Schlagwort-Archiv: BSG

Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in AGB, oder: Abtretung in Vollmachts-AGB zulässig?

Bild von J S auf Pixabay

Am „Gebührenfreitag“ weise ich zunächst hin auf ein Urteil des BSG, das sich zur Wirksamkeit der Abtretung des Kostenerstattungsanspruch in der Vollmacht einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung äußert. Es handelt sich um das BSG, Urt. v. 23.09.2025 – B 4 AS 12/24, das das BSG nun endlich im Volltext veröffentlicht hat.

In dem Verfahren begeht die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, von dem beklagten Jobcenter die Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens aus abgetretenem Recht. Als Bevollmächtigte eines Mandanten hat die Klägerin Widerspruch gegen einen Bescheid des Beklagten erhoben und reichte hierzu ein vom Mandanten unterzeichnetes und mit der Überschrift „Vollmacht“ versehenes Dokument ein, das unter anderem folgenden Wortlaut hatte:

„[Die Klägerin] wird von [dem Mandanten] bevollmächtigt, mich zu vertreten,

    1. – 3. pp.
    2. 4. Der Mandant tritt den Vergütungsanspruch gegen den für die ALG-II Leistungen verantwortlichen Leistungsträger („Jobcenter“) […] auf Ersatz der [der Klägerin] zustehenden Rechtsanwaltsvergütung an [die Klägerin] ab. [Die Klägerin] nimmt diese Abtretung an.[…]“.

Der Beklagte half dem Widerspruch teilweise ab und verfügte, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 51,07 % auf Antrag erstattet würden. Auf die von der Klägerin eingereichte Kostennote setzte der Beklagte die erstattungsfähigen Kosten auf null Euro Den von der Klägerin im eigenen Namen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte zurück.

Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, das LSG die von ihm zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens des Mandanten gegen den Beklagten habe. Insbesondere sei der Kostenerstattungsanspruch nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Die in der Vollmachtsurkunde vorgesehene Abtretung sei als überraschende Klausel (§ 305c BGB) nicht Vertragsbestandteil geworden. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzungen des § 398 BGB und des § 305c Abs 1 BGB.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das BSG hat das Urteil des LSG allerdings „nur“ wegen eines Verfahrensmangel aufgehoben, da die notwendige Beiladung des Mandanten der Klägerin bislang nicht erfolgt sei. Aufgrund der fehlenden Beiladung des Mandanten konnte das BSG über die im Verfahren materille bedeutsame Frage: Ist die Abtretungsklausel wirksam? noch keine Entscheidung (mit Bindungswirkung für das LSG nach § 170 Abs 5 SGG) treffen. Es hat aber darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung und vorbehaltlich neuer Erkenntnisse im wieder eröffneten Berufungsverfahren die Abtretungsklausel in der Vollmachterklärung wirksam sei. Der Wirksamkeit stehe insbesondere § 305c Abs 1 BGB nicht entgegen. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs sei zu bejahen.

Ich stelle hier nicht die umfangreiche Begründung des BSG ein, sondern verweise auf den verlinkten Volltext. Kurz gefasst argumentiert das BSG wie folgt:

  • Die Abtretungsklausel in der Vollmacht der Klägerin unterliege der Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff BGB, weil es sich nach den Feststellungen des LSG um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) iS des § 305 Abs 1 S. 1 BGB handelt, nämlich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
  • Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel, denn die Abtretungsklausel sei jedenfalls nicht inhaltlich ungewöhnlich.
  • Auch sonst stehen die Vorgaben für AGB (§§ 305 ff BGB) der Wirksamkeit der Abtretungsklausel nicht entgegen. Insbesondere benachteiligt die Klausel den Mandanten nicht i.S. des § 307 Abs 1 BGB unangemessen.
  • Auch sonstige Unwirksamkeitsgründe stehen der Wirksamkeit nicht entgegen. Denn auch ein künftiger Anspruch kann wirksam abgetreten werden, wenn er bei der Abtretung so umschrieben wirdi, dass er spätestens bei seiner Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar, mithin die aufgrund der Abtretung in Anspruch genommene Forderung (Gegenstand, Umfang, Person des Schuldners) genügend individualisierbar ist.

Deutliche Worte vom BSG zur Wirksamkeit der in der Vollmacht der Klägerin enthaltenen Abtretungserklärung betreffend des ggf. entstehenden Kostenerstattungsanspruch. Die Ausführungen des BSG überzeugen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die – übliche – Abtretungserklärung unwirksam sein sollte. Als Rechtsanwalt sollte man aber – zur Sicherheit – vielleicht doch auf diese Klausel hinweisen und diesen Hinweis festhalten. Dann ist die Abtretung mit Sicherheit nicht „überraschend“. Im Übrigen: Die Entscheidung ist zwar in einem sozialgerichtlichen Verfahren ergangen. Die Ausführungen des BSG haben aber auch in anderen Verfahren, und zwar sowohl in zivil-, strafrecht-, bußgeld- und verwaltungsrechtlichen Verfahren Bedeutung.

