StGB I: Heimliche private Aufnahme der Vernehmung, oder: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

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Am heutigen Donnerstag gibt es dann drei StGB-Entscheidungen, und zwar zweimal BGH und einmal BayObLG.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 10.06.2026 – 3 StR 97/26. Die Entscheidung hat einen etwas ungewöhnlichen Sachverhalt. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in zwei Fällen verurteilt. Nach den Feststellungen des LG war der Angeklagte im März 2024 auf eigene Initiative bei einer Polizeiinspektion erschienen, um geständige Angaben zu einem Einbruchdiebstahl zu machen. Von der anschließenden Vernehmung und deren Fortsetzung einige Tage später fertigte er jeweils ohne Wissen und Einwilligung des die Vernehmung durchführenden Kriminalbeamten eine Tonaufnahme mit einem in seiner Kleidung verborgenen Mobiltelefon.

Dagegen die Revision, die keinen Erfolg hatte:

„2. Die umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Der Schuldspruch wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in zwei Fällen begegnet keinen Bedenken.

aa) Die Vernehmung des Angeklagten durch den Kriminalbeamten stellte „das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen“ im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.

Nichtöffentlich sind verbale Äußerungen, die nach dem Willen der sich äußernden Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten, durch persönliche oder sachliche Beziehungen unverbundenen Personenkreis wahrnehmbar sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 ORs 7/23, NStZ 2024, 501 Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2022 – 3 RVs 28/22, StV Spezial 2023, 53; PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21, NJW 2022, 3300 Rn. 9; BGH, Urteil vom 17. März 1983 – 4 StR 640/82, BGHSt 31, 304, 306). Der dienstliche Zusammenhang einer Äußerung nimmt ihr für sich genommen nicht den nichtöffentlichen Charakter (s. OLG Celle, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 ORs 7/23, NStZ 2024, 501 Rn. 10; OLG Dresden, Urteil vom 24. September 2019 – 4 U 1401/19, ZUM-RD 2020, 23 (24); OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 1978 – 2 Ss 241/78, NJW 1979, 1513; zur Beschuldigtenvernehmung OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 1977 – 2 Ss 2/77, NJW 1977, 1547; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 1 BvR 1739/04, NJW 2011, 1859 Rn. 27).

Für eine Einschränkung dahin, dass dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gegenüber Dritten nicht vom Tatbestand erfasst seien (so für Polizeibeamte Roggan, StV 2020, 328, 330; offenlassend BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 1 BvR 975/25, NJW 2025, 3215 Rn. 10), ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. Auch ansonsten besteht dafür kein Grund. Dass die Norm im Abschnitt über die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs verortet ist, den der Gesetzgeber zugleich als geschütztes Individualrechtsgut angesehen hat (s. BT-Drucks. 7/550, S. 236), spricht nicht für eine einengende, bestimmte Personen von dem Anwendungsbereich ausnehmende Auslegung. Amtsträgern kommen ebenfalls Persönlichkeitsrechte zu; deren wirksamer Schutz liegt im öffentlichen Interesse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 1 BvR 986/25, NJW 2026, 1656 Rn. 36; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 1977 – 2 Ss 2/77, NJW 1977, 1547). Für den betreffenden Personenkreis kann der Dienst Teil des persönlichen Lebensbereichs sein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 OLG 4 Ss 105/22, juris Rn. 14).

bb) Der Angeklagte stellte die akustischen Aufnahmen der Vernehmungen mittels Smartphones unbefugt her; denn ein Rechtfertigungsgrund für sein Vorgehen fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1983 – 4 StR 640/82, BGHSt 31, 304, 306; BT-Drucks. 7/550, S. 236). Insbesondere war es unter den gegebenen Umständen weder nach § 34 StGB noch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f VO (EU) 2016/679 (DSGVO) rechtmäßig. Hierfür kommt es auf die Einlassung des Angeklagten nicht entscheidend an, er habe einmal „schlechte Erfahrungen mit Polizeibeamten gemacht“ und etwas „in der Hand“ haben wollen. Es ist nach dem pauschalen Vorbringen bereits zweifelhaft, dass für ihn Anlass zur Sorge bestand, seine berechtigten Interessen würden bei der Vernehmung nicht gewahrt. Unabhängig davon ergibt sich jedenfalls kein Erfordernis für heimliche Tonaufnahmen, da vorrangig auf verfahrensrechtlich zur Verfügung stehende Möglichkeiten zurückzugreifen ist (vgl. zur Inanspruchnahme staatlicher Hilfe BGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 3 StR 185/23, NStZ 2024, 538 Rn. 6 mwN). Eine nach § 136 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. dazu etwa MüKoStPO/Schuhr, 2. Aufl., § 136 Rn. 53a ff.) mögliche Aufzeichnung seiner Vernehmung begehrte er nicht.“

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