Kategoriearchiv: Gebühren

Hinweispflicht auf Abrechnung nach Gegenstandswert, oder: Hinweispflicht für jeden einzelnen Auftrag

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Und dann Gebührenrecht, und zwar mal etwas vom BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 13.11.2025 – IX ZR 175/24 – zur Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO Stellung genommen. Danach hat der Rechtsanwalt vor Übernahme eines Auftrags darauf hinzuweisen, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

In dem Verfahren haben die Parteien darum gestritten, ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen eines nicht ordnungsgemäß erteilten Hinweises gemäß § 49b Abs. 5 BRAO zusteht. Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft hatte einen nach dem Gegenstandswert berechneten Vergütungsanspruch für die Vertretung der Beklagten in einem Zugewinnausgleichsverfahren geltend gemacht. Die Beklagte will den Schadensersatzanspruch der Klageforderung entgegenhalten.

Die Beklagte hatte sich im März 2020 von ihrem Ehemann getrennt. Im September 2020 beauftragte sie die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und ihrer Vertretung hinsichtlich aller während der Trennungszeit erforderlichen Regelungen und der Einleitung eines Scheidungsverfahrens, sobald die Voraussetzungen dafür vorlägen. Im Anschluss an ein Erstgespräch übersandte die Klägerin am 21.09.2020 der Beklagten einen Vermerk über das Beratungsgespräch, eine Vergütungsvereinbarung und ein Hinweisblatt mit der Überschrift „Allgemeine Hinweise vor Mandatsübernahme“. Die Vergütungsvereinbarung sollte die außergerichtlichen Bemühungen der Klägerin erfassen und sah vor, dass die außergerichtlich angefallenen Honorare nicht auf die in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren anzurechnen seien. In dem Hinweisblatt wies die Klägerin die Beklagte unter der Überschrift „Vergütung“ auf Folgendes hin:

„Sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird, richten sich unsere Gebühren nach dem Gegenstandswert (Streitwert), nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren. Etwas anders gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten.“

Nach Auftragserteilung und Abschluss der Vergütungsvereinbarung wurde die Klägerin außergerichtlich für die Beklagte tätig und vertrat diese im Scheidungsverfahren. Die Ehe wurde am 09.08.2021 rechtskräftig geschieden. Mit einem der Beklagten am 16.09.2021 zugestellten (Stufen-)Antrag machte der Ehemann der Beklagten Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend. Der Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren wurde nach den getroffenen Feststellungen erst nach der Zustellung des Antrags erteilt. Einen (weiteren) Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erteilte die Klägerin der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Es hat gemeint, der in der Anlage zum Schreiben vom 21.09.2020 erteilte Hinweis genüge auch für den späteren Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren.

Der BGH hat das anders gesehen:

„1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, die Klägerin habe der Beklagten im Hinblick auf den Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren einen hinreichenden Hinweis im Sinne des § 49b Abs. 5 BRAO erteilt.

a) Nach § 49b Abs. 5 BRAO hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Grund für die Regelung des § 49b Abs. 5 BRAO war der Umstand, dass es zuvor immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt hatte, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung „überrascht“ wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Rechtsanwalt hierzu näher befragt (BT-Drucks. 15/1971, S. 232). Nach der Gesetzesregelung selbst ist der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage Angaben zur Höhe der Gebühr oder des Gegenstandswerts zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332 Rn. 15).

b) Danach muss der nach § 49b Abs. 5 BRAO zu erteilende Hinweis den Mandanten in die Lage versetzen, den Rechtsanwalt näher zur Abrechnung des zu erteilenden Auftrags und nach dem Gegenstandswert zu befragen. Dem wird der im Streitfall erteilte Hinweis nicht gerecht.

aa) Der in der Anlage zum Schreiben vom 21. September 2020 erteilte Hinweis genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 49b Abs. 5 BRAO, weil er es der Beurteilung des Mandanten überlässt, ob und inwieweit sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hinweis – wie im Streitfall – im Zusammenhang mit einer Vergütungsvereinbarung verwendet wird, deren Anwendungsbereich nicht den gesamten Auftrag abdeckt. Dann bleibt nämlich dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Dadurch wird der Mandant nicht hinreichend in die Lage versetzt, den Rechtsanwalt näher zu dieser Form der Gebührenberechnung zu befragen. Der Hinweis muss vielmehr den Bezug zu einer bestimmten Tätigkeit des Rechtsanwalts herstellen, die nach dem Auftrag geschuldet ist und nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Das ist unproblematisch, wenn sich die Gebührenberechnung für die gesamte nach dem Auftrag geschuldete Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richtet. Ist das nicht der Fall, muss der Rechtsanwalt den Hinweis entsprechend konkretisieren. § 49b Abs. 5 BRAO erfordert einen Bezug der Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert („Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert“) zu einem konkreten Auftrag („vor Übernahme des Auftrags“). Ein abstrakter Hinweis auf eine Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert reicht nicht.

