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StGB III: Körperliche Berührung oberhalb der Kleidung, oder: Sexuelle Belästigung

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Und als dritte Entscheidung kommt dann hier noch der BayObLG, Beschl. v. 03.07.2026 – 202 StRR 31/26.

Der Angeklagte ist vpm LG wegen sexueller Belästigung in mehreren Fällen verurteilt worden. Dagegen die Revision des Angeklagten,die hinsichtlich der Strafzumessung einen Teilerfolg hatte. Zur Sache führt das BayObLG aus:

„a) Die Schuldsprüche wegen sexueller Belästigung in drei Fällen gemäß §§ 184i Abs.1, 53 StGB weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte die Geschädigte A, beide als Angehörige der Bundespolizei zur theoretischen Ausbildung in X stationiert, im Rahmen des Besuchs eines Weihnachtsmarktes und einer Wanderung bei insgesamt drei Gelegenheiten jeweils von schräg hinten gegen ihren Willen mit einer gezielten, streifenden Bewegung kurzzeitig über der Kleidung am Gesäß berührt, nachdem die Geschädigte ihm bereits einige Zeit zuvor nach ähnlichen Vorfällen unmissverständlich zu verstehen gegeben hatte, dass sie dieses Verhalten nicht akzeptiere und er dies unterlassen solle.

(1) Diese Feststellungen belegen in ausreichender Weise, dass sich der Angeklagte in drei Fällen wegen sexueller Belästigung strafbar gemacht hat.

Das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ ist anhand der Auslegungskriterien zu bestimmen, welche die Rechtsprechung zum Begriff der sexuellen Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB entwickelt hat.

Demnach kann eine Berührung sowohl objektiv (nach dem äußeren Erscheinungsbild) als auch subjektiv (nach den Umständen des Einzelfalls) sexuell bestimmt sein (BGH, Beschl. v. 13.03.2018 – 4 StR 570/17 = BGHSt 63, 98). Die Vorschrift setzt jedoch eine sexuelle Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB nicht voraus, sondern hat das Ziel, Verhalten auch unterhalb dessen Schwelle zu pönalisieren (vgl. BGH a.a.O.; Urt. v. 26.04.2017 ? 2 StR 580/16; Fischer/Fischer StGB 73. Aufl. § 184i Rn. 2). Eine Berührung erfolgt in sexuell bestimmter Weise, wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv, also allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war (BGH, Beschl. v. 13.03.2018 – 4 StR 570/17).

Die Annahme einer Berührung in sexuell bestimmter Weise ist insbesondere naheliegend, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die typischerweise eine sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzen, wie etwa das „Begrapschen“ des Gesäßes (vgl. BT-Drs. 18/9097 S. 30).

Nach diesem Maßstab hat der Angeklagte die Geschädigte in sexuell bestimmter Weise berührt. Der Kontakt am Gesäß greift erkennbar in die Intimsphäre einer Person ein und wird als nicht sozialübliche Vertrautheit wahrgenommen, die eine sexuelle Konnotation besitzt und einer, in einer besonders nahen (geschlechtlichen) Beziehung stehenden Person vorbehalten ist. Eine über ein kollegiales Verhältnis hinausgehende oder gar sexuelle Verbindung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ergibt sich aus den Feststellungen jedoch nicht. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte nach den Feststellungen im Urteil ständig die Nähe der Geschädigten gesucht hat. Inhalt und Begleitumstände seines Verhaltens belegen daher, dass er die Grenzen zum bloßen Ärgernis, zur bloßen Ungehörigkeit oder Distanzlosigkeit, wie es zum Beispiel das einfache In-den-Arm-Nehmen oder der schlichte Kuss auf die Wange darstellen, erkennbar überschritten hat (vgl. LK/Hörnle StGB 13. Auflage § 184i Rn. 10). Das Verhalten des Angeklagten hat damit die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten tangiert, sich über ihre ablehnende Entscheidung hinweggesetzt und in der Folge ihre Selbstbestimmungsfreiheit in sexuellen Angelegenheiten verletzt.

