Kategoriearchiv: Gebühren

(Weitere) Leitlinien zur Vergütungsvereinbarung, oder: Textform, Auslegung, Hinweis, Anerkenntnisklausel

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Der BGH hat jetzt noch einmal zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung Stellung genommen und dabei Leitlinien aufgestellt, die die Praxis auf jeden Fall beachten sollte.

Dem BGH, Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 226/22 – lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, im Oktober 2015 mit ihrer Vertretung in einer gesellschaftsrechtlichen Sache. In der Mandatsvereinbarung heißt es unter anderem, dass die Klägerin für die Beklagte sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig werde. Als Anlage zur Mandatsvereinbarung trafen die Parteien am 8. Oktober 2015 eine Vergütungsvereinbarung, die mit „Anlage zum Mandatsbrief vom 05.10.2015 i. S. C. GmbH & Co. KG./.P. GmbH & Co. KG“ überschrieben ist. Abgerechnet werden sollte danach nach Stunden. Enthalten war u.a. die Klausel: „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei).“ Zudem sah die Vereinbarung eine Anerkenntnisklausel vor: Abgerechnete Bearbeitungszeiten sollten als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht binnen eines Monats widerspreche.

Nach Abschluss der Sache wird nun über die Höhe des Honorars gestritten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft  hat auf ein weiteres Anwaltshonorar in Höhe von über 32.000 EUR aus der Mandats- und Vergütungsvereinbarung (Zeithonorar) geklagt. Die Mandantin verlangte widerklagend die Erstattung bereits gezahlter Beiträge in Höhe von rund 78.000 EUR mit der Begründung, sie schulde nur eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren.

Das LG hat die Klage mangels Fälligkeit wegen nicht den Anforderungen des § 10 RVG entsprechenden Rechnungen abgewiesen. Auch die Widerklage blieb ohne Erfolg.

In der Berufung legte die Klägerin korrigierte Rechnungen vor. Das OLG hat dennoch einen Anspruch auf Zeithonorar verneint, weil die Vergütungsvereinbarung hinsichtlich des Mandatsumfangs zu unbestimmt sei, geschuldet seien daher nur gesetzliche Gebühren.

Die Revision hatte beim BGH Erfolg, der zu mehreren Fragen betreffend Vergütungsvereinbarungen Stellung genommen hat. Dieser hat das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze zu der Entscheidung, die auch für strafverfahrensrechtliche Mandate Auswirkungen hat. Die lauten:

1. Die Vergütungsvereinbarung muss in einer der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen.

2. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden.

3. Die Klausel „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

3. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam.

Disziplinarrechtliches Fristsetzungsverfahren, oder: Kein Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens

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Am Gebührenfreitag stelle ich heute den zunächst den OVG des Saarlandes, Beschl. v. 15.01.2026 – 6 E 173/25. Ja richtig, „OVG“, denn es handelt sich um Gebühren im disziplinarrechtlichen Fristsetzungsverfahren, also Teil 6 VV RVG. Damit hat man ja sonst nicht so viel zu tun.

Nach dem Sachverhalt war gegen den Antragsteller im Saarland ein Disziplinarverfahren geführt worden. In dem hatte der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung nach § 62 Abs. 1 Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) gestellt. Dieses Verfahren hat das VG Saarbrücken im Anschluss an übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner Verfahrens auferlegt.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Er hat die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Disziplinarverfahren/berufsgerichtlichen Verfahren (erster Rechtszug) nach Nr. 6203 VV RVG nebst Auslagen und Ust beantragt. Die Urkundsbeamtin lehnte diesen Antrag unter Hinweis darauf, dass ein Verfahren nach § 62 SDG von der außergerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG erfasst sei und daher keine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG begründe. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Antragstellers hat das VG zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, man schließe sich der Bewertung in dem Beschluss des VG Berlin vom 14.1.2013 (80 Dn 22.08) an, wonach ein Verfahren zur Fristsetzung im Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 1 SDG kein gerichtliches Verfahren im Sinn der Nr. 6203 VV RVG sei. Unter Beachtung der Entstehungsgeschichte und der Systematik der einschlägigen Normen sei der durch den Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem Beschluss v. 21.1.2021 (OVG 6 K 68/20), in der darauf abgestellt worden sei, dass sich der Streitgegenstand des Befristungsverfahrens gegenüber dem behördlichen Disziplinarverfahren unterscheide, nicht zu folgen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg:

„1. Vorliegend begründet das gerichtliche Verfahren auf Fristsetzung nach § 62 SDG in erster Instanz eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG.

