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OWi I: Entbindungsantrag in der Hauptverhandlung, oder: Liegt die besondere „Vertretervollmacht“ vor?

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Heute stelle ich OWi-Entscheidungen vor. Ja, richtig gelesen. Es gibt mal wieder einen OWi-Tag. Im Moment ist der „Eingang“ von solchen Entscheidungen recht dünn. Es wird kaum  etwas veröffentlicht und ich erhalte auch nicht so viele Einsendungen wie in der Vergangenheit. Aber heute reicht es dann mal für drei Postings. Ich stelle allerdings auch heute keine bahnbrechenden Entscheidungen vor.

Die  Berichterstattung beginne ich mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.4.2025 – 1 ORbs 55/25. Es geht  mal wieder um eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG.

Gegen den Betroffenen ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße festgesetzt worden. Nach fristgerecht eingelegtem Einspruch hat das AG Termin zur Hauptverhandlung auf den 21.10.2024, 9:30 Uhr anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2024 räumte der Verteidiger für den Betroffenen dessen Fahrereigenschaft ein, gab zudem an, in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben zur Sache machen zu wollen und beantragte, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Dem Anwaltsschriftsatz war die von dem Betroffenen unterschriebene „Vollmacht in Straf- und Bußgeldsachen“ beigefügt, die sich nach Ziffer 1 auf „Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (einschließlich Steuersachen), Nebenklageverfahren und Privatklageverfahren“ bezieht.

Das AG hat dann den Einspruch des Betroffenen verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid zwar rechtzeitig Einspruch erhoben habe, aber in dem Termin zur Hauptverhandlung trotz der durch Zustellungsurkunde vom 29.08.2024 nachgewiesenen ordnungsgemäßen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei und von seiner Verpflichtung zum Erscheinen auch nicht entbunden gewesen war.

In dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 21.10.2024 ist vermerkt, dass der Terminvertreter Rechtsanwalt pp. den Antrag auf Entpflichtung des Betroffenen gemäß dem Anwaltsschriftsatz vom 22. August 2024 gestellt hatte. Diesen Antrag hat das Amtsgericht im Hauptverhandlungstermin durch Beschluss zurückgewiesen, da keine „besondere Vollmacht“ für einen Entpflichtungsantrag von Rechtsanwalt („Name 01“) vorgelegen habe und die Terminsvollmacht für Rechtsanwalt („Name 02“) aus („Ort 03“) weder eine Vollmacht zur Vertretung des Betroffenen nach § 73 Abs. 3 OWiG umfasse noch von dem Vollmachtgeber, Rechtsanwalt („Name 01“) aus („Ort 02“), unterschrieben worden war.

Der Zulassungsantrag des Betroffenen hatte beim OLG Brandenburg keinen Erfolg. Das führt im OLG Brandenburg, Beschl. v. 16. April 2025 – 1 ORbs 55/25 – aus:

„2. Der Zulassungsantrag ist jedoch unbegründet.

a) Gegen die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kann der Betroffene im Zulassungsverfahren im Wesentlichen nur mit der Beanstandung gehört werden, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs nicht vorgelegen hätten, das Amtsgericht das Ausbleiben des Betroffenen nicht als unentschuldigt habe ansehen dürfen oder das Amtsgericht einem Entpflichtungsantrag hätte stattgeben müssen, mithin eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliege (statt vieler: Senatsbeschluss vom 26. August 2019, (1 B) 53 Ss-OWi 173/19 (263/19), m.w.N., vgl. Göhler-Seitz/Bauer, OWiG, 19. Aufl., 2024, § 74 Rn. 48a).

Die Rüge, das Gericht habe zu Unrecht den Antrag des Betroffenen abgelehnt, ihn von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, greift nicht durch.

Da die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zu Anwesenheit in der Hauptverhandlung wesentliche persönliche Verfahrensrechts des Betroffenen – insbesondere das Anwesenheitsrecht, die Gewährung rechtlichen Gehörs, die Äußerungsbefugnis, die Wahrnehmung des „letzten Wortes“ – betrifft bzw. auf den vertretenen Verteidiger übergehen (vgl. KG NStZ-RR 2015, 385) und im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG seine Rechte aus § 74 Abs. 4 OWiG verliert (vgl. OLG Koblenz VRS 54, 363), bedarf es hierzu einer besonderen Vollmacht des Verteidigers (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2009, 1 Ss (OWi) 68 Z/09 in: VRS 116, 276 m.w.N.; ebenso OLG Köln NZV 2002, 241; BayObLG DAR 2000, 342; KG VRS 120, 200, siehe auch Krumm in DAR 2008, 413; Senge in: KK-OWiG, 5. Aufl., § 73 Rn. 19; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 73 Rn. 4).

