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Haft II: Aufhebung von Langzeitbesuchen im Vollzug, oder: Überwiegen die vollzuglichen Interessen?

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Und dann habe ich hier im Mittagsposting mal wieder einen Beschluss des LG Stendal. Es handelt sich um den LG Stendal, Beschl. v. 12.05.2026 – 509 StVK 78/25 -, der sich noch einmal – oder besser: schon wieder – zu den Fragen eines Langzeitbesuchs im Strafvollzug äußern muss. Das hat das LG schon häufiger tun müssen, also ein „Dauerbrenner“.

Es geht wieder um die Durchführung von Langzeitbesuchen des Gefangenen mit seiner Verlobten an einem Wochenende. Mit der Frage war das LG bei diesem Gefangenen schon häufiger befasst. Zuletzt war ein genehmigter Langzeitbesuch zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten aufgrund eines Vorfalls in der JVA Burg, bei dem eine Besucherin während des Langzeitbesuchs ums Leben kam, abgesagt worden. Diese Entscheidung hatte das LG mit Beschluss vom 28.04.2025 (509 StVK 51/25) aufgehoben. Begründung: Die JVA habe bei ihrer Ermessensentscheidung über die „Aussetzung“ von Langzeitbesuche den hohen Stellenwert des Art. 6 GG nicht hinreichend beachtet. Die Antragsgegnerin stütze ihre durch eine Allgemeinverfügung bekanntgegebene Aussetzung pauschal auf das Erfordernis der Überprüfung der Genehmigungspraxis und der Durchführung der Langzeitbesuche und das Ermittlungsverfahren nach dem tödlichen Vorfall vom 03.04.2025, ohne im konkreten Fall die bisher unbeanstandeten Langzeitbesuche und die zukünftigen negativen Auswirkungen auf den Antragsteller und seine Verlobte zu berücksichtigen.

Seither hat kein weiterer Langzeitbesuchstermin zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten stattgefunden. Der Antragsteller hatte für Juni 2025, Juli 2025, August 2025, September 2025, Oktober 2025 und November 2025 die Durchführung von Langzeitbesuchen gegenüber der Antragsgegnerin beantragt. Die Antragsgegnerin verwies insoweit auf die notwendige Durchführung eines erneuten Kontaktgesprächs aufgrund der inzwischen geänderten Regelungen zur Ausgestaltung des Langzeitbesuchs. Erforderlich soll danach ein erneutes Kontaktgespräch sein. Das hat bisher nicht stattgefunden.

In dem nun anhängigen Verfahren wird weiter um die Genehmigung von Langzeitbesuchen gestritten. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte dann letztlich beim LG Erfolg. Das LG hat die ablehnende Entscheidung der JVA aufgehoben sie zur Neubescheidung verpflichtet.

„Die Ablehnung der Durchführung von zukünftigen Langzeitbesuchen zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten pp. aufgrund fehlender Mitwirkung des Antragstellers in Bezug auf die Durchführung eines Kontaktgesprächs stellt in der Sache einen Widerruf eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes -seiner grundsätzlichen Eignung zu Langzeitbesuchen – dar. Sie ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, § 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG.

Gemäß § 33 Abs. 5 JVollzGB LSA kann der Anstaltsleiter mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies der Eingliederung des Strafgefangenen dient und er hierfür geeignet ist.