(2) Ohne Rechtsfehler ist die Kammer davon ausgegangen, dass der subjektive Tatbestand in den genannten Fällen erfüllt ist. Der Angeklagte war bereits zuvor von der Geschädigten auf sein übergriffiges Verhalten aufmerksam gemacht worden zusammen mit der Aufforderung, Berührungen zu unterlassen. Dass er absichtliche, sexuell motivierte Berührungen in Abrede stellt, ändert daran nichts. Die Kammer war nicht gehalten, der Einlassung Glauben zu schenken, zumal die Beurteilung der Glaubhaftigkeit solcher Äußerungen maßgeblich von der Sichtweise eines objektiven Dritten abhängt (BeckOK/Ziegler StGB [Stand: 01.05.2026] § 184i Rn. 9).“

Es hatte im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche des LG Revision eingelegt und insoweit die Ausführungen des LG in den Fällen zur subjektiven Seite gerügt. Die Revision hatte Erfolg. Dazu stelle ich aber hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Im Rahmen des § 184i Abs. 1 StGB genügt für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bedingter Vorsatz. Jedenfalls außerhalb von Beziehungen und bereits vorausgegangenen einvernehmlichen Annäherungen, aus denen auf Interesse an sexuellem Körperkontakt geschlossen werden kann, liegt es fern, bei Berührungen solcher Art davon auszugehen, der Täter habe eine Belästigung nicht wenigstens für ernstlich möglich gehalten.

Wegen der Strafzumessung komme ich auf den Beschluss zurück.

StGB I: Zielrichtung bei der Widerstandshandlung, oder: Auf den Körper zielende Einwirkung reicht

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Und dann auf in die 47. KW. Heute mit zwei StGB-Entscheidungen, und zwar beide zum Widerstand (§§ 113, 114 StGB).

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 10.06.2023 – 203 StRR 204/23 (es liegt nicht an mir, dass der Beschluss schon etwas älter ist 🙂 ). Das BayObLG nimmt in dem Beschluss zum Begriff des tätlichen Angriffs Stellung, und zwar wie folgt:

„1. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision erfüllt das Verhalten des Angeklagten zum Nachteil des geschädigten Polizeibeamten E. auch den Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB. Nach den – insoweit alleine maßgeblichen – Urteilsfeststellungen versuchte der Angeklagte, sich aus dem Griff des Polizeibeamten, der beide Arme des Angeklagten festhielt, loszureißen und stieß in einer Rotationsbewegung seinen rechten Ellbogen gegen die linke Brust des Beamten. Er traf dabei den Beamten im Brustbereich und es gelang ihm, loszukommen (Urteil S.18, 31, 33).

Unter dem Begriff des tätlichen Angriffs ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und ihr folgend auch nach der Rechtsansicht des überwiegenden Teils der Literatur eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung zu verstehen, und zwar unabhängig von ihrem Erfolg (zur Definition und Herleitung BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20 –, BGHSt 65, 36-42, juris Rn. 12 ff.; Rosenau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 114 Rn. 14). Ziel der Handlung muss zwar die Einwirkung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten sein. Der Vorsatz muss sich aber nicht auf eine Körperverletzung beziehen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 12). Auch zu einer körperlichen Berührung braucht es nicht gekommen zu sein (Rosenau a.a.O. § 114 Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2019 – III-4 RVs 88/19 –, juris).

Danach hat der Angeklagte hier mit seinem Ellbogenstoß gegen den dienstlich tätigen Polizeibeamten einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen war, bei einer rechtmäßigen Diensthandlung tätlich angegriffen. Darauf, ob der Angeklagte wie von der Revision thematisiert bei seinem Widerstand ohne – direkten – Verletzungsvorsatz handelte, dass die Gewaltanwendung seiner Befreiung aus der Umklammerung diente und dass der Beamte bei dem Ellbogenstoß nur geringfügige Schmerzen erlitt, kommt es für die Verwirklichung des Tatbestands nicht an (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 2. September 2022 – 1 OLG 26 Ss 40/22 –, juris zu einem Stoß). Die feindliche Zielrichtung des Angriffs liegt mit Blick auf den festgestellten Zweck des Verhaltens auf der Hand.“

Ich komme auf den Beschluss dann noch einmal zurück.