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Angemessene Rahmengebühren in Strafrichtersache, oder: Mittelgebühr, auch für (nur?) 45-minütige HV

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Am Gebührenfreitag kommt dann hier zunächst ein Beschluss, der sich noch einmal zur angemessenen Bemessung der Rahmengebühren äußert, allerdings nicht im Bußgeldverfahren, sondern in einer Strafrichtersache beim AG.

Der Verteidiger hat gegenüber der Landeskasse der von dieser der Angeklagten nach Einstellung des Verfahrens mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung zu erstattenden notwendigen Auslagen geltend gemacht. Er hat jeweils Festsetzung der Mittelgebühr beantragt. Diese sind vom AG mit dem AG Westerstede, Beschl. v. 30.1.2026 – 44 Ds 4027/24 (365 Js 46833/23) festgesetzt worden:

„Der Ansatz der geltend gemachten Gebühren Nrn. 4100, 4106 und 4108 VV RVG in Höhe je der Mittelgebühr überschreitet hierbei nicht die Grenze der Unbilligkeit, da dies der Schwierigkeitsgrad, der Umfang sowie die Bedeutung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermögen.

Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Verteidigers vom 05.11.2025 und vom 15.12.2025 in Ergebnis und Begründung an.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich für den gegenständlichen Sachverhalt folgendes: Die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren sind, wie im Einzelnen noch daher darzustellen sein wird, unter Berücksichtigung aller Umstände der Angelegenheiten nicht zu hoch bemessen und daher billig im Sinne des § 14 Abs.1 S. 4 RVG.

a) Grundgebühr 4100 VV RVG

Mit der Grundgebühr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der ein- und erstmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Sie entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall und auch für die (erste) Beschaffung der erforderlichen Informationen, wobei unter Informationsbeschaffung alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen sind, die darauf gerichtet sind, ihm über das Gespräch mit dem Mandanten hinaus Informationen zu dem an ihn angetragenen Rechtsfall zu verschaffen, etwa durch Akteneinsicht. Maßgebliche

Kriterien bei der Grundgebühr sind insbesondere die Dauer des ersten Gesprächs mit dem Mandanten, der Umfang des Tatvorwurfs und eventuelle tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache. Auch der Umfang der Akten kann die Höhe der Grundgebühr beeinflussen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Ansatz gebrachte Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr erhöht, aber nicht unbillig ist.

Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht hatte die Akten einen Umfang von 216 bzw. 239 Seiten und ist damit als durchschnittlich zu bewerten.

Wenngleich der Tatvorwurf der Urkundenfälschung als solches rechtlich keine besondere Schwierigkeit aufweist, so darf wie im Kostenfestsetzungsverfahren dargelegt die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des gegenständlichen Sachverhaltes, namentlich der Auseinandersetzung mit dem technischen Prüfkomplex (DIN-VDE-konformer E-Check) und seiner rechtlichen Einordnung nicht verkannt werden. Verglichen mit anderen ähnlich gelagerten Verfahren kann der zeitliche Aufwand des Verteidigers als leicht überdurchschnittlich eingestuft werden.

Für die Beurteilung des Kriteriums „Bedeutung“ sind die Strafandrohung als auch die mittelbaren Auswirkungen zu berücksichtigen. Gemessen am Strafmaß ist der hier behandelte Tatvorwurf im Vergleich sämtlicher Strafverfahren einschließlich Schwurgerichts- und Wirtschaftsstrafverfahren allein von unterdurchschnittlicher Bedeutung.

Unstreitig hätte eine Verurteilung für die Betroffene persönlich eine weitaus höhere Bedeutung gehabt.

Das Gericht verkennt nicht, dass die vormalige Angeklagte nicht vorbestraft ist und insofern insbesondere auch von einem besonderen Interesse an der Rehabilitierung auszugehen ist. Zusammenfassend kann man hier deshalb von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit ausgehen.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vormaligen Angeklagten sind nicht bekannt und können daher nicht als Bewertungskriterium herangezogen werden.

Angesichts eines durchschnittlichen Aktenumfangs, der Bedeutung für die Mandantin und der aufgezeigten leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit, war die geltend gemachte Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr zuzubilligen.

b) Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG

Im erstinstanzlichen Verfahren erhält der Verteidiger neben der Grundgebühr eine Verfahrensgebühr während des Gerichtsverfahrens.