Unstreitig wurde dem Antragsteller im August 2024 die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Seither fanden zwischen ihm und FMIMII beanstandungsfreie Langzeitbesuche am 24.09.2024, 24.10.2024, 23.01.2025 und 13.03.2025 statt.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Entscheidung zur zukünftigen Durchführung von Langzeitbesuchen zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten nach dem Vorfall in der JVA Burg im April 2025 keine Abwägung zwischen dem für den Antragsteller sprechenden Vertrauensschutz und der Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche im Einzelfall vorgenommen. Sie hat das ihr insoweit zustehende Ermessen der §§ 33 Abs. 5, 102 Abs. 3 JVollzGB I LSA nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Konkret hat die Antragsgegnerin erkennbar keine Abwägung gemäß § 102 Abs. 4 JVollzGB I LSA vorgenommen, wonach begünstigende Maßnahmen nur aufgehoben werden dürfen, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahme überwiegen. Im Rahmen einer solchen Abwägung wären neben dem Vertrauensschutz des Antragstellers u.a. die bisher unbeanstandeten Langzeitbesuche, die zukünftigen negativen Auswirkungen einer Aufhebung dieser Besuchsmöglichkeit auf den Antragsteller und seine Verlobte sowie die Grundrechte aus Art. 6 GG zu berücksichtigen gewesen. Weiter zu berücksichtigende Umstände sind der Abbruch von Behandlungsmaßnahmen durch den Antragsteller, dessen Mitwirkungsbereitschaft und Absprachefähigkeit. Diese Umstände sind gegen das vollzugliche Interesse der Antragsgegnerin, insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, abzuwägen.

Soweit der Antragsteller die Durchführung von Langzeitbesuchen am Wochenende in bestimmten Räumlichkeiten begehrt, besteht hierauf grundsätzlich kein Anspruch aus § 33 JVollzGB I LSA i.V.m. Art. 6 GG. Bei der tatsächlichen Ausgestaltung und Umsetzung etwaiger Langzeitbesuche gemäß § 33 Abs. 3 JVollzGB I LSA zur Unterstützung von Kontakten mit nahen Angehörigen steht der Antragsgegnerin ebenfalls ein Ermessen zu, das nicht auf Null reduziert ist und neben den Interessen des Antragstellers und der zeitlichen Verfügbarkeit seiner Verlobten auf der einen Seite und den vorhandenen Räumlichkeiten sowie Kapazitäten und Sicherheitsinteressen der Anstalt auf der anderen Seite zu berücksichtigen hat.

Das Gericht darf das Ermessen der Vollzugsbehörde nicht durch eigene Ermessensentscheidung ersetzen, weshalb die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Neubescheidung gem. § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG erfolgt ist (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 115 Rn. 19 m.w.N.).“

ich denke, ich werde dazu nicht das letzte Mal berichten 🙂 .

Haft II: Eignung für Langzeitbesuche im Vollzug, oder: Vertrauensschutz bei Gewährung von Lockerungen

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Im zweiten Haftposting dann ein Beschluss aus dem Strafvollzug. Es geht um die Eignung zu sog. Langzeitbesuchen. Dazu äußert sich das OLG Naumburg im OLG Naumburg, Beschl. v. 25.02.2026 -1 Ws 35/26.

Folgender Sachverhat: Der Gefangene ist bei der Antragsgegnerin, der JVA, inhaftiert. Ihm wurde im August 2024 durch die Antragsgegnerin die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Seither fanden am 24.09.2024, 24.10.2024, 23..012025, und 13.10.2025 jeweils fünfstündige Langzeitbesuche zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten statt, die ohne Beanstandungen verliefen.

Der für den 08.05.2025 weitere genehmigte Langzeitbesuch zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten wurde durch die Antragstellerin aufgrund eines Vorfalls in der JVA vom 03.04.2025, bei dem eine Besucherin während des Langzeitbesuches ums Leben kam, abgesagt. Die Entscheidung über die Absage hat das LG Stendal, auf die Beschwerde des Antragstellers, wegen unzureichender Ermessensausübung aufgehoben.

