Kategoriearchiv: Sonstige Gerichte

Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsum, oder: Einräumen des Konsums harter Drogen

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Urheber H. Zell

Im zweiten Posting dann der OVG Schleswig, Beschl. v. 28.01.2026 – 4 MB 30/25 – auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum.

Ergangen ist der Beschluss ebenfalls in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Grundlage war u.a. eine E- Mail einer Amtsärztin an die Führerscheinstelle, in der diese mitgeteilt hatte, aufgrund eines Hausbesuches bei dem Antragsteller bestehe bei dem Antragsteller eine Drogensucht. Er konsumiere Crack und habe berichtet, in den letzten Tagen verstärkt Crack konsumiert zu haben. Das hat dem VG für die Enziehung gereicht. Der Antragsteller meint demgegenüber, dass bereits die vom Gericht ermittelten tatsächlichen Feststellungen fehlerhaft seien. Er habe stets bestritten, entsprechende Drogen konsumiert zu haben, wie dies in der E-Mail der Amtsärztin berichtet werde. Dies ergebe sich sowohl aus seiner eidesstattlichen Versicherung, als auch in den beigebrachten Äußerungen und werde durch den negativen Endbefund vom 24. Juni 2025 über ein Drogenscreening des Antragstellers untermauert. Das Präparat zum Drogenscreening sei am 19. Juni 2025, etwa einen Monat nach seiner von der Amtsärztin behaupteten Äußerung, entnommen worden.

Dazu das OVG in seiner die VG-Entscheidung bestätigenden Entscheidung:

„Mit diesen Ausführungen stellt der Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihrem Ausgangspunkt nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sowohl seine eidesstattliche Versicherung als auch die Bestätigungen der Schwester und des Freundes, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe, Crack zu konsumieren, gewürdigt. Das Verwaltungsgericht ist trotz Berücksichtigung dieser Erklärungen zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller im Ergebnis nicht glaubhaft dargetan habe, dass die durch die Amtsärztin festgestellte Tatsache der Drogensucht und durch seine eigene Aussage verursachten Zweifel an seiner Eignung unberechtigt wären, weil er nie harte Drogen eingenommen habe. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere aus dem Ergebnis des Drogenscreenings ergibt sich nichts Gegenteiliges. Anders als vom Antragsteller insinuiert handelt es sich nicht um einen Test auf Grund einer Haarprobe, sondern um ein „Drogenscreening i.U.“. Die Abkürzung steht für eine Untersuchung im Urin. Im Urin lässt sich ein Drogenkonsum allerdings nur wenige Tage nach der Einnahme nachweisen (vgl. Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB/Schäfer/Möller, 48. EL August 2023, 15. C. Rn. 80, beck-online), so dass dieses Screening nichts über einen Konsum im Rahmen der Feststellungen der Amtsärztin Anfang Mai 2025 aussagt.

Es ist zwar zutreffend, dass bis auf die Aussage der Amtsärztin keine weiteren Untersuchungen oder sonstige Feststellungen getroffen worden sind. Allerdings gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die von der Amtsärztin wiedergegebenen Äußerungen allein ins Blaue hinein erfolgt bzw. von dieser erfunden worden sind. In einem solchen Falle ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. zum Einräumen gegenüber Polizeibeamten im Rahmen eines Polizeieinsatzes OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Februar 2022 – 5 MB 2/22 -, juris Rn. 9 f.), wofür hier nach summarischer Prüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.

….“

Fahrerlaubnisentziehung wegen einmaligem Konsum, oder: Darlegungslast beim unwissentlichen Konsum

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Im Kessel Buntes heute dann zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ich beginne mit dem OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2026 – 1 B 280/25 – zur Fahrerlaubnisentziehung nach Kokainkonsum. Dazu hat sich das OVG in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geäußert und führt das zu aus:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte schließt im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch Kokain zählt – die Fahreignung aus (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2025 – 1 B 230/25, juris Rn. 8, Beschl. v. 01.10.2025 – 1 B 244/25, juris Rn. 10; Beschl. v. 16.10.2019 – 2 B 195 195/19, juris Rn. 7; Beschl. v. 12.02.2016 – 1 LA 261/15, juris Rn. 6; Beschl. v. 30.06.2003 – 1 B 206/03, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 – 16 B 714/24, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG MV, Beschl. v. 20.06.2024 – 1 M 166/24, juris Rn. 15; SaarlOVG, Beschl. v. 04.03.2024 – 1 B 3/24, juris Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 28.02.2024 – 11 CS 23.1387, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 26.10.2022 – 3 M 88/22, juris Rn. 5).

