Kategoriearchiv: Haftrecht

Haft III: Zuständigkeit für das Haftprüfungsverfahren, oder: Wenn die Zuständigkeit des OLG erlischt….

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Und im dritten Posting stelle ich dann noch BGH, Beschl. v. 05.02.2026 – StB 3/26 – vor. Es geht um die Zuständigkeit für die Haftprüfung. Dazu meint der BGH:

„Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu der Feststellung, dass der Haftprüfungsantrag des Angeklagten vom 5. Januar 2026 gegenstandslos ist.

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2026 ist aufzuheben, weil dieses für das Haftprüfungsverfahren nach § 117 Abs. 1 StPO zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen ist. Insofern gilt:

Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, dass während eines beim Haftprüfungsgericht des § 121 Abs. 4, § 122 Abs. 1 und 7 StPO anhängigen besonderen Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO das gemäß § 126 StPO oder § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO für Entscheidungen nach § 117 Abs. 1 StPO zuständige Gericht zu einer eigenen Entscheidung über den Fortbestand des betreffenden Haftbefehls und damit auch über einen Antrag nach § 117 Abs. 1 StPO auf Haftbefehlsaufhebung nicht befugt ist, sondern dem besonderen Haftprüfungsverfahren jedenfalls insofern Vorrang zukommt, um divergierende Entscheidungen zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – AK 92/25, juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 2 Ws 43/19, juris Rn. 12 ff.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 7; BeckOK StPO/Krauß, 58. Ed., § 122 Rn. 2; aA wohl Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 122 Rn. 6). Ab dem Zeitpunkt der Anhängigkeit eines besonderen Haftprüfungsverfahrens beim Haftprüfungsgericht des § 122 Abs. 1 und 7 StPO hat daher das nach § 126 StPO oder § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO zuständige Haftgericht grundsätzlich Haftbefehlsaufhebungsanträge nach § 117 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, die vor oder während des besonderen Haftprüfungsverfahrens angebracht worden sind.

Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass das Oberlandesgericht für die „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO nicht mehr zuständig gewesen ist, weil der Zeitraum von drei Monaten, für den ihm gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO die Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO mit dem Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2025 (AK 79-85/25) übertragen worden war, mit Ablauf des 2. Januar 2026 endete. Die Ruhensregelung des § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO ist insofern ohne Relevanz. Mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO ist für weitere Haftprüfungen nach § 117 Abs. 1 StPO vielmehr wieder das zur besonderen Haftprüfung berufene Gericht zuständig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juli 1990 – 2 Ws 350/90, MDR 1991, 79; KG, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 Ws 83/12, juris Rn. 12; BT-Drucks. IV/178 S. 26; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 26; LR/Gärtner, StPO, 28. Aufl., § 122 Rn. 55). Mithin ist vom 3. Januar 2026 bis zur erneuten Übertragungsentscheidung nach § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO mit Beschluss des Senats vom 20. Januar 2026 der Bundesgerichtshof gemäß § 122 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 StPO für die „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zuständig gewesen. Das Oberlandesgericht hätte den Haftprüfungsantrag vom 5. Januar 2026 daher nicht als unzulässig verwerfen, sondern – wie dies vom Generalbundesanwalt beantragt worden war – dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen müssen.

