenne die Baulichkeiten beim AG Linz nicht, wage aber die Behauptung, dass es dort möglich sein müsste, den Antrag dorthin zu schaffen, mal unabhängig von der Frage, ob der Verteidiger ihn  mit „Eilt. Bitte sofort vorlegen“ als eilbedürftig gekennzeichnet hatte und auch unabhängig davon, ob man beim AG Linz im Schneckentempo arbeitet. Und warum musste man, wie das OLG Meint, mit einem Antrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechnen?

Im Übrigen: Gibt es nicht in Zusammenhang mit der Entbindung des Betroffenen von seiner Anwesenheit eine Rechtsprechung, die es auseichend sein lässt, wenn der Antrag im Haus ist und die darauf abstellt, ob der Antrag bei ordentlicher gerichtsinterner Organisatíon dem Richter rechtzeitig hätte vorgelegt werden können. Ich sehe keinen Grund, warum das bei einem Ablehnungsantrag nicht gelten soll (vgl. dazu Rechtliches Gehör des Betroffenen, oder: Geht doch). Interessiert das OLG Koblenz nicht.