Eine solche besondere Vollmacht hat der Betroffene seinem Verteidiger nicht erteilt; die Vollmachtsurkunde vom 22. Januar 2024 geht über eine allgemeine Vollmacht in Bußgeldsachen nicht hinaus; der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt hat eine nicht unterschriebene Vollmacht vorgelegt.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen ist im Zusammenhang mit dem Verwerfungsurteil mithin nicht zu konstatieren.

…“

Wie gesagt: Nichts Neues, sondern alter Wein…. Mich erstaunt nur immer wieder, dass Verteidiger teilweise die Problematik doch noch nicht kennen.

Anforderungen an die richterliche Unterschrift, oder: Großzügiger Maßstab bei erkennbarer Urheberschaft

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Und im dritten Posting komme ich dann jetzt noch einmal auf den BayObLG, Beschl. v. 17.02.2025 – 201 ObOWi 26/25 – zurück. Über den habe ich schon mal berichtet wegen der Ausführungen des BayObLG zur Geschwindigkeitsüberschreitung pp.

Ich stelle den Beschluss dann aber noch einmal vor, weil das BayObLG sich in der Entscheidung auch zu den Anforderungen an eine „gute Qualität“ der richterlichen Unterschrift geäußert hat. Es handelt sich zwar „nur“ um einen „OWi-Beschluss“, die Ausführungen des BayObLg haben aber auch für Strafverfahren Bedeutung. Dazu heißt es:

„a) Soweit beanstandet wird, dass das angefochtene Urteil wegen des Fehlens der Unterschrift des Richters keine Gründe im Rechtssinne enthalte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 67. Aufl. § 275 Rn. 28), dringt die Rüge nicht durch.

Die Unterschrift durch den Richter genügt den Anforderungen, die von der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden. Während ein bloßes Handzeichen nicht genügt, reicht es für eine Unterschrift aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten. Der Namenszug kann flüchtig geschrieben sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im Ganzen lesbar zu sein (vgl. BGH, Vers.urt. v. 19.07.2007 – I ZR 136/07 bei juris Rn. 24 = NJW-RR 2008, 218 = MDR 2008, 161). Zumindest in Fällen, in denen die Autorenschaft gesichert ist, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 28.05.2003 – 1 ObOWi 177/03 bei juris m.w.N. = BayObLGSt 2003, 73 = NStZ-RR 2003, 305 = VRS 105, 356).

Die Voraussetzungen und Merkmale einer in erkennbarer Absicht geleisteten vollen Unterschrift des Richters liegen vor. Es ist nicht zweifelhaft und wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass das Urteil nicht von jemand anderem verfasst wurde als von dem Richter, der die Hauptverhandlung geleitet hat und dessen Name maschinenschriftlich unter dem handschriftlichen Schriftzug vermerkt ist. Auch das Protokoll, sowie die Ladungs- und Zustellungsverfügungen sind in gleicher Weise unterzeichnet. Der Schriftzug besteht aus mehreren, an ihren sich auf unterschiedlichen Ebenen befindlichen Ecken unterschiedlich gerundeten Auf- und Abschwüngen und verweist deshalb eindeutig auf die Urheberschaft einer ganz bestimmten Person. Die Grenze individueller Charakteristik, die etwa bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader) Linien, die in keinem Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen, erreicht ist, ist nicht überschritten. Es besteht von daher kein Zweifel, dass jedermann, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, seinen Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann.

Hinzu kommt, dass sich der Schriftzug der Unterschrift signifikant von dem bei einfachen Verfügungen verwendeten bloßen Handzeichen des Richters unterscheidet, welches insgesamt deutlich schlichter gestaltet ist.“

OWi III: Geldbuße – Bemessung und Begründung, oder: „Rechtskenntnisse“ des RA und Urteilsgründe

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Und dann zum Tagesschluss noch zwei Entscheidungen zur Geldbuße – Bemessung und Begründung. Das sind:

Ob einem Betroffenen ein erhöhtes Unrecht vorzuwerfen ist, kann nicht pauschal aus einer Zuordnung zu einer bestimmten Berufsgruppe („als Rechtsanwalt“) abgeleitet werden und begründet keinen „besonderen Maßstab“ für die Bußgeldbemessung nach § 17 Abs. 3 OWiG.

