Archiv der Kategorie: Verfassungsgericht

Pauschgebühr I: „Nur wer schreibt, der bleibt I“, oder: Anforderungen an den Pauschgebührantrag

Am Gebührenfreitag gibt es heute dann – seit längerem mal wieder – zwei Entscheidungen zur Pauschgebühr des Pflichtverteidigers (§ 51 RVG). Beide Entscheidungen kommen vom VerfGH Berlin.

In dem ersten Beschluss, den ich vorstelle, dem VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.03.2026 – 85/24 – geht es um den Pauschgebührantrag einer Pflichtverteidigerin, die durch Beschluss des LG Berlin vom 23.06.2020 als Pflichtverteidigerin bestellt war. Als weitere Pflichtverteidigerin war dem Mandanten auch eine weitere Rechtsanwältin bestellt, die vom ersten bis zum 22. Hauptverhandlungstag neben der ersten Pflichtverteidigerin die Verteidigung übernommen hat.

Die gegen den ehemaligen Angeklagten und vier weitere Mitangeklagte erhobene Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Berlin umfasste ihm gegenüber die Tatvorwürfe einer tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung sowie der Beihilfe zur Freiheitsberaubung und zur versuchten Strafvereitelung. Nach dem Anklagevorwurf verbrachten die Angeklagten eine Verwandte unter einem Vorwand gemeinsam in einem Pkw ins Ausland, um zu verhindern, dass sie in einem gesondert geführten Verfahren als Zeugin aussagt. Dieser Vorwurf bestätigte sich nur teilweise, bedingte aber die Verhandlung durch das Schwurgericht. Nach 24 Sitzungstagen im Zeitraum zwischen September 2020 und März 2021 verurteilte das LG – Schwurgericht – den ehemaligen Angeklagten am 24.03.2021 wegen Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; drei weitere Mitangeklagte wurden – teilweise unter Freisprechung im Übrigen – zu Bewährungsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr verurteilt. Das Verfahren eines Angeklagten war zuvor zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden.

Die Rechtsanwältin beantragte im März 2023 die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG – in Höhe von 53.360 EUR abzüglich bereits aus der Staatskasse erhaltener Zahlungen. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf den erheblichen Aktenumfang von etwa 10.000 Seiten sowie auf umfangreiche Nachlieferungen während der Hauptverhandlung, darunter TKÜ-Auswertungen im Umfang von drei Leitzordnern. Zudem habe ein erheblicher Vor- und Nachbereitungsaufwand bestanden, etwa aufgrund von Terminen mit Sprachsachverständigen und Besprechungen mit dem Mandanten und den Mitverteidigerinnen und Mitverteidigern. Die Mandantengespräche hätten aufgrund der erforderlichen Hinzuziehung eines Dolmetschers besonderen Aufwand verursacht. Die im Ermittlungs- und Hauptverfahren jeweils kurzfristig erforderliche Einarbeitung habe ihre Arbeitskraft erheblich gebunden. Den insgesamt erforderlichen Zeitaufwand schätze sie daher auf mehrere hundert Stunden. Der Umfang ihrer Tätigkeit habe sich ferner dadurch erhöht, dass sie den Mandanten auch in einem Parallelverfahren in einer Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss vertreten habe. Dies habe unmittelbare Auswirkungen auf dieses Verfahren gehabt, da ein Beweisverwertungsverbot wegen Rechtswidrigkeit der Durchsuchung geltend gemacht worden sei. Insgesamt sei sie dadurch in ihrer Arbeitskraft erheblich gebunden und in der Aufrechterhaltung ihres Kanzleibetriebs deutlich eingeschränkt gewesen; während der 14 Sitzungswochen habe sie kaum neue Mandate annehmen können. Die weitere Pflichtverteidigerin sei lediglich zur Terminsicherung bestellt gewesen und habe den Arbeitsaufwand nicht reduziert.

Das Verfahren sei zudem besonders schwierig und umfangreich gewesen, weil unmittelbare Tatzeugen nicht zur Verfügung gestanden bzw. in der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Die Beweisführung habe daher besondere Anforderungen gestellt. Erschwerend sei hinzugekommen, dass eine Vielzahl von Chats durch einen spezialisierten Sprachsachverständigen in mindestens zwei Hauptverhandlungsterminen erneut hätten übersetzt werden müssen.