Nickerchen in der Verhandlung, oder: Wenn der Richter (ein)schläft

© Cyril Comtat – Fotolia.com

Immer wieder gibt es Entscheidungen, nach deren Lektüre man denkt: Das gibt es doch nicht. Zu der Kategorie gehört der BSG, Beschl. v. 18.05.2017 – B 13 R 289/16 B. Es geht um einen während der Verhandlung beim LSG Baden-Württemberg eingeschlafenen Richter, also Sozialrecht. Daher kommt die Entscheidung auch im „Kessel Buntes“. Aber das Problem gibt es „spartenübergreifend“.

Entscheiden musste das BSG folgenden Sachverhalt: Im Streit war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit: Die Klage des Klägers hatte weder beim SG noch beim LSG Erfolg. Der Kläger hat dann Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG erhoben und hat die wie folgt begründet: „………. der von seiner Position aus betrachtet rechts auf der Richterbank sitzende ehrenamtliche Richter habe während der gesamten Dauer der mündlichen Verhandlung von 10:22 Uhr bis 10:48 Uhr geschlafen und die Augen erst wieder geöffnet, als die Verhandlung beendet gewesen sei. Nach verspätetem Eintreffen und Platznehmen im Sitzungssaal sei er mit auf die Brust gesunkenem Haupt sofort eingeschlafen und habe tief sowie hörbar geatmet. Wegen des verspäteten Eintreffens dieses ehrenamtlichen Richters habe der erkennende Senat des LSG das Urteil in der streitbefangenen Sache nicht nach Beratung am Ende der mündlichen Verhandlung, sondern erst am Ende des Sitzungstages verkündet. Der ehrenamtliche Richter sei am Ende der Verhandlung jedoch nicht orientiert gewesen und habe erst durch die R inLSG H. darauf hingewiesen werden müssen, dass er sitzen bleiben könne, weil sogleich weiter verhandelt werde. Es habe sich ersichtlich nicht nur um eine kurzfristige Ablenkungs- und Ermüdungserscheinung gehandelt. …2

Das BSG gibt dem Kläger Recht und hebt wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung auf:

„Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts iS des § 547 Nr 1 ZPO bedeutet, dass jeder Richter die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Verhandlungsfähigkeit besitzt und damit auch in der Lage ist, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und sie aufzunehmen. Das wiederum setzt voraus, dass der Richter körperlich und geistig im Stande ist, der Verhandlung in allen ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Das Gericht, also jeder einzelne Richter, muss seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnen (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Nur wenn der Richter die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufgenommen hat, ist er seiner Aufgabe gewachsen, sich sein Urteil selbstständig und ohne wesentliche Hilfe der anderen Richter zu bilden und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken. Die damit gebotene Aufmerksamkeit, die ihn befähigt, der Verhandlung zu folgen und sich den Verhandlungsstoff anzueignen, fehlt einem Richter, der in der mündlichen Verhandlung eingeschlafen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Richter wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen konnte. Allerdings sind Zeichen einer großen Ermüdung, Neigung zum Schlaf und das Kämpfen mit der Müdigkeit noch kein sicherer Beweis dafür, dass der Richter die Vorgänge in der Verhandlung nicht mehr wahrnehmen konnte. Auch das Schließen der Augen und das Senken des Kopfes auf die Brust, selbst wenn es sich nicht nur auf wenige Minuten beschränkt, beweist noch nicht, dass der Richter schläft. Diese Haltung kann vielmehr auch zur geistigen Entspannung oder besonderen Konzentration eingenommen werden. Deshalb kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise „abwesend“ ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung (vgl BVerwG Beschluss vom 19.7.2007 – 5 B 84/06 – Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr 88 – Juris RdNr 2).“

Und davon geht das BSG aufgrund einer Gesamtwürdigung aus, denn:

  • Zeuge bestätigt, dass die Verhandlung wegen des verspäteten Erscheinens des ehrenamtlichen Richters  zeitverzögert begonnen hat.
  • Zeuge bemerkt, wie der ehrenamtliche Richter Schwierigkeiten gehabt habe, wach zu bleiben. Obwohl er einige Blätter Papier in der Hand gehalten habe, sei er offensichtlich ständig dabei gewesen einzunicken, seine Augen seien geschlossen, sein Körper nach vorn gebeugt gewesen und von Zeit zu Zeit sei er merklich leicht aufgeschreckt bzw habe sich kurz vor dem „Wegkippen“ des Kopfes wieder gefangen. Auch habe er den Eindruck gewonnen, dass der oder die Richter/Richterin neben dem ehrenamtlichen Richter dies ebenfalls bemerkt habe.
  • Letztere Angabe werden im Wesentlichen von den beiden beisitzenden Berufsrichtern bestätigt. Der eine Berufsrichter hat den Schöffen „zwei oder drei Mal dezent mit dem Fuß angestoßen – ob auch mit der Hand, sei ihm nicht mehr erinnerlich -, um zu bewirken, dass dieser seine Körperhaltung ändere. Der ehrenamtliche Richter habe hierauf jeweils reagiert und seine Körperhaltung für eine gewisse Zeit aufgerichtet.“

Das ist für das BSG nicht mehr nur ein „kurzes Einnicken“. Was ich mich frage: Warum machen die beiden Berufsrichter den Vorsitzenden nicht auf den „schlafenden Richter“ aufmekrsam, wenn der es nicht selbst gemerkt hat, damit die Verhandlung zumindest unterbrochen werden kann. Ein wenig sieht das nach der Methode: „Augen zu und durch“, aus. Passt ja gut der Spruch 🙂 .