Kategoriearchiv: Gebühren

Bemessung der Gebühren im Bußgeldverfahren II, oder: Mittelgebühr auch im Straßenverkehrsverfahren

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Und dann habe ich hier noch eine weitere Entscheidung zur Bemessung der Gebühren im Bußgeldverfahren, und zwar den LG Münster, Beschl. v. 26.01.2026 – 7 Qs 47/25.

Da macht man es richtig und geht von der Mittelgebühr aus, und zwar auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren:

„Maßgebliche Kriterien für die Bemessung von Rahmengebühren sind unter anderem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten. Die sogenannte Mittelgebühr ist dabei regelmäßig dann anzusetzen, wenn ein „Normalfall“ vorliegt, also ein Fall, in dem sämtliche Umstände durchschnittlicher Art sind (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., § 14 Rn. 10). Dabei geben die gesetzlichen Regelungen des RVG keinen Anlass, in den Fällen straßenverkehrsrechtlicher Bußgeldverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt nicht gerechtfertigt wäre (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.).

Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist im konkreten Fall nicht als unterdurchschnittlich anzusehen. Die im Bußgeldbescheid vom 05.06.2024 ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 187,50 € lag zwar im unteren Bereich, jedoch nicht am untersten Rand des Gebührenrahmens, der von 60,- € bis 5.000,- € reicht.

Im Zwischenverfahren hat der Verteidiger zudem Einsicht in die – seinerzeit bereits 52 Blatt umfassende – Verfahrensakte genommen und nach Zustellung des Bußgeldbescheides mit Schriftsatz vom 19.06.2024 Einspruch für seinen Mandanten eingelegt. Diesen Einspruch hat der Verteidiger sodann mit weiterem Schriftsatz vom 17.11.2024 – unter Bestreiten der Fahrereigenschaft des Auftraggebers – näher begründet. Zudem hat der Verteidiger sich in diesem Schriftsatz auch mit von dem Betroffenen angefertigten Lichtbildern auseinandergesetzt und diese zur Akte gereicht. Nach den Angaben des Verteidigers zur Begründung des Kostenfestsetzungsantrags hat er vor Abfassung des Begründungsschriftsatzes anhand einschlägiger Fachliteratur die anthropologische Seite wegen möglichen Abstreitens der Fahreigenschaft aufgrund Bildqualität/ Gesichtsteilverdeckung geprüft und in diesem Zusammenhang seinen Mandanten selbst Bilder fertigen lassen. Anhaltspunkte für einen unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand des Verteidigers im Hinblick auf vergleichbare Angelegenheiten in diesem Verfahrensstadium bieten sich der Kammer insoweit nicht.

Die Schwierigkeit der Angelegenheit entspricht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einem durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung. In solchen Verfahren sind häufig das Maß der Überschreitung und/oder – wie vorliegend – die Fahrereigenschaft des Betroffenen streitig. Dass die vorliegende Angelegenheit deutlich weniger schwierig als der Durchschnitt dieser Fälle war, ist nicht ersichtlich, auch wenn – jedenfalls zunächst – nur die Frage zu klären war, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hatte.

Nach alledem ist vor diesem Hintergrund jeweils die Ansetzung der Mittelgebühr im vorliegenden Fall berechtigt. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Terminsgebühr. Zwar dauerte die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Münster am 02.12.2024 ausweislich des Sitzungsprotokolls tatsächlich nur zehn Minuten. Allerdings wurde im Termin auch ein Zeuge vernommen. Zudem ist auch mit der Gebühr für die Hauptverhandlung auch die gesamte die Hauptverhandlung vorbereitende Tätigkeit des Verteidigers mit abzugelten (vgl. LG Wuppertal DAR 1985, 94; LG Freiburg AnwBl 1998, 213).