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht aufgrund des toxikologischen Befundes fest, dass er Kokain konsumiert hat. Denn nur auf diese Weise lässt sich erklären, dass in der dem Antragsteller am 05.11.2024 entnommenen Blutprobe das Stoffwechselprodukt Benzoylecgonin nachgewiesen worden ist.

An einem solchen Nachweis fehlt es nicht etwa deshalb, weil die festgestellte Benzoylecgoninkonzentration messtechnisch in einem Bereich liegt, in dem eine exakte Quantifizierung nicht mehr möglich ist. Denn ausweislich des toxikologischen Befundberichts wurde das Stoffwechselprodukt im Blut sicher nachgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung des Benzoylecgoninwerts und die daraus folgende Annahme des sicheren Nachweises eines Kokainkonsums nicht hinreichend belastbar sein könnten, werden vom Antragsteller nicht dargelegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, gibt es keine niedrigste Bestimmungs- oder Nachweisgrenze, die die Verwertbarkeit grundsätzlich in Frage stellen könnte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 – 16 B 714/24, juris Rn. 17 m.w.N.; VG Oldenburg, Beschl. v. 01.09.2020 – 7 B 2242/20, juris Rn. 17; Beschl. v. 10.01.2020 – 7 B 3622/19, juris Rn. 12 unter Hinweis auf die früher angenommene Nachweisgrenze von 2,5 ng/ml).

…..

2. Das Verwaltungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Kokain willentlich konsumiert hat.

Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln einen willentlichen Drogenkonsum voraus. Dabei kann bei einem positiven Nachweis harter Drogen grundsätzlich auf einen willentlichen Drogenkonsum geschlossen werden. Denn einem positiven Drogennachweis geht nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Ein behaupteter unwissentlicher Drogenkonsum stellt sich danach als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betreffende als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss (OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2016 – 1 LA 261/15, juris Rn. 6). Es ist insoweit ein Vortrag eines detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalts zu verlangen, der einen unwissentlichen Drogenkonsum als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Neben dem Vorbringen des Betreffenden im gerichtlichen Verfahren sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls, wie beispielsweise Zeugenaussagen, Angaben gegenüber der Polizei und eidesstattliche Versicherungen Dritter zu berücksichtigen. Angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an das Vorbringen dürfen aber auch nicht überspannt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2025 – 1 B 224/25, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 19.11.2021 – 11 CS 21.2215, juris Rn. 20; SächsOVG, Beschl. v. 03.02.2025 – 6 B 160/24, juris Rn. 18; OVG MV, Beschl. v. 20.06.2024 – 1 M 166/24, juris Rn. 15).

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung von diesen in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Maßstäben ausgegangen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers lässt sich auch nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht vorliegend zu hohe Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines unwissentlichen Drogenkonsums gestellt hat.

a) Die bei dem Antragsteller liegende Darlegungslast für einen unwissentlichen Drogenkonsum wird nicht dadurch relativiert, dass die im Blut nachgewiesene Benzoylecgoninkonzentration einen Wert aufweist, der außerhalb des Kalibrationsbereiches liegt.

