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Pauschgebühr II: „Nur wer schreibt, der bleibt II“, oder: Verfassungsbeschwerde gegen PV-Ablehnung

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In der zweiten Entscheidung, die ich vorstellen, hat der VerfGH Berlin noch einmal die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Pauschgebühr konkretisiert.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des KG, mit dem der Antrag der Rechtsanwältin auf Festsetzung einer Pauschgebühr für ihre Tätigkeit als Nebenklägervertreterin abgelehnt worden war.

Ausgangspunkt des Pauschgebührantrags war die Bestellung der Rechtsanwältin als Beistand für den Nebenkläger in einem Schwurgerichtsverfahren durch Beschluss des LG Berlin vom 10.09.2020. Nach 56 Sitzungstagen, die sich über einen Zeitraum von knapp 19 bzw. 20 Monaten erstreckten, verurteilte das LG – Schwurgericht – den Angeklagten Anfang April 2022 u.a. wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Die getöteten Personen waren die Ehefrau und die neunjährige Tochter des Nebenklägers.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2023 beantragte die Rechtsanwältin eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG für den Verfahrensabschnitt des Hauptverfahrens in Höhe von „nicht weniger als“ 70.648 EUR abzüglich bereits geleisteter Zahlungen aus der Staatskasse in Höhe von 24.452 EUR zu bewilligen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die beantragte Summe orientiere sich am Doppelten der vorgesehenen Wahlverteidigerhöchstgebühren; das Gesamtgepräge des Verfahrens rechtfertige diesen Betrag aufgrund des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit.

Der besonders intensive Betreuungsbedarf des durch den Doppelmord schwer traumatisierten Nebenklägers habe sich neben intensiver zeitlicher Inanspruchnahme auch in der durch einen Dolmetscher zu stützenden Beratung über weitergehende Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz, in der Beantwortung von Presseanfragen und Anfragen von Familienangehörigen und in der aktiven Teilnahme an Trauerfeiern niedergeschlagen. Im Übrigen habe es sich um einen komplexen Indizienprozess mit zahlreichen Beweisanträgen der Verteidigung gehandelt, in dem der Nebenkläger als möglicher Alternativtäter in Betracht gezogen worden sei, weshalb dessen Vernehmung besonderer Vorbereitung bedurft habe. Vor allem im Zeitraum zwischen August und Oktober 2020 habe sie andere laufende Mandate nur nachrangig bearbeiten können. Die Einarbeitung des Nebenklägers in den Verfahrensstoff innerhalb eines Monats vor Beginn der Hauptverhandlung habe sie zeitlich überdurchschnittlich gebunden.

Der Bezirksrevisor des KG befürwortete den Antrag dem Grunde nach und teilte die Einschätzung der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei besonders schwierig und besonders umfangreich gewesen. Er hielt den Antrag jedoch lediglich in Höhe von 25.709 Euro für begründet und zwar nur hinsichtlich der Verfahrensgebühr, die auf den vierfachen Satz erhöht werden sollte; die Pflichtverteidigergebühren seien dabei auf die Pauschgebühr anzurechnen. Der besondere Umfang des Verfahrens ergebe sich aus dem äußeren Aktenvolumen, den 56 Hauptverhandlungstagen sowie der Vielzahl von insgesamt 56 vernommenen Zeugen. Im Hinblick auf die geltend gemachte Pauschgebühr für die Nebenklägervertretung sei zudem die besonders aufwendige Betreuung des Nebenklägers zu berücksichtigen, der zwei seiner Familienmitglieder durch die Tat verloren und nur geringe Deutschkenntnisse gehabt habe.

Eine weitergehende Erhöhung der Pauschgebühr aufgrund der Umstände der Hauptverhandlung sei nicht gerechtfertigt. Die Inanspruchnahme von insgesamt knapp einem Hauptverhandlungstag in der Woche mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von 3 Stunden 42 Minuten rechtfertige keine weitere Erhöhung. Zudem seien Umfang und Schwierigkeit im Grundsatz bereits gesetzlich durch die im Schwurgerichtsverfahren erhöhte Terminsgebühr nebst Längenzuschlag berücksichtigt.