2. Der Antrag ist jedoch mittlerweile durch die Haftfortdauerentscheidung des Senats im besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO vom 20. Januar 2026 (AK 124-130/25) gegenstandslos geworden. Denn ist ein Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO gestellt und steht gleichzeitig das Haftprüfungsverfahren der §§ 121, 122 StPO an, so kommt letzterem grundsätzlich der Vorrang zu, weil es zu einer umfassenden Überprüfung der Frage der Haftfortdauer führt. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO erledigt sich ein Haftprüfungsantrag deshalb – ebenso wie eine Haftbeschwerde – grundsätzlich von selbst (vgl. LR/Gärtner, StPO, 28. Aufl., § 122 Rn. 30; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 122 Rn. 11; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 122 Rn. 18 sowie in Bezug auf Haftbeschwerden BVerfG, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 BvR 225/20, juris Rn. 81; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2025 – StB 20/25 Rn. 6 f.; vom 26. Juni 2024 – AK 57+58/24, StB 38/24, juris Rn. 21; vom 11. Juli 2023 – AK 35/23, StB 34/23, juris Rn. 51; vom 22. Februar 2018 – AK 4/18, StB 29/17, juris Rn. 10 f.; vom 14. Juni 2012 – AK 18/12 u.a., NStZ-RR 2012, 285 f.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 24). Diese Erledigung hat der Senat ungeachtet des Umstandes, dass er mit seiner Haftfortdauerentscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren vom 20. Januar 2026 die Zuständigkeit für die weitere „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO erneut gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO dem Oberlandesgericht als dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen hat und zudem mittlerweile die Hauptverhandlung begonnen hat, selbst deklaratorisch festzustellen.“

Haft II: Zur Terminsplanung und Terminsdichte, oder: Bestellung eines Sicherungsverteidigers?

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Im zweiten Posting kommt dann hier der OLG Schleswig, Beschl. v. 23.02.2026 – 1 Ws 18/26 -, in dem das OLG (noch einmal) zum Beschleunigungsgrund und dabein insbesondere zur Terminsdichte – und planung Stellung genommen hat, und zwar wie folgt:

„3. Auch ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft derzeit immer noch verhältnismäßig. Die besonderen und maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägten Anforderungen der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen – u.a. zu der gebotenen vorausschauenden Verfahrensplanung und Verhandlungsdichte im Hauptverfahren – entsprechen auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, weshalb von allgemeinen Ausführungen hierzu abgesehen wird.

[…]

Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, dass dies [Verhandlungsdichte] bei rein objektiver Betrachtung der Verhandlungsdichte zunehmend nur unzureichend gelingt und deshalb die Frage der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzuges der Untersuchungshaft seit der letzten Senatsentscheidung in dieser Sache deutlich kritischer zu beurteilen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Freiheitsrecht eines als unschuldig geltenden Angeklagten mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung immer mehr Gewicht beizumessen ist und der Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher war, so dass die besonderen Belastungen des Vollzuges der Untersuchungshaft zu beachten sind (§ 72 Abs. 1 Satz 2 JGG), auch wenn er zwischenzeitlich heranwachsend ist.

Gleichwohl kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes jedenfalls derzeit noch nicht anzunehmen ist. Denn soweit mit der Beschwerdebegründung maßgeblich allein rechnerisch auf die konkrete Verhandlungsdichte abgestellt wird, greift dies zu kurz. Maßgeblich kommt es nämlich allein darauf an, ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt. Dabei haben in die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sämtliche Belange einzufließen, maßgeblich solche, die ebenfalls der Wahrung der prozessualen und verfassungsmäßigen Rechte der Verfahrensbeteiligten dienen und die deshalb ebenfalls zu beachten sind. Außer Betracht zu bleiben haben unvorhersehbare Krankheitsausfälle und nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich auch Urlaubszeiten der Kammermitglieder so nicht besondere Umstände erkennen lassen, dass hierdurch nennenswerte und zugleich vermeidbare Verzögerungen entstehen. Gleiches gilt auch für unvorhersehbare Umstände und geplante Urlaube in der Person anderer Verfahrensbeteiligter. Ebenfalls vermögen objektiv vorhandene Verzögerungen, die auf prozessual zulässigen Unterbrechungen beruhen, keinen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz zu begründen. Deren Wahrnehmung obliegt grundsätzlich der Verfahrenshoheit des erkennenden Gerichts, sodass es sich für den Senat als Beschwerdegericht – von Ausnahmefällen abgesehen – verbietet, die Ausübung prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten des Spruchkörpers einer eigenen Bewertung zu unterziehen und dergestalt quasi eine eigene Planung der Hauptverhandlung vorzunehmen. Es ist dem Senat deshalb auch in Ansehung des grundsätzlich umfassenden Prüfungsumfangs, der ihm als Beschwerdegericht zukommt, verwehrt, die bisherige Hauptverhandlung in ihrem konkreten Ablauf einer kleinteiligen tag- und stundengenauen Analyse und Bewertung zu unterziehen. Denn ebenso wie der dringende Tatverdacht bei laufender Hauptverhandlung aufgrund deren dynamischen Fortgangs nur einer eingeschränkten Beurteilung zugänglich ist, gilt dies auch für die Hauptverhandlung selbst. Der Senat vermag hierzu keine umfassenden und vor allem keine objektiven inhaltlichen Erkenntnisse zu gewinnen, weshalb er über keine valide Beurteilungsgrundlage zu einzelnen Verhandlungstagen verfügt, deren Ablauf durch sämtliche Prozessbeteiligte (so etwa durch Art und Umfang der Ausübung von Frage- und Antragsrechten) sowie weitere Umstände gestaltet wird. Beurteilungsgrundlage kann daher allein eine Gesamtschau des Verfahrens und einzelner Verfahrensabschnitte sein, wobei die Verfahrensplanung und die Verfahrensführung primär daraufhin zu überprüfen sind, ob das erkennende Gericht unter Wahrung der Rechte der Prozessbeteiligten, die nicht jedwede Beschleunigung zulassen, und unter Wahrung seiner umfassenden Aufklärungspflicht auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens hinwirkt.