bb) Der erteilte Hinweis war auch deshalb nicht hinreichend, weil es an einem Bezug zu dem erst rund ein Jahr später erteilten Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren fehlte. Grundsätzlich macht jeder Auftrag, der sich auch auf mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 16 ff RVG beziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2025 – IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 Rn. 22), einen eigenständigen Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erforderlich. Das kann ausnahmsweise dann anders sein, wenn der Mandant nicht mehr belehrungsbedürftig ist, weil er etwa aufgrund eines vorangegangenen Hinweises weiß, dass sich die Gebührenberechnung auch für die nach dem neuen Auftrag geschuldete Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richtet. Das kommt insbesondere in Betracht bei wiederholter Beauftragung der gleichen Tätigkeit, wie zum Beispiel beim Forderungsinkasso. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Belehrungsbedürftigkeit trifft den Rechtsanwalt. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn – wie im Streitfall – nacheinander die Vertretung in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren (Scheidung und Zugewinnausgleich) beauftragt wird. Daran ändert nichts, dass zwischen diesen Verfahren ein Zusammenhang besteht.

2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar.

…..“

M.E. zutreffend. Die Ausführungen des BGH gelten im Übrigen auch für Straf-/Bußgeldverfahren: Stichwort: Nrn.  4142, 4143, 5116 VV RVG.

Und: Ich halte den Satz: „Etwas anders gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten.“ für nicht ungefährlich. Denn: Auch in Straf-/Bußgeldsachen kann eine Abrechnung nach Gegenstandswerten in Betracht kommen. Darauf muss m.E. deutlich hingewiesen werden.

Tätigkeit als Verteidiger im Haftprüfungstermin II, oder: Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG = alle Gebühren

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Dass es beim LG Leipzig auch anders geht als vorhin in dem vorhin vorgestellten „wirren“ LG Leipzig, Beschl. v. 28.11.2025 – 13 Qs 288/25 – zeigt der LG Leipzig, Beschl. v. 18.08.2025 – 6 Qs 25/25.

In dem Verfahren war der Rechtsanwalt vom AG ebenfalls nur für einen Haftprüfungstermin als Pflichtverteidiger des Beschuldigten bestellt worden. Er hat dann Festsetzung seiner Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG beantragt. Diese sind vom AG antragsgemäß festgesetzt worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.

„Zu Recht hat das Amtsgericht Leipzig angenommen, dass Rechtsanwalt pp. Tätigkeit nach den in Teil 4 Abschnitt 1 der Anlage 1 zum RVG aufgeführten Gebührentatbeständen abrechnen kann, und folglich eine Vergütung in beantragter Höhe festgesetzt.

Die im Rahmen der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Haftprüfung vom 03.01.2024 entfalteten Handlungen sind nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne von Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 3 RVG, namentlich nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Ziff. 4301 anzusehen, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 des vorbezeichneten Vergütungsverzeichnisses.

Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG regelt die Vergütung des Verteidigers. Diese ist dabei unabhängig davon zu bemessen, ob die Verteidigung als Wahl- und Pflichtverteidigung durchgeführt wird. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich die Tätigkeit  insbesondere in den Fällen des sog. Terminvertreters  auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins beschränkt. Dies gilt für die Fälle der Pflichtverteidigung auch dann, wenn sich die vorangegangene Bestellung durch das Gericht nur auf einen bestimmten Termin bezogen hat. Dies hat das Oberlandesgericht Köln bereits für die auf einen einzelnen Hauptverhandlungstag beschränkte Beiordnung eines Pflichtverteidigers entschieden (Beschluss vom 26.03.2010 – 2 Ws 129/10, juris). Auch wenn sich die Wahrnehmung der Pflichtverteidigung auf einen oder mehrere einzelne Termine beschränkt, begründet die Beiordnung ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis, in dessen Rahmen der Pflichtverteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung dieses Verteidigers gegenüber dem Hauptverteidiger würde dem nicht gerecht, sondern ließe eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechtes des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung besorgen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010  2 Ws 129/10, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 23.10.2008  4 Ws 140/08, NStZ-RR 2009, 32; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2008  3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935).