Das KG hat den Antrag abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors sei nicht belegt, dass sich die anwaltliche Mühewaltung in exorbitanter Weise von sonstigen – auch überdurchschnittlichen – Sachen abgehoben habe. Weder der Aktenumfang noch die vorgetragenen rechtlichen Fragestellungen oder der Umstand, dass der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, rechtfertigten die Festsetzung einer Pauschgebühr. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte besondere Betreuung ihres Mandanten und die damit zusammenhängenden Beratungsleistungen seien lediglich unsubstantiiert vorgetragen worden; auf dieser Grundlage könne nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr erfüllt seien. Die von der Rechtsanwältin angeführten Umstände, insbesondere die schwierige Beweiswürdigung, beträfen typische Tätigkeiten eines Nebenklägervertreters ebenso wie die Betreuung des Nebenklägers während seiner Zeugenaussage. Den Protokollbänden ließen sich zudem keine schriftlich ausgearbeiteten Stellungnahmen als Beleg besonderer Erschwernisse etwa auf Beweisanträge seitens der Verteidigung entnehmen. Auch die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr belaste die Rechtsanwältin nicht unzumutbar, da die Verhandlungsdauer deutlich unterdurchschnittlich gewesen sei und sie bereits durch die hohe Anzahl jeweils einzeln vergüteter Hauptverhandlungstage bessergestellt werde. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass ihre Möglichkeit, neben diesem Verfahren weitere Mandate zu bearbeiten, erheblich eingeschränkt gewesen sei und sie durch die Bestellung so belastet gewesen sei, dass dies ihre Existenz gefährdet oder zumindest erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf ihren Kanzleibetrieb gehabt habe.

Die Rechtsanwältin hat gegen den Beschluss des KG Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 17 der Verfassung von Berlin. Das KG habe den Bedeutungsgehalt dieses Grundrechts verkannt und die Grenze des kostenrechtlich Zumutbaren nicht gewahrt. Die Entscheidung des KG entspreche nicht den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zu § 51 RVG hinsichtlich der Voraussetzungen eines unzumutbaren Sonderopfers. Die Betreuung des derart belasteten Nebenklägers sei besonders umfangreich gewesen. Es widerspreche dem Wesen der Nebenklagevertretung, wenn eine besonders engagierte Betreuung keine hinreichende Kompensation erfahre. Zudem sei die alleinige Bezugnahme auf die Hauptverhandlungsprotokolle ungeeignet, um den Umfang ihrer Tätigkeiten in der Hauptverhandlung zutreffend zu bemessen. Aus diesen ergebe sich etwa nicht, wie häufig und in welchem Umfang sie mündlich Stellung genommen oder Zeugen selbst befragt habe. Soweit das KG unzureichenden Vortrag zum Arbeitsaufwand beanstandet habe, überspanne es die Anforderungen an die Substantiierungspflicht.

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der VerfGH Berlin hat sie im VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.03.2026 – 4/25 – als bereits unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genüge, zurückgewiesen. Auch hier beschränke ich mich auf den Leitsatz zu der Entscheidung. Der lautet:

Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit dadurch, dass dem Rechtsanwalt als Pflichtbeistand ein verfassungsrechtlich unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden ist. Erforderlich ist insbesondere, dass konkret dargelegt wird, inwieweit und in welchen Zeiträumen seine Arbeitskraft durch die Bestellung ausschließlich oder nahezu ausschließlich gebunden gewesen sein soll.

Auch hier gilt: Der VerfGH wendet die Grundsätze der Rechtsprechung zur Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Pauschgebühr konsequent an. Auch hier heißt es: Nur wer schreibt, bleibt.

Im Übrigen: Will man das Ergebnis der Entscheidung kurz fassen, steht es m.E. am Ende zwischen der Rechtsanwältin und dem KG unentschieden 1 : 1. Denn:

Der Punkt gegen die Rechtsanwältin folgt daraus, dass sie die Grundsätze für die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde in diesen Fällen nicht beachtet hat. Wenn man schon den steinigen Weg geht und Verfassungsbeschwerde einlegt, dann muss man auch die verfassungsgerichtlichen Vorgaben beachten, unabhängig davon, ob man der Rechtsprechung des BVerfG und der ihm folgenden Landesverfassungsgerichte zum gebührenrechtlichen Sonderopfer des Pflichtverteidigers/Pflichtbeistands und zur Zumutbarkeit folgt oder nicht. Allgemeine Ausführungen helfen nicht. Es muss schon konkret vorgetragen werden, inwieweit und in welchen Zeiträumen die anwaltliche Arbeitskraft durch die Bestellung ausschließlich oder nahezu ausschließlich gebunden gewesen ist. Tut man das nicht, ist die Verfassungsbeschwerde zum Scheitern verurteilt.

Aber auch das KG kommt letztlich nur mit einem „blauen Auge“ davon. Denn der VerfGH macht doch recht deutlich, dass es mit der fachgerichtlichen Einschätzung des Verfahrens nicht zufrieden ist, weil den im vorliegenden Fall bestehenden Besonderheiten der Nebenklagevertretung und der damit verbundenen besonderen Betreuungs- und Beratungsleistung nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Es stand also eine Pauschgebühr dem Grunde nach – entgegen der Ansicht des KG – im Raum, wobei mir die von der Rechtsanwältin geltend gemacht Höhe dann doch – im Vergleich zu anderen (Umfangs)Verfahren – übersetzt erscheint. „Gerettet“ hat das KG dann nur, dass man die Entscheidung auch darauf gestützt hatte, dass die Rechtsanwältin nicht dargetan hatte, dass ihr objektiv erforderliche Arbeitsaufwand der Maß der „exorbitanten“ überschritten hatte. Insoweit ist allerdings anzumerken: Darauf kann es m.E. nicht ankommen, weil die Latte an der Stelle fälschlicher Weise vom BGH zu hoch gelegt worden ist. Aber, da leider alle Gerichte – so auch der VerfGH – dieser Sicht, ohne das näher zu begründen, folgen, hat diese Auffassung bzw. der dazu fehlende Vortrag das KG „gerettet“.