Gemessen hieran ist vorliegend zunächst im Ausgangspunkt festzustellen, dass die Kammer über hinreichende Kapazitäten verfügte, das Verfahren wesentlich straffer zu führen und dies auch beabsichtigte, so dass eine justizorganisatorisch zu verantwortende Verfahrensverzögerung aufgrund einer (nicht nur vorübergehenden) Überlastung des Spruchkörpers auszuschließen ist. Stattdessen ist es vorliegend zu einer besonders ausgeprägten Gemengelage zwischen der Verfahrensplanung der Kammer, der unzureichenden und sich zudem auch noch wechselseitig ausschließenden Verfügbarkeit der Verteidiger und dem Recht der Angeklagten, sich grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens verteidigen zu lassen, Krankheitsausfällen und Urlauben gekommen. Diese in ihren Auswirkungen so ausgeprägt eher ungewöhnliche Gemengelage hat sich auf den beschleunigten Fortgang des Verfahrens bereits ausgewirkt und könnte sich prognostisch auch noch zunehmend verfahrensverzögernd auswirken. Ob dies tatsächlich so eintreten wird, ist allerdings noch ungewiss. Denn denkbare Phasen der Verfahrensverzögerung begründen nicht stets die Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit der Folge der Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft. Zudem können Verzögerungsphasen auch noch durch Phasen der Verfahrensbeschleunigung kompensiert werden.