Zwar kann bei sehr geringen Werten von Benzoylecgonin auch eine unbewusste Aufnahme von Kokain in Betracht gezogen werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine geringe Konzentration von Benzoylecgonin im toxikologischen Befund als ein Indiz für eine unbewusste Aufnahme von Kokain angesehen werden muss. Auch bei Vorliegen eines niedrigen Wertes steht der Konsum als solcher fest und nur der betreffende Fahrerlaubnisinhaber hat die Möglichkeit, die in seiner Sphäre liegenden Umstände für einen Geschehensablauf darzulegen, der einen unwissentlichen Konsum hinreichend wahrscheinlich und plausibel erscheinen lässt. Der unwissentliche Drogenkonsum bleibt auch im Falle eines niedrigen Messwertes ein darlegungsbedürftiger Ausnahmetatbestand, denn der niedrige Messwert kann zwar für die Aufnahme einer nur geringen Menge sprechen, er kann aber auch lediglich darauf hindeuten, dass der letzte Konsumakt bereits eine erhebliche Zeitspanne zurückliegt und sich das Betäubungsmittel einschließlich seiner Metaboliten bereits weitgehend abgebaut hat. Auch bei Vorliegen einer niedrigen Benzoylecgoninkonzentration bedarf es deshalb eines detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaft vorgetragen Sachverhalts, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.12.2021 – 11 CS 21.1896, juris Rn. 11; VG Leipzig, Beschl. v. 07.09.2023 – 1 L 465/23, juris Rn. 41; VG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2018 – 1 B 44/18, juris Rn. 22).

b) Einen solchen Geschehensablauf hat der Antragsteller hier nicht dargetan.

Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Antragstellers schon deshalb begründeten Zweifeln ausgesetzt ist, weil auch ein geringer nachgewiesener Benzoylecgonin-Wert zwar durch eine unbewusste orale Aufnahme von Kokain, nicht aber durch eine angebliche Aufnahme über die Haut, etwa durch die Berührung von kontaminierten Geldscheinen, erklärt werden könne (so VG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2018 – 1 B 44/18, juris Rn. 22 nach entsprechender Auskunft eines Rechtsmedizinischen Instituts; ebenso VG München, Beschl. v. 30.11.2021 – M 19 S 21.4471, juris Rn. 38). Es bedarf hier keiner weiteren Aufklärung, ob ein Nachweis von Benzoylecgonin nach einer dermalen Aufnahme in diesem Sinne von vornherein ausgeschlossen ist, da es jedenfalls an einem substantiierten Vorbringen des Antragstellers zu einer möglichen, nicht willentlichen Einnahme des Betäubungsmittels fehlt.

Das Verwaltungsgericht vermochte dem Vorbringen des Antragstellers, dass der Konsum hier unwissentlich über die Berührung von Gegenständen und Geldscheinen bei einem Freimarktbesuch stattgefunden habe, aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Anforderung an den Vortrag eines solchen Ausnahmetatbestandes dabei nicht überspannt. Es hat sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung eingehend mit dem Vortrag des Antragstellers auseinandergesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Darstellung des Antragstellers, er habe sich unmittelbar vor der polizeilichen Kontrolle auf dem Freimarkt in Bremen befunden, nicht zutreffen kann, da der Freimarkt bereits am Sonntag, den 03.11.2024 endete und die polizeiliche Kontrolle erst am 04.11.2024 um 23.44 Uhr stattgefunden hat. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass Benzoylecgonin auch noch 48 Stunden nach einem Kontakt nachweisbar sei, ändert dies nichts an seinem inhaltlich unzutreffenden Vorbringen, unmittelbar vor der Kontrolle auf dem Freimarkt gewesen zu sein.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Vortrag zum angeblichen Freimarktbesuch, abgesehen von der unzutreffenden zeitlichen Einordnung, auch im Übrigen pauschal und ohne jede Konkretisierung geblieben ist. Insoweit werden vom Verwaltungsgericht auch keine überzogenen Anforderungen gestellt. Soweit der Antragsteller diesbezüglich einwendet, dass von ihm nicht verlangt werden könne, nach über einem Jahr noch konkrete Angaben zu seinem Freimarktbesuch zu machen, übersieht er, dass er sich auf Umstände beruft, zu denen ausschließlich er selbst Klärendes beisteuern kann. Allein die schlichte Behauptung, den Freimarkt besucht zu haben, sowie die pauschale Mutmaßung, dabei in Kontakt mit Kokain kontaminierten Gegenständen gekommen zu sein, genügt den Anforderungen an die Darlegung eines detaillierten und in sich schlüssigen Sachverhalts nicht. Darin erschöpft sich aber das Vorbringen des Antragstellers. Es enthält weder konkrete Angaben zu der Zeitdauer des Aufenthalts noch zu Personen, die den Antragsteller begleitet haben könnten. Auch zu den dortigen Aktivitäten wird nicht ansatzweise etwas ausgeführt. Dabei geht es nicht – wie der Antragsteller meint – um die nicht zu erfüllende Forderung nach der Wiedergabe jeder beliebigen Einzelheit. Auch hinsichtlich eines länger zurückliegenden Ereignisses kann indes nicht auf den Vortrag eines detaillierten und in sich schlüssigen Sachverhalts verzichtet werden, weil nur auf diese Weise die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des behaupteten Ausnahmetatbestandes bewertet werden kann.

