Kategoriearchiv: Haftrecht

Vollzug I: Gewährung von Vollzugs-Lockerungen, oder: Ablehnung wegen Flucht/Missbrauchsgefahr

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In die 11. KW./2026 starte ich mit zwei Entscheidungen aus dem Strafvollzug.

Im BayObLG, Beschl. v. 09.12.2025 – 203 StObWs 435/25, den ich zuerst vorstelle, hat das BayObLG zur Gewährung von Lockerungen, und zwar auch in Form einer Ausführung. JVA und StVK haben die Anträge zurückgewiesen. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Verurteilten, die teilweise Erfolg hatte.  Das BayObLG gibt zu den zu entscheidenden (Rechts)Fragen einen sehr schönen Überblick:

„1. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG kann als Lockerung des Vollzugs angeordnet werden, dass Gefangene für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter (Ausgang) verlassen dürfen. Nach Absatz 2 der Vorschrift dürfen Lockerungen mit Zustimmung der Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Nach Art. 15 BayStVollzG ist bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe unter anderem wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit Ausnahme der §§ 180a und 181a StGB vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, eine Lockerung des Vollzugs besonders gründlich zu prüfen. Bei der Entscheidung sind nach der gesetzlichen Regelung auch die Feststellungen im Urteil und die im Ermittlungs- oder Strafverfahren erstatteten Gutachten zu berücksichtigen.

2. Danach sind Vollzugslockerungen zwingend zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerung zu Straftaten missbrauchen werde. Ein Ermessen ist in diesem Fall nicht eröffnet (Senat, Beschluss vom 18. August 2025 – 203 StObWs 317/25 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Andernfalls hat die Vollzugsanstalt über einen Antrag auf Gewährung von Lockerungen aufgrund einer auf den Einzelfall abstellenden Ermessensentscheidung zu befinden. Der Strafgefangene hat in diesem Fall einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsbehörde, der sich im Einzelfall zu einem Anspruch auf die Gewährung einer Lockerungsmaßnahme verdichten kann (Ermessensreduzierung auf Null).

3. Für ihre Prognose bezüglich der Missbrauchs– oder Fluchtgefahr hat die Vollzugsanstalt eine Gesamtabwägung aller für die Entscheidung relevanten Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein Vorleben, etwaige frühere Verurteilungen, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, der Umgang mit der Tat, die Persönlichkeitsentwicklung, das Verhalten im Vollzug sowie die Eignung für eine Therapie und die Durchführung einer solchen (Senat a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

a) Will die Justizvollzugsanstalt eine Lockerung wegen Fluchtgefahr ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Flucht nutzen. Um die Fluchtgefahr zu begründen, genügt nicht allein die Höhe der Restfreiheitsstrafe, sondern es bedarf besonderer in der Person des Gefangenen liegender Umstände wie fehlende Absprachefähigkeit und Verlässlichkeit (st. Rspr., vgl. Senat a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

b) Will die Justizvollzugsanstalt eine Lockerung wegen Missbrauchsgefahr ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Begehung einer Straftat ausnutzen (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

4. Die Beurteilung hat stets lockerungsbezogen zu erfolgen (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rn. 17 und vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 39; Senat, Beschlüsse vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris und vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris).

5. Die Vollzugsbehörde hat bei ihrer Prognose zu berücksichtigen, dass nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Vorschriften über Vollzugslockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen der Wiedereingliederung der Gefangenen und deren Resozialisierungsinteresse dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 – 2 BvR 1165/19 -, juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris Rn. 12). Durch Lockerungsmaßnahmen werden dem Gefangenen Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 30; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris Rn. 12). Dem Resozialisierungsinteresse kommt mit zunehmender Vollstreckungsdauer ein immer größeres Gewicht zu (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 38; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 23. Ed. 1.10.2025, BayStVollzG Art. 13 Rn. 10a).

6. Verweigert der Strafgefangene eine Mitwirkung an der Behandlung oder eine Therapie, gilt folgendes:

Es gibt keine Mitwirkungspflicht des Strafgefangenen, deren Verweigerung mit der Ablehnung von Lockerungen sanktioniert werden könnte. Eine fehlende Bereitschaft des Gefangenen, an der Gestaltung seiner Behandlung und einer Erreichung der sozialen Reintegration mitzuwirken, darf alleine die Versagung einer beantragten Vollzugslockerung oder einer vollzugsöffnenden Maßnahme daher nicht begründen. Lässt sich der Strafgefangene darauf ein, bei der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken, sich mit seinen Taten auseinander zu setzen und seine straffreie Zukunft verantwortlich zu planen und vorzubereiten, ist dies ein Aspekt, dem in der Gesamtschau mit weiteren Umständen ein maßgebliches Gewicht bei der Beurteilung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zukommen kann. Ist der Strafgefangene dazu nicht bereit, ist auch dies ein Gesichtspunkt – von mehreren – bei der von der Anstalt zu treffenden Beurteilung, ob eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG gegeben ist. In diesem Fall muss sich die Anstalt im Rahmen ihrer Prognose damit befassen, wie sich die fehlende Therapie auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und auf dessen aktuelle Gefährlichkeit konkret auswirkt (zu allem Senat, Beschluss vom 18. August 2025 a.a.O. Rn. 18 ff. m.w.N.).