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung, sondern auch für andere Tätigkeiten wie vorliegend die Verteidigung im Rahmen einer Haftprüfung (zum Termin der Haftbefehlseröffnung gemäß § 115 StPO vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2023 1 Ws 105/23, StraFo 2023, 335). Der Kammer ist der im Beschwerdeschriftsatz genannte Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 21.06.2023 bekannt, sie vermag jedoch die dort gezeichnete Grundlinie nicht auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen: Denn es besteht kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 117 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung. Das Rechtsinstitut der Haftprüfung trägt dem hohen Rang des von der Haftanordnung betroffenen, grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrechtes Rechnung (zum Verfahren nach § 115 StPO vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 115 Rn. 1a). Der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung der Verteidigungstätigkeit im Haftprüfungsverfahren mit derjenigen in der Hauptverhandlung steht auch nicht entgegen, dass mündliche Haftprüfungstermine in der Regel von kurzer Dauer sind. Dem hat der Gesetzgeber gebührenrechtlich durch die Ausgestaltung der Voraussetzungen Rechnung getragen, unter denen nur die Terminsgebühr nach Ziff. 4102 Nr. 3 W RVG anfällt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 223; OLG Köln Beschl. v. 24.1.2024 3 Ws 50/23, BeckRS 2024, 2160 Rn. 9, beck-online).

Nach der zwischenzeitlich überwiegenden Rechtsprechung erbrachte Rechtsanwalt pp. nicht lediglich eine Beistandsleistung im Sinne von Ziff. 4301 Nr. 4 VV RVG. Vielmehr war er durch das Amtsgericht Leipzig am 03.01.2024 ausdrücklich zum Pflichtverteidiger bestellt und in dieser Funktion tätig geworden.“

Also: Geht doch. Denn die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der inzwischen wohl h.M. in der Frage, die davon ausgeht, dass auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Haftprüfungstermin beigeordnet worden ist, nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet und nicht nur eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (vgl. wegen Rechtsprechungsnachweisen Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026 Teil A 1729; zuletzt LG Regensburg, Beschl. v. 14.1.2025 – 10 Qs 5/25, AGS 2025, 120). Denn auch dieser Rechtsanwalt ist „voller Verteidiger“ im Sinne der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG.

Folge davon ist, dass der Rechtsanwalt die Grundgebühr Nr. 4104 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG, jeweils ggf. mit Haftzuschlag entsteht (s. auch dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 1730 ff. m.w.N.). Ob das LG das auch richtig gesehen, lässt sich dem Beschluss allerdings nicht eindeutig entnehmen. Denn einerseits ist die Rede von „aufgeführten Gebührentatbeständen“, andererseits von „Voraussetzungen Rechnung getragen, unter denen nur die Terminsgebühr nach Ziff. 4102 Nr. 3 VV RVG anfällt.“ Letzteres könnte dafür sprechen, dass ggf. nur die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG festgesetzt worden ist. Das wäre aber nicht zutreffend. Denn auch der nur für einen Haftprüfungstermin – egal ob nach § 115 StPO oder nach § 117 StPO – bestellte Rechtsanwalt/Pflichtverteidiger muss sich in das Verfahren einarbeiten, was zum Entstehen der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und gleichzeitig auch der Verfahrensgebühr Nr. 4104 Verteidiger führt. Für die Teilnahme am Termin erhält die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG. Das entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, mit dem RVG für eine sachgerechte „Entlohnung“ der Tätigkeiten des (Plficht)Verteidigers vor allem im Ermittlungsverfahren zu sorgen.

Tätigkeit als Verteidiger im Haftprüfungstermin I, oder: Eine „wirre“ Entscheidung des LG Leipzig

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Den Reigen von Gebührenentscheidungen setzte ich heute fort mit zwei Entscheidungen des LG Leipzig zu der Frage, welche Gebühren für den (Pflicht)Verteidiger anfallen, der im (nur) Haftprüfungstermin tätig wird.