Im Hinblick auf den Vorfall vom 03.04.2025 wurden durch einen Aushang die Voraussetzungen für die Gewährung von Langzeitbesuchen geändert. Im Ergebnis wurde die Pflicht zu einer erneuten Absolvierung eines Kontaktgespräches mit der Person des Langzeitbesuches nach sechs Monaten implementiert. Aufgrund dieser Regelung wurde der Antragsteller aufgefordert, die Voraussetzungen für die Absolvierung eines erneuten Kontaktgespräches mit seiner Verlobten zu schaffen. Nachdem dieses gescheitert war, lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Langzeitbesuchen mit der Begründung einer fehlenden Mitwirkung des Antragstellers ab.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, die beim OLG Erfolg hatte:

„2. Die Rechtsbeschwerde hat auch den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Sie deckt mit der zulässig erhobenen Sachrüge einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, der zur Zurückverweisung der Sache an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal führt.

Dem Antragsteller wurde im August 2024 die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Die Implementierung einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche durch den von der Antraggegnerin getätigten Aushang, der im Ergebnis dazu führte, dass mit der Verlobten des Antragstellers ein erneutes Kontaktgespräch zu führen ist, stellt in der Sache den Widerruf eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes (nämlich die grundsätzliche Eignung zu Langzeitbesuchen) dar verbunden mit der Möglichkeit der Neubescheidung.

Die Antragsgegnerin begründet diese Entscheidung damit, dass sie aufgrund ihrer Organisationbefugnis befugt sei, die Eignung zur Überprüfung von Langzeitbesuchen neu zu regeln.

Dies ist zwar grundsätzlich richtig. Durch die vorherige Feststellung der Eignung zu Langzeitbesuchen hat der Antragsteller jedoch eine auf Vertrauensschutz beruhende Rechtsstellung erworben, die es fortan verbietet, ihn bei der Gewährung von Lockerungen so zu behandeln, als würde darüber erstmals befunden (vgl. BVerfG NStZ 1993, 300; Arloth/ Lückemann, § 14 StVollzG Rdnr. 6, KG (5. Strafsenat), Beschluss vom 20.04.2006 – 5 Ws 598/05 Vollz, juris).

Erst bei der unter Berücksichtigung dieses Vertrauensschutzes auf neuen Tatsachen aufbauenden Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für die Lockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, eröffnet sich der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; OLG Frankfurt a.M. ZfStrVo 2003, 243; ZfStrVo 2001, 52, 53; NStZ-RR 1998, 91; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1985, 245; Justiz 1984, 437; OLG Celle ZfStrVo 1983, 301; KG NStZ 1993, 100, 102; Senat, Beschlüsse vom 21. 2. 2002 – 5 Ws 1/02 Vollz -, 26. 11. 1996 – 5 Ws 607/96 Vollz – und 15. 12. 1994 – 5 Ws 468/94 Vollz -; Arloth/Lückemann, § 10 StVollzG Rdnr. 7).

An diesen Grundlagen hat sich das weitere Vorgehen auszurichten. Das führt dazu, dass die nachträglich eingetretenen Umstände, die zu einem Widerruf des den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes führen, so bedeutsam sein müssen, dass sie der ursprünglichen, dem Gefangenen günstigen Entscheidung die Grundlage entziehen. Die Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.

Eine Abwägung zwischen dem für den Antragsteller sprechenden Vertrauensschutz und der Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche im Einzelfall hat vorliegend indes bislang nicht stattgefunden. Hierbei ist das Interesse der Antragsgegnerin an einem neuen, für alle geltenden Überprüfungsverfahren mit dem für den Beschwerdeführer bestehenden Vertrauensschutz auf die einmal gewährte Zuerkennung der Eignung für Langzeitbesuche, zumal diese mehrfach ohne Beanstandungen durchgeführt worden sind, abzuwägen. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung und die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss nicht beachtet.

Der Senat war mangels Spruchreife auch nicht in der Lage, eine eigene abschließende Sachentscheidung nach § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG zu treffen. Eine Reduktion auf eine einzig mögliche Entscheidung ist nicht eingetreten und ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen des Beteiligten in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2026 zu einem zwischenzeitlich erfolgten Abbruch sämtlicher Behandlungsangebote. Dieser Aspekt ist lediglich ein, wenn auch gewichtiger, Umstand bei der vorzunehmenden Gesamtschau aller für die Bewilligung des Langzeitbesuchs relevanter Aspekte.