Mangels einer individuell getroffenen Zumessungsentscheidung ohne nähere Würdigung des entsprechenden Verteidigungsvorbringens kann in der Rechtsmittelinstanz nicht beurteilt werden, ob die angefochtene Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei ergangen ist.

 

OWi II: War Betroffener oder Verteidiger Fahrer?, oder: Rollentausch in der Hauptverhandlung?

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In diesem „zweiten“ Posting stelle ich dann den LG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 27.03.2025 – 23 Qs 11/25 – vor. Der hätte an sich auch gut in die Rubrik „Kurioses“ gepasst.

Es geht um Folgendes: Gegen den Betroffenen ist wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h ein Bußgeldbescheid erlassen worden. Dagegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger Einspruch eingelegt. Auf den Einspruch bestimmt das AG Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung und lädt sowohl den Verteidiger als auch den Betroffenen zum Termin.

In der Hauptverhandlung hat das Gericht dann beschlossen, die Hauptverhandlung auszusetzen. Weiterhin erließ es den mit der Beschwerde angefochtenen Beweisbeschluss und ordnete unter anderem an, dass zur Klärung der Frage, ob die auf dem Lichtbild abgebildete Person der Betroffene oder der Beschwerdeführer – der Verteidiger – sei, ein fotometrisches Gutachten unter Einbeziehung des Verteidigers einzuholen.

Am 16.12.2024 vermerkte die Vorsitzende, dass ausweislich des Internetauftritts des Beschwerdeführers/Verteidgers dieser eindeutig, das Fahrzeug geführt habe. Der Betroffene und der Beschwerdeführer hätten im Hauptverhandlungstermin offensichtlich Rollen getauscht. Am 18.12.2024 verfügte die Vorsitzende, dass sie Einsicht in die Homepage des Beschwerdeführers genommen habe. Als Verteidiger sei wohl der Beschwerdeführer aufgetreten. Es sei jedoch unklar, ob der Betroffene persönlich im Termin gewesen sei.

Dagegen die Beschwerde des Rechtsanwalts, die beim LG Erfolg hatte:

„Die gemäß §§ 46 OWiG, 304 StPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Beschwerde ist vorliegend auch nicht nach § 305 S.1 StPO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen und nicht dem Anwendungsbereich des § 305 S. 2 StPO unterfallen, nicht der Beschwerde. Der Urteilsfällung vorausgehend sind solche Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil stehen, seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (KG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2012, 4 Ws 42/12, juris, Rn. 5). Maßnahmen hingegen, die eine vom Urteil nicht umfasste, selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken sowie vom erkennenden Gericht nicht bei Erlass des Urteils und auch nicht im Rahmen einer Urteilsanfechtung nachprüfbar sind, bleiben selbständig anfechtbar (OLG Köln BeckRS 2024, 17212; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 68. Aufl., § 305, Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Der Verteidiger ist selbst nicht Betroffener und selbst beschwert. Die Anordnung der Begutachtung betreffend seine Person ist im Rahmen einer Urteilsanfechtung nicht möglich.

Nach § 77 Abs. 1 S. 1 OWiG bestimmt das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Im gerichtlichen Bußgeldverfahren gilt uneingeschränkt der Grundsatz der Amtsaufklärung (BGHSt. 25, 365, 368 = NJW 1974, 2295; OLG Koblenz VRS 51, 443, VRS 73, 301; BayObLGSt. 1970, 58; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 226).