Die Kammer wird daher zu prüfen haben, ob im weiteren Verlauf des Verfahrens noch eine höhere Verfahrensdichte generiert werden kann, was – worauf der Senat ausdrücklich hinweist – eine Mitwirkung sämtlicher Verfahrensbeteiligter erfordert und gebietet. Der konsensualen Terminsgestaltung und -abstimmung sind nämlich gerade in Haftsachen aufgrund des Beschleunigungsgebots Grenzen gesetzt. Hieran anknüpfend weist der Senat darauf hin, dass es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Gericht die Mitteilung der Verhinderung durch einen Verteidiger aufgrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege ohne weitere „Nachforschung“ hinnimmt. Dies erfährt aber dann eine Einschränkung, wenn absehbar ist, dass Terminsverhinderungen und -kollisionen eintreten und deshalb das Verfahren nicht so beschleunigt geführt werden kann, wie es die Kapazität des Spruchkörpers zulässt. Dies ist, was dem Senat aus einer Vielzahl von Haftsachen, mit denen er als Beschwerdegericht und aufgrund seiner Zuständigkeit nach §§ 121, 122 StPO befasst ist, in Strafverfahren – insbesondere vor den Großen Strafkammern – eher die Regel, denn eine Ausnahme. Der Umstand, dass viele Verteidiger mit einer beachtlichen Anzahl von Mandaten und Haftsachen befasst sind, ist daher bei der Verfahrensplanung – dies insbesondere bei absehbar umfangreichen Verfahren – zu berücksichtigen und es ist deshalb rechtzeitig zu prüfen, ob eine Verteidigung in einer dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht werdenden Verhandlungsdichte überhaupt gewährleistet ist. Ansonsten ist frühzeitig ein Sicherungsverteidiger zu bestellen, der eben dies gewährleisten kann. Denn das Recht des Angeklagten, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, tritt mit zunehmendem Freiheitsentzug – unbeschadet besonderer Vertrauenskonstellationen – zunehmend zurück. Auch eine Bestellung zum Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren oder zum Sicherungsverteidiger sollte grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn bei diesem eine hinreichende terminliche Verfügbarkeit nach Maßgabe der Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen gewährleistet ist. Fehlt es an dieser, etwa weil bereits umfangreiche Mandate wahrgenommen werden, die prognostisch in denselben Hauptverhandlungszeitraum fallen, wäre ggf. eine Entpflichtung und Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts geboten, die bzw. der bereit und in der Lage ist, die Verteidigung in der Hauptverhandlung so wahrzunehmen, dass das Gericht den Beschleunigungsgrundsatz durch eine hinreichende Terminsdichte wahren kann. Der Senat hat daher bereits wiederholt entschieden, dass in einer Haftsache lediglich eine Verhinderung durch andere bereits bestimmte Hauptverhandlungstermine in Haftsachen (allenfalls noch durch bereits bestimmte, besonders eilbedürftige familienrechtliche Termine) in Betracht kommt, die von dem Verteidiger grundsätzlich auch zu belegen ist, etwa durch die Vorlage entsprechender – und ggf. nachweislich mit dem anderen Gericht bereits zuvor abgestimmter – Terminsladungen. Damit korrespondiert das Recht, zugleich aber auch die Pflicht des erkennenden Gerichts, entsprechende „Nachforschungen“ zu betreiben, gleich welchen „Tonfalls“ etwaige Antworten sein mögen.“

Haft I: Fluchtgefahr allein wegen hoher Strafe?, oder: Nein, Abwägung aller Umstände

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Und weiter geht es heute mit Haftentscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Celle, Beschl. v. 16.03.2026 – 1 Ws 24/26 – vor. Es geht um die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Invollzugsetzung eines zunächst außer Vollzug gesetzten Haftbefehls. In dem Beschluss führt das OLG zur Fluchtgefahr – auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung – aus:

3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr.

a) Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor, weil die Würdigung sämtlicher Umstände es weiterhin wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Vielmehr können die zu erwartenden Rechtsfolgen allein eine Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen. Denn sie sind lediglich der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Aufl. 2023, § 112 Rn. 23 m.w.N.). Andererseits ist der Fluchtanreiz, der von einer besonders hohen, Straferwartung ausgeht, so stark, dass die Annahme nahe liegt, der Angeklagte werde ihr erliegen. Bei einer besonders hohen Straferwartung wird es deshalb besonderer fluchthemmender Faktoren bedürfen, um die Fluchtgefahr auszuräumen (KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 19, beck-online).

Mithin sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen.

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung ist vorliegend Fluchtgefahr weiter zu bejahen.

aa) Aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sowie auf die umfangreich begründete Nichtabhilfeentscheidung verwiesen wird und denen der Senat beitritt, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung – auch unter Berücksichtigung der bereits anzurechnenden Dauer der vollzogenen Untersuchungshaft sowie einer möglichen Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung – noch mit einer langjährigen Strafvollstreckung zu rechnen hat.

bb) Dem Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Faktoren gegenüber.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und seinen letzten Wohnsitz im Raum M. hatte, wo auch seine Eltern leben.