Schließlich hat sich der Antragsteller nicht mit dem Einwand des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass es in Anbetracht des Nachweises von Benzoylecgonin im Blut – 24 Stunden nach dem angeblichen Kontakt mit Kokain und einer Halbwertzeit des Benzoylecgonins von 5 bis 8 Stunden – lebensfern erscheine, eine solche Menge über geringe Spuren an Geldscheinen oder anderen vom Antragsteller benannten Oberflächen aufgenommen zu haben. Der Antragsteller weist hierzu in seinem Beschwerdevorbringen lediglich darauf hin, dass Benzoylecgonin auch noch bis zu 48 Stunden nach einem Kontakt nachweisbar sei. Vor diesem Hintergrund ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass auch der Besuch des Freimarktes am Tag vor der polizeilichen Kontrolle für eine Aufnahme des Kokains in Betracht kommt. Nicht ausgeräumt wird damit allerdings die berechtigte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die hierfür notwendige Menge des Betäubungsmittels mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf die vom Antragsteller bezeichnete Weise aufgenommen worden sein kann, sondern letztlich plausibel nur durch einen vorangegangenen bewussten Kokainkonsum zu erklären ist.“

Na ja, wenn man schon „unwissentlich Konsum“ einwendet, dann aber bitte auch eine „nachvollziebare Einlassung“ :-).

Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in AGB, oder: Abtretung in Vollmachts-AGB zulässig?

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Am „Gebührenfreitag“ weise ich zunächst hin auf ein Urteil des BSG, das sich zur Wirksamkeit der Abtretung des Kostenerstattungsanspruch in der Vollmacht einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung äußert. Es handelt sich um das BSG, Urt. v. 23.09.2025 – B 4 AS 12/24, das das BSG nun endlich im Volltext veröffentlicht hat.

In dem Verfahren begeht die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, von dem beklagten Jobcenter die Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens aus abgetretenem Recht. Als Bevollmächtigte eines Mandanten hat die Klägerin Widerspruch gegen einen Bescheid des Beklagten erhoben und reichte hierzu ein vom Mandanten unterzeichnetes und mit der Überschrift „Vollmacht“ versehenes Dokument ein, das unter anderem folgenden Wortlaut hatte:

„[Die Klägerin] wird von [dem Mandanten] bevollmächtigt, mich zu vertreten,

    1. – 3. pp.
    2. 4. Der Mandant tritt den Vergütungsanspruch gegen den für die ALG-II Leistungen verantwortlichen Leistungsträger („Jobcenter“) […] auf Ersatz der [der Klägerin] zustehenden Rechtsanwaltsvergütung an [die Klägerin] ab. [Die Klägerin] nimmt diese Abtretung an.[…]“.

Der Beklagte half dem Widerspruch teilweise ab und verfügte, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 51,07 % auf Antrag erstattet würden. Auf die von der Klägerin eingereichte Kostennote setzte der Beklagte die erstattungsfähigen Kosten auf null Euro Den von der Klägerin im eigenen Namen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte zurück.

Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, das LSG die von ihm zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens des Mandanten gegen den Beklagten habe. Insbesondere sei der Kostenerstattungsanspruch nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Die in der Vollmachtsurkunde vorgesehene Abtretung sei als überraschende Klausel (§ 305c BGB) nicht Vertragsbestandteil geworden. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzungen des § 398 BGB und des § 305c Abs 1 BGB.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das BSG hat das Urteil des LSG allerdings „nur“ wegen eines Verfahrensmangel aufgehoben, da die notwendige Beiladung des Mandanten der Klägerin bislang nicht erfolgt sei. Aufgrund der fehlenden Beiladung des Mandanten konnte das BSG über die im Verfahren materille bedeutsame Frage: Ist die Abtretungsklausel wirksam? noch keine Entscheidung (mit Bindungswirkung für das LSG nach § 170 Abs 5 SGG) treffen. Es hat aber darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung und vorbehaltlich neuer Erkenntnisse im wieder eröffneten Berufungsverfahren die Abtretungsklausel in der Vollmachterklärung wirksam sei. Der Wirksamkeit stehe insbesondere § 305c Abs 1 BGB nicht entgegen. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs sei zu bejahen.