7. Bei langjährig Inhaftierten kann es zudem, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 -, juris Rn. 27; zu allem Senat a.a.O. Rn. 21 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 -, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 13 Rn. 10a). Es widerspräche dem Sinn und Zweck von Ausführungen zur Erhaltung und Festigung der Lebenstüchtigkeit eines Gefangenen, diese von dem Abschluss einer Therapie abhängig zu machen. Das bei einer Ausführung nie ganz auszuschließende Risiko einer Entweichung oder eines Missbrauchs kann, wie bereits dargelegt, mit besonderen Sicherungsmaßnahmen reduziert werden (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 2 BvR 2267/18 -, juris Rn. 26; Senat, Beschluss vom 18. August 2025 a.a.O. Rn. 21). Die Vollzugsanstalt muss im Falle einer Missbrauchsbefürchtung darlegen, warum die Gefahr nicht durch Sicherungsvorkehrungen ausgeräumt werden kann (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rn. 16).

8. Gemessen daran erweist sich die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt S. als rechtsfehlerhaft. Die Vollzugsanstalt hat bereits verkannt, dass die Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit der Bestimmung von Art. 13 BayStVollzG unterfällt (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 13 Rn. 2 und 10a). Die Vollzugsanstalt hätte sich eingehend mit den vom Antragsteller beantragten Lockerungsformen befassen und bezogen auf die jeweilige Lockerungsform darlegen müssen, ob und aus welchen in der Person des Antragstellers liegenden Gründen die Gefahr bestehen würde, dass der Antragsteller eine solche Lockerung, gegebenenfalls auch in Begleitung der vom Antragsteller benannten Bezugspersonen, missbrauchen werde. In ihre Überlegungen hätte sie die Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit in Begleitung von Vollzugsbediensteten und die bisherigen Erfahrungen mit einstellen müssen. Eines ausdrücklichen Antrags bedurfte es dazu entgegen der Rechtsansicht der Vollzugsanstalt nicht.“

Haft III: Haftbefehlseröffnung durch anderes Gericht, oder: Nicht zuständiges Rechtshilfegericht

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Im dritten Posting habe ich dann noch eine Entscheidung zum Verfahren, und zwar den OLG Dresden, Beschl. v. 15.01.2026 – E 2 VAs 19/25. Gegenstand der Entscheidung ist die Frage: Ist der Haftbefehl dem Beschuldigten vom richtigen AG verkündet worden.

Folgender Sachverhalt. Der Beschuldigte befand sich aufgrund des Haftbefehls des AG Dresden vom 29.08.2025 zunächst ab dem 29.08.2025 in der JVA Frankenthal und seit dem 03.09.2025 in der JVA Görlitz wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Untersuchungshaft. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das AG Dresden am 14.10.2025 gegen ihn einen neuen erweiterten Haftbefehl wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs, der neben der Tat, auf der der Haftbefehl vom 29.08.2025 fußte, sechs weitere Taten erfasste. Nach Erlass dieses erweiterten Haftbefehls übersandte das AG Dresden die Akten an das AG Görlitz mit der Bitte, dem Beschuldigten den Haftbefehl zu eröffnen. Das AG Görlitz verkündete diesem daraufhin am 17.10.2025 den Haftbefehl und setzte diesen in Vollzug.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Entscheidung über die Zuständigkeit des Beschuldigten. Er erachtet das Rechtshilfeersuchen des AG Dresden an das AG Görlitz, den Haftbefehl zu eröffnen, für unzulässig; die Rechtshilfe sei nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung unzulässig, weil sie nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen unzulässig sei.

Das OLG hat ihm Recht gegeben. Der gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG statthafte Antrag sei begründet. Das vom AG Dresden angebrachte Rechtshilfeersuchen sei zwar an das gemäß § 157 Abs. 1 GVG örtlich zuständige Amtsgericht gerichtet, jedoch erweist sich die damit erbetene Rechtshilfe als unzulässig. Der erweiterte Haftbefehl sei damit nicht ordnungsgemäß eröffnet.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Durch die der Eröffnung eines erweiterten Haftbefehls durch den Rechtshilferichter eines anderen Gerichts werden die Rechte des Beschuldigten in unzulässiger Weise verkürzt. Sie sind nicht durch den Anspruch auf Vorführung vor den zuständigen Haftrichter bei entsprechendem Verlangen (§ 115a Abs.3 StPO), durch sein Recht auf Haftprüfung gemäß § 117 StPO und durch § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO ausreichend gewährleistet.

