Formularmäßige Vereinbarung von Zeittaktklauseln, oder: Durch Unwirksamkeit kein Gebührenverlust

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In der Praxis hat die Vereinbarung von Zeittaktklauseln große Bedeutung. Das OLG Düsseldorf hatte jetzt in Zusammenhang mit der Frage nach der Wirksamkeit u.a. anwaltlicher Honoraransprüche eine formularmäßigen Zeittaktklausel in einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung zu bewerten.

In dem Verfahren, das durch das OLG Düsseldorf, Urt.  v. 13.01.2026 – 24 U 65/22 – abgeschlossen worden ist, hatte eine (Patentanwalts)Partnerschaft gegen einen Mandanten Honoraransprüche aufgrund einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung, die eine Zeittaktklausel enthielt, in Höhe von 15.325,12 EUR bzw. 3.388,90 EUR geltend gemacht.

Das LG hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte beim OLG Erfolg, das OLG hat der Klage stattgegeben.

Ich beschränke mich wegen des Umfangs der Begründung des OLG auf die Leitsätze der Entscheidung. Die lauten:

1. Die Abtretung einer (patent-)anwaltlichen Honorarforderung stellt eine Inkassozession dar, wenn die Beteiligten die überschießende Außenstellung eines Treuhänders mit der Übertragung des Vollrechts wollen. Dies kann beispielsweise bei der Vereinbarung einer Geschäftsbesorgung zum Zweck der prozessualen Durchsetzung der Honorarforderung der Fall sein.

2. Ein Patentanwaltsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Wird eine Vergütung nicht vereinbart, ist gem. § BGB § 612 Abs. BGB § 612 Absatz 2 BGB die übliche, d.h. eine angemessene Vergütung geschuldet. Dem Patentanwalt steht insoweit gem. § BGB § 316 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zu. Die Vergütung ist verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ BGB § 315 BGB).

3. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

4. Das pauschale Bestreiten von abgerechnetem Zeitaufwand durch den Mandanten ist unerheblich, wenn er an den Vorgängen selbst beteiligt war (z.B. durch E-Mail-Kontakte, Telefonate, Konferenzen, gemeinsam wahrgenommene Termine etc.) oder ihm die Vorgänge durch objektive Unterlagen zur Kenntnis gelangt sind.

5. Die unwirksame Vereinbarung eines Zeittakts hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung, sie verpflichtet den Rechtsanwalt jedoch zu einer minutengenauen Abrechnung.

6. Eine Honorarvereinbarung kann auch nachträglich und somit mit rückwirkender Gültigkeit getroffen werden.

Das Fazit aus dieser umfassend begründeten und im Volltext lesenswerten Entscheidung: Das OLG Düsseldorf sieht die Zeittaktklausel als unwirksam an, was allerdings nicht zu einem Vergütungsverlust beim Rechtsanwalt führt, sondern diesen zur minutengenauen Abrechnung verpflichtet, was er im Streitfall auch sorgfältig tun sollte, wenn nicht Gebührenansprüche verloren gesehen soll.

Das OLG hat übrigens keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von in anwaltlichen Honorarvereinbarungen verwendeten 15-Minuten-Zeittaktklauseln gegenüber Verbrauchern (BGH, Urt. v. 13.2. 2020 – IX ZR 140/19 m.w.N.) auch im unternehmerischen Rechtsverkehr anzuwenden ist, komme es hier nicht an. Der geltend gemachte Anspruch sei auch ohne Anwendung der Zeittaktklausel begründet. Ein klärendes Wort des BGH zu der Frage ist also im Zweifel nicht zu erwarten. M.E. hat das OLG die Frage aber überzeugend begründet.

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