Ich beginne mit dem LG Leipzig, Beschl. v. 28.11.2025 – 13 Qs 288/25. Gegen den Beschuldigten haben Polizei und Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 29a BtMG ermittelt. Insoweit wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwalt R 1 vertreten. Nach der Festnahme des Beschuldigten erfolgte am 10.07.2025 die Eröffnung des Haftbefehls in Anwesenheit von Rechtsanwalt R 2. Der ist in dem 12 Minuten dauernden Termin „für den heutigen Termin gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO …… für den verhinderten Rechtsanwalt R 1als Verteidiger beigeordnet“ worden. Nach dem Termin wurde er entpflichtet (§ 143a Abs. 1 und 2 StPO). Auf Antrag des Beschuldigten wurde sodann Rechtsanwalt R 1 für das weitere Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet (§ 140 Nr. 5 StPO).

Rechtsanwalt R 2 hat die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren Höhe von 727,09 EUR beantragt. Dabei hat er eine Grundgebühr mit Zuschlag (Nr. 4100, 4101 RVG), eine Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren mit Zuschlag (Nr. 4104, 4105 RVG), eine Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG), die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Von der Kostenbeamtin des AG wurde nur eine Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG nebst Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG festgesetzt. Nur diese Gebühr sei in Ansatz zu bringen, da sich aus den anwaltlichen Erklärungen ergebe, dass die Verteidigung durch Rechtsanwalt R 1 geführt werden und Rechtsanwalt R 2 nur den Termin über die Haftbefehlseröffnung wahrnehmen solle. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung hat das AG dann die Gebühren wir von Rechtsanwalt R 2 beantragt festgesetzt. Die dagegen vom Bezirksrevisor eingelegte Beschwerde hatte beim LG Erfolg. Die richterliche Entscheidung sei abzuändern, da nur von einer Einzelfalltätigkeit auszugehen sei:

„Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthafte und durch den Einzelrichter zu entscheidende Beschwerde des Bezirksrevisor ist auch in der Sache erfolgreich.

In der Ausgangsentscheidung, die durch den zuständigen Richter im Ergebnis unzutreffend abgeändert wurde, ist für den vorliegenden Fall zutreffend von einer Einzelfalltätigkeit auszugehen, die durch die Kostenbeamtin – ebenfalls zutreffend – auf 309,40 € festgesetzt wurde.

Insoweit war eine Korrektur der amtsgerichtlichen Entscheidung erforderlich und geboten.

Zwar ist dem Verteidiger aber auch dem Amtsgericht Leipzig insoweit zuzustimmen, dass eine erfolgte Beiordnung als Pflichtverteidiger durchaus geeignet sein kann, die verschiedenen Gebühren des 4. Teils des RVG zur Anwendung kommen zu lassen, und die Rechtsprechung diese Frage durchaus auch unterschiedlich bewertet und entschieden hat.

Allerdings verbietet sich eine schematische Herangehensweise, ausschließlich orientierend an der Beiordnung als solcher.

Vielmehr ist Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 – Az.: 5 Ws 273/23 m.w.N.).

In dem vorliegenden Fall kann die durch Rechtsanwalt pp2. am 10.07.2025 erbrachte Tätigkeit lediglich als Einzeltätigkeit im Rahmen einer „Terminsvertretung“ angesehen werden und auch nur entsprechend Nr. 4301 Nr. 4 W RVG vergütet werden.

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem vollumfänglichen Verteidigungsauftrag und einer Einzeltätigkeit sind sowohl der Wortlaut der entsprechenden Entscheidung als auch sonstige Umstände, insbesondere die Erklärungen der beteiligten Verteidiger (vgl. Ahlmann u.A. RVG W Vorbemerkung 4: Rn. 48.; OLG Rostock Beschl. v. 15.9.2011 – I Ws 201/11, BeckRS 2011, 23885 Rn. 30.). Umstände, welche für eine bloße Terminsvertretung sprechen liegen vor, wenn ein Rechtsanwalt ausdrücklich nur als Vertreter für den Zeitraum der Verhin-derung benannt wird, der entscheidende Richter von einer solchen Absprache Kenntnis hat und der Vertreter ansonsten in dem Verfahren nicht weiter tätig wird (vgl. Ahlmann ebenda Rn. 48.; OLG Braunschweig Beschl. v. 15.7.2015 – 1 Ws 103/15, BeckRS 2015, 15930 Rn. 14.). Dass eine entsprechende Vertreterstellung nicht aus dem Protokoll zu entnehmen ist, spricht dabei nicht zwangsläufig für eine eigenständige Vollverteidigung (OLG Hamm Beschl. v. 30.1.2024 – 5 Ws 273/23, BeckRS 2023, 48777 Rn. 20.). Daraus folgt, dass auch den äußeren Umständen der Beiordnung ein hohes Gewicht zukommt.