Das Revisionsverfahren sei aufgrund der ausführlich begründeten Sach- und Verfahrensrügen ebenfalls besonders umfangreich und schwierig gewesen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die sich neuartig stellenden Rechtsfragen eines durch Täuschung erschlichenen Einverständnisses im Rahmen des Tatbestandes der Freiheitsberaubung sowie bezüglich der Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit Erkenntnissen aus Parallelverfahren. Die mehrstündige Revisionshauptverhandlung habe einen erheblichen Vorbereitungsaufwand von mehreren Wochen erfordert.

Der Bezirksrevisor des KG hat die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG nicht für gegeben gesehen. Das Verfahren sei weder besonders schwierig noch besonders umfangreich gewesen. Das KG hat dann den Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Pflichtverteidigerin sei sie durch die gesetzlich vorgesehenen Gebühren zumutbar vergütet. Weder habe die Sache bei der erstmaligen Einarbeitung einen hervorgehobenen Umfang noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufgeworfen. Zwar sei der Aktenumfang als hoch einzustufen, jedoch nicht als besonders umfangreich im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG; der Tatvorwurf habe sich vielmehr als eher einfach dargestellt und der Sachverhalt sei zügig zu erfassen gewesen. Nach der Rechtsprechung des Senats sei zudem zu berücksichtigen, ob der Akteninhalt lediglich einer kursorischen Durchsicht oder einer intensiven tatsächlichen und rechtlichen Prüfung bedurft habe. Eine außergewöhnliche Belastung bei der Einarbeitung sei danach nicht ersichtlich. Entsprechendes gelte für das vorbereitende Verfahren bis zur Anklageerhebung. Aus den Akten ergebe sich lediglich eine Verteidigungsanzeige nebst Akteneinsichts- und Beiordnungsantrag; weitere Tätigkeiten, die einen unzumutbaren Arbeitsaufwand hätten begründen können, seien nicht substantiiert dargelegt worden.

Auch im Hauptverfahren liege keine exorbitante anwaltliche Mühewaltung vor. Dabei seien die bereits erhöhten Verfahrens- und Terminsgebühren vor der Schwurgerichtskammer ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Vielzahl unterdurchschnittlich langer Hauptverhandlungstage die durch Nachlieferungen bedingte zusätzliche Einarbeitungszeit deutlich ausgeglichen habe. Auch die gesetzlichen Gebühren für das Revisionsverfahren verlangten kein unzumutbares Sonderopfer. Das Urteil habe lediglich 35 Seiten umfasst; weder die Revisionsbegründung noch die Revisionshauptverhandlung mit einer Dauer von 2 Stunden und 20 Minuten rechtfertigten die Annahme einer außergewöhnlichen anwaltlichen Belastung. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien zudem bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen.

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Sie war nach Auffassung des VerfGH jedenfalls unbegründet. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze zu der Entscheidung, die letztlich nichts Neues bringt.

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Grundgebühr maßgeblich darauf abgestellt wird, dass sich ein hoher Aktenumfang bei der erstmaligen Einarbeitung relativiert, weil umfangreiche Aktenbestandteile lediglich einer kursorischen Durchsicht bedurft haben.

2. Es ist bereits im fachgerichtlichen Verfahren substantiiert darzulegen, in welchem Umfang die Aktenlektüre erforderlich war; eine rein mathematische Betrachtung nach Seitenzahlen verbietet sich.

3. Die Anforderung, dass bereits in dem Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr die Umstände angeben werden müssen, welche die Bewilligung rechtfertigen sollen, insbesondere Umstände, die sich nicht aus der Akte ergeben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4. Die durchschnittliche Dauer und Frequenz der Hauptverhandlungstermine kann als wesentliches Indiz für die tatsächliche zeitliche Beanspruchung des Rechtsanwalts berücksichtigt werden. Eine Überbeanspruchung des Rechtsanwalts ist bei einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von 2 Stunden und 50 Minuten bei durchschnittlich lediglich einem Sitzungstag in der Woche zu verneinen.

Will man die Entscheidung bewerten, muss man m.E. konstatieren, dass man dem VerfGH und der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsprechung der OLG sicherlich nicht in allen Punkten folgen kann. Aber die vom VerfGH mitgeteilten Verfahrensumstände tragen im Gesamtergebnis die Entscheidung des KG und auch die des VerfGH.

Für den Pflichtverteidiger lässt sich aus der Entscheidung im Übrigen mal wieder/erneut ableiten: Nur, wer in Pauschgebührfragen schreibt, also seinen Antrag auf Gewährung einer Pauschgebühr eingehend und detailliert begründet, hat eine Chance, eine Pauschgebühr bewilligt zu bekommen.