Nach alledem wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden haben.“

Kein USB-Anschluss im Strafvollzug

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Ein Gefangener in Hessen wurde im Jahre 2010 vorübergehend in die JVA A verlegt worden. Dort ist ihm auf seinen entsprechenden Antrag  der Kauf und Besitz eines LCD-TV-Gerätes mit USB und SD-Memory-Card-Anschluss genehmigt worden. Anschließend schaffte er sich ein solches Gerät an. Nach seiner Rückverlegung in die JVA B beantragte er die Aushändigung des Gerätes. In dem TV-Geräte betreffenden Antragsformular der JVA heißt es dazu, dass Ergänzungsgeräte wie z.B. Zusatzlautsprecher, Geräte mit Aufnahmefunktion (Festplatte), externe DVBT-Empfänger nicht zugelassen sind und USB-Anschlüsse abgeklemmt werden. Diesen Passus strich der Gefangene aus dem von ihm unterzeichneten Antrag. Die JVA baute gleichwohl die USB/SD Aufnahmevorrichtung wegen bestehender Missbrauchsmöglichkeiten aus und versiegelte die Öffnung. In diesem Zustand wurde dem Gefangenen das TV-Gerät ausgehändigt. Er hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Ohne Erfolg.

Das OLG Frankfurt am Main hat im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.04.2013 – 3 Ws 87/13 StVollz dazu ausgeführt, dass der Besitz eines Fernsehgerätes mit USB- und/oder SD-Memory-Card-Anschlüssen durch einen Gefangenen in seinem Haftraum Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet ; der Gefahr eines unkontrollierten Datenaustausches könn mit zumutbarem Kontrollaufwand (etwa Versiegelung oder Verplombung der Anschlüsse) seitens der Anstalt nicht begegnet werden. Sie dürfe daher  die Genehmigung vom Ausbau der Anschlüsse abhängig machen. Der Gefangene könne sich auch nicht auf das Bestehen eines Vertrauens- oder Bestandsschutzes berufen, wenn ihm unter Geltung des § 20 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG der Erwerb und Besitzes des Gerätes durch eine andere Justizvollzugsanstalt lediglich mit der Auflage, die Anschlüsse zu verplomben, genehmigt worden sei.

 

Ich habe da mal eine Frage: Die fehlende Genehmigung des Grundstückseigentümer – Beweisverwertungsverbot?

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Eine Kollege hat neulich im OWi-Bereich eine Frage gestellt, die ich hier mal weiter gebe.

Der Kollege sucht eine Entscheidung zu folgender Problematik: Geschwindigkeitsmessung von einem (Privat)Grundstück aus. Die Genehmigung des Grundstückseigentümers lag nicht vor. In dem Bußgeldverfahren vertritt der Kollege die Auffassung, dass die fehlende Genehmigung des Eigentümers zu einem Verwertungsverbot dieser Messung führt. Zu dem Punkt hat er nichts gefunden.

Ich meine, dass es dazu etwas gibt – leider aber auch nicht in meinen Handbüchern :-(-. Zumindest meine ich, dass ich irgendwo mal eine Entscheidung gesehen habe. Kann mich aber auch irren. Aber vielleicht habe ich ja hier eine Chance bei den vielen OWi-Rechtlern, die mitlesen.

Nur zur Klarstellung  Ich gehe auch nicht von einem BVV aus. Selbst wenn ein Beweiserhebungsverbot vorliegen sollte, führt das nicht automatisch zum BVV. Ich meine aber, dass es dazu eine Entscheidung gibt. Aber, vielleicht ist da auch mehr der Wunsch der Vater des Gedankens….

Ich hatte die Problematik übrigens auch schon im Forum bei Jurion Strafrecht zur Diskussion gestellt. Aber auch da war die Ausbeute mage.