In Bußgeldverfahren ist der Richter jedoch nicht befugt, den Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen zu bestimmen (ebenso Göhler/Seitz/Bauer Rn. 4); sein Ermessen ist vielmehr gebunden und wird durch die Pflicht zur Sachaufklärung begrenzt (KG VRS 39, 434; OLG Koblenz VRS 48, 120; OLG Stuttgart Justiz 1970, 115). Der Umfang der Aufklärungspflicht reicht soweit, wie die dem Gericht aus den Akten, durch Anträge oder Beweisanregungen oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Tatsachen zum Gebrauch von Beweismitteln drängen oder ihn nahelegen (BGHSt. 3, 169, 175 = NJW 1952, 1343; 10, 116, 118 = NJW 1957, 598; 23, 176, 187 = NJW 1970, 523; 30, 131, 140 = NJW 1981, 2267; OLG Hamm JMBINW 1980, 70; NStZ 1984, 462 = VRS 67, 450, 453; OLG Koblenz VRS 48, 120; 51, 443; 55, 130; OLG Stuttgart NJW 1981, 2525; Meyer-Goßner/Schmitt § 244 Rn. 12).

Die Entscheidung nach § 77 OWiG ist eine Ermessensentscheidung, die das Beschwerdegericht folglich nur eingeschränkt, nämlich auf Ermessensfehler zu überprüfen befugt ist. Das Beschwerdegericht kann mithin nur überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Beschwerdegericht kann also nicht eine eigene Ermessensentscheidung, die genauso gut hätte getroffen werden können, an die Stelle einer ermessensfehlerfreien Ermessensentscheidung des Ausgangsgerichts treffen. Ist allerdings die Entscheidung des Ausgangsgerichts ermessensfehlerhaft, so hat das Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache zu entscheiden.

Gemessen an diesen Anforderungen leidet die Entscheidung des Amtsgerichts an Ermessensfehlgebrauch. Für die Sachaufklärung ist die Einbeziehung des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Auf die Frage, ob der Betroffene oder der Beschwerdeführer der Fahrer war, kommt es nicht an. Das Gericht hat eine Sachentscheidung hinsichtlich des Betroffenen zu treffen und zu entscheiden, ob dieser als Fahrzeugführer identifiziert werden kann. Die Entscheidung der Kammer bedeutet jedoch nicht, dass der Sachverständige gehindert wäre, Fotos von dritten Personen, die sich in der Akte befinden, hinzuzuziehen.“

OWi I: Dauerbrenner Verwerfung des Einspruchs, oder: Vertrauen auf Verteidiger/Inhaftierung und mehr

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Und dann das eigentliche OWi-Programm des Tages.

Ich beginne mit Entscheidungen, die sich u.a. mit dem Dauerbrenner „Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleiben des Betroffenen befassen, und zwar:

1. Die Rüge, ein nach § 74 Abs. 2 OWiG erlassenes Verwerfungsurteil sei prozessrechtswidrig, weil der Betroffene auf den Antrag des Verteidigers von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens hätte entbunden werden müssen, bedarf der Darlegung, dass der Verteidiger durch „nachgewiesene Vollmacht“ zur Vertretung und damit zur Antragstellung befugt war.

2. Jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände darf ein Betroffener nicht der Aussage seines Verteidigers vertrauen, er werde von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbunden und müsse daher zur Hauptverhandlung nicht erscheinen.

3. Zu den Voraussetzungen sog. „subjektiven Entschuldigtseins“.

1. Der tatsächliche Zugang eines Schriftstücks ist ggf. dadurch belegt, dass der Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid für den Betroffenen Einspruch eingelegt hat und darüber hinaus Akteneinsicht genommen hat, so dass dann jedenfalls im Zeitpunkt der Einsichtnahme in die Bußgeldakte die Heilung des Zustellungsmangels wirksam geworden und die Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist.

2. Es ist nicht erforderlich, dass der Zustellungsadressat und der tatsächliche Empfänger eines Schriftstücks identisch sind; vielmehr reicht es aus, wenn das Dokument nicht dem genannten Adressaten, sondern einer Person zugeht, an die die Zustellung ebenfalls hätte gerichtet werden können.

3. Macht die Verteidigung zur Begründung eines Entbindungsantrags geltend, dass der Betroffene weiterhin in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert sei und er deshalb weder zu dem Hauptverhandlungstermin wirksam geladen worden sei, noch habe erscheinen können, gibt dieses offensichtlich nicht ungeeignete Entschuldigungsvorbringen Anlass für eine Erörterung in den Urteilsgründen geben.

1. Gegen einen möglicherweise verhandlungsunfähigen Betroffenen findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

2. Durch die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung trotz möglicher Verhandlungsunfähigkeit eines Mitbetroffenen wird die Verteidigung unzulässig beschränkt.