Das Sonderopfer des Pflichtverteidigers – bei 6,49 €/Stunde nicht?

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In der vergangenen Woche hat die Richterbesoldung die Presse und auch ein wenig die Blogs beschäftigt. Der Kollege Laudon hat dazu unter: Nur 12 Euro netto gepostet, ich hatte die Frage dann auch noch einmal aufgegriffen und auf den Beitrag in der „SZ“ zur mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG hingewiesen (vgl. hier “Die Grenze der Geduld”, oder Deutschland ist Nachbar von Armenien, zumindest beim Richtereinstiegsgehalt). Heute will ich dann zur Kehrseite (?) dieser Problematik ausführen, na ja, ob es die Kehrseite ist, weiß ich nicht. Jedenfalls aber zur „anderen Seite“, nämlich den Rechtsanwälten/Verteidigern. Und ein „schönes“ Beispiel ist da immer die Pauschgebühr des Pflichtverteidigers (§ 51 RVG). Das ist die Domäne der OLG, wo wir in den Beschlüssen immer viel – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG – vom „Sonderopfer der Anwaltschaft“ lesen – schreibt sich gut, wenn man selbst an der Stelle keine Opfer bringen muss. Oder, was dazu passt, dass nicht kostendeckend gearbeitet werden muss. Und wenn der Pflichtverteidiger einen Stundensatz ansetzt, dann heißt es immer: „Abrechnung auf Stundenbasis“ ist nicht vorgesehen“.

Diese Argumente finden wir dann auch alle wieder im OLG München, Beschl. v. 09.09.2013 –  6 St (K) 1/13 – ergangen im NSU-Verfahren auf Antrag des Kollegen Stahl, der einen Vorschuss auf seine demnächstige Pasuchgebühr beantragt hatte (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG). Die Entscheidung hat ja bereits im vergangenen Jahr einiges Aufsehen erregt. Das ist m.E. angesichts der Zahlen, die eine Rolle spielen, auch nachvollziehbar. Und zwar muss man mal gegenüberstellen:

  • Der Kollege hat geltend gemacht, er habe im vorbereitenden Verfahren 770 Stunden für das Verfahren aufgewendet – die Zahl wird vom OLG in seinem Beschluss auch nicht in Abrede gestellt.
  • Ein Anspruch auf gesetzliche Gebühren hat zum Zeitpunkt der Antragstellung nur auf die Gebühren Nrn. 4101, 4105 VV RVG bestanden, das waren nach altem Recht 299,00 €.
  • Die Wahlanwaltshöchstgebühren haben für die Gebühren Nrn. 4101, 4105 VV RVG  687,50 € betragen.
  • Beantragt hatte der Kollege 77.000 € auf der Grundlage eines Stundensatzes von 100,00 €/Stunde.
  • Zuerkannt hat das OLG München 5.000,00 €.

Nun lassen wir aus dem o.a. Beschluss die Frage des „besonderen Umfangs“ und/oder der „besonderen Schwierigkeit“ außen vor. Denn die liegen m.E. auf der Hand. Dazu braucht man nicht viel Worte zu machen. Und auch die zu erwartende lange Dauer des Verfahrens war voraussehbar. Zur Höhe führt das OLG dann u.a. aus:

„bb) Der festgesetzte Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr des Vorverfahrens in Höhe von 5.000,00 € übersteigt die gesetzlichen Höchstgebühren des Wahlverteidigers um das 7,3-fache.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Überschreitung der Wahlverteidigerhöchstgebühren in Ausnahmefällen möglich ist, wenn sie auch in den Höchstgebühren keine angemessene Entschädigung mehr darstellt (vgl. OLG Hamm NStZ 2000, 555; OLG Köln JurBüro 2003, 81; OLG Nürnberg Anw.Bl. 2000, 56).