Vorliegend ergibt sich bereits aus den Formulierungen in dem Protokoll vom 10.7.2025, dass von einer vollwertigen Beiordnung des Rechtsanwalts pp2. über diesen Termin hinaus nicht ausgegangen werden kann.

Erkennbar war, dass der Beschuldigte weiterhin – insbesondere über den Termin hinaus durch Rechtsanwalt pp1. vertreten werden sollte, was entsprechend auch zur Entpflichtung von Rechtsanwalt pp2 am Ende des Termins und der Bestellung von Rechtsanwalt pp1. als notwendigen Verteidiger geführt hat.

Der Umstand einer bloßen Vertreterstellung muss, da dieser Umstand genauso protokolliert wurde, auch dem zuständigen Richter klar gewesen sein.

Des Weiteren lässt auch der Umfang der Tätigkeit keine anderen Schlüsse zu.

Weder lassen sich der Akte noch in dem Protokoll umfangreiche Vorbereitungen entnehmen noch kann die Dauer des Termins – 12 Minuten – als so umfangreich eingeschätzt werden, dass diese geeignet sein könnte, eine umfassende Verteidigerstellung zu begründen.

Auch unter Berücksichtigung der Argumentation von Rechtsanwalt pp2., kommt auch nur eine Vergütung für eine Einzeltätigkeit in Betracht. Eine Vertretung, wie sie auch im vorliegenden Fall anzunehmen ist, hat zur Folge, dass sämtliche Gebühren nur einmal entstehen. Dieser Ansicht ist auch deshalb zu folgen, da ansonsten zulasten des Beschuldigten oder der Staatskasse mehrere Gebührentatbestände entstehen könnten (vgl. Ahlmann ebenda Rn. 49). Dies erscheint schon deshalb unangemessen, da grundsätzlich eine Pflichtverteidigertätigkeit nur durch den vertretenen Rechtsanwalt, hier Rechtsanwalt pp1., zu dem ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, erfolgen sollte. Das nur kurzzeitige Tätigwerden des Rechtsanwalts pp2. beruht insofern maßgeblich nur auf dem sich aus § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ergebenden Erfordernis. Des Weiteren besteht auch kein Anlass, den Rechtsanwalt, der lediglich für die Eröffnung eines Haftbefehls beigeordnet wird, die gleiche Vergütung zuzugestehen wie dem Verteidiger, welcher ansonsten das gesamte weitere Verfahren führt (LG Leipzig Beschluss vom 21.06.2023 – Az.: 3 Qs 19/23). Dass der in Vertretung tätig werdende Rechtsanwalt sich ebenfalls in den Sachverhalt einarbeiten und gegebenenfalls mehrere Telefonate führen muss, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung, da solche Tätigkeiten gerade auch mit einer Einzelvertretung verbunden sind.

Auch im Rahmen einer Einzeltätigkeit als Vertreter ist von einem Rechtsanwalt zu erwarten, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten auf das für den Mandanten bestmögliche Ergebnis hinwirkt.

Eine gefestigte Rechtsprechung zur Vergütung von Terminsvertretern lässt sich nicht erken-nen, weshalb vorliegend dem OLG Hamm in seiner Ansicht gefolgt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2024 – 5 Ws 273/23, BeckRS 2023, 48777, RN. 22) wonach einem Terminsvertreter auch lediglich die Terminsgebühr, nicht jedoch Grund- und Verfahrensgebühr, zustehen.

Vorliegend handelt es sich zwar noch nicht um einen „klassischen“ Fall der Terminsvertretung, wobei ein schon beigeordneter Rechtsanwalt für einen Termin in der Hauptverhandlung einen Vertreter bestellt. Jedoch ist der vorliegende Sachverhalt einer solchen Situation sehr ähnlich gelagert. Die Vergütung erfolgt daher nicht als Terminsgebühr, sondern als Einzeltätigkeit. Die Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2025 ist insofern nicht zu beanstanden.

Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigt, dass zu dieser Frage unter-schiedliche Rechtsauffassungen bestehen, wie auch aus der von dem Verteidiger zitierten Entscheidung (LG Leipzig, Az.: 6 Qs 25/25) ersichtlich.

