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OWi II: Umfang der Akteneinsicht des Verteidigers, oder: AG Gotha topp, AG Mainz hopp

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Und dann habe ich hier mal wieder zwei AG-Entscheidungen zur Einsicht bzw. zum Umfang der Einsicht in Messunterlagen durch den Verteidiger. Man sollte ja glauben, dass die Problematik erledigt ist. Ist sie aber, wie die veröffentlichten Entscheidungen immer wieder zeigen, leider nicht.

Es geht um folgende zwei Entscheidungen:

AG Gotha, Beschl. v. 09.04.2025 – 9 AR 13/25 OWi: Das AG Gotha hat in der Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 11/R 1616/18) und des OLG Jena (OLG Jena, Beschl. v.  17.03.2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20) aus dem Recht auf faire Verfahrensgestaltung im Bußgeldverfahren einen grundsätzlichen Anspruch des Betroffenen gegenüber der Bußgeldbehörde auf Zugang zu den bei ihr vorhandenen, nicht zur Akte gelangten Informationen, die aus Sicht des Betroffenen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Verteidigung bedeutsam sein können, bejaht. Allerdings sollen Rohmessdaten davon nicht erfasst werden.

AG Mainz, Beschl. v. 19.05.2025 – 409 OWi 370/25: Das AG Mainz meint demgegenüber, dass es dem fairen Verfahren entspreche, wenn der Verteidigung alle Unterlagen vorliegen, die auch dem Gericht vorliegen und die von dem Gericht für die Entscheidung herangezogen werden. Das faire Verfahren soll nicht voraussetzen, dass der Verteidigung Dateien und Unterlagen zur Verfügung stehen, die für die gerichtliche Entscheidungsfindung nicht nötig seien.

Zur Bewertung: Die Entscheidung des AG Gotha ist weitgehend zutreffend. Ob das auch wegen der Rohmessdaten gilt, wird sich zeigen, wenn der BGH über die Divergenzvorlage des OLG Saarbrücken im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.04.2025 – 1 Ss (OWi) 112/24 – entschieden hat.

Über die Entscheidung des AG Mainz kann man nur den Kopf schütteln. Wenn man die liest, hat man den Eindruck, dass die Rechtsprechung der Obergerichte aus den letzten Jahren um Mainz einen Bogen gemacht hat. Denn es ist einhellige Meinung, dass der Betroffene eben auch einen Anspruch auf die Unterlagen hat, die aus seiner Sicht für die Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Verteidigung bedeutsam sein können. Das BVerfG lässt grüßen. Allerdings: Wenn man so manche Entscheidung des „übergeordneten“ OLG Koblenz oder des OLG Frankfurt am Main liest, wundert die Entscheidung dann nicht mehr so sehr.

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, oder: Einmal hui, einmal pfui

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Ich habe länger nicht mehr über die mit der (Akten)Einsicht in Messdaten pp. zusammenhängenden Fragen im Bußgeldverfahren berichtet, einer der verfahrensrechtlichen Dauerbrenner der letzten Jahre – in unterschiedlichen Ausgestaltungen. Da kommen mir zwei AG-Entscheidungen aus Thüringen, die der Kollege M. Lengtat aus 09212 Limbach-Oberfrohna mir vor einiger Zeit zugesandt hat, gerade recht. Für die passt: Einmal hui, einmal pfui.

In die „Abteilung Pfui“ gehört der AG Stadtroda, Beschl. v. 14.12.2016 – 8 OWi 1286/16. Das AG Stadtroda hat einen Anspruch des Verteidigers im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren darauf, dass ihm die Bedienungsanleitung und andere Unterlagen betreffend Messgeräte zugänglich gemacht werden, verneint. Das begründet das AG mit dem sog. formellen Aktenbegriff. Die Bestimmung des § 147 StPO gebe insbesondere keinen Anspruch auf Bildung eines größeren Aktenbestandes.

Demgegenüber ist der AG Gotha, Beschl. v. 04.01.2017 – 10 OWi 742/16 – aus der „Abteilung Hui“. Das AG Gotah hat nämlich (zutreffend) einen Anspruch des Verteidigers auf Einsicht in Messdaten usw. bejaht. Um überhaupt im Einzelfall in der Lage zu sein, konkrete, die Amtsaufklärungspflicht auslösende Anhaltspunkte für Messfehler bei einem standardisierten Messverfahren vorzutragen, müsse die Verteidigung jedenfalls Zugang zu allen Messeunterlagen bzw. zu den für die Kontrolle der Messwertbildung erforderlichen Messdaten, wie dem Foto, dem Film, weitere Videoaufnahmen bzw. den im Gerät oder in einer gesonderten Datei verschlüsselt vorhandenen Messdaten (zumindest den konkreten Messvorgang betreffend), dem Messprogramm, der Gebrauchsanleitung, dem Zulassungsschein, dem Eichschein, Schulungsnachweisen und einer etwa vorhandenen Lebensakte haben. Das begründet das AG mit dem Hinweis auf den OLG Jena, Beschl. v. 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 und auf Cierniak zfs 2012, 664 ff. (vgl. auch Akteneinsicht a la OLG Jena, oder: Burhoff und sein „Teufelskreis“).

Statt „Einmal hu, einmal pfui“ hätte ich auch schreiben können: Die gute ins Töpfchen, die schlechte ins Kröpfchen….