Die Höhe des Pauschvergütungsanspruchs eines bestellten Verteidigers nach § 51 RVG ist nicht in analoger Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers beschränkt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.4.2008, 2 ARs 21/08, zit. nach juris, Rdn. 8; OLG Jena, BeckRS 2009 Nr. 86298; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rdn. 40; a.A ohne Begründung Hartmann, Kostengesetze, 42 Aufl., § 51 RVG, Rdn. 33). § 51 RVG enthält keine Obergrenze des Pauschvergütungsanspruchs. Insoweit handelt es sich nicht um eine planwidrige Regelungslücke; der Gesetzgeber hat die Pauschvergütungsregelungen der §§ 42 und 51 RVG zeitgleich und in bewusst gleicher Terminologie geregelt (BTDrucks. 15/1971 S. 198). Beide Regelungen unterschieden sich zudem darin, dass bei einer Pauschvergütung nach § 42 RVG die Gesichtspunkte des § 14 RVG – und damit auch die Bedeutung der Sache und die Einkommens-/Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – zum Tragen kommen, Gesichtspunkte, die bei der Bemessung der Pauschvergütung nach § 51 RVG keine Rolle spielen (OLG Jena NJW 2006, 933).

Im Hinblick auf den außergewöhnlichen Umfang des Verfahrens und die besonderen Schwierigkeiten im tatsächlichen Tatnachweis hält der Senat die aufgezeigte Überschreitung der Wahlverteidigerhöchstgebühren bei einer Gesamtbetrachtung der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Vorverfahren für vertretbar.

cc) Die Möglichkeit nach § 51 Abs. 1 RVG pauschal abzurechnen, soll dem Pflichtverteidiger nicht eine angemessene Vergütung gewährleisten, sondern ein unzumutbares Sonderopfer ausgleichen. Bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger handelt es sich nämlich um eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken, deren Sinn nicht darin besteht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Tätigkeit zu verschaffen, Zweck ist vielmehr allein, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält (BVerfG NJW 2007, 3420). Diesen gesetzlichen Zweck, der durch den bewilligten Vorschuss erreicht wird, übersieht der Antragsteiler, wenn er der Ansicht ist, dass ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens auch eine „besonders hohe Pauschgebühr“ erfordere.

Die beantragten 77.000,00 € übersteigen die Höchstgebühr des Wahlverteidigers um das 112-fache. Ein derartiger Vorschuss auf die Pauschgebühr ist auch nicht ansatzweise durch den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens veranlasst.

Soweit der Antragsteller den Vorschuss auf die Pauschgebühr für das vorbereitende Verfahren nach seinem Zeitaufwand von ca. 770 Stunden und einem fiktiven Stundensatz von 100 € berechnet, übersieht er, dass das Gebührensystem nach § 51 RVG eine Abrechnung auf Stundenbasis nicht vorsieht. Es ist deshalb in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, anerkannt, dass die pauschalierte Vergütung nicht nach einem fiktiven Stundenlohn festzusetzen ist (KG NStZ-RR 2013, 232; OLG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2013, 1 StR 25/12 zit. nach www.burhoff.de).“

Da haben wir sie also wieder die o.a. Argumente. Und das Besondere/Absonderliche ist: Man kann dem OLG noch nicht einmal einen Vorwurf machen, denn es bewilligt einen Vorschuss, der das rund 7,3-Fache der Wahlanwaltshöchstgebühren beträgt. Man hat also die „heilige Kuh“ der OLG – die Wahlanwaltshöchstgebühr – „geknackt“. Das ist, wenn man weiß, wie schwer sich OLG damit tun – und ich weiß es 🙂 – eine Menge.

Also: Wie löst man das Problem? Ich habe auch kein Patentrezept für solche Verfahren, meine aber, wenn man dem Pflichtverteidiger gerecht werden will, muss man aus dem System, das die OLG in den letzten Jahren aufgebaut haben, ausbrechen. Es passt einfach nicht für Mammutverfahren. Denn rechnen wir doch mal ein wenig – wobei die 770 – vom OLG anerkannten – Stunden – die Grundlage sein sollen:

  • 299,00 € gesetzliche Gebühren bedeutet einen Stundensatz von 0,38 €/Stunde.
  • Wahlanwaltshöchstgebühren von 687,50 € bedeutet 0,89 €/Stunde.
  • 77.000 € ergeben einen Stundensatz von 100,00 €/Stunde.
  • Die zuerkannten 5.000,00 € führen zu einem Stundensatz von 6,49 €.

Und bitte: Alles vor Steuer und mit einem Büro im Nacken.

Ich weiß noch, dass ich dem Kollegen, nachdem er mir den Beschluss geschickt hatte, darauf geantwortet habe: Er soll sich die Daumen drücken, dass bei der kurz danach anstehenden Bundestagswhl die SPD mit in die Regierung kommt. Dann stehe ihm irgendwann zumindest der Mindestlohn von 8,50 €/Stunde zu.

Wie gesagt: ich weiß nicht, wie man das Dilemma löst. Nur lösen muss man es. Denn man kann m.E. nicht ernsthaft behaupten, dass diese 5.000,00 € kein Sonderopfer sind.