Ich stelle hier nicht die umfangreiche Begründung des BSG ein, sondern verweise auf den verlinkten Volltext. Kurz gefasst argumentiert das BSG wie folgt:

  • Die Abtretungsklausel in der Vollmacht der Klägerin unterliege der Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff BGB, weil es sich nach den Feststellungen des LSG um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) iS des § 305 Abs 1 S. 1 BGB handelt, nämlich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
  • Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel, denn die Abtretungsklausel sei jedenfalls nicht inhaltlich ungewöhnlich.
  • Auch sonst stehen die Vorgaben für AGB (§§ 305 ff BGB) der Wirksamkeit der Abtretungsklausel nicht entgegen. Insbesondere benachteiligt die Klausel den Mandanten nicht i.S. des § 307 Abs 1 BGB unangemessen.
  • Auch sonstige Unwirksamkeitsgründe stehen der Wirksamkeit nicht entgegen. Denn auch ein künftiger Anspruch kann wirksam abgetreten werden, wenn er bei der Abtretung so umschrieben wirdi, dass er spätestens bei seiner Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar, mithin die aufgrund der Abtretung in Anspruch genommene Forderung (Gegenstand, Umfang, Person des Schuldners) genügend individualisierbar ist.

Deutliche Worte vom BSG zur Wirksamkeit der in der Vollmacht der Klägerin enthaltenen Abtretungserklärung betreffend des ggf. entstehenden Kostenerstattungsanspruch. Die Ausführungen des BSG überzeugen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die – übliche – Abtretungserklärung unwirksam sein sollte. Als Rechtsanwalt sollte man aber – zur Sicherheit – vielleicht doch auf diese Klausel hinweisen und diesen Hinweis festhalten. Dann ist die Abtretung mit Sicherheit nicht „überraschend“. Im Übrigen: Die Entscheidung ist zwar in einem sozialgerichtlichen Verfahren ergangen. Die Ausführungen des BSG haben aber auch in anderen Verfahren, und zwar sowohl in zivil-, strafrecht-, bußgeld- und verwaltungsrechtlichen Verfahren Bedeutung.

Zulassung eines Beistands in „Niqab-Verfahren“, oder: Besondere Sachkunde für „Verhüllungsverbot“?

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Author Manuelfb55

Als zweite Entscheidung kommt dann hier der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.11.2025 – 13 S 1456/24 – zur Zulassung eines Beistands in Verfahren um die Anwendung des Verhüllungsverbots nach § 23 Abs. 4 StVO – Stichwort: Niqab.

Der VGH hat den Antrag auf Bestellung/Zulassung eines Beistandes nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO abgelehnt:

„Der Senat lehnt den Antrag auf Zulassung des Herrn pp. pp. als Beistand der Klägerin nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO (zu diesem Antragsbegehren vgl. die Klarstellung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.10.2025) ab, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.