Haft II: Täglicher 23-stündiger Einschluss in U-Haft, oder: Rechtswidrigkeit der Maßnahme

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Im zweiten Posting haben ich dann hier den OLG Hamburg, Beschl. v. 22.08.2025 – 6 Ws 64/25, leider schon etwas, ich habe den Beschluss aber erst vor kurzem erhalten

Es geht in dem ziemlich umfangreich begründeten Beschluss um die Frage der Rechtswidrigkeit einer insgesamt neun Monate andauernden, den Angeklagten betreffenden Maßnahme des 23-stündigen Einschlusses während des Vollzugs der Untersuchungshaft. Darum ist mit JVA und LG „gestritten“ worden. Nach Verlegung des Beschuldigten auf eine „offene“ Station hat die Verteidigerin dann Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt und hatte damit beim OLG Erfolg:

„3. Jedenfalls die insgesamt neun Monate andauernde, den Angeklagten betreffenden Maßnahme des 23-stündigen Einschlusses war rechtswidrig und hat den Angeklagten in seinen Rechten verletzt.

a) Die Untersuchungshaftanstalt konnte die Maßnahme nicht auf § 54 HmbUVollzG (besondere Sicherungsmaßnahmen) oder § 65 HmbUVollzG (Disziplinarmaßnahmen) stützen. Die Voraussetzung der Einzelhaft als besondere Sicherungsmaßnah-me sowie des Arrests als Disziplinarmaßnahme lagen erkennbar nicht vor.

b) Die Maßnahme ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 HmbUVollzG rechtmäßig.

aa) § 12 Abs. 3 HmbUVollzG eröffnet die Möglichkeit, die gemeinschaftliche Unter-bringung während der Arbeitszeit und der Freizeit einzuschränken. Die Regelung des § 12 HmbUVollzG nimmt das menschliche Bedürfnis auf, sowohl die Freizeit als auch die Arbeit mit anderen Gefangenen verbringen beziehungsweise gestalten zu können und wendet sich gegen das – auch in der Untersuchungshaft – überholte System einer strengen Einzelhaft (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Plake/Schwarz, HmbUVollzG, § 12 Rn. 1). Danach können Untersuchungsgefangene in Gemeinschaft arbeiten und die Freizeit verbringen. Allerdings ermöglicht § 12 Abs. 3 HmbUVollzG, die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit einzuschränken, soweit dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung (§ 119 Abs. 1 StPO) oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist, wobei die Aufzählung abschließend ist. Die Anordnung selbst liegt im Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Plake/Schwarz HmbUVoIIzG, § 12 Rn. 6). Dabei kann es dann zum vollständigen Ausschluss kommen, wenn etwa die Untersuchungshaftanstalt eine Anordnung des Gerichts, den Häftling von allen anderen Untersuchungshaftgefangenen zu trennen, umzusetzen hat. So soll ein Untersuchungshaftgefangener, der seine Bemühungen, Mitglieder oder Unterstützer seiner kriminellen oder terroristischen Vereinigung unter den Mitinhaftierten zu finden, im Vollzug der Untersuchungshaft weiter-führt, von allen übrigen Untersuchungsgefangenen getrennt werden dürfen (vgl. LR-StPO/Gärtner, 28. Aufl., § 119 Rn. 72, 82). Gleiches soll bei erheblicher Verdunkelungsgefahr gelten können (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.09.2002 – 1 Ws 650/02, NStZ 2004, 81).

bb) Danach eröffnet die Norm die Möglichkeit, den Angeklagten in Umsetzung der gerichtlichen Trennungsanordnungen von der gemeinschaftlichen Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit teilweise oder unter besonderen Umständen auch vollständig auszuschließen. Der über die Einschränkungen der gemeinschaftlichen Unterbringung hinausgehende Teil der von dem täglich 23-stündigen Ein-schluss des Angeklagten ausgehenden Belastungen ist demgegenüber von der Norm nicht erfasst (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23).

cc) Soweit der Angeklagte durch die Maßnahme von der gemeinschaftlichen Unter-bringung während der Arbeitszeit und der Freizeit vollständig ausgeschlossen worden ist, hat die Untersuchungshaftanstalt das ihr eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt.

(1.) Die Vollzugsanstalt muss um einen schonenden Interessenausgleich bemüht sein. Ihre die Maßnahme betreffenden Ermessenserwägungen müssen dabei erkennen lassen, dass sie sich in ihrer Abwägung der zum Ausgleich zu bringenden Belange eingehend mit den konkret beeinträchtigten Grundrechten des Angeklagten und deren Gewicht auseinandergesetzt und hierbei insbesondere den Angleichungsgrundsatz und die Sonderstellung von Untersuchungsgefangenen berücksichtigt hat. Dabei sind bezogen auf den Einzelfall alle insoweit maßgeblichen Umstände abzuwägen sowie in den Blick zu nehmen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.11.2022 – 2 BvR 1139/22 -, Rn. 25 juris; Beschl. v. 30.10.2014 – 2 BvR. 1513/14, NStZ-RR 2015, 79; Beschl. v. 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003; Beschl. v. 10.01.2008 – 2 BvR 1229/07, NStZ 2008, 521).

(2.) Vorliegend hat die Untersuchungshaftanstalt bei der gebotenen Gesamtabwägung einzustellende Ermessenerwägungen nicht in den Blick genommen; insoweit liegt ein Ermessensdefizit vor. So sind insbesondere mögliche und zumutbare Veränderungen in der Verteilung der personellen Ressourcen, um die als besonders belastend empfundenen Beschränkungen verfassungskonform abzumildern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003), nicht geprüft worden. Zur Kompensation der schwerwiegenden Beeinträchtigungen wären insoweit auch individuelle Einzellösungen, wie z.B. erweiterte Aufschlusszeiten, Erhöhung der Freigangzeit oder Teilnahme an Freizeitgruppen, zu bedenken gewesen; selbst wenn diese einen besonderen Personaleinsatz voraussetzen (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23). Auch die Einräumung erweiterter Aufschlusszeiten durch Bildung von Untergruppen, bestehend aus von der Trennungsanordnung nicht erfassten Gefangenen, hat die Untersuchungshaftanstalt – ggf. unter Abwägung der Zumutbarkeit der eventuell erforderlichen Neuverteilung des Personals -nicht in die Gesamtabwägung eingestellt (vgl. HansOLG aaO). Ferner ist nicht in den Blick genommen worden, ob im Austausch mit anderen in diesem Verfahrenskomplex der Tätertrennung unterliegenden Untersuchungshaftgefangenen ein Wechsel zwischen Stationen mit und ohne Aufschlusszeiten möglich ist. Dabei kann der Umstand, dass so diejenigen Gefangenen, die sich schon länger auf einer Station mit Aufschluss befinden, ihre Annehmlichkeiten verlieren werden, kein überwiegendes Gewicht erhalten, denn die Justizvollzugsanstalt ist gehalten, sich um einen schonenden Interessenausgleich zu bemühen. Darüber hinaus hat die Untersuchungshaftanstalt auch nicht hinreichend erwogen, den Angeklagten in eine andere Anstalt, auch die eines anderen Bundeslandes, zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.03.1993 – 2 BvR 202/93, NStZ 1993, 404 [für die U-Haft]; Beschl. v. 13.11.2007 -2 BvR 2201/05 -, juris [die Strafhaft]), selbst wenn dies im Hinblick auf die laufende Hauptverhandlung mit längeren Anfahrtszeiten verbunden ist (vgl. HansOLG aaO).

c) Schließlich konnte die Maßnahme, soweit sie über die durch § 12 Abs. 3 HmbUVollzG eingeräumte Beschränkungsmöglichkeiten hinausgeht, auch nicht auf die Generalklausel des § 4 Abs. 2 HmbUVollzG gestützt werden, der die Anordnung von Beschränkungen ermöglicht, für die das Gesetz keine besonderen Regelungen vorsieht.

aa) Nach § 4 Abs. 2 HmbUVollzG kommen Maßnahmen in Betracht, welche die Trennung von Untersuchungsgefangenen (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO) sowie die Beschränkung und/oder den Ausschluss von gemeinsamer Unterbringung und/oder gemeinsamem Aufenthalt (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO) betreffen (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Junck, HmbUVollzG, § 4 Rdn. 12). Weiter muss die Beschränkung im Einzelfall zur Erreichung des Zwecks „unerlässlich“ sein. Es darf mithin im konkreten Fall kein milderes ebenso geeignetes Mittel zur Erreichung der genannten Ziele gegeben sein als die auf § 4 Abs. 2 HmbUVollzG vorgenommene Beschränkung in ihrer konkreten Form und Dauer („ultima ratio“) (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 07.12.1994 – 2 Ws 527/94, NStZ 1995, 151; OLG Koblenz, Beschl. v. 01.09.1998 – 2 Ws 500/98, BeckRS 1998, 16366; OLG Naumburg, Beschl. v. 13.07.2015 – 1 Ws (RB) 110/14, BeckRS 2016, 13716; BeckOK Strafvollzug Hamburg/Junck, HmbUVollzG, § 4 Rdn. 12a u. 13; BeckOK Strafvollzug Bremen/Peglau, BremUVollzG, § 4 Rdn. 11; BeckOK Strafvollzug NRW/Goers, UVollzG NRW, § 1 Rdn. 28). Selbst wenn sich die von der Anstalt in Aussicht genommene Beschränkung als „unerlässlich“ im vorgenannten Sinne erweist, muss diese weiterhin immer unter dem Blickwinkel des Gewichts des mit ihr verfolgten Zwecks sowie hinsichtlich des Maßnahmenumfangs und ihrer Dauer überprüft werden. Denn die Maßnahme darf den Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger beeinträchtigen als nötig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14, NStZ-RR 2015, 79; Beschl. v. 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003; Beschl. v. 10.01.2008 – 2 BvR 1229/07, NStZ 2008, 521).

Danach eröffnet § 4 Abs. 2 HmbUVollzG grundsätzlich die Möglichkeit, in Umsetzung der gerichtlichen Trennungsanordnung die Einschlusszeiten zu erhöhen.

bb) Vorliegend ist indes bereits das Tatbestandsmerkmal der Unerlässlichkeit nicht erfüllt. Vor dem Hintergrund der unterbliebenen Erwägung etwaiger Veränderungen in der Verteilung personeller Ressourcen, einer Rotation der in dem Verfahrenskomplex der Tätertrennung unterliegenden Untersuchungshaftgefangenen zwischen Stationen mit und ohne Aufschlusszeiten sowie einer Verlegung des Angeklagten in eine andere Vollzugsanstalt ist bereits nicht ersichtlich, dass vorliegend keine andere Möglichkeit der Umsetzung der verfahrenssichernden Anordnungen gegeben war; mithin die Maßnahme über den hier in Rede stehenden Zeitraum von neun Monaten „unerlässlich“ war.

Darüber hinaus bestehen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Gesamtmaßnahme. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit läuft es jedenfalls zuwider, wenn bereits das normale Haftregime die Gefangenen Bedingungen unterwirft, die sich von denen der Einzelhaft oder dem Arrest kaum unterscheiden. Denn es versteht sich von selbst, dass Einschränkungen nach § 12 Abs. 3 HmbUVollzG oder § 4 Abs. 2 HmbUVollzG nicht die mögliche Eingriffsintensität entsprechender Disziplinarmaßnahmen (z.B. Arrest, § 65 HmbUVollzG) oder Sicherungsmaßnahmen (z.B. Einzelhaft, § 54 HmbUVollzG) erreichen dürfen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bremen/Schäfersküpper, BremUVollzG § 12 Rdn. 5), da anderenfalls die strengen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme nach § 54 Abs. 1 u. 3 Satz 1 HmbUVollzG oder nach § 64 HmbUVollzG umgangen würden. Denn die mit Einzel-haft und Arrest verbundene soziale Isolation des Gefangenen, die Reduzierung sämtlicher Umweltreize und die Einschränkung zwischenmenschlicher Kommunikation entfaltet eine erhebliche belastende Wirkung und wiegt sehr schwer (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23).

Vorliegend war der Angeklagte über neun Monate einer der Einzelhaft oder des Arrests sehr ähnlichen Maßnahme unterworfen. Entgegen der Auffassung der Untersuchungshaftanstalt haben die Einräumung der täglichen Freistunde, der regelmäßige Aufschluss für Besuche, Gespräche ( u. a. mit Stationsbediensteten, Seelsorgern und Psychologen) und Telefonate sowie während Verhandlungen und Anwaltsgesprächen keine Auswirkungen auf den hier notwendigen Abstand zu Arrest und Einzelhaft (vgl. hierzu HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23). Dies gilt auch im Hinblick auf die eingeräumte Möglichkeit, sich bevorzugt für Freizeitaktivitäten bewerben zu können. Soweit der Angeklagte an den Wochenenden Umschluss gewährt worden ist, ist dies unter Berücksichtigung der erheblichen Dauer der in Rede stehenden Maßnahme bei der hier gegebenen Sachlage ebenfalls zur Kompensation nicht ausreichend.“

War ein bisschen mehr, lohnte sich m.E. aber 🙂

Haft I: Mal etwas vom BGH zum Sicherungshaftbefehl, oder: BGH auch zur Reise- und Verhandlungsfähigkeit

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Ich setze die Berichterstattung heute dann mit Haftentscheidungen fort.

Zunächst stelle ich dazu den BGH, Beschl. v. 13.01.2026 – StB 1/26 – vor. Ergangen ist der Beschluss in einem beim OLG München gegen den Angeklagten anhängigen Strafverfahren, das den Vorwurf der Bestechlichkeit von Mandatsträgern in drei Fällen sowie der Beihilfe zur Bestechlichkeit von Mandatsträgern gemäß § 108e Abs. 1, 2 und 3 Nr. 5 (in der Fassung vom 23. April 2014), §§ 27, 53 StGB zum Gegenstand hat. In diesem Verfahren befindet sich der Angeklagte aufgrund des auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehls des OLG vom 22.12.2025 seitdem ununterbrochen in Haft.

Zum Verfahrensgeschehen nehme ich Bezug auf den verlinkten Volltext. Hier stelle ich nur die Begründung des BGH zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Das ist etwas mehr, aber wann liest man schon mal etwas vom BGH zu den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 StPO. Zudem nimmt der BGH auch zur Reise- und Verhandlungsfähigkeit Stellung.

Der BGH führt aus:

„1. Die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO lagen vor, weil der zur Anwesenheit verpflichtete Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in den Hauptverhandlungsterminen am 15. und 16. Dezember 2025 ausgeblieben war, ohne genügend entschuldigt zu sein, und der Haftbefehl zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten war. Weitere Voraussetzungen – wie etwa einen dringenden Tatverdacht – sieht § 230 Abs. 2 StPO nicht vor, weil ein Haftbefehl nach dieser Vorschrift der Sicherung der Weiterführung und Beendigung eines begonnenen Strafverfahrens dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 16).

a) Der Angeklagte wurde auf Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Oktober 2025, mit Zustellung am 8. Oktober 2025 unter Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens (§ 216 Abs. 1 Satz 1 StPO), ordnungsgemäß geladen (vgl. zu dieser Voraussetzung OLG Naumburg, Beschluss vom 6. November 2013 – 1 Ws 666/13, juris Rn. 4 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 1 Ws 73/05, juris Rn. 2; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 230 Rn. 9).

b) Das Ausbleiben des Angeklagten in den Fortsetzungsterminen am 15. und 16. Dezember 2025 ist nicht genügend entschuldigt im Sinne des § 230 Abs. 2 StPO, weil ihm ein Erscheinen möglich und zumutbar war. Zum Zeitpunkt des Nichterscheinens war er reise- und verhandlungsfähig. Auf das von B. ausgestellte Attest der Verhandlungsunfähigkeit durfte er nicht vertrauen. Eine genügende Entschuldigung, die erforderte, dass dem Angeklagten bei Abwägung aller Gesichtspunkte aus seinem Fernbleiben billigerweise kein Vorwurf hätte gemacht werden können (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 2 Ws 72/20, juris Rn. 18; OLG Köln, Beschluss vom 17. September 2007 – 2 Ws 480/07, StraFo 2008, 29; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 230 Rn. 20; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 230 Rn. 16), liegt nicht vor. Im Einzelnen:

aa) Der Angeklagte war zum Zeitpunkt des Ausbleibens tatsächlich verhandlungs- und reisefähig.

(1) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 230 Abs. 2 StPO ist nicht entscheidend, ob sich ein Angeklagter ausreichend entschuldigt hat, sondern ob die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass sein Fernbleiben tatsächlich genügend entschuldigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 1962 – 4 StR 122/62, BGHSt 17, 391, 396 [zu § 329 StPO]; KG, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 4 Ws 69/19 u.a., StraFo 2019, 462, 463; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 230 Rn. 10). Eine genügende Entschuldigung kann in einer Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit liegen, wobei es darauf ankommt, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Abwesenheit tatsächlich verhandlungs- oder reiseunfähig war, und nicht darauf, ob er solches – beispielsweise durch Vorlage eines privatärztlichen Attests – vorgebracht oder belegt hat. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen handelt es sich um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage (vgl. – für die Verhandlungsunfähigkeit – MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 205 Rn. 19).

Verhandlungsfähigkeit bedeutet, dass der Angeklagte in der Lage ist, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Form zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (s. BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 18; Urteil vom 14. Dezember 1995 – 5 StR 208/95, NStZ 1996, 242).

(2) Der Angeklagte war nach diesen Maßstäben am 15. und 16. Dezember 2025 verhandlungsfähig. Aus dem überzeugenden Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen R. vom 21. Dezember 2025 – das durch das Beschwerdevorbringen einschließlich der Stellungnahme vom 12. Januar 2026 nicht entkräftet wird – ergibt sich folgende psychiatrische Beurteilung: Der Angeklagte litt weder an einer schweren Depression noch an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Vielmehr traten bei ihm lediglich psychische Belastungen durch das Strafverfahren auf, die als normale psychische Reaktion zu erklären sind. Trotz der Belastungen war er in der Lage, dem Verlauf eines Prozesses zu folgen, die Inhalte zu verstehen, sich darüber abwägende Gedanken zu machen, diese mit seinem Rechtsanwalt zu besprechen, sinnvolle Fragen zu stellen und Prozesseingaben zu machen (SA Bd. 11 Bl. 2281 ff.). Der Behauptung der Verteidiger im Termin zur Haftbefehlseröffnung, die am 21. Dezember 2025 erhobenen psychiatrischen Befunde seien nicht für die Termine am 15. und 16. Dezember 2025 maßgebend, hat R. während einer Unterbrechung dieser Sitzung auf fernmündliche Anfrage widersprochen (SA Bd. 11 Bl. 2258).

Das privatärztliche Attest von B. und das Gutachten von W. stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn sie beruhen auf der Diagnose einer schweren Depression, die bei dem Angeklagten tatsächlich nicht vorlag. Während B. von einer aus dieser Erkrankung resultierenden Verhandlungsunfähigkeit ausging, kam W. zu einer Verhandlungsfähigkeit unter engmaschiger psychiatrischer Mitbetreuung und suizidpräventiven Sicherungsmaßnahmen. Die von B. und W. gestellten medizinischen Diagnosen treffen allerdings nach dem überzeugenden Gutachten von R. nicht zu. Dieser legte zum einen gut nachvollziehbar dar, dass die Medikation der den Angeklagten in der Klinik behandelnden Ärzte mit einer schweren Depression oder einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht vereinbar ist. Zum anderen stützt der schlüssig begründete Befund bei der Exploration durch R. diese Diagnosen nicht. Einige der vom Angeklagten gegenüber den Sachverständigen geschilderten Symptome, insbesondere die Angabe, er höre Stimmen, stellte sich hingegen als höchstwahrscheinlich nicht wahrheitsgemäß heraus. Sie wären nur bei den sicher auszuschließenden Erkrankungen einer schwersten Depression oder Schizophrenie zu erwarten. Auch W. und Bo. äußerten bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von dem Angeklagten geschilderten Symptome (SA Bd. 11 Bl. 2200 f., 2268 ff.).

(3) Der Angeklagte war überdies reisefähig. Der Sachverständige R. erachtete eine Fahrt zur Hauptverhandlung für möglich und regte lediglich Erleichterungen bei der Fahrt aus medizinischer Sicht an. Die Reisefähigkeit wird dadurch bestätigt, dass der Angeklagte am 15. Dezember 2025 in der Lage war, sich von seinem Wohnort nach S. zu begeben. Dementsprechend geht eine Reiseunfähigkeit aus dem von ihm vorgelegten, auf den 14. Dezember 2025 datierenden privatärztlichen Attest von B. nicht hervor.

bb) Der Angeklagte ist nicht deshalb ausreichend entschuldigt, weil er auf das Attest der Verhandlungsunfähigkeit am 14. Dezember 2025 hätte vertrauen dürfen. Im Einzelfall kann zwar unter Umständen das Vertrauen eines Angeklagten auf die entschuldigende Wirkung eines privatärztlichen Attestes dafür ausreichen, dass sein Nichterscheinen genügend entschuldigt ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 3 Ws 54/13, StraFo 2013, 208 f.). Hier ist dem Angeklagten nach der gebotenen Würdigung aller Umstände aber trotz des Attestes ein Vorwurf hinsichtlich seines Ausbleibens zu machen. Denn er rief den Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung durch seine zumindest bewusst überzeichneten Symptomangaben hervor, ohne die keine entsprechende Diagnose gestellt worden wäre, und kannte somit die fehlerhafte Grundlage der Beurteilung. Hiermit steht in Einklang, dass der Angeklagte gegenüber W. bekundete, die von B. verschriebene Medikation nicht eingenommen zu haben (SA Bd. 10 Bl. 2197). Während der erneuten Hauptverhandlung machte er gegenüber behandelnden und begutachtenden Ärzten verschiedentlich unzutreffende Angaben. So äußerten er und die Verteidigerin Rechtsanwältin F. – trotz der ihnen bekannten Problematik der Verfolgungsverjährung – auf die Frage von W. , warum das Oberlandesgericht „auf eine solch enge Verhandlungstag-Taktung bestehen könnte“, sie hätten „keine Ahnung“ (SA Bd. 10 Bl. 2197).

Im Übrigen konnte der Angeklagte auf das Gutachten von W. bereits deshalb nicht vertrauen, weil es erst im Laufe des 16. Dezembers 2025 – also nach Ausbleiben in der Hauptverhandlung – erstattet wurde.

c) Der Haftbefehl war nach § 230 Abs. 2 StPO zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten. Weder ist zu erwarten, dass der Angeklagte ohne den Vollzug der Haft zu den weiteren Fortsetzungsterminen erscheinen wird, noch sind mildere Mittel ersichtlich, um die Anwesenheit des Angeklagten sicherzustellen. Diese prognostischen Umstände liegen weiterhin vor.

aa) Nach verständiger Würdigung war und ist trotz Teilnahme des Angeklagten an früheren Hauptverhandlungsterminen nicht zu erwarten, dass er zu den künftigen Terminen freiwillig erscheinen werde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 16). Es bestand und besteht die Gefahr, dass er auch weiteren Hauptverhandlungsterminen fernbleibt, um eine etwaige Verurteilung zu verhindern, vor der er ausweislich seiner Angaben im Rahmen der Begutachtung Angst hat. Er fehlte ab dem Zeitpunkt unentschuldigt, als er mit einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens rechnen musste. Denn der Vorsitzende des Oberlandesgerichtssenats hatte am letzten Hauptverhandlungstag vor seinem Ausbleiben die Verfahrensbeteiligten gebeten, vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung über Beweisanträge der Verteidigung am 15. Dezember 2025 bereit dafür zu sein, die Schlussvorträge zu halten. Überdies ist ein möglicher Grund für eine Verzögerung des Verfahrens zur Vermeidung einer Verurteilung ersichtlich, weil im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfene größte Geldzuwendung Anfang des Jahres 2026 der Eintritt der absoluten Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB droht. So lässt es sich erklären, dass er W. vorschlug, die Reduzierung des Umfangs der Hauptverhandlung auf lediglich einen Tag pro Woche „würde sehr helfen“ (SA Bd. 10 Bl. 2197).

bb) Es war nicht geboten, anstelle des Haftbefehls zunächst die zwangsweise Vorführung des Angeklagten anzuordnen.

Zwar wäre ein Vorführbefehl grundsätzlich als milderes Mittel zunächst dem Haftbefehl vorrangig gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 16; KG, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 4 Ws 69/19 u.a., StraFo 2019, 462, 463). Jedoch befand sich der Aufenthaltsort des Angeklagten in einer Klinik mehr als 350 Kilometer von der Gerichtsstelle entfernt, was eine zeitnahe polizeiliche Vorführung nahezu unmöglich machte.

Außerdem bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine wiederholte zwangsweise Vorführung nicht erfolgreich wäre. Der Angeklagte begab sich im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach zur Behandlung in verschiedene Kliniken, ohne dass das Oberlandesgericht über seinen Aufenthaltsort informiert war, und verhinderte auf diese Weise etwa seine Begutachtung am 15. Dezember 2025 durch einen Sachverständigen. Es ist anzunehmen, dass eine Vorführung unmittelbar vor dem jeweiligen Termin aufgrund des erneut unbekannten Aufenthaltsorts des Angeklagten – beispielsweise in einer nicht mitgeteilten anderen Klinik – scheitern würde.

cc) Aus diesen Gründen kommt eine mit dem Beschwerdevorbringen angeregte Außervollzugsetzung gegen Weisungen in entsprechender Anwendung des § 116 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2017 – 2 BvR 1071/15, juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 2004 – 1 Ws 19/04, StV 2005, 432; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 230 Rn. 22) – wie zum Beispiel die Anweisung, den Aufenthalt in einer bestimmten Klinik zu nehmen – gleichfalls nicht in Betracht. Angesichts des Verhaltens des Angeklagten mangelt es bereits an einer validen Tatsachengrundlage, die das für eine Haftverschonung erforderliche Vertrauen rechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 – AK 18/17, juris Rn. 26; vom 10. August 2017 – AK 33/17, juris Rn. 39; vom 12. Januar 2024 – StB 81/23, juris Rn. 15 mwN).

2. Schließlich war der Erlass des Haftbefehls verhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 23). Das Oberlandesgericht hatte neben weiteren Fortsetzungsterminen ab dem 9. Januar 2026 ausweislich des Haftbefehls einen Termin nicht nur auf den 22. Dezember 2025, sondern auch auf den Folgetag bestimmt. Die am 23. Dezember 2025 durchgeführte Hauptverhandlung konnte allein mit einem Vollzug des Haftbefehls vor den Weihnachtsfeiertagen gesichert werden.

Die weitere Haft nach § 230 Abs. 2 StPO verstößt ebenfalls nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte auch dem Fortsetzungstermin am 22. Dezember 2025 ohne genügende Entschuldigung fernbleiben wollte. Dass der gerichtlich bestellte Sachverständige mit ihm am Vortag erörtert hatte, „welche Erleichterungen bei der Fahrt zum Prozess und während des Prozesses sinnvoll und hilfreich seien“ (SA Bd. 11 Bl. 2284 f.), durfte der Angeklagte – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ersichtlich nicht dahin verstehen, dass er von seiner Anwesenheitspflicht befreit sei, zumal seine rechtskundige Verteidigerin Rechtsanwältin F. in die Erörterungen eingebunden war.

….“

Vollzug II: Ausführung eines „Lebenslänglichen“, oder: Erhaltung der Lebentüchtigkeit

entnommen wikimedia.org
Author Denis Barthel

Im zweiten Posting dann der BayObLG, Beschl. v. 03.11.2025 -203 StObWs 391/25 – zur Frage der Ausführung eines zur lebenslanger Haft Verurteilten.

Gestritten wird um die Ausführungen eines zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilten Strafgefangenen. Diese hatte beantragt festzustellen, dass es rechtswidrig gewesen sei, ihn trotz Antragstellung am 23.12.2024 erst am 11. Juni 2025 auszuführen und ihn dabei von drei Bediensteten bewachen zu lassen. Das BayObLG merkt in seiner Entscheidung, mit der es die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung seines Antrags verworfen hat, zur Ausführung und deren Modalitäten an:

„2. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG kann als Lockerung des Vollzugs angeordnet werden, dass Gefangene für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Ausführung) verlassen dürfen.

3. Bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen verpflichtet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (st. Rspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20; BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>). Das Resozialisierungsinteresse richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (st. Rspr., vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 36, 174 <188>; 45, 187 <238 f.>; 64, 261 <272 f.>). Solchen Zielen dienen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnete Vollzugslockerungen und insbesondere auch Ausführungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20 -, juris Rn. 22 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2019 – 2 BvR 2267/18 -, Rn. 18; BVerfGE 64, 261 <273>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 -, Rn. 32). Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 <272 f.>; 70, 297 <315>). Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist (BVerfGK 19, 157 <165>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 – 2 BvR 681/19 -, Rn. 17). Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, geboten sein, Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 – 2 BvR 719/08 -, Rn. 3, und vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 -, Rn. 32; und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 – 2 BvR 681/19 -, Rn. 19; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. März 2024 – 2 BvR 1480/23 –, juris; Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 203 StObWs 569/21 –, juris; zu den Bedenken Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 11 Rn. 11a).

4. Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann eine Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nicht grundsätzlich verwehrt werden (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 203 StObWs 569/21 –, juris Rn. 19 ff.; BayObLG, Beschluss vom 3. November 2021 – 204 StObWs 436/21 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 3 Ws 403/22 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. Januar 2020 – III-1 Vollz (Ws) 582 und 583/19-, juris; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 136d; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 1.4.2025, BayStVollzG Art. 13 Rn. 25; Harrendorf/Ullenbruch in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 10. Kapitel Vollzugsöffnende Maßnahmen C II Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Setton, 28. Ed. 1.8.2025, StVollzG § 11 Rn. 4; Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 41 Rn. 4).

5. Die Anstalt darf die Ausführung nicht allein wegen Personalknappheit verweigern, falls diese nach den oben dargestellten Vorgaben zum Erhalt und zur Festigung der Lebenstüchtigkeit erforderlich ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 a.a.O. Rn. 19). Der Staat darf Rechtsansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Anstalten nicht derart ausstattet, wie es zur Wahrung der Rechte der Gefangenen erforderlich wäre. Die Grundrechte setzen insofern auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen (Harrendorf/Ullenbruch a.a.O. 10. Kap. C II Rn. 8).

6. Eine auf die Vollzugsdauer bezogene Mindestanzahl von Ausführungen hat das Bundesverfassungsgericht indes nicht festgelegt (Senat a.a.O. Rn. 27). Mit zunehmender Vollzugsdauer sind einem Strafgefangenen häufigere Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit und zur Vermeidung von Haftschäden zu gewähren (Senat a.a.O. Rn. 25). Die Frequenz der ohne weitere Vorbedingungen aus Resozialisierungsgründen zu gewährenden Ausführungen ist abstrakt so zu bemessen, dass der Gefahr von Schädigungen wirksam entgegen gewirkt werden kann. Darauf, ob bereits eine Schädigung eingetreten oder im Einzelfall zu befürchten ist, kommt es nicht an (Senat a.a.O. Rn. 25).

7. Nach diesen Vorgaben weist die Bestimmung des Termins für die Ausführung keinen Ermessensfehler auf. ….“