Die Verfahrensgebühr honoriert das Betreiben des Geschäfts, soweit es nicht bereits von der Grundgebühr erfasst ist. Sie deckt den gesamten mündlichen und schriftlichen Verkehr des Verteidigers mit dem Mandanten, der Justiz und Dritten ab, der nach Anklageerhebung und außerhalb der Hauptverhandlung entsteht, sowie die Einlegung von Rechtsmitteln und das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme der Erinnerung und Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung.

An der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 27.05.2025 nahm die vormalige Angeklagte mit ihrem Verteidiger teil. Die Hauptverhandlung dauerte 43 Minuten. Zeugen wurde keine vernommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgte Einstellung des Verfahrens gem. § 153 Abs. 2 StPO. Schutzschriften oder weitere Einlassungen wurden nicht eingereicht.

Hauptverhandlungen beim Amtsgericht von rund 45 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.

Nicht verkannt werden darf weiter, dass wie dargelegt die Auseinandersetzung mit dem DIN-VDE-konformen E-Check nach hiesiger Auffassung zu einer leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Angelegenheit geführt hat. Dabei dürfte nicht lediglich der dafür erforderliche bzw. entstandene Zeitaufwand hinsichtlich der Abrechnung relevant gewesen sein; daneben dürften die Anforderungen an einen E-Check, das Nichtvorliegen von Prüfprotokollen und die vermeintlich gefälschten Arbeitszeitenbescheinigungen rechtlich zu durchdringen und in die Prüfung genommen worden sein, wenngleich es soweit an einem konkreten Vortrag fehlt.

Auch vor dem Hintergrund der notwendig gewordenen Verteidigertätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Auslagenentscheidung fehle, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die durch den Verteidiger geltend gemachte Mittelgebühr angemessen erscheint, um den entstandenen Aufwand abzugelten.

c) Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG

Die durch den Verteidiger in Ansatz gebrachten Terminsgebühr gem. VV-Nr. 4108 in Höhe von 302,50 EUR ist ebenfalls nicht unbillig. In Bezug auf die geltend gemachten Terminsgebühr ist im Rahmen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des Verteidigers als wesentliches Kriterium regelmäßig die Dauer des Termins zu berücksichtigen. Zwar nahm der Hauptverhandlungstermin vom 27.05.2025 lediglich 43 Minuten in Anspruch, aber in dem Termin ist die Sach- und vor allem die Rechtslage erörtert worden. Der Termin war demnach nicht leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit im Hinblick auf die Rechtslage liegt nach Ansicht des Gerichts insgesamt ein durchschnittlich zu bewertendes Verfahren vor. Mithin ist die geltend gemachte Terminsgebühr in Höhe von 302,50 EUR nicht unbillig.“

Dem ist nicht hinzuzufügen, außer: Passt.

KCanG II: Einziehung von sichergestelltem Cannabis, oder: Die am Wohnort erlaubte Menge gibt es zurück

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Und dann als „Mittagshappen“ das AG Westerstede, Urt. v. 02.04.2024 – 42 Ls 209/23 (375 Js 83173/22) – mit einer ganz interessanten Einziehungsentscheidung; die ist der Grund, warum ich die Entscheidung hier vorstelle.

Das AG ist von folgenden Feststellungen ausgegangen:

„Der Angeklagte bevorratete am 12.04.2023 im 2. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses in der pp. in mehreren Klemmbeuteln insgesamt 992,40 Gramm Cannabis. Dabei hatte er vor, 800,45 Gramm dieser Gesamtmenge in Kleinstmengen gewinnbringend weiterverkaufen. Der Rest des verbleibenden Cannabis (191,95 Gramm) bevorratete er für seinen täglichen Eigenkonsum. Die Gesamtmenge Cannabis wurde im Rahmen einer Durchsuchung am 12.04.2023 durch die Polizeibeamten sichergestellt.“

Deshlab verurteilt es den Angeklagten wie folgt:

„Der Angeklagte hat sich daher des unerlaubten Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Cannabis nach dem §§ 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 4 Konsumcannabisgesetz, 52 Strafgesetzbuch schuldig gemacht. Es findet nunmehr das seit dem 01.04.2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz Anwendung, worauf im Rahmen der Hauptverhandlung nach § 265 StPO hingewiesen wurde. Hinsichtlich des Handeltreibens ist das Gericht von einer nicht geringen Menge nach § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG ausgegangen. Es lag zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zwar kein Wirkstoffgutachten hinsichtlich des Cannabis vor, allerdings ist bei einer Gesamtmenge von 800,45 Gramm Cannabis selbst unter Zugrundelegung eines sehr niedrigen Wirkstoffgehalts von einer Überschreitung der nicht geringen Menge auszugehen. Ob der ursprüngliche von der Rechtsprechung entwickelte Grenzwert von 7,5 Gramm Cannabis fortan weiter Anwendung findet, kann ebenfalls dahinstehen, da bei der hier aufgefundenen Gesamtmenge jedenfalls von einer Überschreitung auszugehen ist. Hinsichtlich der verbleibenden, aufgefundenen Menge, das zum Eigenkonsum des Angeklagten dienen sollte, von 191,95 Gramm und damit hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Cannabis ist das Gericht zugunsten des Angeklagten nicht davon ausgegangen, dass hier eine nicht geringe Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG vorlag.“