StGB: Zweimal etwas zur Beleidigung vom BVerfG, oder: „faschistoide Anordnungen“/“psychiatrischer Mob“

Ich setze die Berichterstattung dann fort mit Entscheidungen zum StGB. Die Entscheidumgen. die ich dazu heute vorstelle, habe alle etwas mit Beleidigung zu tun.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen des BVerfG zur Beleidigung, und zwar mit dem BVerfG, Beschl. v. 11.12.2025 – 1 BvR 986/25 und dem BVerfG, Beschl. v. 16.12.2025 – 1 BvR 581/24. Aber: Ich mache es mir einfach und beziehe mich hier nur auf die PM des BVerfG vom 25.02.2026. In der heißt es zu den beiden Beschlüssen:

„Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen fachgerichtliche Entscheidungen wenden, in denen von ihnen getätigte Äußerungen als Beleidigung bewertet wurden.

Das Verfahren 1 BvR 986/25 (Verfahren I.) betrifft eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen, das Verfahren 1 BvR 581/24 (Verfahren II.) ein zivilgerichtliches Verfahren über die Zulässigkeit eines Zustellungsauftrags, den das Oberlandesgericht aufgrund der Annahme eines beleidigenden Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks zurückwies.

Die Beschwerdeführer wurden durch die fachgerichtlichen Entscheidungen jeweils in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Die Fachgerichte haben in beiden Verfahren die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung der Äußerungen nicht hinreichend beachtet. Weiterhin fehlt es den Entscheidungen an einer kontextspezifischen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen jeweils Betroffenen.

Die Kammer hat die in zulässiger Weise angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht beziehungsweise das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Kammer hat nicht entschieden, dass die getätigten Äußerungen keine Beleidigungen darstellen.

Sachverhalte:

Verfahren I.:

Ab Juni 2021 entwickelte sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten des Ausgangsverfahrens, dem Schulleiter des vom Sohn des Beschwerdeführers besuchten Gymnasiums, ein E-Mail-Schriftverkehr, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere die damals für den Schulbetrieb geltenden Corona-Schutzmaßnahmen kritisierte. In diesem Zusammenhang bemängelte er in einer an die Poststelle des Gymnasiums übermittelten E-Mail vom 20. Juli 2021 unter anderem den Ausschluss seines Sohns vom Präsenzunterricht. Er führte in der Nachricht zudem aus, er werde sich dafür einsetzen, „dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz fordert widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden“ (Fall 1).

Nachdem der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau vom Geschädigten mit Schreiben vom 14. September 2021 darüber informiert worden waren, dass nach der zu dieser Zeit aktuellen Corona-VO Schule grundsätzlich eine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht bestehe, versandte der Beschwerdeführer noch am selben Tag eine E-Mail an die Poststelle des Gymnasiums, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter versehen war. Der Beschwerdeführer vertrat hierin die Ansicht, dass sein Sohn keiner Präsenzpflicht unterliege. Der Beschwerdeführer führte weiterhin unter anderem aus, dass sich sein Sohn einem „faschistischen System und dessen Handlangern“ nicht beugen werde. In dieser E-Mail heißt es – gerichtet an den Schulleiter – schließlich wie folgt: „[…] Damit wäre es an der Zeit, dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden dafür Sorge zu tragen, dass die so auf totalitären Art und Weise von der Gemeinschaft exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben können. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben […] und Ämter und Behörden dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden“ (Fall 2).

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dieser Äußerungen wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt.

Verfahren II.:

Der Beschwerdeführer verfasste ein an eine Rechtsanwältin, die zuvor für ihn als Verfahrenspflegerin bestellt worden war, gerichtetes Schreiben. Hintergrund waren stationäre Unterbringungen des Beschwerdeführers in der Psychiatrie. Der Beschwerdeführer war im Verlauf dieser Unterbringungen fixiert worden. Zudem sei er nach seinen Angaben vor Durchführung von Zwangsmaßnahmen wiederholt auf dem Krankenhausflur von teilweise mehr als zehn Personen ? Ärzten, Pflegepersonal und Polizisten ? umringt worden. Wörtlich führte der Beschwerdeführer in dem Schreiben unter anderem aus: „Sie haben damit vereitelt, dass die unerträgliche Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Ärzte und der Richter richterlich festgestellt wurde und ich insoweit stigmatisiert bleibe. Darüber hinaus haben Sie mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob des (…)Krankenhauses gestützt auf illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten konnte.“