Ein Kollege konnte allerdings von einem Kollegen berichten, der einmal ähnlich zu argumentieren versuchte. Da hatte der Richter dann bei dem Grundstückseigentümer angerufen und sich dessen Genehmigung „eingeholt“.

 

Playstation in der Sicherungsverwahrung? Nein, gibt es nicht

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Der Beschwerdeführer ist in der JVA in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Er begehrt eine Genehmigung zum Kaufseiner Spielkonsole des Typs Sony Playstation 2. Die JVA hat den Antrag abgelehnt. Dagegen die Rechtsbeschweder, die der OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.03.2012 – 3 Ws 1009/11 StVollz – zurückweist.

Nach § 68 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Sätze 2 und 3 HStVollzG können andere elektronische Geräte als Hörfunk- oder Fernsehgeräte zur Fortbildung oder Freizeitgestaltung im Einzelfall zugelassen werden, wobei dies durch die Anstalt geregelt wird. Hiervon ausgenommen sind solche Geräte, deren Besitz geeignet ist, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden (§ 30 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 19 Abs. 2 HStVollzG). Diese Einschränkung gilt ausdrücklich auch für den Bereich der Sicherungsverwahrung (§ 68 Abs. 2 Satz 2 HStVollzG).

Nach diesem Maßstab hat die JVA dem Beschwerdeführer den Erwerb einer Spielkonsole Sony Playstation 2 zu Recht versagt. Es ist obergerichtlich geklärt und senatsbekannt, dass wegen der bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten von einem solchen Gerät eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt ausgeht, der mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht begegnet werden kann. Der Senat verweist insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Ausführungen in der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt [Senat] ZfStrVo 2004, 248; NStZ-RR 2006, 125; Beschluss vom 28. April 2008 – 3 Ws 279/08 – juris; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 114; Thüringer OLG ZfStrVo 2003, 304; KG NStZ-RR 2004, 157; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2005 – I Vollz [Ws] 9+10/04; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 1 Ws 203/05; jeweils zit. nach juris; weitere Nachweise bei Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 70 Rn. 6 Stichwort: Telespielgeräte; siehe auch die auf der Grundlage zweier Sachverständigengutachten ergangene und ausführlich begründete Entscheidung des LG Bochum NStZ-RR 2005, 124).

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) zur Sicherungsverwahrung und mit Blick auf die Wahrung des sogenannten Abstandsgebotes ergibt sich nichts anderes. Zwar muss danach die Gestaltung des Vollzugs dieser Maßregel einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen und ist allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen (BVerfGE 128, 326, 380; § 67 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG). Dazu gehört im Ansatz auch der Gebrauch elektronischer Spielgeräte, der inzwischen in der Bevölkerung weit verbreiteter Bestandteil der Freizeitgestaltung geworden ist (vgl. auch OLG Nürnberg StV 2011, 694). Diese weitest gehende Angleichung an die Verhältnisse in Freiheit findet jedoch dort ihre Grenze, wo Sicherheitsbelange entgegenstehen (BVerfG aaO. S. 380; § 67 Abs. 1 Satz 3 HStVollzG). Dies ist beim Besitz einer Spielkonsole des Typs Sony Playstation 2 der Fall. Für den Kreis der Sicherungsverwahrten ist zudem zu bedenken, dass es sich um einen Personenkreis handelt, bei dem die Gefahr der Begehung schwerer und schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten besteht.

Die in den genannten Entscheidungen aufgezeigten Missbrauchsmöglichkeiten, namentlich dahin, dass die Spielkonsole dazu genutzt wird, Medien mit gewaltverherrlichendem oder pornographischen Inhalt abzuspielen, kann zudem dem Zweck einer notwendigen und vom Bundesverfassungsgericht geforderten psychotherapeutischen Behandlung des Untergebrachten zuwiderlaufen.

Frage, die sich mir stellt: Kann man nicht den Kauf genehmigen und dann (nur) reglementieren, welche Kassetten gekauft und benutzt werden können?