Festgesetzt wird eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Und zur Einziehung heißt es dann:

„Das sichergestellte Cannabis in einer Gesamtmenge von 942,40 Gramm wurde durch das Gericht nach § 37 S. 2 KCanG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 StGB eingezogen. Hierbei ist das Gericht mangels expliziter gesetzlicher Regelung und Vorliegens obergerichtlicher Rechtsprechung zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass von der Gesamtmenge des aufgefundenen Cannabis (992,40 Gramm) eine Menge von 50 Gramm abzuziehen ist, die der Angeklagte nunmehr legal am Wohnort besitzen kann.“

Nach den mir vorliegenden Informationen hat der StA die Einziehungsentscheidung nicht gepasst. Sie ist daher in die Berufung gegangen. Wir werden dazu dann ggf. bald etwas vom LG Oldenburg hören.

Vernehmung eines Jugendlichen ohne Verteidiger und ohne Erziehungsberechtigte, oder: „So nicht!“

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Heute dann ein „Querbeet-Tag“, also von allem ein bisschen. Ein bisschen StPO, ein bisschen StGB und ein bisschen OWi.

Ich beginne mit der StPO-Entscheidung, dem AG Westerstede, Beschl. v. 30.09.2020 – 43 Ls 203/20 (345 Js 15556/20). Schon ein wenig älter, der Kollege hat ihn aber (leider) jetzt erst geschickt. Das AG hat zu den Folgen einer nichterfolgten Pflichtverteidigerbestellung und der Vernehmung eines Jugendlichen ohne Anwesenheit der Erziehungsberechtigten Stellung genommen.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Jugendlichen Anklage wegen Verstoßes gegen das BtMG erhoben. Das AG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt:

„Die Eröffnung des Hauptverfahrens war aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, da nicht davon auszugehen ist, dass dem Angeschuldigten in einer Hauptverhandlung eine Schuld an den angeklagten Taten nachzuweisen sein wird. Insgesamt ist aus Sicht des Gerichts keine Aussage in einer Hauptverhandlung zu erwarten, die die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung begründet, so dass ein hinreichender Tatverdacht nicht gegeben ist.

Die Anklage beruht allein auf einer Einlassung des Angeschuldigten in seiner Beschuldigtenvernehmung am 13.01.2020 hinsichtlich eines Raubdeliktes vor der Polizei in Nordenham. Sein Verteidiger hat bereits angekündigt, dass sich der Angeschuldigte nicht nochmals zur Sache einlassen wird. Hinsichtlich der angeklagten Taten gibt es keine weiteren Zeugen oder Ermittlungsansätze. Damit stehen dem Gericht in einer Hauptverhandlung keinerlei Beweismittel zur Verfügung, die eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen lassen.

Denn das Gericht kann hier in diesem Fall nicht die vernehmenden Polizisten vom 13.01.2020 als Zeugen vernehmen, da hier ein Beweisverwertungsverbot eingreift.