Soweit in dem Beschluss vom 26.8.2025, deren Begründung sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27.10.2025 zu eigen gemacht hat, darauf verwiesen wird, das Verfahren nach § 62 SDG lasse sich nicht unter die Nr. 6203 VV RVG subsumieren, weil ein „gerichtliches Disziplinarverfahren [im Sinne des Unterabschnitts 3 VV RVG] nach der Systematik des Gebührenrechts in Disziplinarsachen (nur) das sich an das behördliche Disziplinarverfahren (nach ,Eingang des Antrags oder den Anschuldigungsschrift‘) anschließende gerichtliche Hauptsacheverfahren“ sei, kann dieser Bewertung nicht beigetreten werden.

Mit dem Antragsteller ist – im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.1.2021, Az: OVG 6 K 68/20 – davon auszugehen, dass ein durch einen Verfahrensbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf Fristsetzung nach § 62 Abs. 1 SDG (inhaltsgleich mit § 62 Abs. 1 BDG ) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG auslöst und diese anwaltliche Tätigkeit nicht mit der Verfahrensgebühr für das außergerichtliche Disziplinarverfahren nach Nr. 6202 VV RVG abgegolten ist (so auch: VG Sigmaringen, Beschluss vom 2.11.2017 – DL 10 K 4747/17 –, juris). Dass das gerichtliche Fristsetzungsverfahren gemäß § 62 SDG kostenrechtlich eigenständig zu beurteilen und insoweit nicht Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es in diesem gerichtlichen Verfahren um die Frage eines zureichenden Grundes für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens geht, sodass ein eigener Streitgegenstand zur Entscheidung des Gerichts gestellt wird. Für die Selbstständigkeit dieses gerichtlichen Verfahrens streitet auch der Umstand, dass das Gericht in den Fällen des § 62 SDG nach § 77 Abs. 3 SDG (vgl. zu § 77 BDG: Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 12. Lieferung, 2/2019, § 77 BDG, Rn. 11) zugleich mit der Entscheidung über den Festsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden hat. Eine solche eigenständige Kostenentscheidung wäre nicht erklärbar, wenn es sich bei dem Fristsetzungsverfahren um einen unselbstständigen Bestandteil des behördlichen Disziplinarverfahrens handelte (so zu §§ 62, 77 BDG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.1.2021 – OVG 6 K 68/20 –, juris, Rn. 10 sowie Beschluss vom 6.7.2012 – OVG 1 K 85.10 -, juris, Rn. 3)

Überdies spricht auch der Wortlaut der Gebührenregelung gegen einen Ausschluss von bestimmten gerichtlichen Disziplinarverfahren von dem Gebührentatbestand der Nr. 6203 VV RVG. Der Unterabschnitt 3 hat – soweit hier relevant – folgenden Wortlaut:

Unterabschnitt 3

Gerichtliches Verfahren

Erster Rechtszug

Vorbemerkung 6.2.3:

(1) Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.

(2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.

6203   Verfahrensgebühr ……….60,00 bis 384,00 €              178,00 €

Dass diese Verfahrensgebühr einzig in einem „Hauptsacheverfahren“, das sich an eine Disziplinarverfügung anschließt, beziehungsweise im Rahmen einer durch den Dienstherrn erhobenen Disziplinarklage entstehen soll, lässt sich aus dem Wortlaut der Regelung nicht schließen. Vielmehr wird allgemein auf ein „Gerichtliches Verfahren“ abgestellt. Das Verfahren nach § 62 SDG ist ein gerichtliches Verfahren. Soweit die Anmerkung (2) zu Nr. 6202 lautet „Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht.“, ergibt sich hieraus nach Auffassung des Senats nichts Gegenteiliges. Hiermit soll lediglich klargestellt werden, wie weit das mit der Verfahrensgebühr Nr. 6202 VV RVG abgegoltene „Außergerichtliche Verfahren“ in zeitlicher Hinsicht reicht. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass vor dem Hauptsacheverfahren eingeleitete gerichtliche Verfahren mit disziplinarrechtlichem Gegenstand nach dem Willen des Gesetzgebers keine Gebühr nach Nr. 6203 VV RVG auslösen können.