Allerdings hat das Oberlandesgericht Dresden in mehreren Entscheidungen – auch durch verschiedene Senate – (so zuletzt vom 16.9.2025, Az. 6 Ws 55/25; aber auch durch Beschlüsse vom 9. 9. 2024, Az.: 1 Ws 170/24 sowie 22.12.2016, Az.: 2 WS 590/16) die Auffassung der Kammer bestätigt und in vergleichbaren Konstellationen „nur“ eine Einzeltätigkeit angenommen.

Nach alledem war die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und die ursprüngliche Entscheidung der Kostenbeamtin zu bestätigen.“

Dazu nur so viel: Eine etwas wirre Entscheidung des LG Leipzig, die zudem auch noch zu einem m.E. falschen Ergebnis kommt. „Wirr“ deshalb, weil man nicht so Recht weiß, was das LG eigentlich will. Es wendet zwar Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG an, der Ausführungen könnte man aber auch entnehmen, dass an sich Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zur Anwendung kommen müsste, aber dann dem Pflichtverteidiger nur eine Terminsgebühr zustehen soll, wovon das OLG Hamm (a.a.O.) ausgegangen ist.

Die Argumentation des LG krankt m.E. daran, dass das LG nicht klarstellt, wovon es eigentlich ausgehen will: Ist die Tätigkeit für den verhinderten Pflichtverteidiger volle Verteidigungstätigkeit – dann Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG – oder ist es nur eine einzelne Beistandsleistung – dann Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG? Hinzu kommt, dass das LG übersieht, dass eine Vertretung des Pflichtverteidigers nicht zulässig ist (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A Rn 2546 m.w.N.), sich die Frage hier aber im Grunde auch gar nicht stellte, da Rechtsanwalt R 1 nicht Pflichtverteidiger, sondern Wahlverteidiger war und er erst Rechtsanwalt R 2 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Zu dem Zeitpunkt waren aber für Rechtsanwalt R 2 bereits dessen Gebühren entstanden und konnten nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG nicht nachträglich wieder entfallen. Zudem: Damit ist der Rechtsanwalt in diesen Fällen „voller Verteidiger“, ist für die Anwendung der Nr. 4301 VV RVG schon kein Raum mehr, weil die Subsidiaritätsklausel der Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG eingreift (vgl. zur Subsidiarität auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Vorbem. 4.3 VV Rn 7 m.w.N.).

Also: In meinen Augen falsch, denn es gilt – dazu nachher mehr – immer Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.

Dauerbrenner Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, oder: AG Zeitz kann es auch nicht

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Heute am Freitag – wie gehabt – gebühren- oder kostenrechtliche Entscheidungen.

Da kommt zunächst mit dem AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 – 13 OWi 1246/24 – etwas zur Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, einer der Dauerbrenner des Gebührenrechts.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h anhängig. In dem sind gegen ihn eine Geldbuße von 480,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Das AG hat das Bußgeldverfahren im Hauptverhandlungstermin eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat dann Festsetzung der notwendigen Auslagen beantragt, und zwar die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren Nr. 5109 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG jeweils in Höhe der Mittelgebühr nebst Auslagen und USt. Dagegen hat die Vertreterin der Staatskasse eingewendet, dass das Bußgeldverfahren wegen der geringen Bußgeldhöhe und dem allgemein geringen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittliches Bußgeldverfahren einzustufen sei. Daher seien die Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG sowie die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG nicht in Höhe der jeweiligen Mittelgebühren erstattungsfähig. Die Bezirksrevisorin beantragte daher die Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG je auf max. 140,00 EUR und die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG auf max. 150,00 EUR festzusetzen.

Das AG hat die Verfahrensgebühren und die Terminsgebühr jeweils unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt, und zwar die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG auf 110,00 EUR, die Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG auf 140,00 EUR, die Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG auf 140,00 EUR und die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG auf 150,00 EUR.

Wer die genauen Gründe kennen möchte, der mag im Volltext nachlesen. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze, und zwar:

1. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als unterdurchschnittlich zu bewerten, wenn es sich um ein häufig vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, die wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Betroffenen ein Fahrverbot drohte.

2. Der Hauptverhandlungstermin mit einer Dauer von nur 14 Minuten ist als unterdurchschnittlich zu bewerten.

3. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die vorgegebenen Gebührenrahmen der Gebühren in Teil 5 VV RVG für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen, unabhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit gelten. So auch für solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind.