Selbst wenn – was vorliegend offenbleiben kann – jeweils eine leicht unterdurchschnittliche Gebühr anzusetzen gewesen wäre, würde der Gebührenansatz des Verteidigers jedenfalls die angemessene Gebühr nicht um 20 % überschreiten, so dass er bindend ist.“

Der Entscheidung ist nichts hinzuzufügen, außer: Zutreffend (anders ürbigens LG Münster, Beschl. v. 14.6.2024 – 12 Qs 16/24).

Bemerkenswert ist im Übrigen noch, dass das LG auch für die nur 10 Minuten dauernde Hauptverhandlung die Mittelgebühr angesetzt hat. Auch da sind andere Gerichte bei zum Teil länger dauernden Hauptverhandlungen von einer Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr ausgegangen (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.2009 – 2 Ws 270/09 für 22 Minuten; LG Braunschweig, StraFo 2011, 377 = JurBüro 2011, 524 = AGS 2011, 539 für 20 Minuten; LG Hamburg, Beschl. v. 15.2.2012 – 621 Qs 60/11 für 7 und 25 Minuten; LG Heilbronn, RVGreport 2017, 174 für 51 Minuten; LG Koblenz, JurBüro 2006, 364 für 20 Minuten; AG Betzdorf, Beschl. v. 23.2.2009 – 2090 Js 28238/8.jug 2 Ds für 10 Minuten AG Koblenz, AGS 2007, 191 für 10 Minuten).

Bemessung der Gebühren im Bußgeldverfahren I, oder: 20 % über der angemessenen Gebühr

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Ich stelle heute dann zwei Entscheidungen zu den Gebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren vor.

Zunächst hier der LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2025 – 8 Qs 125/25. Der behandelt neben der angemessenen Gebührenbemessung zunächst noch eine weitere Frage, nämlich wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass ggf. zunächst noch keine Kostengrundentscheidung vorliegt. Die kann, so das LG, zusammen mit der Kostenfestsetzung getroffen werden:

„Vorliegend ist eine Kostenfestsetzung nicht etwa deshalb unzulässig, weil die hierfür zwingend erforderliche Kostengrundentscheidung, mit der die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden, nicht gemeinsam mit der Einstellungsentscheidung getroffen wurde, da diese Entscheidung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde durch einen selbständigen Kostenbescheid (§ 105 OWiG) getroffen wird, der zwar mit der Einstellungsverfügung verbunden werden kann, aber nicht muss (vgl. Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., Vor § 105 Rn. 19 m.w.N.; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 108 Rn. 2). Die für eine Festsetzung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu Lasten der Staatskasse erforderliche Kostengrundentscheidung ist hier gemeinsam mit dem Kostenfestsetzungsbescheid getroffen worden, in dem zwar nicht ausdrücklich die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden, mit dem die Verwaltungsbehörde dem Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers jedoch unter ausdrücklicher Nennung der §§ 105 ff OWiG i.V.m. § 464a StPO dem Grunde nach stattgegeben hat. Diesem Passus lässt sich daher jedenfalls im Wege der Auslegung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 300 StPO) noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Verwaltungsbehörde die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt hat.“

Zur Gebührenbemessung führt das LG dann aus:

„Vorliegend rechtfertigen die in § 14 RVG genannten Kriterien in Bezug auf die Grundgebühr (Nr. 5100 VV-RVG), die Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV-RVG) und die Befriedigungsgebühr (Nr. 5115 VV-RVG) die Festsetzung in folgender Höhe:

(1) Die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV-RVG entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall, mit auftragsgemäßer Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und dem ersten Aktenstudium.

Diese erstmalige Einarbeitung war vorliegend einfach gelagert und nicht von durchschnittlicher Anforderung. Im Zeitpunkt der Gewährung der erstmaligen Akteneinsicht war der Aktenumfang sehr gering und auch das Erfassen des Tatvorwurfs war demnach alles andere als zeitaufwändig oder komplex. Insofern hält die Kammer auch mit Blick auf die im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolgen und der damit einhergehenden – geringen – Bedeutung der Angelegenheit für den nicht mit Eintragungen im FEAR vorbelasteten Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von 80 € für angemessen.

Die beantragte Grundgebühr in Höhe von 110 € übersteigt die angemessene Gebühr damit um mehr als 20% und ist deswegen unbillig.

(2) Die für die Bemessung der Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Nr. 5103 VV-RVG) maßgeblichen Bemessungskriterien erweisen sich ebenfalls als unterdurchschnittlich. Die Tätigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde umfasste vorliegend die Bestellung, die Einlegung des Einspruchs, die Beantragung von Akteneinsicht sowie der Überlassung weiterer Unterlagen bzw. Daten und die Fertigung eines weiteren – kurzen – Schriftsatzes, der Ausführungen zur Fahrereigenschaft enthielt und mit dem die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde. Diese Tätigkeit rechtfertigt daher in ihrer Gesamtschau nach Ansicht der Kammer – auch mit Blick auf die geringe Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer – die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 120 €.

Folglich übersteigt die geltend gemachte Gebühr von 200,00 € die angemessene Gebühr um mehr als 20%. Diese ist mithin unbillig und auf die angemessene Gebühr herabzusetzen.

(3) Mit der Befriedigungsgebühr nach Nr. 5115 VV-RVG erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr, deren Höhe sich nach dem Rechtszug bemisst, in dem die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, hier also dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entsprechend nach der Verfahrensgebühr für das Verfahren des ersten Rechtszuges beim Amtsgericht nach Nr. 5109 VV-RVG, da die entbehrlich gewordene Hauptverhandlung im Falle des Fortgangs des Verfahrens vor dem Amtsgericht stattgefunden hätte (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, RVG VV 5115 Rn. 26; LG Marburg, Beschluss vom 30. November 2018 – 4 Qs 52/18 = BeckRS 2018, 34221, für Nr. 4141 RVG VV).

Die Gebühr ist für den Wahlanwalt indes als (zusätzliche) Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr ausgestaltet und bestimmt sich in diesem Falle stets – auch wenn die Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr liegt –, nach der Rahmenmitte, was sich ebenfalls aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 5115 Anm. 3 VV ergibt (vgl. Beschluss der Kammer vom 09. Mai 2025 – 8 Qs 61/25; Carsten Krumm in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, RVG VV 5115 Rn. 21 m.w.N.; Burhoff in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).“

Eine der recht zahlreichen landgerichtlichen Entscheidungen aus der letzten Zeit, in der die LG zu angemessenen Gebühren in (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren haben Stellung nehmen müssen. Leider, muss man anfügen, weil die Verwaltungsbehörden und häufig auch die AG die Gebühren zu niedrig festsetzen, wenn aus der Staatskasse erstattet werden muss. Die beabsichtigte Schonung der Landeskassen ist ja lobenswert, nur darf sie nicht auf dem Rücken der betroffenen Rechtsanwälte ausgetragen werden. Und das ist eindeutig der Fall, wenn die Gebühren – wie hier – von der Verwaltungsbehörde und ihr folgend vom AG so niedrig festgesetzt werden – Grundgebühr mit 65 EUR und Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG mit 60 EUR -, dass man diese Höhe nur noch als frech und als einen Schlag ins Gesicht des Rechtsanwalts bezeichnen kann. Von daher ist die höhere Festsetzung der Gebühren durch die Beschwerdekammer zu begrüßen, wobei mir die Festsetzungen unterhalb der Mittelgebühren nicht zutreffend erscheint. M.E. hat es sich um eine „normale“ Verkehrs-OWi gehandelt, so dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt gewesen wäre.

Gegenstandswert 4.455.685,82 EUR oder nur 4.000 EUR?, oder: Die Antwort der Staatskasse überrascht nicht

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In der zweiten Entscheidung geht es mal wieder um den richtigen Gegenstandswert für die zusätzliche Verfahrensgebühr – Stichwort: Einziehung. Man könnte es auch anders formulieren, nämlich: Sind es 4.455.685,82 EUR oder nur 4.000 EUR. Was das LG Duisburg im LG Duisburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 82 KLs-130 Js 27/09-1/24 meint, wird nicht überraschen. Natürlich 4.000 EUR. So hohe Zahlen wie mehr als 4 Mio EUR kann die Staatskasse nicht.