Für die Annahme, dass es sich bei dem Fristsetzungsverfahren nach § 62 SDG – ebenso wie bei dem Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach § 63 SDG – (vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 21.6.2024 – M 19L DB 24.1906 –, juris, Rn. 25) um ein „besonderes“ gerichtliches (Disziplinar-) Verfahren eigener Art nach Teil 6, Abschnitt 2, 3. Unterabschnitt des Vergütungsverzeichnisses zum RVG handelt, für das eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG anfällt, spricht auch die gerichtskostenrechtliche Einordnung dieses Verfahrens nach dem Bundesdisziplinargesetz. In Abschnitt 4 der Anlage (zu § 78 BDG) – Gebührenverzeichnis – werden als besondere Verfahren aufgeführt:

Nr.   Gebührentatbestand                     Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 40 und 41

Abschnitt 4

Besondere Verfahren

40    Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen 180,00 €

41    Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist 60,00 €

Vor diesem Hintergrund kann das Argument, das Verfahren nach § 62 SDG werde während eines behördlichen Disziplinarverfahrens betrieben, sodass es diesem zugehörig sei und einzig der außergerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG unterfalle (vgl. hierzu auch: Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, VV RVG Nr. 6203-6206, Rn. 2 unter Hinweis auf VG Berlin, Beschluss vom 14.1.2013 – 80 Dn 2208 –, juris) nicht überzeugen (so auch: Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 62 BDG, Rn. 14). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gebühr Nr. 6203 VV RVG auch das „besondere“ gerichtliche Verfahren nach § 62 SDG erfasst.“

Passt und überzeugend begründet.

Ich habe da mal eine Frage: Ist das eine neue Angelegenheit?

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Mich hat dann vor einiger Zeit folgende Frage erreicht:

„….

Ich habe 2024 einen Kollegen bei der Verkündung eines Haftbefehls vertreten und wurde für diesen Termin beigeordnet. Beschlusstenor damals: „wird dem Beschuldigten für den heutigen Termin Rechtsanwalt pp. und im Übrigen RA X als Pflichtverteidiger beigeordnet“.

Nun beginnt die Hauptverhandlung und der Vorsitzende hat mich mit aktuellem Beschluss „als weiterer Verteidiger zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet“.

Als Terminsvertreter hatte ich ja damals keinen „unbedingten Auftrag“, oder? Also alte oder neue Gebühren?“

Der Rechtsmittelverzicht des Kanzleiabwicklers, oder: Umfang und Wirksamkeit

Im zweiten Posting dann der OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2025 – 3 W 2/25. Es geht in dem Beschluss u.a. um einen vom Kanzleiabwickler im Sinne des § 55 BRAO erklärte, Rechtsmittelverzicht bezüglich einer Streitwertfestsetzung. Der ist – so das OLG – wirksam:

„b) Die vorliegende Streitwertbeschwerde ist aber nicht zulässig, weil der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Kanzleiabwickler seiner früheren Prozessbevollmächtigten diesbezüglich „auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet“ hat. Dies stellt einen wirksamen Verzicht auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung dar (aa), der auch für und gegen die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten wirkt (bb).

aa) ….

bb) Dieser Rechtsmittelverzicht wirkt auch für und gegen die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten.

Mit der Ausübung seines Rechtes auf Beteiligung an dem Streitwertfestsetzungsverfahren aus eigenem Recht tritt ein Rechtsanwalt in das Verfahren in derjenigen Lage ein, in der es sich zu diesem Zeitpunkt befindet. Hat zum Beispiel das Beschwerdegericht – etwa im Falle eines Anwaltswechsels – bereits über die Wertfestsetzung der unteren Instanz entschieden, so wirkt das für und gegen den Rechtsanwalt, ohne dass er an dem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen sein muss (Rech, in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Auflage 2024, § 32, Rn. 100; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2025, § 32, Rn. 135). Hier hat der Kanzleiabwickler der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten einen umfassenden Rechtsmitteverzicht erklärt, bevor die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten die Streitwertbeschwerde eingelegt haben; sie treten in das Verfahren in dieser Lage ein.

