Kategoriearchiv: Sonstige Gerichte

BtM III: Ausweisung wegen Verstoß gegen das BtMG, oder: Ausweisung auch nach Inkrafttreten des KCanG

Bild von Dmitry Abramov auf Pixabay

Und im dritten Posting dann etwas vom BayVGH, nämlich der BayVGH, Beschl. v. 12.02.2026 – 10 ZB 26.44 – zur Ausweisung aus Gründen der Generalprävention wegen unerlaubten Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge vor Inkrafttreten des KCanG.

Der Kläger ist Ausländer und von der Verwaltungsbehörde ausgewiesen worden. Begründet worden ist das mit einem Urteil des AG München vom 03.08.2023 wegen eines minderschweren Falles des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (95,99 g Marihuana), durch das der Kläger zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde. Dagegen die Klage, die beim VG keinen Erfolg. Das geht davon aus, dass die Ausweisung jedenfalls aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt sei. Insbesondere bei Drogendelikten bestehe ein erhebliches staatliches Interesse, andere Ausländer von vergleichbaren Straftaten abzuschrecken. Daran ändere im Falle des Klägers auch der Umstand nichts, dass der Besitz von Marihuana mittlerweile milder bestraft werde bzw. gänzlich straffrei bleibe, denn der Besitz von 95,99 g Marihuana, zumal auf offener Straße, sei auch nach neuer Rechtslage eine Straftat. Bei einer Abwägung überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse.

Der Kläger hat Zulassung der Berufungs beantragt. Ohne Erfolg:

„aa) Ein Ausweisungsinteresse kann sich auch aus generalpräventiven Gründen ergeben, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, sich vergleichbar zu verhalten (BVerwG, U. v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn.17; BayVGH, U. v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 44; U. v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 32 ff.). Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es keiner Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Verhaltensweisen anknüpft, aus denen sich eine Gefahr für ein Rechtsgut im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ergibt und bei denen die Ausweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von ähnlichen Verhaltensweisen abzuhalten (BVerwG, U. v. 3.5.1973 – I C 33.72 – juris Rn. 3: „Straftaten oder Verhaltensweisen“; BayVGH, U. v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 34 ff.). Auch muss das Ausweisungsinteresse zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch aktuell sein (BVerwG, U. v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn.17; U. v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 22). Dabei geht die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – entgegen dem Zulassungsvorbringen – davon aus, dass ein solches generalpräventives Ausweisungsinteresse eine Ausweisung auch und gerade dann tragen kann, wenn Gründe der Spezialprävention es nicht vermögen (ausdrücklich zuletzt BVerwG, U. v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – BVerwGE 185, 193 – juris Rn. 14).

Diese Rechtsprechung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht und wurde durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt (grundlegend BVerfG, B. v. 17.1.1979 – 1 BvR 241/77 – BVerfGE 50, 166 – juris Rn. 177). Insbesondere wird der Ausländer dadurch nicht – wie der Kläger meint – zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Richtig ist, dass auch in diesen Fällen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine schematische Rechtsanwendung erfolgen darf (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – BVerfGK 12, 37 – juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Soweit Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, indem sie auch bei der Prüfung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses die konkreten, individuellen Tatumstände in den Blick nehmen und im Rahmen der erforderlichen Abwägung eine umfassende, ergebnisoffene Einzelfallprüfung vornehmen (BVerfG, a.a.O. Rn. 24 ff.), knüpft auch eine rein generalpräventiv begründete Ausweisung letztlich an das Verhalten des Ausländers an, macht ihn gerade nicht zum Objekt staatlichen Handelns und verstößt auch sonst nicht gegen Grundrechte.

bb) Den so umschriebenen (verfassungsrechtlichen) Anforderungen an eine rein generalpräventiv motivierte Ausweisung wird die Entscheidung des Erstgerichts gerecht.