Man mag es nicht mehr lesen bzw. eine weitere Entscheidung, die sich in die Reihe der falschen Entscheidungen zu dieser Thematik einreiht. Denn die vom Verteidiger vorgenommene Bestimmung der Gebühren in Höhe jeweils der Mittelgebühr war zutreffend und angemessen.

Es handelt sich nämlich um einen ganz „normalen“ Fall der Geschwindigkeitsüberschreitung, so dass in diesem „Feld-/Wald-/Wiesenfall“ die Festsetzung der Mittelgebühren angemessen gewesen wäre (zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2025 Vorbem. 5 VV Rn. 54 m.zahlr.w.N. aus der Rechtsprechung). Für mich sind keine Umstände erkennbar, die ein Unterschreiten der Mittelgebühr rechtfertigen würden. Das lässt sich insbesondere nicht mit dem vom AG herangezogenen weiten Anwendungsbereich der Gebührentatbestände – Stichwort: Geltung auch für die Bereiche des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts – rechtfertigen. Denn das AG übersieht insoweit, dass der Gesetzgeber diese Unterscheidung im RVG nicht macht. Zudem übersieht es, wenn es insoweit auf höhere Geldbußen abstellt, dass hier auch eine Geldbuße in Höhe von 480 EUR festgesetzt war und dem Betroffenen zudem ein Fahrverbot drohte, eine Verurteilung also erhebliche Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hätte. Das führt ja auch dazu, dass in der Rechtsprechung die Verhängung ein Fahrverbot von vielen Gerichten zur Begründung der Mittelgebühr herangezogen wird. So aber eben wohl nicht beim AG Zeitz.

Und schließlich: Es ist sicherlich richtig, dass die Hauptverhandlungsdauer, die maßgeblich zur Reduzierung der Mittelgebühr bei der Terminsgebühr herangezogen worden ist, mit 14 Minuten nicht lang war. Aber: Der Umstand wird m.E. aufgewogen durch die drohenden Folgen einer Verurteilung, also der Bedeutung der Sache, so dass die Frage, ob beim AG in Bußgeldverfahren eine Hauptverhandlungsdauer von 30 Minuten die Regel ist, dahinstehen kann.

Gegenstandswert in einem Beschwerdeverfahren, oder: Maßgeblich Hauptsachestreitwert, also 4.107.936 EUR

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Und dann heute am 2. Weihnachtstag Gebühren/Kosten, also RVG. Es ist schließlich Freitag und Gebühren geht auch immer.

Da kommt als erster Beschluss der KG, Beschl. v. 08.12.2025 – 2 W 26/25 – zur Streitwertbemessung in einem Ablehnungsverfahren gegen einen Richter. Der Beschluss stammt aus einem Zivilverfahren. In dem hatte der 2. Zivilsenat des KG die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen einen Beschluss, mit dem das LG einen Befangenheitsantrag gegen die in erster Instanz zuständige Vorsitzende Richterin für unbegründet erklärt hat, kostenpflichtig zurückgewiesen. Nun beantragen die Kläger den Streitwert des Beschwerdeverfahrens zum Zwecke der Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren festzusetzen.

Das KG hat Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren auf 4.107.936,10 EUR festgesetzt (nun ja, ist ja schließlich Weihnachten 🙂 ).

„Der Antrag der Kläger ist dahin auszulegen, dass die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren begehrt wird (§ 33 RVG). Über diesen Antrag hat der Senat gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden. Der Antrag ist zulässig, weil sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für den Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen (§ 33 Abs. 1 RVG). Für die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens ist nach Nr. 1812 KV-GKG eine Festgebühr vorgesehen, weshalb der Senat in seinem Beschluss vom 11. September 2025 von einer Festsetzung des Beschwerdewerts abgesehen hat.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit findet ihre Grundlage in §§ 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG. Der Gegenstandswert ist mit dem Streitwert der Hauptsache identisch, der sich entsprechend den von den Klägern verfolgten Zahlungsansprüchen auf insgesamt 4.107.936,10 Euro beläuft. Nach mittlerweile ganz herrschender Auffassung bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit von Richtern, jedenfalls sofern die ablehnende Partei nicht nur an einem Teil des Rechtsstreits beteiligt ist, nach dem vollen Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – V ZB 59/20, juris Rn. 16; Beschluss vom 21. Dezember 2006 – IX ZB 60/06, juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 3. April 2023 – 10 W 112/22, juris Rn. 3; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 W 3/22, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2020 – 4 W 578/20, juris Rn. 22; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18. Mai 2017 – 6 W 51/16, AGS 2017, 403; BeckOK ZPO/Vossler, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 46 Rn. 11 m. w. N.).

Die in der älteren Rechtsprechung vereinzelt vertretene abweichende Auffassung, wonach nur ein Bruchteil der Hauptsache (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. April 2016 – 2 W 19/16, juris) bzw. ein Auffangwert für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten (OLG Bamberg, Beschluss vom 10. März 1982 – 7 WF 4/82, MDR 1982, 589) als Gegenstandswert anzusetzen sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Ein Ablehnungsersuchen wird gestellt, weil die ablehnende Partei eine unsachliche Behandlung des Rechtsstreits und damit eine falsche Entscheidung befürchtet. Demgemäß entspricht das Interesse an der Zwischenentscheidung über den Ablehnungsantrag dem Streitwert der Hauptsache (Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 46 Rn. 20). Dem Umstand, dass im Richterablehnungsverfahren – wie auch in allen anderen zivilprozessualen Nebenverfahren – nur ein Teilaspekt des Rechtsstreits zur Beurteilung steht, wird bereits durch ermäßigte Gebührensätze Rechnung getragen (vgl. Nr. 1812 KV-GKG, Nr. 3500 VV-RVG), weshalb eine zusätzliche Verminderung des Gegenstandswerts nicht angemessen erscheint (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18. Mai 2017 – 6 W 51/16, AGS 2017, 403). Eine andere Beurteilung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 1 VB 46/15, NJW-RR 2017, 832).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hier auch nicht deshalb ein geringerer Gegenstandswert anzusetzen, weil sich das Ablehnungsersuchen nur auf einen Teil des Gesamtstreitwerts beziehen würde. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung die Auffassung vertreten, dass von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Streitwerts der Hauptsache eine Ausnahme zu machen sei, sofern die Partei die Befangenheit des Richters aus einer Stellungnahme zu einem von mehreren Einzelansprüchen oder zum Umfang eines Anspruchs herleitet. Könne der Teil des Anspruchs, auf den die Befangenheit bezogen werde, eindeutig abgegrenzt werden, dann bestimme der sich hierauf beziehende Teil des Prozessbegehrens der ablehnenden Partei den Gegenstandswert der Beschwerde (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1968 – IV ZB 3/68, NJW 1968, 796; dem folgend u. a. Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, Anh. § 3 Rn. 3; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 3 ZPO Rn. 23).

Es erscheint ausgesprochen zweifelhaft, ob eine derartige Einschränkung tatsächlich gerechtfertigt ist. Insbesondere ist nur schwer vorstellbar, dass sich die mangelnde Unparteilichkeit eines Richters in einem bestimmten Rechtsstreit tatsächlich auf einzelne Streitgegenstände oder sogar nur einzelne Teile eines Streitgegenstands beschränken könnte. Dementsprechend kann ein Ablehnungsersuchen nach § 45 ZPO auch nicht lediglich teilweise für begründet erklärt werden. Die Festsetzung eines geringeren als den Wert der Hauptsache als Gegenstandswert für die Beschwerde in einem Ablehnungsverfahren dürfte daher nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die ablehnende Partei als einfacher Streitgenosse lediglich an einem Teil des Rechtsstreits beteiligt ist (vgl. dazu – im Erg. verneinend – KG, Beschluss vom 3. April 2023 – 10 W 112/22, kritisch Schneider, NJW-Spezial 2023, 379).

Letztlich bedarf diese Frage hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn in dem vorliegenden Fall beziehen sich die von der Beklagten geltend gemachten Gründe für eine mutmaßliche Befangenheit der abgelehnten Richterin gerade nicht lediglich auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitgegenstands. Zwar hat die Beklagte ihr Ablehnungsersuchen ursprünglich damit begründet, dass die abgelehnte Richterin zu der Notwendigkeit einer nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffenden Beweisaufnahme eine nach ihrer Meinung unrichtige Rechtsauffassung vertreten habe. Später hat sie aber weitere Gründe für die mutmaßliche fehlende Unparteilichkeit der Richterin vorgebracht, die sich auf den gesamten Rechtsstreit beziehen. Dies gilt insbesondere für den Vorwurf, die abgelehnte Richterin habe ihren Prozessbevollmächtigten in unangemessener Weise persönlich angegriffen.“