Die wirksame Erklärung eines solchen umfassenden – nach der obigen Auslegung (siehe oben, Abschnitt a) auch auf die verstorbene frühere Prozessbevollmächtigte bezogenen – Rechtsmittelverzichts war dem Kanzleiabwickler auch möglich:

Ein Kanzleiabwickler führt die Mandate eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Rechtsanwalts fort; ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte, § 55 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAO. Dazu werden ihm die anwaltlichen – nicht die zivilrechtlichen – Rechte und Pflichten des früheren Rechtsanwalts übertragen; er übernimmt dessen anwaltliche Aufgaben und Befugnisse sowohl gegenüber Mandanten als auch Gerichten und kann im Rahmen eines Prozesses alle Prozesshandlungen für den ausgeschiedenen oder verstorbenen Rechtsanwalt vornehmen (Günter, in: BeckOK BRAO, 29. Edition, Stand: 1.11.2025, § 55, Rn. 21 f.; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Auflage 2022, § 55 BRAO, Rn. 52, 56). Dabei ist der Kanzleiabwickler nicht weisungsgebunden, §§ 55 Abs. 3 Satz 1, 54 Abs. 3 Satz 2 BRAO. Dies impliziert, dass der ausgeschiedene Rechtsanwalt oder die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts nicht in die Tätigkeit des Kanzleiabwicklers eingreifen oder sogar einen seiner Tätigkeit widersprechenden Prozessantrag stellen können. Die eigenverantwortliche Fortführung der Mandate mittels der ihm übertragenen anwaltlichen Befugnisse ist gerade Kernaufgabe des Kanzleiabwicklers. Etwaige Streitigkeiten zwischen dem Kanzleiabwickler und den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts über die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus der Kanzleiabwicklung sind im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (Günter, in: BeckOK BRAO, 29. Edition, Stand: 1.11.2025, § 55, Rn. 25; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Auflage 2022, § 55 BRAO, Rn. 97).“

Angemessene Rahmengebühren in Strafrichtersache, oder: Mittelgebühr, auch für (nur?) 45-minütige HV

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Am Gebührenfreitag kommt dann hier zunächst ein Beschluss, der sich noch einmal zur angemessenen Bemessung der Rahmengebühren äußert, allerdings nicht im Bußgeldverfahren, sondern in einer Strafrichtersache beim AG.

Der Verteidiger hat gegenüber der Landeskasse der von dieser der Angeklagten nach Einstellung des Verfahrens mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung zu erstattenden notwendigen Auslagen geltend gemacht. Er hat jeweils Festsetzung der Mittelgebühr beantragt. Diese sind vom AG mit dem AG Westerstede, Beschl. v. 30.1.2026 – 44 Ds 4027/24 (365 Js 46833/23) festgesetzt worden:

„Der Ansatz der geltend gemachten Gebühren Nrn. 4100, 4106 und 4108 VV RVG in Höhe je der Mittelgebühr überschreitet hierbei nicht die Grenze der Unbilligkeit, da dies der Schwierigkeitsgrad, der Umfang sowie die Bedeutung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermögen.

Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Verteidigers vom 05.11.2025 und vom 15.12.2025 in Ergebnis und Begründung an.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich für den gegenständlichen Sachverhalt folgendes: Die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren sind, wie im Einzelnen noch daher darzustellen sein wird, unter Berücksichtigung aller Umstände der Angelegenheiten nicht zu hoch bemessen und daher billig im Sinne des § 14 Abs.1 S. 4 RVG.

a) Grundgebühr 4100 VV RVG

Mit der Grundgebühr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der ein- und erstmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Sie entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall und auch für die (erste) Beschaffung der erforderlichen Informationen, wobei unter Informationsbeschaffung alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen sind, die darauf gerichtet sind, ihm über das Gespräch mit dem Mandanten hinaus Informationen zu dem an ihn angetragenen Rechtsfall zu verschaffen, etwa durch Akteneinsicht. Maßgebliche

Kriterien bei der Grundgebühr sind insbesondere die Dauer des ersten Gesprächs mit dem Mandanten, der Umfang des Tatvorwurfs und eventuelle tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache. Auch der Umfang der Akten kann die Höhe der Grundgebühr beeinflussen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Ansatz gebrachte Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr erhöht, aber nicht unbillig ist.

Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht hatte die Akten einen Umfang von 216 bzw. 239 Seiten und ist damit als durchschnittlich zu bewerten.