Zunächst teilt der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Fall des Klägers unter Berücksichtigung der individuellen Tatumstände ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vorliegt. Gerade bei dem abgeurteilten Betäubungsmitteldelikt können nach allgemeiner Lebenserfahrung aufenthaltsbeendende Maßnahmen eine generalpräventive Wirkung entfalten (BayVGH, U. v. 4.12.2023 – 10 B 23.963 – juris Rn. 36; B. v. 5.5.2020 – 10 ZB 20.399 – juris Rn. 8; U. v. 22.5.2023 – 10 B 23.99 Rn. 33 n.V.; B. v. 27.11.2023 – 10 C 23.2099 Rn. 5). Dem Kläger ist zuzugeben, dass im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden muss, dass von ihm aufgrund der Suchtberatung und daraus folgender Abstinenz (vermutlich) keine Wiederholungsgefahr ausgeht (vgl. zur Bedeutung rechtstreuen Verhaltens § 53 Abs. 2 a.E. AufenthG; zum Nachtatverhalten Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 Rn. 73; allgemein zum Erfordernis einer umfassenden Abwägung bei allein auf generalpräventive Erwägungen gestützten Ausweisungen BVerfG, B. v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – BVerfGK 12, 37 – juris Rn. 27). Am Bestehen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses vermag dies aber aufgrund der Schwere der vom Kläger begangenen Anlasstat nichts zu ändern (BVerwG, U. v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 16).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und vom Zulassungsvorbringen unbeanstandet festgestellt, dass dieses Ausweisungsinteresse auch noch aktuell ist. Auf die entsprechende Begründung kann der Senat Bezug nehmen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das zunächst bestehende generalpräventive Ausweisungsinteresse ist im konkreten Fall des Klägers auch nicht durch die Neuregelungen des Konsum-Cannabisgesetzes (KCanG) entfallen. Zu Recht verweist das Erstgericht darauf, dass der Besitz von 95,99 g Marihuana auf offener Straße auch nach neuer Rechtslage eine Straftat ist, die nach § 34 Abs. 1 Nr. 1a KCanG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen kann. Dabei hatte der Kläger mehr als das Dreifache dessen mitgeführt, was nach der neuen Rechtslage außerhalb seiner Wohnung erlaubt ist (30 g).

Das Ergebnis der Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens (verfassungs-)rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Fehl geht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das durch die Straftat des Klägers begründete generalpräventive Ausweisungsinteresse nicht gewichtet bzw. zu Unrecht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse angenommen……“

Pedelecfahrt nach Amphetaminkonsum und mehr, oder: Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Bild von firebladeguy auf Pixabay

Im „Kessel Buntess“ dann heute wieder einige Entscheidungen zum Verkehrsverwaltungsrecht – betreffend Entziehung der Fahrerlaubnis. Ja, „schon wieder“. Denn mit zivilrechtlichen Entscheidungen ist es derzeit – ich erinnere, dass die Beiträge schon seit längerem vorbereitet sind, mau.

Ich berichte hier zunächst über den OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.01.2026 – 12 ME 136/25. Der betrifft die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Anlass für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde war, dass der Ántragsteller im April 2025 im Straßenverkehr ein Pedelec unter dem Einfluss von Amphetamin (11 ng/ml), von THC (60 ng/ml) und Alkohol (mindestens 2,14 ‰ BAK) geführt hatte und dabei u. a. in Schlangenlinien gefahren war. Bereits zuvor war er seit dem Jahr 2018 wiederkehrend wegen Verstößen gegen das BtMG aufgefallen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Untersagung sei § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen habe, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweise. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV finde seine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y) StVG in der bis zum 27.07.2021 gültigen Fassung vom 05.052003 (StVG a. F.), gegen dessen Verfassungsmäßigkeit entgegen teils anders lautender Rechtsprechung nach wie vor keine durchgreifenden Bedenken bestünden. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV lägen hier wegen des Amphetaminkonsums des Antragstellers vor.

Dagegen die Beschwerde zum OVG, die keinen Erfolg hatte. Das OVG moniert vornehmlich, dass sich der Antragsteller nicht ausreichend i.S. des § 146 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinander gesetzt hat.

Und dann:

„Unabhängig hiervon vermag der Senat auch weiterhin (vgl. Senatsbeschl. v. 23.8.2023 – 12 ME 93/23 -, juris, Rn. 8) keine fehlende Bestimmtheit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV als Rechtsgrundlage für die Untersagung der Teilnahme mit einem Fahrzeug im Straßenverkehr erkennen, soweit die Untersagung – wie vorliegend – auf die zu verhindernde Teilnahme des Betroffenen als Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Amphetamin gestützt ist. Jedenfalls insoweit, nämlich bezogen auf Fahrten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, ebenso wie bei Fahrten unter dem Einfluss von übermäßigem Alkoholkonsum (vgl. ergänzend OVG Saarland, a. a. O.), hinreichend bestimmt. Denn die negativen Wirkungen von Amphetamin auf die Verkehrstauglichkeit sind bekannt, vom Verwaltungsgericht zusammenfassend wiedergegeben worden und schließen die gebotene Eignung des Betroffenen eben auch beim Führen eines nicht-fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs aus. Dass der Normgeber eine solche Teilnahme ausschließen wollte, zeigt bereits die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV (aktuelle Fassung). Denn nach der Begründung (BR-Drs. 443/98, S. 237) entspricht die mit Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) eingeführte Regelung „dem bisherigen § 3 StVZO“. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F. bestimmte ausdrücklich, dass „ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen … ist, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen … hat.“

Dass es zur verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit einer Norm ohnehin ausreicht, allein an die erforderliche „Eignung“ anzuknüpfen, zeigt zudem im Rahmen der systematischen Auslegung ein übergreifender Vergleich der Rechtslage.