Neben den in § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO genannten Personen kann das Gericht gemäß § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO auch andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Mit § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO soll einem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen eines Beteiligten, vor Gericht mit einer vertrauten oder besonders sachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, Rechnung getragen werden. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine nach § 67 Abs. 2 VwGO an sich nicht zur Prozessvertretung befugte Person als Beistand zulassen kann, bewusst eng ausgestaltet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.11.2023 – 6 A 10608/23 – juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 08.10.2018 – 15 ZB 17.30545 – juris Rn. 19; VG Freiburg, Beschluss vom 23.09.2009 – 4 K 1219/07 – juris Rn. 3; Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 67 Rn. 113). Ein solcher Ausnahmefall ist hier weder dargetan noch ersichtlich. Die Klägerin führt zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung des Beistands aus, dass die pp. pp. pp. pp.., deren Präsident pp. pp. sei, ein Verband sei, der sich insbesondere für den Schutz der Rechte von Muslimen einsetze; die pp. pp. pp. unterstütze im vorliegenden Fall auch die Klägerin und habe sie im bisherigen Verfahren unterstützend begleitet. Dies sagt schon nichts darüber aus, dass gerade das Auftreten von pp. pp. als Beistand objektiv der Sache dienlich sein und nach den Umständen des Einzelfalls einem subjektiven Bedürfnis der Klägerin entsprechen könnte. So wird auch im Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28.10.2025 nicht auf ein entsprechendes Bedürfnis abgestellt, sondern ausgeführt, dass pp. pp. als Beistand nach § 67 Abs. 7 VwGO auftreten möchte. Die Klägerin hat insoweit auch nicht mitgeteilt, welche besondere Sachkunde pp. pp. bezüglich des Streitstoffs haben soll (dazu vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.10.2018 a. a. O. Rn. 19; Siegel a. a. O. Rn. 113). Sie hat auch sonst keine Gründe benannt, weshalb pp. pp. sie bei einem sachdienlichen Vortrag konkret unterstützen könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren anwaltlich vertreten ist (hierzu vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 67 Rn. 52).

Für eine Sachdienlichkeit ist auch sonst nichts ersichtlich. Soweit pp. pp. als pp. pp. pp. pp. pp. besondere Sachkunde zu Fragen des islamischen Glaubens besitzen mag, ist nicht erkennbar, inwieweit es hierauf im vorliegenden Zusammenhang ankommen könnte. Eine solche Sachkunde wäre allenfalls zur Klärung der Frage erforderlich, ob das Tragen eines Niqabs eine dem Schutzbereich des Artikels 4 Abs.?1 GG unterfallende und der Glaubenspraxis des Islams zuzurechnende Religionsausübung ist. Diese Annahme wird jedoch weder vom Beklagten noch von der Rechtsprechung in Zweifel gezogen (vgl. etwa VGH Hessen, Urteil vom 12.05.2025 – 10 A 1702/22.Z – juris Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2024 – 7 A 10660/23.OVG – juris Rn. 9?f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2024 – 8 A 3194/21 – juris Rn.?87?ff.). Ob das Verbot, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Verschleierung zu tragen, im konkreten Fall der Klägerin ein Eingriff in die durch Artikel 4 Abs.?1 und 2 GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ist, hängt maßgeblich von ihrem subjektiven Bedürfnis und Religionsverständnis und insoweit gerade von ihren eigenen Schilderungen ab (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.10.2016 – 1 BvR 354/11 – juris Rn. 59, vom 09.05.2016 – 1 BvR 2202/13 – juris Rn. 50, 72 f. und vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10 – juris Rn. 85 f. sowie Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 – juris Rn. 37 jew. m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 – 10 S 30/16 – juris Rn. 30).“

Täuschung bei der theoretischen Fahrprüfung, oder: Folge: Verlust der Fahrerlaubnis

Im zweiten Posting stelle ich dann den OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2025 – 12 ME 92/25 – vor. Es geht um den Verlust der Fahrerlaubnis wegen nachträglich entdeckter Täuschung bei der theoretischen Fahrprüfung; die Thematik hatte ich noch nie.

Die Beschwerde, über die das OVG entschieden hat, wendet sich gegen einen Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde, durch den der Antragsstellerin die Fahrerlaubnis (u. a. der Klasse B) entzogen worden ist, da von ihrer mangelnden Befähigung i. S. d. § 2 Abs. 5 StVG zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Denn ausweislich beigezogener Strafakten, in denen sich ein Strafkammer-Urteil befunden hat, habe die Antragstellerin die Fahrerlaubnisprüfung nur aufgrund einer Täuschungshandlung bestanden, da sie die theoretische Prüfung von einer anderen Frau, die sich für sie ausgegeben habe (sog. „Stellvertreterin“), habe ablegen lassen.

Die Beschwerde, mit der geltend gemacht worden war, die Behörde und das VG gingen nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls – insbesondere ihre, der Antragstellerin, jahrelange unauffällige Verkehrsteilnahme – ein, hatte keinen Erfolg. Das OVG hat sich damit in seinem Beschluss eingehend auseinandergesetzt. Wegen des Umfangs der Entscheidung gibt es auch hier nur den Leitsatz, und zwar:

Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen.