Kategoriearchiv: Entscheidung

Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme, oder: Gefahrenprognose und Wiederholungsgefahr

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Ich setze die Berichterstattung heute dann mit verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen fort. Zunächst kommt hier der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.06.2026 – 5 A 1154/24. Es geht um die Zulässigkeit der Anordnungen einer erkennungsdientslichen Maßnahme. Also: Verwaltungsrecht mit strafrechtlichem Einschlag.

Der Kläger hatte gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung abgewiesen. Das VG hatte im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO lägen vor. Die Anordnung sei aus Anlass des gegen den Kläger als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen erfolgt. Dieses Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die auf dem den Ermittlungen zugrundliegenden Verdacht fußende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erweise sich als notwendig. Der durch die beigezogene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte vermittelte Sachverhalt stütze unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Einschätzung des Beklagten, der Kläger könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig erneut in den Verdacht einer Straftat geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen förderlich sein könnten. Zudem sei hinsichtlich der anzustellenden Wiederholungsprognose zu Lasten des Klägers die Vielzahl der in jüngerer Vergangenheit gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren zu beachten.

Dagegen die Berufung, die das OVG durch den Beschluss zurückgewiesen hat:

„Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und insofern das Anlassverfahren – das gegen den Kläger als Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen (Az. 107 Js 343/23) wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen – sowie die Vielzahl der in jüngerer Vergangenheit gegen den Kläger geführten weiteren Ermittlungsverfahren im Einzelnen in den Blick genommen (Urteilsabdruck, S. 9 f.). Dabei hat das Verwaltungsgericht es auch nicht unterlassen, die „gute Sozialprognose“ des Klägers zu würdigen, sondern ist im Gegenteil zu dem Schluss gekommen, eine solche bestehe gerade nicht (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10).

Dass die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse zum Anlassverfahren unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls die Annahme der Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO nicht tragen, hat der Kläger nicht dargelegt; Gründe hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger insofern darauf verweist, dass eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis – welchen er fälschlicherweise als Anlassverfahren bezeichnet – nicht bestehe, weil er inzwischen über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge, setzt er sich schon nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sich die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr nicht ausschließlich auf Straftaten nach § 21 StVG beziehe und selbst unter Ausklammerung entsprechender Delikte aufgrund der Anzahl der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren und der Divergenz der Tatvorwürfe die Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten angenommen werden könne (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10). Unzutreffend ist weiter der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage bezüglich des Betäubungsmittels „Cannabis“ im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung außer Acht gelassen. Hierzu hat das Gericht vielmehr zutreffend ausgeführt, der Verweis des Klägers auf eine zwischenzeitlich eingetretene Legalisierung des Konsums von Cannabis verfange nicht, weil der dem Kläger im Ausgangsverfahren zur Last gelegte Handel mit Betäubungsmitteln auch nach der geltenden Rechtslage strafbar sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10).

Schließlich hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, jedenfalls in zwei der gegen ihn geführten, inzwischen eingestellten Ermittlungsverfahren bestehe ein Restverdacht.

Die im Rahmen des § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO anzustellende Gefahrenprognose darf nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern sich auch auf nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006 -1 BvR 2293/03 -, BVerfGK 8, 165, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18 u. a. -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 -, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.

Ist das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat, müssen Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch für notwendig halten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18 u. a. -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 -, juris, Rn. 17 f.

In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung bzw. den Freispruch und der Prüfung, ob die Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2010 – 5 A 479/09 -, juris, Rn. 37; Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2014 – 11 LB 15/14 -, juris, Rn. 33 f.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe begegnet die verwaltungsgerichtliche Bewertung der einzelnen, gegen den Kläger geführten, letztlich aber jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren keinen Bedenken und greifen die insoweit mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Einwendungen nicht durch. Hinsichtlich des unter dem Az. 2 Js 294/22 bei der Staatsanwaltschaft Aachen geführten Verfahrens wegen Betrugs hat das Verwaltungsgericht zur Begründung des Restverdachts nicht bloß formelhaft, sondern unter Auswertung der beigezogenen Strafakte ausgeführt, die Verdachtsmomente seien nicht vollständig ausgeräumt, weil der Kläger eine Geldzahlung in Höhe von rund 26.000,00 Euro angenommen habe, ohne hierfür eine adäquate Gegenleistung erbracht zu haben. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und wird auch von dem Kläger in der Sache nicht substantiiert angegriffen. Nichts anderes gilt für das unter dem Az. 106 Js 1060/21 geführte Ermittlungsverfahren (Verdacht auf Fahren ohne Fahrerlaubnis), bei dem die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen auf der Einlassung des Anzeigenerstatters beruht, er werde den Täter voraussichtlich nicht erkennen. Die Verdachtsmomente gegen den Kläger sind damit nicht ausgeräumt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, zumal angesichts der Vielzahl der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren zu straßenverkehrsrechtlichen Delikten auch keine überspannten Anforderungen an die Begründung eines Restverdachts zu stellen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – 5 A 1709/25 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.

Terminsgebühr des Verteidigers für Hafttermin, oder: Ist „verhandelt“ worden?