Diese günstigen Umstände werden jedoch dadurch relativiert, dass der Angeklagte über keine wirklich tragfähigen persönlichen oder beruflichen Bindungen verfügt. Soweit er wieder bei seinen Eltern einziehen will, war dieses Verhältnis bereits in der Vergangenheit konfliktbehaftet und nicht durch eine stabile Bindung gekennzeichnet. Neben der Tendenz, in alte Verhaltensmuster durch Suchtmittelkonsum zurückzufallen, kommen Persönlichkeitsdefizite hinzu. Hierzu zählt die von Sachverständigen und der Kammer festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung, die sich negativ auf eine künftig stabile Eltern-Kind-Beziehung sowie sonstige feste und nachhaltige Sozialbeziehungen auswirkt. Gerade die Persönlichkeitsstörung trägt dazu bei, dass das künftige Verhalten des Angeklagten aus Sicht des Senats nicht hinreichend berechenbar erscheint. Die zugrundeliegenden Taten erscheinen außergewöhnlich rücksichtslos und von einem Mangel an elementaren Hemmungen geprägt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine erhebliche Eigengefährdung damit verbunden war.

Der Angeklagte befindet sich zudem nicht in einer tragfähigen Lebensgemeinschaft. Ebenso wenig stellt der erst vor kurzem wieder aufgenommene Kontakt zu seinem achtjährigen Sohn einen verlässlichen Umstand dar, der ein Untertauchen im weiteren Straf- oder Vollstreckungsverfahren unwahrscheinlich erscheinen ließe. Der Kontakt ist weder gefestigt noch durch längere Kontinuität geprägt und besitzt daher keine hinreichende bindende Kraft, die geeignet wäre, das Risiko eines Absetzens zu senken. Gerade weil die Beziehung erst seit kurzer Zeit besteht und bislang nicht als stabilisierender Faktor in seinem Leben etabliert ist, lässt sich aus ihr keine belastbare Prognose über sein zukünftiges Verhalten ableiten.

Die nunmehr offerierte Arbeitsstelle, bei der er bereits in der Vergangenheit tätig war, ist – sofern sie überhaupt für eine kurzzeitige Überbrückung bis zum Strafantritt gelten mag – wenig geeignet, einem Fluchtanreiz zu begegnen. Die unbehandelte Suchtproblematik in Verbindung mit den genannten Persönlichkeitsdefiziten hat bereits in der Vergangenheit ein festes und nachhaltiges Arbeitsverhältnis des Angeklagten verhindert. Aus Sicht des Senats ergibt sich daraus keine nachhaltige berufliche Bindung.

Soweit der Angeklagte darauf verweist, dass er seit seiner Inhaftierung im August 2025 abstinent sei und die wesentliche Ursache für die bislang angenommene Fluchtgefahr damit beseitigt sei, vermag der Senat hierin keinen belastbaren Umstand einer Aufarbeitung seiner straftatursächlichen Suchtmittelproblematik festzustellen. Angesichts der von der Kammer dargelegten, sachverständig gestützten Darlegung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB und einer langfristig erforderlichen Behandlungsnotwendigkeit stellt eine gut sechsmonatige Abstinenz während der zuletzt vollstreckten Untersuchungshaft keinen verlässlichen Hinweis auf eine nachhaltige Aufarbeitung der vorgenannten Suchtmittelproblematik dar.

Der Konsumverzicht erfolgte in einem streng kontrollierten Umfeld, in dem der Zugang zu Suchtstoffen begrenzt und äußere Belastungen stark reduziert sind. Diese abstinenzfördernden Haftbedingungen erlauben keinen Rückschluss darauf, ob die betroffene Person außerhalb des Vollzugs mit denselben Versuchungen, Stressoren und sozialen Einflüssen umgehen könnte, die zuvor zum Konsum geführt haben. Eine langfristige Bewältigung von Sucht setzt jedoch eine aktive therapeutische Auseinandersetzung mit Ursachen, Rückfallmustern und Bewältigungsstrategien voraus. Ohne diese innere Veränderungsarbeit zeigt die Abstinenz in Haft lediglich Anpassung an die äußere Kontrolle, jedoch keine tragfähige, eigenverantwortlich entwickelte Stabilität, die für eine nachhaltige Rückfallprävention erforderlich wäre. Ein konkret formulierter Therapiewunsch oder gar Therapiewille ist weder dem Beschwerdevorbringen noch der Akte zu entnehmen. Angesichts dieser Umstände ist im Falle einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut mit einer Aufnahme des Suchtmittelkonsums zu rechnen, da der Angeklagte in Freiheit wieder denselben Risikokonstellationen, Stressoren und Suchtauslösern ausgesetzt wäre, die er bislang nicht eigenverantwortlich zu bewältigen gelernt hat.

Nach Abwägung der geschilderten Umstände spricht in der Zusammenschau daher eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Strafverfahren – sei es auch nur durch vorübergehendes Untertauchen vor der drohenden Strafvollstreckung – zumindest für eine gewisse Zeit entziehen wird. Denn für ein Sich-Entziehen genügt bereits ein Verhalten, welches den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13 –, Rn. 15, juris; BeckOK StPO/Krauß, 58. Ed. 1.10.2025, StPO § 112 Rn. 25, beck-online).

…“

OWi II: Weitere Beschwerde gegen Erzwingungshaft?, oder. Erzwingungshaft ist keine „Verhaftung“

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Im KG, Beschl. v. 23.01.2025 – 3 ORbs 21/26 – hat das KG zu zwei Fragen Stellung genommen.

Zunächst führt es zur Besetzung des (OLG)Senats für Bußgeldsachen bei Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidung der Kammer für Bußgeldsachen aus. Insoweit meint es, dass dann, wenn die mit drei Berufsrichtern besetzte Kammer für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG) die sofortige Beschwerde (gegen eine im Bußgeldverfahren angeordnete Erzwingungshaft) verworfen hat, der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit einem Richter (§ 80a Abs. 1 OWiG) über die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Betroffenen entscheidet.

Und zur Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Falle der Erzwingungshaft heißt es:

„2. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung des Landgerichts ist nämlich nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft. Eine der in § 310 Abs. 1 StPO genannten Ausnahmen liegt nicht vor. Namentlich fällt die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG nicht unter den Begriff der Verhaftung (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 24. Juli 1999 – 3 Ws 327/99 – [juris]; OLG Hamm NStZ 1992, 443; VRS 111, 59 und zuletzt mit ausführlicher und überzeugender Begründung NJW-Spezial 2021, 345; OLG Schleswig SchlHA 2005, 262; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 310 Rn. 10, Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl., § 310 Rn. 5).“

 

  1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Vollzug II: Langzeitbesuch in Sicherungsverwahrung, oder: Konsolidierung/Erweiterung von Sozialkontakten

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Als zweite Vollzugsentscheidung stelle ich dann den OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2026 – III-1 Vollz 237/25 – vor. In ihm hat das OLG zur Gewährung von Langzeitbesuchen in der Sicherungsverwahrung entschieden.

Folgender Sachverhalt: Der verheiratete Betroffen ist – nach einer am 24.05.2024 erfolgten Rückverlegung aus dem offenen Vollzug der JVA Euskirchen – aufgrund eines Urteils des LG Aachen vom 09.11.2006 in der Sicherungsverwahrung in der JVA Werl untergebracht. Gegenstand dieser Verurteilung sind unter anderem Vergewaltigungen. Bei den an seinen damaligen Partnerinnen begangenen Taten kamen u.a. Materialen wie Nadeln, Teelichter und mit Heftzwecken beklebte Pfannenwender zum Einsatz. Eine frühere Geschädigte bezeichnete sich ihm gegenüber als „Welpe“ und den Betroffenen als „Herrchen“.

Während seines Aufenthaltes im offenen Vollzug der JVA Euskirchen lernte der Betroffene über das Online-Spiel „State of survival“ Frau M. D. – die nicht seine Ehefrau ist – kennen. Im Januar 2024 kam es zu einem ersten persönlichen Kontakt. Nach Mitteilung des Betroffenen entwickelte sich schnell eine intensive psychische und physische Liebesbeziehung, die auch nach der Rückverlegung des Betroffenen in die Sicherungsverwahrung fortbesteht. Der persönliche Kontakt wird durch regelmäßige Besuche der Frau D. in der JVA Werl aufrechterhalten. Darüber besteht brieflicher und telefonischer Kontakt. In diversen Briefen zwischen dem Betroffenen und Frau D. bezeichnete diese sich selbst ihm gegenüber als „Welpe“ und den Betroffenen als „Herrchen“.

Am 30.03.2023 beantragte der Betroffene die Zulassung zum Langzeitbesuch mit Frau D. Zur Vorbereitung der Entscheidung führten die zuständige Psychologin sowie die zuständige Sozialarbeiterin am 24.04.2025 ein gemeinsames etwa 50-minütiges Gespräch mit dem Betroffenen und Frau D.

Am 08.05.2025 fand ein Paargespräch mit Frau D., dem Betroffenen und dem Sozialdienst statt. In der Vollzugskonferenz am 14.05.2025 berieten die an der Behandlung maßgeblich beteiligten Bediensteten über den Antrag auf Gewährung von Langzeitbesuchen. Der Leiter der JVA Werl (im Folgenden: Antragsgegner) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.05.2025 ab. Das wurde u.a. damit begründet, dass eine Nachbereitung der Auffälligkeiten des Gefangenen mangels Problembewusstseins noch nicht möglich gewesen sei. Ferner zeige ere aktuell deliktnahes Verhalten. So bezeichnen er z.B. seien aktuelle Lebenspartnerin als „Welpe“, so wie sich eine Geschädigte selbst in ihren Briefen an ihn bezeichnet habe. Des Weiteren sei seine Partnerin nicht vollumfänglich über seine Delikte informiert.

Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Der Gefangene hat dann Rechtsbeschwerde eingelegt. Das OLG hat die zugelassen, aber als unbegründet zurückgewiesen.

Da das recht umfangreich begründet wird, verweise ich wegen der Einzelheiten auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur den Leitsatz der Entscheidungen ein.

1. Die Vollzugsbehörde hat bei der Prüfung der Gewährung von Langzeitbesuchen nach § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW zu beurteilen, ob einerseits Langzeitbesuche zur Förderung familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte geboten erscheinen und andererseits der Langzeitbesuch verantwortet werden kann. Ihr steht insoweit ein zweifacher, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum auf der Tatbestandsseite (Beurteilungsspielraum) zu.

2. Auf der Rechtsfolgenseite folgt aus der Regelung des § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsbehörde. Aus der Fassung des § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW als Sollvorschrift ergibt sich, dass das Gesetz die Gewährung von Langzeitbesuchen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen als Regelfall vorsieht, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann.

3. Dieses gesetzliche eingerichtete Regel-Ausnahmeverhältnis hat zur Folge, dass besondere Umstände für eine positive Bescheidung weder erforderlich, noch vom Untergebrachten vorzutragen sind. Bei der Feststellung eines Ausnahmetatbestandes ist die Ermessensausübung an den Grundsätzen des SVVollzG NRW auszurichten. Insbesondere ist zu beachten, dass das Leben im Vollzug nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen ist. Hieraus ergibt sich, dass nach der gesetzlichen Konzeption im Grundsatz zunächst jede Konsolidierung und Erweiterung von Sozialkontakten – insbesondere zu Angehörigen oder gleichzusetzenden Kontakten – die Eingliederung des Untergebrachten fördert.