So wird nach § 316 Abs. 1 StGB bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Obwohl an die Bestimmtheit einer strafrechtlichen Norm nach Art. 103 Abs. 2 GG höhere, jedenfalls aber keine geringeren Anforderungen als an die Bestimmtheit von Eingriffsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrecht zu stellen sind, wird insoweit in der strafgerichtlichen Praxis die mit den Worten „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage …, das Fahrzeug sicher zu führen“ umschriebene Fahruntüchtigkeit oder – tauglichkeit des Fahrzeugführers als ausreichend bestimmtes Tatbestandsmerkmal angesehen, und zwar auch für die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit von Führern neuartiger Fahrzeugformen, wie etwa E-Scootern (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2023 – 4 StR 439/22 -, juris), ohne dass dagegen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden sind; in der Sache besteht insoweit aber kein Unterschied zwischen der strafrechtlichen Beurteilung der alkohol- oder betäubungsmittelbedingten Fahruntüchtigkeit (in der Vergangenheit) einerseits sowie der gefahrenabwehrrechtlichen und damit zukunftsgerichteten Eignungsbeurteilung. Für die in § 69 StGB normierte Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer rechtswidrigen Tat, die jemand bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat … wird sogar ausdrücklich „nur“ vorausgesetzt, dass sich aus der Tat ergibt, „dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“ Dieser Eignungsbegriff stimmt mit dem straßenverkehrsrechtlichen überein (vgl. Senatsbeschl. v. 20.4.2022 – 12 ME 35/22 -, juris, Rn. 15, m. w. N.), wird im Strafgesetzbuch nicht näher konkretisiert und dennoch in der strafgerichtlichen Praxis ohne verfassungsrechtliche Bedenken vom Tatrichter angewandt, und zwar unmittelbar und ohne dazu auf weitere Konkretisierungen in der Fahrerlaubnisverordnung und insbesondere in deren Anlage 4 oder auf sachverständige Beratung zurückzugreifen (vgl. nur Müller, SVR 2022, 6 f., m. w. N.).

Schließlich wird in zahlreichen Bundesgesetzen die „Eignung“ als Voraussetzung für die Berufszulassung angeführt, ohne dass die maßgeblichen Eignungsanforderungen näher normativ konkretisiert sind und hiergegen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Beispielhaft kann auf die Regelungen für den Bereich der Gesundheitsfachberufe verwiesen, in denen als Voraussetzung für die Erteilung der – faktisch für die Berufsausübung erforderlichen – Erlaubnis zum Führen der jeweils geschützten Berufsbezeichnung gefordert wird, dass die „antragstellende Person … nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 NotSanG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 KrPflG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 LogopG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 MPhG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 HebG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErgThG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 MTAG, sowie für die Approbation: § 2 Abs. 1 Nr. 3 PsychThG).

Die nach § 3 Abs. 2 FeV für die Prüfung der Eignung als Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs entsprechend anzuwendende Anlage 4 zu den §§ 1, 13 und 14 FeV stellt somit eine zulässige, zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Bestimmtheit aber nicht erforderliche materiell-rechtliche Ergänzung zu § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV dar.

Der Senat muss daher hier nicht klären, ob es bei unterstellt umfassender Unwirksamkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet, die dann offensichtlich planwidrige Regelungslücke des Straßenverkehrsrechts dadurch zu schließen, dass insoweit jedenfalls für Evidenzfälle einer Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen übergangsweise (d. h. bis zu ihrer Schließung durch das Bundesrecht) auf die §§ 3 Abs. 1 Satz 3 (vgl. Ullrich, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 1.12.2025, § 3, Rn. 2) und 11 NPOG als landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für das Verbot des Führens von nicht -fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen zurückzugreifen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).“

Disziplinarrechtliches Fristsetzungsverfahren, oder: Kein Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens

© prakasitlalao – Fotolia.com

Am Gebührenfreitag stelle ich heute den zunächst den OVG des Saarlandes, Beschl. v. 15.01.2026 – 6 E 173/25. Ja richtig, „OVG“, denn es handelt sich um Gebühren im disziplinarrechtlichen Fristsetzungsverfahren, also Teil 6 VV RVG. Damit hat man ja sonst nicht so viel zu tun.