Einen von dem Beschwerdeführer bezüglich dieses Schreibens beim zuständigen Amtsgericht eingereichten Zustellungsauftrag wies die zuständige Obergerichtsvollzieherin zurück. Der Beschwerdeführer wendete sich hiergegen mit einem Antrag an das Oberlandesgericht, mit dem er die gerichtliche Verpflichtung zur Ausführung des Zustellungsauftrags begehrte. Das Oberlandesgericht wertete die Äußerung als Schmähkritik und wies den Antrag auf Verpflichtung der Obergerichtsvollzieherin zur Ausführung des Zustellungsauftrags zurück. Dieser könne nicht abverlangt werden, eine Handlung vorzunehmen, die ihr nach der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher untersagt sei. Danach habe die Zustellung unter anderem von solchen Dokumenten zu unterbleiben, die einen beleidigenden oder sonst strafbaren Inhalt aufweisen würden, was hier der Fall sei.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, begründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Verfahren I.:

Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen werden den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an eine der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Auslegung des Tatbestands der Beleidigung nicht in jeder Hinsicht gerecht.

1. Bezüglich der E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021 wurden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung nicht hinreichend beachtet. In den angegriffenen Entscheidungen fehlt es insgesamt bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der von dem Beschwerdeführer verwendeten Formulierung „faschistoide Anordnungen“, auf die sich die Verurteilung tragend stützt. Soweit die Fachgerichte sich bei ihrer Auslegung im Übrigen pauschal auf den Gesamtzusammenhang mit einer vorausgegangenen und nicht verfahrensgegenständlichen E-Mail aus dem Juni 2021 stützen, begegnet dies auch für sich genommen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat vorliegend bereits nicht näher ausgeführt, woraus sich die unmittelbare Relevanz der bereits Wochen zuvor versendeten E-Mail für die Auslegung der verfahrensgegenständlichen Äußerung vom 20. Juli 2021 ergeben soll. Die Wertung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe durch die Äußerung bewusst den Schulleiter persönlich herabsetzen wollen, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht tragfähig.

2. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Wertung der Fachgerichte, die Äußerungen in der E-Mail vom 14. September 2021 wiesen einen ehrverletzenden Charakter auf. Es liegt aber ein praktisch vollständiger Abwägungsausfall der Fachgerichte vor, durch den das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt wird. Es wäre eine kontextspezifische Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von den Äußerungen betroffenen Schulleiters erforderlich gewesen. Die Begründung der Fachgerichte trägt die Annahme einer nur ausnahmsweise gegebenen Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn nicht. Nur eine solche hätte hier eine Abwägung der widerstreitenden Interessen entbehrlich gemacht. Soweit das Landgericht – vom Oberlandesgericht unbeanstandet – davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es bei seinen Äußerungen nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Herabsetzung des Schulleiters gegangen, hat es die von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend in den Blick genommen. Die Äußerungen waren in eine Nachricht eingebettet, in welcher der Beschwerdeführer Kritik an den damals im Schulbereich geltenden Schutzmaßnahmen zum Ausdruck gebracht hatte.

Verfahren II.:

Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers berücksichtigende Abwägung nicht gerecht. Eine solche war vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik oder Formalbeleidigung entbehrlich.

1. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts erfolgt keinerlei kontextbezogene Deutung der Äußerung „psychiatrische Mob“. Jegliche Ausführungen dazu, welcher Sinn der Äußerung nach der objektivierten Sicht eines verständigen Rezipienten zugrunde zu legen ist, fehlen. Insoweit setzt sich das Oberlandesgericht auch nicht mit der Frage auseinander, ob die von dem Beschwerdeführer verwendete Kollektivbezeichnung auf bestimmte Personen oder eine Personengruppe individualisiert werden kann beziehungsweise welcher konkrete Personenkreis von der Äußerung umfasst war. Die verfassungsrechtlich gebotene Sinnermittlung hat das Oberlandesgericht auch nicht bei Zurückweisung der Anhörungsrüge vorgenommen, sondern sich insoweit auf Ausführungen zur Definition des Begriffs „Mob“ im Duden und im Fremdwörterbuch beschränkt. Auch insoweit mangelt es an jeglicher kontextbezogenen Deutung.