© ernsthermann – Fotolia.com

Und dann habe ich hier im zweiten Posting den LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2026 – 012 KLs-60 Js 5/26-1/26 – zur Frage des Verhandelns i.S. der Nr. 4102 Anm. Nr. 3 VV RVG in einem Hafttermin. Dazu das LG:

„Die Terminsgebühr nach der Anlage 1 Nr. 4102 Nr. 4 zum RVG ist angefallen.

Die Terminsgebühr fällt für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, an. Der Gebührentatbstand Nr. 4102 VV RVG ermöglicht es, Terminsgebühren für die Teilnahme des Verteidigers an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung in Bezug auf alle Verfahrensabschnitte zu gewähren (BT-Drucks. 15/1971 zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, S. 222). Aus der in Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG getroffenen Regelung ist die Bewertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass bei richterlichen Terminen, denen eine substanzielle Verfahrensbedeutung zukommt, eine Terminsgebühr anfällt (LG Düsseldorf, Beschluss v. 23.08.2013 – 4 KLs 24/12 –, juris). Der Gesetzgeber wollte mit dem Erfordernis des „Verhandelns“ erreichen, dass die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht von Nr. 4102 VV RVG erfasst werden und die Teilnahme des Rechtsanwalts an derartigen Terminen nicht gesondert honoriert wird (KG, Beschluss v. 31.10.2008, Az. (1) 2 StE 6/07-6 (6/07), (1) 2 StE 6-07/6 (6/07); AG Freiburg, Beschluss v. 21.12.2010, Az. 20 Ls 620 Js 8165/08 – AK 32/09, 20 Ls 620 Js 8165/08; OLG Hamm, Beschluss v. 18.12.2005, Az. 2 (s) Sbd. VIII 224/05; Mayer/Kroiß, 6. Auflage 2013, Vorbem. 4, Nr. 4100-4103 VV RVG, Rn. 36). Für die Annahme des Verhandelns ist die Mitwirkung an einem Entscheidungsprozess durch jegliche sachdienliche Handlung, welche die Herbeiführung einer Entscheidung zu fördern geeignet ist, erforderlich, aber auch ausreichend (LG Würzburg AGS 2021, 168). Demgegenüber ist es unerheblich, zu welchen Haftfragen die „Verhandlung“ stattgefunden hat (LG Berlin AGS 2011, 434 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 204). Soweit der Verteidiger in der Weise tätig geworden ist, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden, ist von einem Verhandeln auszugehen (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.10.2008 – (1) 2 StE 6/07, LG Düsseldorf, Beschluss v. 23.08.2013 – 4 KLs 24/12 – juris). So verhält es sich hier. Der Antragssteller hat sowohl einen Antrag gestellt, der dazu bestimmt war, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden, als auch sachdienliche Erklärungen abgegeben. Dabei verkennt das Gericht den knappen Umfang der Einlassungen nicht.

Konkret hat der Antragssteller in dem Vorführtermin für seinen Mandanten beantragt, diesen gegen geeignete Auflagen von der Haft zu verschonen. Sein Mandant sei seit vielen Jahren Opiumkonsument. Dieser Antrag zielt darauf ab, die Untersuchungshaft seines Mandanten abzuwenden und ist vom Gericht bei seiner Entscheidung zu würdigen. Neben dem dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO umfasst die Prüfung des Gerichts bei seiner Entscheidung auch das Bestehen eines Haftgrundes und die Verhältnismäßigkeit der Haft. Die Angabe des Antragsstellers, sein Mandant sei seit vielen Jahren Opiumkonsument, kann bei jedem einzelnen Tatbestandsmerkmal, sowie auch bei der jeweiligen Wechselwirkung von Bedeutung sein. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Antragsstellers in seiner Erinnerungsbegründung an.

Auch wenn die Ausführungen des Antragsstellers im Rahmen des Vorführtermins denkbar knapp waren, steht dies der vorstehenden Bewertung nicht entgegen. In welchem Umfang verhandelt worden ist, ist grundsätzlich für die Prüfung des Anfallens der Terminsgebühr nicht von Bedeutung (Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG VV 4102 Rn. 14). Insoweit gilt zu beachten, dass die mit einer Gebühr zu honorierende Vorbereitung und Teilnahme sich auch bei einer sorgfältigen Arbeit in einem nur geringen Aufwand in der Verhandlung erschöpfen können (Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, Anlage 1 RVG). Dies liegt nicht zuletzt daran, dass je nach Verteidigungsstrategie eine ausführliche Einlassung zur Sache der Verteidigung schaden kann. Im Hinblick auf den Nemo Tenetur Grundsatz erschiene es zudem bedenklich, die Verteidigung durch eine Berücksichtigung des Umfangs der Einlassungen in einen inneren Konflikt zwischen dem monetären Eigeninteresse und zweckmäßiger Verteidigung zu bringen.“

Passt 🙂 .

Nachweis der Vollmacht bei der Kostenfestsetzung, oder: Original nicht erforderlich, es geht auch Scan

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Und – heute ist Freitag – geht es mit RVG-Entscheidungen weiter. Zunächst habe ich hier etwas zum Kostenfestsetzungsverfahren, nämlich zur Frage, ob der Nachweis der Bevollmächtigung des Verteidigers, der einen Kostenfestsetzungsantrag stellt, auch durch durch einen per beA übermittelten, qualifiziert elektronisch signierten Scan der Vollmacht formwirksam geführt werden kann.

Das ist in der Vergangenheit vom KG mit dem KG, Beschl. v. 12.01.2024 – 1 Ws 122/23 – abgelehtn worden, was m.E. zweifelhaft war. Anders hat jetzt das LG Berlin I im LG Berlin I, Beschl. v. 17.07.2026 – 502 Qs 113/26 – entschieden:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Tiergarten zur erneuten Entscheidung.

Der Verteidiger des Antragstellers hat seine wirksame Bevollmächtigung in der hierfür erforderlichen Form nachgewiesen. Der Nachweis erfolgte formwirksam durch den per beA übermittelten qualifizierten elektronisch signierten Scan der Vollmachtsurkunde. Die Rechtssprechung des Kammergerichts ist durch Gesetzesänderung überholt.

Zu den nach § 464b Satz 3 StPO im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung gehören auch die für alle Verfahrensarten gültigen grundsätzlichen Bestimmungen über Prozessbevollmächtigte und Beistände in den §§ 78-90 ZPO. Gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Diese Norm verlangt die schriftliche Einreichung der Vollmacht zum Nachweis der tatsächlichen Bevollmächtigung, der grundsätzlich nur durch die Vorlage der Originalvollmacht oder einer öffentlich bekundeten Vollmacht, nicht aber durch Kopie, Telefax oder beglaubigte Abschrift geführt werden kann (vgl. zu alledem KG, Beschluss v. 12. Januar 2024 – 1 Ws 122/23, m.w.N.).

Durch Gesetzesänderung vom 17. Juli 2024 sieht das Gesetz nunmehr nach § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO, der neu hinzutrat, vor, dass ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten auch auf elektronischem Wege durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand eingereicht werden kann. Mit der Übermittlung der eingescannten Erklärung oder des Antrags als Datei durch den Bevollmächtigten kann nunmehr die vorgeschriebene prozessuale Form gewahrt werden, sofern der Bevollmächtigte die Einreichung nach Abs. 3 Satz 1 ZPO vornimmt und die hieran gestellten Anforderungen erfüllt, d. h. die Einreichung qualifiziert elektronisch signiert, § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu auchMüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 130a Rn. 8a). Hintergrund der Neuregelung, der ausdrücklichen Zulassung eingescannte Anträge oder eingescannte Erklärungen durch Bevollmächtigte, Vertreter oder Beistände übermitteln zu können, war der Wille eine umfassende elektronische und medienbruchfreie Kommunikation zu schaffen (vgl. BT-Drs 20/10943, 56). In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich erfasst, dass hiervon auch die Übermittlung von Prozessvollmachten (§ 80 Satz 1 ZPO) erfasst ist (vgl. BT-Drs 20/10943, 57). Dem Gericht soll es jedoch unbenommen bleiben, bei Zweifeln an der Echtheit die Vorlage des Originals zu verlangen (vgl. BT-Drs 20/10943, 57).

Solche Zweifel lagen hier jedoch vorliegend nicht vor, vielmehr stütze sich der Rechtspfleger des Amtsgerichts Tiergarten bei seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des Kammergerichts zur alten Rechtslage.

Die Sache ist an das Amtsgericht Tiergarten zurückzuverweisen, da das Amtsgericht Tiergarten – der Rechtspfleger – aufgrund der fehlerhaften Behandlung des Kostenfestsetzungsantrags als unzulässig, bisher noch keine eigene Sachentscheidung getroffen hat (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 309 Rn. 16).“

Durchsuchung III: Durchsicht von Speichermedien, oder: Dauer und Verhältnismäßigkeit

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und dann habe ich zum Abschluss heute noch zwei Entscheidungen zur Durchsicht, und zwar:

1. Die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Bestehen sie dagegen nicht, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein.

2. Elektronische Geräte dürfen aus der Wohnung des Beschuldigten zur Auswertung mitgenommen werden, wenn die Durchsicht auf Beweisrelevanz im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vor Ort nicht möglich ist.

Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem (angeblichen) Hochladen von Videodateien ist das Andauern einer vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien nicht mehr verhältnismäßig.

Durchsuchung II: Beschlagnahme von Speichermedien, oder: Dauer und Herausgabe

Bild von Nikin auf Pixabay

Im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen, die sich mit der Beschlagnahme befassen, und zwar:

Die Beweisbedeutung von Speichermedien rechtfertigt deren ggf. längere, amtliche Verwahrung, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit bestehht , dass die Speichermedien  weiterhin als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind (§ 94 1 StPO).

Stellt sich in einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren heraus, dass ein Beschlagnahmegrund nicht vorliegt oder dass dieser entfallen ist, so ist die Beschlagnahme-anordnung aufzuheben und sind die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.