Denn die Erlangung des Geständnisses erfolgte rechtsfehlerhaft. Zum einen war bereits die Festnahme des Beschuldigten am 13.01.2020 mit Rechtsfehlern behaftet. Zwar war die Polizei aufgrund des derzeit ermittelten Tatverdachtes hinsichtlich eines schweren Raubes befugt, den Beschuldigten zur Identitätsermittlung vorläufig festzunehmen und ggf. den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen. Hier wurde der Beschuldigte aber nach erfolgter Identitätsfeststellung nicht entlassen und es wurde auch weder ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angeregt noch bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt. Stattdessen wurde der Beschuldigte auf Grund von „Verdunkelungsgefahr“ polizeilich weiterhin festgehalten, weil er keine Angaben zum Sachverhalt machen wollte. Das Schweigen zu einem ihm vorgeworfenen Delikt ist aber sein Recht als Beschuldigter und stellt keine „Verdunklungsgefahr“ im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO dar. Trotzdem wurde der noch minderjährig Beschuldigte in Gewahrsam genommen und direkt als Beschuldigter vernommen, wo er nunmehr doch Angaben zu dem Raubsachverhalt machte. Hier wurde allerdings von der Polizei übersehen, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, da dem Beschuldigten ein Verbrechenstatbestand zur Last gelegt wurde. Seit dem 01.01.2020 ist die Bestellung eines notwendigen Verteidigers für einen Jugendlichen bereits vor der polizeilichen Vernehmung erforderlich (§ 68a Abs. 1 JGG). Dies ist nicht geschehen. Auch wurden weder die Erziehungsberechtigten Eltern des Jugendlichen informiert oder hinzugezogen noch wurde der Jugendliche darüber belehrt, dass er ein Recht darauf hat, dass seine Eltern bei der Vernehmung anwesend sein dürfen bzw. er sich vorher mit diesen besprechen darf. An dem Fehlen der Belehrung ändert auch der Umstand nichts, dass der Jugendliche in der Vernehmung angeben hatte, er möchte nicht, dass seine Eltern an der Vernehmung teilnehmen. Der Jugendliche wurde damit nach einer unberechtigten Ingewahrsamsnahme ohne Beisein eines Verteidigers oder seiner Eltern vernommen. Innerhalb dieser Vernehmung wurde er dann ohne erneute Belehrung, dass er nun zu einem anderen Straftatbestand als den Raub befragt werden soll und ohne Benennung der einschlägigen Strafnormen zu den bei ihm aufgefundenen Drogen vernommen.

Hier machte der Jugendliche schlussendlich Angaben zu seinem vermeintlichen Drogenhandel. Unabhängig davon, ob diese Angaben — vor allem hinsichtlich des Zeitrahmens und des Umfanges — glaubwürdig sind, können diese Angaben nicht durch die vernehmenden Polizeibeamten in eine Hauptverhandlung eingeführt werden.

Denn das hier eindeutig vorliegende Beweisermittlungsverbot zieht in diesem konkreten Fall auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich. So wird teilweise vertreten, dass bereits das bloße Fehlen der Belehrung auf das Recht der Besprechung mit seinem Erziehungsberechtigten vor der Vernehmung bzw. die rechtzeitige Bestellung eines Verteidigers zu einem Verwertungsverbot führe (vgl. Schuhr, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2014, 1. A., § 136 Rd. 65; Eisenberg/Kölbel, JGG Kommentar, 21 A., 2020, § 67 Rd. 11b-d in Verbindung mit § 70c Rd. 28). Aber selbst wenn man der Auffassung folgt, dass ein Verstoß gegen § 67 JGG oder §§ 104, 141a StPO nicht zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot führt, sondern dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Abwägungslehre zu beurteilen ist (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Kommentar, 63. A., 2020, R 141a Rd. 11), ziehen die Verstöße hier nach einer konkreten Einzelfallbetrachtung ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Denn hier liegt aufgrund der Kumulation der Verstöße ein schwerwiegender Rechtsverstoß vor. Da der Jugendliche rechtswidrig in Gewahrsam genommen wurde, ihm suggeriert wurde, er werde festgehalten, weil er von seinem Schweigerecht Gebrauch mache und vor der Vernehmung weder seine Eltern benachrichtigt noch ihm ein Verteidiger bestellt wurde, kann dies nur als ein schwerwiegender Verstoß eingeordnet werden. Solch eine Kumulation von Rechtsverstößen ist nicht hinzunehmen, so dass hier die so gewonnene Einlassung des Angeschuldigten nicht durch die Vernehmung der Polizeibeamten als Beweismittel zur Verfügung steht.

Weder stehen weitere Beweismittel zur Verfügung noch sind weitere Ermittlungsansätze ersichtlich, so dass eine Verurteilung nicht wahrscheinlich ist.“

Man mag es nicht glauben, wenn man es liest: Ein Jugendlicher wird festgehalten, weil er keine Angaben zur Sache machen will, dann wird er zu einem Verbrechenstatbestand ohne vorherige Bestellung eines Pflichtverteidigers und ohne Information der Erziehungsberechtigten vernommen und dann auch noch zu ganz anderen Vorwürfen befragt. Schlimmer geht nimmer. Aber offenbar ist es noch nicht schlimm genug, dass sich nicht eine Staatsanwaltschaft findet, die auch in einem solchen Fall dann auch noch Anklage erhebt. Es ist dann erst das AG, das mit einem mehr als deutlichen: „So nicht!“ die Eröffnung des Verfahrens ablehnt und so – wenn auch spät – wieder zur Rechtsstaatlichkeit zurückkehrt. Und ja: Ich habe §§ 68b JGG, 141a StPO nicht übersehen, sehe aber nach dem vom AG mitgeteilten Sachverhalt keinerlei Ansatzpunkt, um die Voraussetzungen dieser Vorschriften zu bejahen.

Rechtsmittel hat die Staatsanwaltschaft nach Auskunft des Kollegen aber dann nicht auch noch eingelegt. Wenigstens das hat man sich erspart.

Akteneinsicht: Akteneinsicht a la AG Westerstede – auf ins Internet

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Nach dem Beitrag des RiBGH Cierniak in zfs 2012, 664 (vgl. hier Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen” und dazu unseren Beitrag hier) und auch dem OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012 – 2 Ss (Bz) 100/12 wird man m.E. die Entscheidungen, die sich mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren betreffend Bedienungsanleitung und Unterlagen befassen, in solche aus der Zeit „vor Cierniak“ und solche aus der Zeit „nach Cierniak“ einteilen müssen. Zu den Entscheidungen „vor Cierniak“ gehört der AG Westerstede, Beschl. v. 02.11.2012 – 48 OWi 350/12, der drei Kernaussagen enthält zur Einsicht in das Referenzvideo, zur Art und Weise der Akteneinsicht und zur Lebensakte:

Dem Verteidiger ist Einsicht in das Referenzvideo zu gewähren, welches bei Einrichtung der Messstelle erstellt wurde. Der Betroffenen steht es zu, bereits im Verfahren der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, ob die Messstelle entsprechenden den Vorgaben der Herstellerfirma ordnungsgemäß eingerichtet wurde. Da weitere Nachweise diesbezüglich nicht vorliegen, bedarf es der Übersendung des Referenzvideos,

 Soweit der Verteidiger hingegen gerichtliche Entscheidung bezüglich der Versagung der Übersendung der Bedienungsanleitung beantragt hat, war dieser Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Zwar führt der Verteidiger zutreffend aus, dass das Akteneinsichtsrecht auch die Bedienungsanleitung des Messgeräts umfasst (vgl. AG Westerstede, Beschluss vom 27.06.2012 — 48 OWi 241/12 sowie auch bspw. AG Lüdinghausen, Beschluss vom 09.02,2012 – 19 OWi 19/12; AG Herford, Beschluss vom 20.09.2010 – 11 OWi 624/10; LG Ellwangen, Beschluss vom 14.09.2009 — 1 Os 166/09). Diesem Recht wurde jedoch vorliegend bereits durch die Bußgeldstelle hinreichend entsprochen, indem der Verteidiger mit E-Mail vom 06.07.2012 darauf hingewiesen wurde, dass die entsprechende Bedienungsanleitung auf der Internetseite der Herstellerfirma VIDIT GmbH eingesehen werden kann. Dem Verteidiger wird somit eine kostenlose Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung und folglich Überprüfung der Messung ermöglicht, ohne dass es hierfür einer Vervielfältigung und Aktenübersendung bedarf. Eine entsprechende Vorgehensweise ist dem Verteidiger auch zumutbar, da sie ohne erheblichen Aufwand durchzuführen ist.

Ebenso war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Versagung der Übersendung der Lebensakte als unbegründet zurückzuweisen. Die Verwaltungsbehörde hat diesbezüglich mitgeteilt, dass eine Lebensakte für das eingesetzte Messgerät nicht geführt wird. Mangels Vorhandensein einer solchen Akte kann folglich auch keine Kopie hiervon erstellt oder Einsicht hierin gewährt werden.

Dazu ist zu sagen:

  • Zum Referenzvideo geht der Beschluss ok.
  • Das gilt m.E. auch zum Verweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Internet. Das ist m.E. zumutbar. Angesichts der Umstandes, dass heute jedes Rechtsanwaltsbüro über einen Internetzugang verfügen dürfte, wird man der Entscheidung zustimmen können. Voraussetzung ist aber, dass die Bedienungsanleitung dort ohne Probleme und/oder besondere Zugangserfordernisse eingesehen werden und ggf. auch ausgedruckt werden kann (so wohl auch Cierniak zfs 12, 664, 674). Anderenfalls läuft das Akteneinsichtsrecht ins Leere.
  • Zur Lebensakte stellt sich die Frage, ob dem Verteidiger dann nicht Auskünfte zu erteilen sind?