2. Der Annahme einer Schmähkritik steht jedenfalls entgegen, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung angesichts ihres Kontextes nicht jedes sachlichen Bezugs entbehrte. Der Beschwerdeführer bewertete in seinem Schreiben unter anderem das Handeln „der Ärzte“ im Zusammenhang mit den gegen ihn angeordneten Maßnahmen als rechtswidrig. Die Äußerung kann nicht aus diesem Kontext herausgelöst und als allein auf eine Diffamierung von Personen gerichtet verstanden werden. Sie diente vielmehr erkennbar auch der Kritik an den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Zwangsmaßnahmen und hatte insofern noch einen Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung. Es fehlt auch jede Begründung, warum die Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllt sein sollten. Eine Formalbeleidigung liegt auch ersichtlich nicht vor. Das Oberlandesgericht führt allein aus, dass der Begriff „Mob“ als „Abschaum“ oder „Pöbel“ zu verstehen sei. Warum aber der Begriff „Pöbel“ die ? engen ? Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllen soll, wird in der Entscheidung nicht begründet. Das Oberlandesgericht zeigt auch nicht auf, dass der Begriff „Mob“ gemeinhin als Synonym für „Abschaum“ verstanden wird. Mit Blick auf den lateinischen Ursprung (mobile vulgus), der sich wörtlich mit „bewegliche Volksmenge“ übersetzen lässt, und der Entlehnung des Begriffs aus dem Englischen („mob“), der dort eine „aufgebrachte, aufgewiegelte Volksmenge“ bezeichnet, erscheint die vom Oberlandesgericht unterstellte synonyme Verwendung der Begriffe „Mob“ und „Abschaum“ fernliegend.

Fahrerlaubnisentziehung wegen BtM-Konsum, oder: Einmaliger/unbewusster Konsum, Bindungswirkung

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Im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ dann noch drei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Da ich zu den angeprochenen Fragen aber in letzter Zeit schon häufiger berichtet habe, beschränke ich mich auf die Leitsätze.

Es handelt sich um:

1. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

2. Eine Bindungswirkung an die Urteilsgründe eines Strafurteils nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. besteht nur, wenn sich den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen lässt, dass und mit welchen Erwägungen das Strafgericht die Fahreignung des Antragstellers angenommen hat.

3. Der Fahrerlaubnisentziehung steht auch nicht entgegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber für seine Berufstätigkeit als Karosseriebauer und für seine Weiterbildung zum Kfz-Meister dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Wer sich auf eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Hierzu reicht der Vortrag, dass bei einem Festival eine unbekannte Person Betäubungsmittel in einen von der betroffenen Person bei sich getragenen Getränkebecher geschüttet haben muss, nicht aus.

1. Für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ist eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum) nicht ausreichend, sondern müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren wird.

2. Cannabisabhängigkeit ist durch klinische Diagnosekriterien und damit durch ein pathologisches Muster des Konsumverhaltens geprägt, das über die bloße Regelmäßigkeit des Konsums hinausgeht und auf das durch die Häufigkeit des Konsums nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann. Demgemäß ist allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle angegeben hat, er rauche jeden Abend einen Joint, kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Cannabisabhängigkeit und für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV.

StPO II: Durchsuchung wegen Geldwäschevorwurf, oder: Neue/alte Fassung des Geldwäschetatbestandes

Und dann als zweite Entscheidung der BVerfG, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 BvR 2449/25 -, der sich ebenfalls mit der unzureichenden Befassung bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde mit dem verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab bei strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen befasst. Es geht konkret um unzureichende Darlegungen zu den Anforderungen an den Tatverdacht bei einem Geldwäschevorwurf.

Dazu das BVerfG:

„1. Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte der Beschwerdeführenden beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; 115, 166 <199>; BVerfGK 5, 25 <30 f.>).

2. Eine solche willkürliche oder grundsätzlich unrichtige Auslegung in der Annahme des Tatverdachts durch die angegriffene Entscheidung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

a) Es fehlt bereits eine hinreichende Begründung, dass und inwieweit die bisherigen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe zum systematisch erheblich anders aufgebauten § 261 StGB a.F. auf den hier anwendbaren § 261 StGB in der Fassung vom 9. März 2021 (BGBl I S. 327) übertragen werden könnten. Der Beschwerdeführer setzt sich insbesondere nicht hinreichend damit auseinander, dass die bisherige Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tragend zwar auf die fehlende Konkretisierung der nach § 261 Abs. 1 StGB a.F. erforderlichen Katalogvortaten abgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2006 – 2 BvR 950/05 -, Rn. 16, vom 31. Januar 2020 – 2 BvR 2992/14 -, Rn. 41 f. m.w.N. und vom 3. März 2021 – 2 BvR 1746/18 -, Rn. 57 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2023 – 2 BvR 2180/20 -, Rn. 27), die neue Fassung des § 261 Abs. 1 StGB aber nur noch (irgend)eine rechtswidrige Vortat verlangt. Auch bezieht er nicht hinreichend Stellung zu den kritischen Stimmen in der Literatur, die eine Übertragung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Neufassung des § 261 Abs. 1 StGB ablehnen (vgl. etwa Neuheuser, in: Münchener Kommentar StGB, 5. Aufl. 2025, § 261 Rn. 229 f.; El-Ghazi, in: Herzog/Barreto da Rosa/El-Ghazi, Geldwäscherecht, 6. Aufl. 2026, § 261 StGB Rn. 58).

b) Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend mit den besonderen Umständen des Einzelfalls auseinander – namentlich der indiziellen Verbindung des aufgefundenen Bargelds mit dem Handeltreiben mit Kokain auf Grundlage kriminalistischer Erfahrung -, obwohl jedenfalls nicht auf der Hand liegt, dass unter Berücksichtigung dieser Umstände die Annahme eines Anfangsverdachts für das Vorliegen einer rechtswidrigen Vortat willkürlich oder grundsätzlich unrichtig sein könnte.“

StPO I: Tatverdacht im Durchsuchungsbeschluss?, oder: Ergänzungen in der Beschwerde möglich?

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So, heute geht es hier dann normal weiter. Ich hoffe, man hat in den letzten drei Wochen gar nicht gemerkt, dass ich nicht vor Ort und die Beiträge vorbereitet waren. Jetzt läuft es wieder „normal“.

Und ich beginne die Berichterstattung mit drei Entscheidungen zur Durchsuchung, zweimal von ganz oben und einmal LG.

Zunächst kommt hier der BVerfG, Beschl. v. 26.11.2025 – 1 BvR 2368/24 – zu den Begründungsanforderungen und der Möglichkeit von Ergänzungen im Beschwerdeverfahren. Das BVerfG hat die eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und führt zu deren Unzulässigkeit aus:

„Die Verfassungsbeschwerden waren nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sind.

Der Beschwerdeführer trägt entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine mögliche Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht substantiiert vor.

1. Hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts und der darauf ergangenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ergänzung der Erwägungen zum Tatverdacht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 -, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08 -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27) sowie der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 – 2 BvR 1108/03 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27) auseinander. Der Beschwerdeführer bleibt bei der bloßen Behauptung stehen, eine Heilung sei aufgrund angeblicher gravierender Begründungsmängel nicht möglich und unbillig. Dies genügt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Insbesondere ist kein Grund erkennbar, im vorliegenden Fall von der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich eindeutig, dass der Verbreitungsversuch am 4. März 2024 bereits mit der das Ermittlungsverfahren auslösenden NCMEC-Meldung Akteninhalt geworden war, auch wenn die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung dies nicht eindeutig beschreibt.

2. Auch eine mögliche Verletzung von Art. 13 Abs. 2 GG durch Verstoß gegen die Umgrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses vermag der Beschwerdeführer nicht entsprechend den Begründungsanforderungen darzulegen. Er legt nicht dar, dass der Durchsuchungsbeschluss, der die Tat – begrenzt auf den 5. Juli 2020 – und die gesuchten Beweismittel beschreibt, nicht mehr den verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen könnte. Der Beschwerdeführer geht offensichtlich davon aus, dass der gesamte Tatvorwurf, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses nach Aktenlage bekannt ist, auch im Durchsuchungsbeschluss wiedergegeben werden müsse. Er zeigt aber weder auf, dass dies verfassungsrechtlich geboten sein könnte, noch liegt dies auf der Hand. Denn Zweck der Umgrenzungsfunktion ist nicht, das gesamte Ermittlungsverfahren, sondern nur die konkret angeordnete Durchsuchung messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; 103, 142 <151 f.>). Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft daher im Rahmen ihres Ermessens, die Durchsuchung nur auf einen von mehreren Tatvorwürfen zu beschränken und fasst das Gericht die Durchsuchungsanordnung dementsprechend enger als es auf Grundlage des Tatverdachts nach Aktenlage erforderlich gewesen wäre, lässt dies eine Verletzung jedenfalls der Umgrenzungsfunktion nicht erkennen.