Zum Sachverhalt: Die Pflichtverteidigerin war bei ihrem Vergütungsfestsetzungsantrag von einem Gegenstandswert in Höhe von 4.455.685,82 EUR ausgegangen. Aus der Anklageschrift sei in Schaden von 4.455.685,82 EUR aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hervorgegangen. Zu diesem Sachstand habe sie den Angeklagten beraten, so dass – nach altem Recht – eine Einziehungsgebühr in Höhe von 659,- EUR entstanden sei. Das LG hat den Gegenstandswert auf Antrag der Staatskasse für die Verteidigerin dann nur auf 4.000 EUR festgesetzt:

„Die Festsetzung des maßgeblichen Gegenstandswerts erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag der Staatskasse vom 02.01.2026 (§ 33 Abs. 2 S. 2, § 45 Abs. 1 RVG).

Rechtsanwältin pp., dem Angeklagten pp. mit Beschluss vom 02.04.2025 als (weitere) Pflichtverteidigerin beigeordnet, hat die Festsetzung einer Einziehungsgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG beantragt und dazu zuletzt erklärt, aus der Anklageschrift ginge ein Schaden von 4.455.685,82 Euro aus den dem Angeklagten pp. zur Last gelegten Taten hervor. Zu diesem Sachstand habe sie den Angeklagten beraten, so dass eine Einziehungsgebühr in Höhe von 659,- Euro entstanden sei.

Der Gegenstandswert für die Einziehungsgebühr beträgt indes lediglich 4.000,- Euro. Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls des Wertersatzes richtet sich grundsätzlich nur nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2007 – 3 Ws 267/07 –, Rn. 7, OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.08.2010 – 5 Ws 151/10 –, Rn. 4, jeweils zitiert nach juris).

Rechtsanwältin pp. wurde erst am 02.04.2025 und damit nach Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss als weitere Pflichtverteidigerin beigeordnet. In der Anklage hat die Staatsanwaltschaft keine Einziehung beantragt und auch im Eröffnungsbeschluss wurde auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen. Der Gegenstandswert für die Einziehungsgebühr betrug demnach zum Zeitpunkt der Beiordnung 0 Euro.

Erstmals beantragt wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Rahmen des Schlussvortrags der Staatsanwaltschaft, und zwar in Höhe von 4.000,- Euro. Erst danach erfolgte auch ein rechtlicher Hinweis der Kammer auf die Möglichkeit der Einziehung, und zwar ausschließlich in Höhe von 4.000,- Euro. Im Anschluss ist gemäß § 421 StPO von der Einziehung abgesehen worden.

Demnach betrug während der Beiordnung von Rechtsanwältin pp. der maximale Wert eines denkbaren Einziehungsbetrages 4.000,- Euro.“

Die Entscheidung ist falsch. Das LG argumentiert widersprüchlich. Denn einerseits wird festgestellt, dass sich der Gegenstandswert nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte richte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft, andererseits stellt das LG dann aber auf den Schlussantrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ab. Was denn nun?

Der zur Beantwortung der Frage vom LG gewählte Ansatzpunkt – Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr– ist zwar grundsätzlich richtig. Allerdings ist das LG dann vom falschen Zeitpunkt ausgegangen. Denn die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist nicht erst im gerichtlichen Verfahren – das LG meint offenbar im Zeitpunkt der Stellung der Schlussanträge der Staatsanwaltschaft entstanden – sondern schon vorher, und zwar bei der ersten Beschäftigung der Pflichtverteidigerin mit dem Verfahren, also spätestens im zeitlichen Zusammenhang mit der Beiordnung am 02.04.2025. Denn die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen. Von solchen Tätigkeiten ist immer ausgehen können, wenn die Fragen der Einziehung nahe liegen. Auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft kommt es nicht an. Es genügt, was gerade in den sog. Beratungsfällen von Bedeutung ist, dass sie nach Lage der Sache in Betracht kommt. Und das war m.E. hier der Fall. Denn geht aus der Anklageschrift – wie hier – ein Schaden von 4.455.685,82 EUR aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hervor, gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, dass der Verteidiger sich mit der Frage der Einziehung befasst und den auf die drohende/mögliche Einziehung hinweist/ihn berät. Alles andere wäre sträflicher Leichtsinn, wobei die Beratungspflicht eben unabhängig davon ist, ob die Staatsanwaltschaft in der Anklage auf die Möglichkeit der Einziehung hingewiesen hat. Denn das schließt nicht aus, dass im weiteren Verfahren dann doch über die Einziehung gestritten und nach einem rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO) Einziehungsmaßnahmen ergriffen werden. Damit hätte hier der Gegenstandswert auf die bei Erstbefassung/Beratung als Schaden erkennbaren 4.455.685,82 EUR festgesetzt werden müssen. Dass später von der Staatsanwaltschaft nur eine Einziehung in Höhe von 4.000 EUR beantragt worden ist, hat auf die Höhe der bereits nach dem höheren Gegenstandswert entstandenen Gebühr keinen Einfluss

Zu allem eingehend – vielleicht liest das LG da oder in einem anderen Kommentar mal nach  Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Nr. 4142 VV RVG Rn 20 ff. m.w.N.). Die zu niedrige Festsetzung führt bei der Pflichtverteidigerin „nur“ zu einem Einnahmeverlust von 375 EUR, beim Wahlanwalt wäre der Verlust aber um ein Vielfaches höher.

Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in AGB, oder: Abtretung in Vollmachts-AGB zulässig?

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Am „Gebührenfreitag“ weise ich zunächst hin auf ein Urteil des BSG, das sich zur Wirksamkeit der Abtretung des Kostenerstattungsanspruch in der Vollmacht einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung äußert. Es handelt sich um das BSG, Urt. v. 23.09.2025 – B 4 AS 12/24, das das BSG nun endlich im Volltext veröffentlicht hat.

In dem Verfahren begeht die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, von dem beklagten Jobcenter die Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens aus abgetretenem Recht. Als Bevollmächtigte eines Mandanten hat die Klägerin Widerspruch gegen einen Bescheid des Beklagten erhoben und reichte hierzu ein vom Mandanten unterzeichnetes und mit der Überschrift „Vollmacht“ versehenes Dokument ein, das unter anderem folgenden Wortlaut hatte:

„[Die Klägerin] wird von [dem Mandanten] bevollmächtigt, mich zu vertreten,

    1. – 3. pp.
    2. 4. Der Mandant tritt den Vergütungsanspruch gegen den für die ALG-II Leistungen verantwortlichen Leistungsträger („Jobcenter“) […] auf Ersatz der [der Klägerin] zustehenden Rechtsanwaltsvergütung an [die Klägerin] ab. [Die Klägerin] nimmt diese Abtretung an.[…]“.

Der Beklagte half dem Widerspruch teilweise ab und verfügte, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 51,07 % auf Antrag erstattet würden. Auf die von der Klägerin eingereichte Kostennote setzte der Beklagte die erstattungsfähigen Kosten auf null Euro Den von der Klägerin im eigenen Namen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte zurück.

Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, das LSG die von ihm zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens des Mandanten gegen den Beklagten habe. Insbesondere sei der Kostenerstattungsanspruch nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Die in der Vollmachtsurkunde vorgesehene Abtretung sei als überraschende Klausel (§ 305c BGB) nicht Vertragsbestandteil geworden. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzungen des § 398 BGB und des § 305c Abs 1 BGB.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das BSG hat das Urteil des LSG allerdings „nur“ wegen eines Verfahrensmangel aufgehoben, da die notwendige Beiladung des Mandanten der Klägerin bislang nicht erfolgt sei. Aufgrund der fehlenden Beiladung des Mandanten konnte das BSG über die im Verfahren materille bedeutsame Frage: Ist die Abtretungsklausel wirksam? noch keine Entscheidung (mit Bindungswirkung für das LSG nach § 170 Abs 5 SGG) treffen. Es hat aber darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung und vorbehaltlich neuer Erkenntnisse im wieder eröffneten Berufungsverfahren die Abtretungsklausel in der Vollmachterklärung wirksam sei. Der Wirksamkeit stehe insbesondere § 305c Abs 1 BGB nicht entgegen. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs sei zu bejahen.

Ich stelle hier nicht die umfangreiche Begründung des BSG ein, sondern verweise auf den verlinkten Volltext. Kurz gefasst argumentiert das BSG wie folgt:

  • Die Abtretungsklausel in der Vollmacht der Klägerin unterliege der Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff BGB, weil es sich nach den Feststellungen des LSG um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) iS des § 305 Abs 1 S. 1 BGB handelt, nämlich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
  • Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel, denn die Abtretungsklausel sei jedenfalls nicht inhaltlich ungewöhnlich.
  • Auch sonst stehen die Vorgaben für AGB (§§ 305 ff BGB) der Wirksamkeit der Abtretungsklausel nicht entgegen. Insbesondere benachteiligt die Klausel den Mandanten nicht i.S. des § 307 Abs 1 BGB unangemessen.
  • Auch sonstige Unwirksamkeitsgründe stehen der Wirksamkeit nicht entgegen. Denn auch ein künftiger Anspruch kann wirksam abgetreten werden, wenn er bei der Abtretung so umschrieben wirdi, dass er spätestens bei seiner Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar, mithin die aufgrund der Abtretung in Anspruch genommene Forderung (Gegenstand, Umfang, Person des Schuldners) genügend individualisierbar ist.

Deutliche Worte vom BSG zur Wirksamkeit der in der Vollmacht der Klägerin enthaltenen Abtretungserklärung betreffend des ggf. entstehenden Kostenerstattungsanspruch. Die Ausführungen des BSG überzeugen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die – übliche – Abtretungserklärung unwirksam sein sollte. Als Rechtsanwalt sollte man aber – zur Sicherheit – vielleicht doch auf diese Klausel hinweisen und diesen Hinweis festhalten. Dann ist die Abtretung mit Sicherheit nicht „überraschend“. Im Übrigen: Die Entscheidung ist zwar in einem sozialgerichtlichen Verfahren ergangen. Die Ausführungen des BSG haben aber auch in anderen Verfahren, und zwar sowohl in zivil-, strafrecht-, bußgeld- und verwaltungsrechtlichen Verfahren Bedeutung.

Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung, oder: 100 EUR für Übernachtung „auskömmlich“

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Und dann als zweite Entscheidung der BGH, Beschl. v. 26.11.2025 – 2 StR 235/24. Er hat im weitesten Sinne auch mit Reisen zu tun. Nämlich mit der Reise eines Pflichtverteidigers nach Karlsruhe zur Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung. Der Pflichtverteidiger hatte wegen der Übernachtungskosten einen Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG gestellt. Der BGH hat zur Höhe der Übernachtungskosten ausgeführt:

„Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel wird für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 – 2 StR 649/24).“

„Auskömmlich“ – nicht unbedingt eine gängige Formulierung. Warum schreibt man nicht einfach „ausreichend“? 🙂

Und: Ich hatte beim ersten Lesen gedacht: Nun ja, 100 EUR sind vielleicht ein wenig knapp. Aber inzwischen habe ich mal bei Booking nachgeschaut. Die 100 EUR sind wikrlich „auskömmlich“ für eine Übernachtung in Karlsruhe.