Wenngleich der Tatvorwurf der Urkundenfälschung als solches rechtlich keine besondere Schwierigkeit aufweist, so darf wie im Kostenfestsetzungsverfahren dargelegt die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des gegenständlichen Sachverhaltes, namentlich der Auseinandersetzung mit dem technischen Prüfkomplex (DIN-VDE-konformer E-Check) und seiner rechtlichen Einordnung nicht verkannt werden. Verglichen mit anderen ähnlich gelagerten Verfahren kann der zeitliche Aufwand des Verteidigers als leicht überdurchschnittlich eingestuft werden.

Für die Beurteilung des Kriteriums „Bedeutung“ sind die Strafandrohung als auch die mittelbaren Auswirkungen zu berücksichtigen. Gemessen am Strafmaß ist der hier behandelte Tatvorwurf im Vergleich sämtlicher Strafverfahren einschließlich Schwurgerichts- und Wirtschaftsstrafverfahren allein von unterdurchschnittlicher Bedeutung.

Unstreitig hätte eine Verurteilung für die Betroffene persönlich eine weitaus höhere Bedeutung gehabt.

Das Gericht verkennt nicht, dass die vormalige Angeklagte nicht vorbestraft ist und insofern insbesondere auch von einem besonderen Interesse an der Rehabilitierung auszugehen ist. Zusammenfassend kann man hier deshalb von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit ausgehen.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vormaligen Angeklagten sind nicht bekannt und können daher nicht als Bewertungskriterium herangezogen werden.

Angesichts eines durchschnittlichen Aktenumfangs, der Bedeutung für die Mandantin und der aufgezeigten leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit, war die geltend gemachte Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr zuzubilligen.

b) Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG

Im erstinstanzlichen Verfahren erhält der Verteidiger neben der Grundgebühr eine Verfahrensgebühr während des Gerichtsverfahrens.

Die Verfahrensgebühr honoriert das Betreiben des Geschäfts, soweit es nicht bereits von der Grundgebühr erfasst ist. Sie deckt den gesamten mündlichen und schriftlichen Verkehr des Verteidigers mit dem Mandanten, der Justiz und Dritten ab, der nach Anklageerhebung und außerhalb der Hauptverhandlung entsteht, sowie die Einlegung von Rechtsmitteln und das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme der Erinnerung und Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung.

An der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 27.05.2025 nahm die vormalige Angeklagte mit ihrem Verteidiger teil. Die Hauptverhandlung dauerte 43 Minuten. Zeugen wurde keine vernommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgte Einstellung des Verfahrens gem. § 153 Abs. 2 StPO. Schutzschriften oder weitere Einlassungen wurden nicht eingereicht.

Hauptverhandlungen beim Amtsgericht von rund 45 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.

Nicht verkannt werden darf weiter, dass wie dargelegt die Auseinandersetzung mit dem DIN-VDE-konformen E-Check nach hiesiger Auffassung zu einer leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Angelegenheit geführt hat. Dabei dürfte nicht lediglich der dafür erforderliche bzw. entstandene Zeitaufwand hinsichtlich der Abrechnung relevant gewesen sein; daneben dürften die Anforderungen an einen E-Check, das Nichtvorliegen von Prüfprotokollen und die vermeintlich gefälschten Arbeitszeitenbescheinigungen rechtlich zu durchdringen und in die Prüfung genommen worden sein, wenngleich es soweit an einem konkreten Vortrag fehlt.

Auch vor dem Hintergrund der notwendig gewordenen Verteidigertätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Auslagenentscheidung fehle, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die durch den Verteidiger geltend gemachte Mittelgebühr angemessen erscheint, um den entstandenen Aufwand abzugelten.

c) Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG

Die durch den Verteidiger in Ansatz gebrachten Terminsgebühr gem. VV-Nr. 4108 in Höhe von 302,50 EUR ist ebenfalls nicht unbillig. In Bezug auf die geltend gemachten Terminsgebühr ist im Rahmen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des Verteidigers als wesentliches Kriterium regelmäßig die Dauer des Termins zu berücksichtigen. Zwar nahm der Hauptverhandlungstermin vom 27.05.2025 lediglich 43 Minuten in Anspruch, aber in dem Termin ist die Sach- und vor allem die Rechtslage erörtert worden. Der Termin war demnach nicht leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit im Hinblick auf die Rechtslage liegt nach Ansicht des Gerichts insgesamt ein durchschnittlich zu bewertendes Verfahren vor. Mithin ist die geltend gemachte Terminsgebühr in Höhe von 302,50 EUR nicht unbillig.“

Dem ist nicht hinzuzufügen, außer: Passt.