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Pauschgebühr II: „Nur wer schreibt, der bleibt II“, oder: Verfassungsbeschwerde gegen PV-Ablehnung

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

In der zweiten Entscheidung, die ich vorstellen, hat der VerfGH Berlin noch einmal die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Pauschgebühr konkretisiert.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des KG, mit dem der Antrag der Rechtsanwältin auf Festsetzung einer Pauschgebühr für ihre Tätigkeit als Nebenklägervertreterin abgelehnt worden war.

Ausgangspunkt des Pauschgebührantrags war die Bestellung der Rechtsanwältin als Beistand für den Nebenkläger in einem Schwurgerichtsverfahren durch Beschluss des LG Berlin vom 10.09.2020. Nach 56 Sitzungstagen, die sich über einen Zeitraum von knapp 19 bzw. 20 Monaten erstreckten, verurteilte das LG – Schwurgericht – den Angeklagten Anfang April 2022 u.a. wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Die getöteten Personen waren die Ehefrau und die neunjährige Tochter des Nebenklägers.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2023 beantragte die Rechtsanwältin eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG für den Verfahrensabschnitt des Hauptverfahrens in Höhe von „nicht weniger als“ 70.648 EUR abzüglich bereits geleisteter Zahlungen aus der Staatskasse in Höhe von 24.452 EUR zu bewilligen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die beantragte Summe orientiere sich am Doppelten der vorgesehenen Wahlverteidigerhöchstgebühren; das Gesamtgepräge des Verfahrens rechtfertige diesen Betrag aufgrund des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit.

Der besonders intensive Betreuungsbedarf des durch den Doppelmord schwer traumatisierten Nebenklägers habe sich neben intensiver zeitlicher Inanspruchnahme auch in der durch einen Dolmetscher zu stützenden Beratung über weitergehende Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz, in der Beantwortung von Presseanfragen und Anfragen von Familienangehörigen und in der aktiven Teilnahme an Trauerfeiern niedergeschlagen. Im Übrigen habe es sich um einen komplexen Indizienprozess mit zahlreichen Beweisanträgen der Verteidigung gehandelt, in dem der Nebenkläger als möglicher Alternativtäter in Betracht gezogen worden sei, weshalb dessen Vernehmung besonderer Vorbereitung bedurft habe. Vor allem im Zeitraum zwischen August und Oktober 2020 habe sie andere laufende Mandate nur nachrangig bearbeiten können. Die Einarbeitung des Nebenklägers in den Verfahrensstoff innerhalb eines Monats vor Beginn der Hauptverhandlung habe sie zeitlich überdurchschnittlich gebunden.

Der Bezirksrevisor des KG befürwortete den Antrag dem Grunde nach und teilte die Einschätzung der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei besonders schwierig und besonders umfangreich gewesen. Er hielt den Antrag jedoch lediglich in Höhe von 25.709 Euro für begründet und zwar nur hinsichtlich der Verfahrensgebühr, die auf den vierfachen Satz erhöht werden sollte; die Pflichtverteidigergebühren seien dabei auf die Pauschgebühr anzurechnen. Der besondere Umfang des Verfahrens ergebe sich aus dem äußeren Aktenvolumen, den 56 Hauptverhandlungstagen sowie der Vielzahl von insgesamt 56 vernommenen Zeugen. Im Hinblick auf die geltend gemachte Pauschgebühr für die Nebenklägervertretung sei zudem die besonders aufwendige Betreuung des Nebenklägers zu berücksichtigen, der zwei seiner Familienmitglieder durch die Tat verloren und nur geringe Deutschkenntnisse gehabt habe.

Eine weitergehende Erhöhung der Pauschgebühr aufgrund der Umstände der Hauptverhandlung sei nicht gerechtfertigt. Die Inanspruchnahme von insgesamt knapp einem Hauptverhandlungstag in der Woche mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von 3 Stunden 42 Minuten rechtfertige keine weitere Erhöhung. Zudem seien Umfang und Schwierigkeit im Grundsatz bereits gesetzlich durch die im Schwurgerichtsverfahren erhöhte Terminsgebühr nebst Längenzuschlag berücksichtigt.

Das KG hat den Antrag abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors sei nicht belegt, dass sich die anwaltliche Mühewaltung in exorbitanter Weise von sonstigen – auch überdurchschnittlichen – Sachen abgehoben habe. Weder der Aktenumfang noch die vorgetragenen rechtlichen Fragestellungen oder der Umstand, dass der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, rechtfertigten die Festsetzung einer Pauschgebühr. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte besondere Betreuung ihres Mandanten und die damit zusammenhängenden Beratungsleistungen seien lediglich unsubstantiiert vorgetragen worden; auf dieser Grundlage könne nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr erfüllt seien. Die von der Rechtsanwältin angeführten Umstände, insbesondere die schwierige Beweiswürdigung, beträfen typische Tätigkeiten eines Nebenklägervertreters ebenso wie die Betreuung des Nebenklägers während seiner Zeugenaussage. Den Protokollbänden ließen sich zudem keine schriftlich ausgearbeiteten Stellungnahmen als Beleg besonderer Erschwernisse etwa auf Beweisanträge seitens der Verteidigung entnehmen. Auch die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr belaste die Rechtsanwältin nicht unzumutbar, da die Verhandlungsdauer deutlich unterdurchschnittlich gewesen sei und sie bereits durch die hohe Anzahl jeweils einzeln vergüteter Hauptverhandlungstage bessergestellt werde. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass ihre Möglichkeit, neben diesem Verfahren weitere Mandate zu bearbeiten, erheblich eingeschränkt gewesen sei und sie durch die Bestellung so belastet gewesen sei, dass dies ihre Existenz gefährdet oder zumindest erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf ihren Kanzleibetrieb gehabt habe.

Die Rechtsanwältin hat gegen den Beschluss des KG Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 17 der Verfassung von Berlin. Das KG habe den Bedeutungsgehalt dieses Grundrechts verkannt und die Grenze des kostenrechtlich Zumutbaren nicht gewahrt. Die Entscheidung des KG entspreche nicht den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zu § 51 RVG hinsichtlich der Voraussetzungen eines unzumutbaren Sonderopfers. Die Betreuung des derart belasteten Nebenklägers sei besonders umfangreich gewesen. Es widerspreche dem Wesen der Nebenklagevertretung, wenn eine besonders engagierte Betreuung keine hinreichende Kompensation erfahre. Zudem sei die alleinige Bezugnahme auf die Hauptverhandlungsprotokolle ungeeignet, um den Umfang ihrer Tätigkeiten in der Hauptverhandlung zutreffend zu bemessen. Aus diesen ergebe sich etwa nicht, wie häufig und in welchem Umfang sie mündlich Stellung genommen oder Zeugen selbst befragt habe. Soweit das KG unzureichenden Vortrag zum Arbeitsaufwand beanstandet habe, überspanne es die Anforderungen an die Substantiierungspflicht.

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der VerfGH Berlin hat sie im VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.03.2026 – 4/25 – als bereits unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genüge, zurückgewiesen. Auch hier beschränke ich mich auf den Leitsatz zu der Entscheidung. Der lautet:

Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit dadurch, dass dem Rechtsanwalt als Pflichtbeistand ein verfassungsrechtlich unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden ist. Erforderlich ist insbesondere, dass konkret dargelegt wird, inwieweit und in welchen Zeiträumen seine Arbeitskraft durch die Bestellung ausschließlich oder nahezu ausschließlich gebunden gewesen sein soll.

Auch hier gilt: Der VerfGH wendet die Grundsätze der Rechtsprechung zur Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Pauschgebühr konsequent an. Auch hier heißt es: Nur wer schreibt, bleibt.

Im Übrigen: Will man das Ergebnis der Entscheidung kurz fassen, steht es m.E. am Ende zwischen der Rechtsanwältin und dem KG unentschieden 1 : 1. Denn:

Der Punkt gegen die Rechtsanwältin folgt daraus, dass sie die Grundsätze für die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde in diesen Fällen nicht beachtet hat. Wenn man schon den steinigen Weg geht und Verfassungsbeschwerde einlegt, dann muss man auch die verfassungsgerichtlichen Vorgaben beachten, unabhängig davon, ob man der Rechtsprechung des BVerfG und der ihm folgenden Landesverfassungsgerichte zum gebührenrechtlichen Sonderopfer des Pflichtverteidigers/Pflichtbeistands und zur Zumutbarkeit folgt oder nicht. Allgemeine Ausführungen helfen nicht. Es muss schon konkret vorgetragen werden, inwieweit und in welchen Zeiträumen die anwaltliche Arbeitskraft durch die Bestellung ausschließlich oder nahezu ausschließlich gebunden gewesen ist. Tut man das nicht, ist die Verfassungsbeschwerde zum Scheitern verurteilt.

Aber auch das KG kommt letztlich nur mit einem „blauen Auge“ davon. Denn der VerfGH macht doch recht deutlich, dass es mit der fachgerichtlichen Einschätzung des Verfahrens nicht zufrieden ist, weil den im vorliegenden Fall bestehenden Besonderheiten der Nebenklagevertretung und der damit verbundenen besonderen Betreuungs- und Beratungsleistung nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Es stand also eine Pauschgebühr dem Grunde nach – entgegen der Ansicht des KG – im Raum, wobei mir die von der Rechtsanwältin geltend gemacht Höhe dann doch – im Vergleich zu anderen (Umfangs)Verfahren – übersetzt erscheint. „Gerettet“ hat das KG dann nur, dass man die Entscheidung auch darauf gestützt hatte, dass die Rechtsanwältin nicht dargetan hatte, dass ihr objektiv erforderliche Arbeitsaufwand der Maß der „exorbitanten“ überschritten hatte. Insoweit ist allerdings anzumerken: Darauf kann es m.E. nicht ankommen, weil die Latte an der Stelle fälschlicher Weise vom BGH zu hoch gelegt worden ist. Aber, da leider alle Gerichte – so auch der VerfGH – dieser Sicht, ohne das näher zu begründen, folgen, hat diese Auffassung bzw. der dazu fehlende Vortrag das KG „gerettet“.

Alkoholfreies Weizen bestellt, mit Alkohol bekommen, oder: Das AG glaubts…..

entnommen wikimedia.org Urheber Ukko.de

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Schon etwas älter ist der KG, Beschl. v. 03.03.2016 – 3 Ws (B) 106/16, hängt also auch schon etwas länger in meinem Blogordner. Das KG behandelt in seiner Entscheidung die Anforderungen an die Darlegungen im Urteil bei einem (unechtem Teil) Freispruch vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG im Falle der angeblich unbewussten Alkoholaufnahme. Das ist ja eine nicht seltene Einlassung. Hier hatte der Betroffene geltend gemacht, er habe in einer Gaststätte ein alkoholfreies Weizenbier bestellt, aber offenbar ein alkoholhaltiges erhalten, und auch vor und während der Fahrt habe er nicht bemerkt, alkoholisiert gewesen zu sein. Das hatte ihm die Amtsrichterin geglaubt und vom Vorwurf eines Verstoßes gegen § 24a StVG frei gesprochen.

Das KG hat Bedenken gegen die Beweiswürdigung, da das AG „vergessen“ hat „auch die gegen den Betroffenen sprechenden Umstände in gleicher Weise darzustellen und zu erörtern (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 338, NStZ 2012, 227; Meyer-Goßner/Schmidt, StPO 58. Aufl., § 267 Rn. 33). Auch enthält das Urteil, obwohl sich der Betroffene umfassend eingelassen hat, keine Angaben zum Zeitpunkt des Trinkendes. Daneben verhält sich das Urteil auch nicht zu weiteren Parametern, die dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Beweiswürdigung ermöglichen könnten.“

„Das Urteil lässt eine kritische Auseinandersetzung mit der Behauptung des Betroffenen vermissen, er habe nur „ein Weizenbier“ getrunken. Einer Erörterung hätte es bedurft, weil die beim Betroffenen um 2.22 Uhr und damit 42 Minuten nach einem von Polizeibeamten beobachteten Rotlichtverstoß gemessene Atemluft eine Alkoholkonzentration von 0,35 mg/l aufwies. Auch wenn sich in der Literatur Angaben über Konversionsfaktoren mit einer Schwankungsbreite in Extremen zwischen 1 : 0,7 und 1 : 6,0 finden (vgl. Haffner/Graw, NZV 2009, 209 mwN; Haffner/Dettling, Blutalkohol 52, 233) und mithin eine exakte Konvertierung von Atemalkohol in Blutalkohol im wissenschaftlich-arithmetischen Sinn ausgeschlossen ist, so ist die Wahrscheinlichkeit doch sehr hoch, dass eine um 2.22 Uhr entnommene Blutprobe einen deutlich höheren Blutalkoholwert (in Promille) ergeben hätte. Dies gilt umso mehr, als die Urteilsfeststellungen es in zeitlicher und örtlicher Hinsicht als denkbar oder sogar naheliegend erscheinen lassen, dass der Atemalkohol nicht in der Anflutungs-, sondern in der sog. postresorptiven Eliminationsphase gemessen wurde. In diesem Abschnitt steigen die Konversionsfaktoren gegenüber der Trinkphase deutlich an, nämlich auf durchschnittlich etwas über 1 : 2 (vgl. Haffner/Graw, aaO; Haffner/Dettling, aaO: zwischen 1 : 1,99 und 1 : 2,33). Auf dieser Grundlage geht auch der Gesetzgeber von einer „normativen Entsprechung“ der Messverfahren im Verhältnis von 1 : 2 aus. Dabei will er den Betroffenen, dessen Atemalkohol gemessen wird, eher etwas günstiger stellen als jenen, dessen Blut untersucht wird, so dass die (hier nicht gemessene) Blutalkoholkonzentration des Betroffenen, zumal die Trinkphase schon länger abgeschlossen war und ggf. die Phase überwiegender Alkoholelimination begonnen hatte, mit einiger Wahrscheinlichkeit sogar noch über dem verdoppelten Atemalkoholwert gelegen hätte.

Für die hier alleine in den Blick zu nehmende Bestimmung der erforderlichen Darstellungs- und Erörterungstiefe im Urteil ergibt sich daraus, dass eine Orientierung an der – zudem auf empirisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgehenden – normativen Wertung des Gesetzgebers zulässig und geboten ist. Danach musste das Amtsgericht die Behauptung des Betroffenen, er habe nur „ein Weizenbier“ getrunken, mit der Möglichkeit abgleichen, dass um 2.22 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von ca. 0,7 Promille auf ihn wirkte. Eine Erörterung dieses Umstands lag umso näher, als allein zwischen der Gestellung des Betroffenen und der Messung 42 Minuten lagen. Die vom Betroffenen zuvor besuchte Gastwirtschaft wiederum lag mehr als 15 im innerstädtischen Verkehr zurückzulegende Kilometer vom Gestellungsort entfernt, so dass von einem noch deutlich früheren Trinkende auszugehen und gegebenenfalls in Rechnung zu stellen war, dass die mit dem Genuss von 0,5 l Weizenbier aufgenommene Alkoholmenge (ca. 20 g) bereits ganz oder zumindest teilweise abgebaut gewesen wäre.

Zwar bewertet es der nicht sachverständig beratene Senat nicht als Verstoß gegen die Denkgesetze, dass das Amtsgericht dem Betroffenen geglaubt hat, er habe nur „ein Weizenbier“ getrunken, und schon gar nicht ersetzt der Senat die Würdigung der Tatrichterin durch seine eigene. Die im Urteil geschilderten Umstände lassen die Einlassung jedoch als so überprüfungs- und klärungsbedürftig erscheinen, dass es einer vertieften Darstellung und Auseinandersetzung mit den Begleitumständen bedurft hätte. Hinzunehmen wäre die Bewertung des Amtsgerichts gegebenenfalls gewesen, wenn das Urteil ein ausgesprochen leichtes Körpergewicht des Betroffenen mitgeteilt hätte, so dass bereits geringe Mengen Alkohol zu der festgestellten, den Gefahrengrenzwert des § 24a StVG erheblich überschreitenden Alkoholisierung geführt haben könnten. Nach einer überschlägigen Berechnung des Senats und (sogar) unter Außerachtlassung möglichen Abbaus müsste der Betroffene allerdings zur Tatzeit weniger als 40 kg gewogen haben. Unter zusätzlicher Berücksichtigung begonnener Alkoholelimination dürfte die vom Betroffenen angegebene Trinkmenge indes kaum plausibel sein.

Daneben ist auch die Beweiswürdigung nicht frei von Rechtsfehlern. Eine einen Rechtsfehler im Sinn des § 79 Abs. 3 OWiG iVm § 337 Abs. 1 StPO darstellende Lücke liegt vor, wenn die Beweiswürdigung wesentliche Feststellungen nicht erörtert (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2016, 54) oder nur eine von mehreren gleich naheliegenden Möglichkeiten prüft (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147). Das ist hier der Fall. Der Senat versteht das Urteil so, dass es das Amtsgericht als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Betroffenen, er habe eigentlich alkoholfreies Bier trinken wollen, gewertet hat, dass er an Krebs leidet und „seit ca. einem Jahr generell keinen Alkohol“ trinke. Zugleich hat das Amtsgericht dem Betroffenen geglaubt, dass er „vor Fahrtantritt sowie während der Fahrt nicht merkte, dass er unter dem Einfluss alkoholischer Getränke stand“. Es mag entfernt denkbar sein, dass ein seit einem Jahr alkoholabstinent Lebender den zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,35 mg/l führenden Alkohol nicht spürt. Jedenfalls müsste das Urteil aber erkennen lassen, dass sich die Richterin der Besonderheit dieses Umstands bewusst war, und es wäre darzulegen gewesen, dass und warum dem Betroffenen gleichwohl geglaubt werden konnte.“

Solche Entscheidungen zeigen ja immer auch, was man als Verteidiger ggf. im Blick behalten muss. Und: Die Entscheidung passt so richtig schön zu dem heißen Wetter. Aber: Zu Fuß gehen!

Unbemerkter Drogenkonsum – man glaubt es nicht/kaum

© Africa Studio - Fotolia.com

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Vor einigen Tagen ist ja an verschiedenen Stellen über den VG Neustadt, Beschl. v. 02.12.2014 – 3 L 994/14.NW- berichtet worden, zu dem es bislang aber nur eine PM gibt (vgl. hier). Es ging/geht um die Frage, ob derjenige, der mit Drogen oder auch Alkohol im Blut fährt und bei dem Drogen/Alkohol nachgewiesen werden, sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG mit der Einlassung retten kann, man habe ihm Alkohol/Drogen unbemerkt ins Glas geschüttet. Das hat das VG Neustadt verneint und es liegt – alles auf der Grundlage der PM – damit auf der Linie der Rechtsprechung der VG. Das ist nichts Neues und wird so von den VG immer wieder entschieden, so z.B. auch im VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.08.2014 – 9 K 1021/14:

Ausgehend davon beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf einen unbewussten Amphetaminkonsum. Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“), der auf eine bewusste Aufnahme hindeutet. Darüber hinaus fehlt es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Kraftfahrungeeignetheit von Konsumenten sog. harter Drogen ist.Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2008 – 16 B 2113/07 -, vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, Rn 4, und vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 -, Blutalkohol 49 (2012), 341 Rn 2.

Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Kläger behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der jeweils Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, Rn 6, vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 -, Blutalkohol 49 (2012), 341 Rn 4, und vom 6. März 2013 – 16 B 1378/12 -, Rn 4; vgl. weiterhin OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 M 219/06 -, Rn 3.

Welche Anforderungen an die Darlegung einer unbewussten Drogenaufnahme zu stellen sind, kann nur unter konkreter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. In aller Regel sind hierzu Angaben dazu erforderlich, wer aus welchem Grund und auf welche Weise die Drogen dem Betroffenen verabreicht haben soll. Allein eine unsubstantiierte Vermutung, die Drogen könnten von einem unbekannten Dritten versehentlich oder missbräuchlich verabreicht worden sein, kann hierzu nicht ausreichend sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 16 B 2113/07 -, unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2007 – 11 C 06.2695 -, Rn 20.

Gemessen hieran trägt das Vorbringen des Klägers die Annahme, er habe das nach dem toxikologischen Gutachten in seinem Blutserum festgestellten Amphetamin unwissentlich eingenommen, nicht. Zwar hat der Kläger denjenigen, der ihm das Amphetamin bei dem offensichtlich bewussten Konsum einer anderen Droge (THC) „untergemischt“ haben soll, namentlich benannt. Sonstige Umstände oder Motive hierfür hat er aber nicht dargetan. Vielmehr hat der Kläger jedenfalls im Nachgang der Ordnungsverfügung ein weiteres Mal Amphetamin eingenommen, wie durch das weitere Gutachten des Labors L. vom 15. April 2014 feststeht. Insoweit hat er gegenüber der Polizei auch zugegeben, dass es sich um einen bewussten Konsum gehandelt habe. Dabei hat er sogar ausgeführt, dass er gelegentlich Amphetamin konsumiere. Jedenfalls vor diesem Hintergrund sieht das Gericht in den Angaben zu einem angeblichen unbewussten Konsum im November 2013 eine reine Schutzbehauptung.

Zwar gilt die in der Anlage 4 zur FeV vorgenommene Bewertung (nur) für den Regelfall (vgl. Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zu Anlage 4). Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Es obliegt im Einzelfall nämlich dem Rechtsschutzsuchenden, solche Tatsachen geltend zu machen.Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 1 B206/03 -, Rn 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002 – 10 S 835/02 -, Rn 6.

Dies ist hier nicht erfolgt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.“