Nach dem Sachverhalt war gegen den Antragsteller im Saarland ein Disziplinarverfahren geführt worden. In dem hatte der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung nach § 62 Abs. 1 Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) gestellt. Dieses Verfahren hat das VG Saarbrücken im Anschluss an übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner Verfahrens auferlegt.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Er hat die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Disziplinarverfahren/berufsgerichtlichen Verfahren (erster Rechtszug) nach Nr. 6203 VV RVG nebst Auslagen und Ust beantragt. Die Urkundsbeamtin lehnte diesen Antrag unter Hinweis darauf, dass ein Verfahren nach § 62 SDG von der außergerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG erfasst sei und daher keine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG begründe. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Antragstellers hat das VG zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, man schließe sich der Bewertung in dem Beschluss des VG Berlin vom 14.1.2013 (80 Dn 22.08) an, wonach ein Verfahren zur Fristsetzung im Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 1 SDG kein gerichtliches Verfahren im Sinn der Nr. 6203 VV RVG sei. Unter Beachtung der Entstehungsgeschichte und der Systematik der einschlägigen Normen sei der durch den Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem Beschluss v. 21.1.2021 (OVG 6 K 68/20), in der darauf abgestellt worden sei, dass sich der Streitgegenstand des Befristungsverfahrens gegenüber dem behördlichen Disziplinarverfahren unterscheide, nicht zu folgen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg:

„1. Vorliegend begründet das gerichtliche Verfahren auf Fristsetzung nach § 62 SDG in erster Instanz eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG.

Soweit in dem Beschluss vom 26.8.2025, deren Begründung sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27.10.2025 zu eigen gemacht hat, darauf verwiesen wird, das Verfahren nach § 62 SDG lasse sich nicht unter die Nr. 6203 VV RVG subsumieren, weil ein „gerichtliches Disziplinarverfahren [im Sinne des Unterabschnitts 3 VV RVG] nach der Systematik des Gebührenrechts in Disziplinarsachen (nur) das sich an das behördliche Disziplinarverfahren (nach ,Eingang des Antrags oder den Anschuldigungsschrift‘) anschließende gerichtliche Hauptsacheverfahren“ sei, kann dieser Bewertung nicht beigetreten werden.

Mit dem Antragsteller ist – im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.1.2021, Az: OVG 6 K 68/20 – davon auszugehen, dass ein durch einen Verfahrensbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf Fristsetzung nach § 62 Abs. 1 SDG (inhaltsgleich mit § 62 Abs. 1 BDG ) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG auslöst und diese anwaltliche Tätigkeit nicht mit der Verfahrensgebühr für das außergerichtliche Disziplinarverfahren nach Nr. 6202 VV RVG abgegolten ist (so auch: VG Sigmaringen, Beschluss vom 2.11.2017 – DL 10 K 4747/17 –, juris). Dass das gerichtliche Fristsetzungsverfahren gemäß § 62 SDG kostenrechtlich eigenständig zu beurteilen und insoweit nicht Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es in diesem gerichtlichen Verfahren um die Frage eines zureichenden Grundes für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens geht, sodass ein eigener Streitgegenstand zur Entscheidung des Gerichts gestellt wird. Für die Selbstständigkeit dieses gerichtlichen Verfahrens streitet auch der Umstand, dass das Gericht in den Fällen des § 62 SDG nach § 77 Abs. 3 SDG (vgl. zu § 77 BDG: Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 12. Lieferung, 2/2019, § 77 BDG, Rn. 11) zugleich mit der Entscheidung über den Festsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden hat. Eine solche eigenständige Kostenentscheidung wäre nicht erklärbar, wenn es sich bei dem Fristsetzungsverfahren um einen unselbstständigen Bestandteil des behördlichen Disziplinarverfahrens handelte (so zu §§ 62, 77 BDG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.1.2021 – OVG 6 K 68/20 –, juris, Rn. 10 sowie Beschluss vom 6.7.2012 – OVG 1 K 85.10 -, juris, Rn. 3)

Überdies spricht auch der Wortlaut der Gebührenregelung gegen einen Ausschluss von bestimmten gerichtlichen Disziplinarverfahren von dem Gebührentatbestand der Nr. 6203 VV RVG. Der Unterabschnitt 3 hat – soweit hier relevant – folgenden Wortlaut:

Unterabschnitt 3

Gerichtliches Verfahren

Erster Rechtszug

Vorbemerkung 6.2.3:

(1) Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.

(2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.

6203   Verfahrensgebühr ……….60,00 bis 384,00 €              178,00 €

Dass diese Verfahrensgebühr einzig in einem „Hauptsacheverfahren“, das sich an eine Disziplinarverfügung anschließt, beziehungsweise im Rahmen einer durch den Dienstherrn erhobenen Disziplinarklage entstehen soll, lässt sich aus dem Wortlaut der Regelung nicht schließen. Vielmehr wird allgemein auf ein „Gerichtliches Verfahren“ abgestellt. Das Verfahren nach § 62 SDG ist ein gerichtliches Verfahren. Soweit die Anmerkung (2) zu Nr. 6202 lautet „Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht.“, ergibt sich hieraus nach Auffassung des Senats nichts Gegenteiliges. Hiermit soll lediglich klargestellt werden, wie weit das mit der Verfahrensgebühr Nr. 6202 VV RVG abgegoltene „Außergerichtliche Verfahren“ in zeitlicher Hinsicht reicht. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass vor dem Hauptsacheverfahren eingeleitete gerichtliche Verfahren mit disziplinarrechtlichem Gegenstand nach dem Willen des Gesetzgebers keine Gebühr nach Nr. 6203 VV RVG auslösen können.

Für die Annahme, dass es sich bei dem Fristsetzungsverfahren nach § 62 SDG – ebenso wie bei dem Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach § 63 SDG – (vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 21.6.2024 – M 19L DB 24.1906 –, juris, Rn. 25) um ein „besonderes“ gerichtliches (Disziplinar-) Verfahren eigener Art nach Teil 6, Abschnitt 2, 3. Unterabschnitt des Vergütungsverzeichnisses zum RVG handelt, für das eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG anfällt, spricht auch die gerichtskostenrechtliche Einordnung dieses Verfahrens nach dem Bundesdisziplinargesetz. In Abschnitt 4 der Anlage (zu § 78 BDG) – Gebührenverzeichnis – werden als besondere Verfahren aufgeführt:

Nr.   Gebührentatbestand                     Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 40 und 41

Abschnitt 4

Besondere Verfahren

40    Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen 180,00 €

41    Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist 60,00 €

Vor diesem Hintergrund kann das Argument, das Verfahren nach § 62 SDG werde während eines behördlichen Disziplinarverfahrens betrieben, sodass es diesem zugehörig sei und einzig der außergerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG unterfalle (vgl. hierzu auch: Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, VV RVG Nr. 6203-6206, Rn. 2 unter Hinweis auf VG Berlin, Beschluss vom 14.1.2013 – 80 Dn 2208 –, juris) nicht überzeugen (so auch: Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 62 BDG, Rn. 14). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gebühr Nr. 6203 VV RVG auch das „besondere“ gerichtliche Verfahren nach § 62 SDG erfasst.“

Passt und überzeugend begründet.

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum, oder: Einmaliger Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss

Bild von Kinodel auf Pixabay

Im zweiten Posting stelle ich dann VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.01.2026 – 14 L 4268/25 – vor. In der Entscheidung nimmt das VG zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaliger Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss und zum Medizinalcannabis Stellung.

Da die Fragen schon häufiger Gegenstand der Berichterstattung gewesen sind, reichen hier m.E. die Leitsätze und der Verweis auf den verlinkten Volltext wegen der Einzelheiten.

1. Eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung i. S. v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt jedenfalls dann vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist.

2. Bei bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss setzt die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens voraus, dass zusätzliche aussagekräftige Umstände für die Annahme einer Wiederholungsgefahr („Zusatztatsachen“) vorliegen.

3. Zusatztatsachen, die zusammen mit einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss auf eine Wiederholungsgefahr hinweisen und damit die Annahme von Cannabismissbrauch i. S. v. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV begründen, können sich beispielsweise aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennungsbereitschaft ergeben.

3. Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das medizinische Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen und die Medikamenteneinnahme ärztlich überwacht wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen bzw. zu erwarten sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrprobe, oder: Ausreichende Anhaltspunkte für Befähigungszweifel

Bild von Markus Spiske auf Pixabay

Im „Kessel Buntes“ köcheln heute dann noch einmal zwei Entscheidungen zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Zunächst kommt hier der BayVGH, Beschl. v. 12.01.2026 – 11 CS 25.1997. In der Entscheidung hat der VGH noch einmal Stellung zum Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund Nichtvorlage eines Gutachtens. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze, die lauten:

1. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht (mehr) befähigt ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen.

2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.

3. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für eine Anordnung ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es genügt ein „Anfangsverdacht“ im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Befähigungszweifel. Nicht erforderlich ist, dass die fehlende Befähigung bereits feststeht.

Einzelheiten dann bitte im verlinkten Volltext nachlesen.