Kategoriearchiv: Entscheidung

Haft I: Wirksame Teilaufhebung eines Haftbehls?, oder: Wirksam trotz fehlender mündlicher Verkündung

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Ich stelle heute mal wieder Haftentscheidungen vor, der letzte „Hafttag“ liegt schon ein wenig zurück.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 21.08.2025 – AK 64/25. Ergangen ist der Beschluss in einem Haftprüfungsverfahren nach den §§ 120, 121 StPO. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 14.10.2024 aufgrund eines Haftbefehls vom 15.10.2024 nicht auf freiem Fuß. Zur Last gelegt werden ihm schwere staatsgefährdende Gewalttaten. Die sog. Sechsmonatsprüfung hat am 15.05.2025 (AK 25/25) stattgefunden.

Inzwischen ist wegen der gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorwürfe teilweise Anklage erhoben, zum Teil ist das Verfahren aber auch gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Wegen der eingestellten Fälle hat das OLG den Haftbefehel vom 15.10.2024 mit Beschluss vom 11.07.2025 aufgehoben.

Der BGH hatte nun über die die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate zu entscheiden. Er hat Haftfortdauer angeordnet. Er macht in seinem Beschluss u.a. Ausführungen zur Wirksamkeit der Teilaufhebung des Haftbefehls, die ich hier vorstelle:

„Die Teilaufhebung des Haftbefehls durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2025 ist wirksam, obwohl dieser dem Angeschuldigten nicht im Rahmen einer Vorführung mündlich verkündet, sondern lediglich schriftlich mitgeteilt worden ist. Denn für die Wirksamkeit der Teilaufhebung eines Haftbefehls genügt die schriftliche Bekanntgabe des betreffenden Beschlusses, wenn dieser – wie hier – ohne Änderung des angenommenen Haftgrundes lediglich den Wegfall einzelner Tatvorwürfe bestimmt. Der mündlichen Verkündung eines neugefassten Haftbefehls beziehungsweise des Änderungsbeschlusses in entsprechender Anwendung des § 115 StPO bedarf es in einem solchen Fall nicht, weil die Entscheidung keine zusätzliche Beschwer des Beschuldigten enthält (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 2003 – HEs 7-8/03 – 9-10/03, juris Rn. 9; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 115 Rn. 5, § 117 Rn. 20; BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed., § 115 Rn. 1; s. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 – 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157 Rn. 1: entsprechende Anwendung des § 115 StPO bei einem „erweiterten Haftbefehl“).

Hinsichtlich der Einzelheiten der in den Fällen 1 und 2 sowie 6 bis 10 des Haftbefehls erhobenen Tatvorwürfe und der den dringenden Tatverdacht insofern begründenden Umstände nimmt der Senat Bezug auf seine Haftfortdauerentscheidung vom 15. Mai 2025, deren diesbezügliche Gründe unverändert fortgelten. Die seither geführten Ermittlungen haben den dringenden Tatverdacht der nunmehr anklagegegenständlichen Taten nicht entfallen lassen; der Senat verweist insofern auf die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Juni 2025.

….“

StGB III: Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter, oder: „Innovatives“ gegen Fahrerlaubnisentziehung

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Und als dritte Entscheidung dann noch ein Beschluss des LG Potsdam. Der Beschluss hat eine verkehrsrechtliche Problematik zum Gegenstand, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter.

Der straf- und verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Beschuldigte, der im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist, befuhr am frühen Morgen des 03.10.2024 um 3:50 Uhr mit einem E-Scooter der Marke O. des Sharing-Anbieters T. den Radweg der B.- Straße in Potsdam in Richtung L.-Brücke. Dabei legte er eine Fahrtstrecke von mindestens 150 Metern zurück. Die um 4:45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,44 ‰.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft u.a. auf Entziehung der Fahrerlaubnis wurde mit Beschluss des AG mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen der Regelvermutung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Hinblick auf das mit sog. Pedelecs (Pedal Electric Cycles) vergleichbare Gefährdungspotential, eine geringere Fahrgeschwindigkeit sowie eine geringere Eigen- und Fremdgefährdung nicht vorlägen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde. Die hatte beim LG keinen Erfolg.

Ich stelle hier nicht die Begründung des LG im LG Potsdam, Beschl. v. 18.09.2025 – 25 Qs 7/25 – ein. Nicht, weil wir mit der Frage ja schon häufiger zu tun hatten, sondern wegen des Umfangs der Begründung. Die umfasst nämlich rund 27 Seiten, was hier den (Platz)Rahmen sprengen würde. Aber ich kann das Selbstlesen des Beschlusses nur empfehlen. Das LG hat sich viel Mühe gemacht. Es stellt seine Ablehnung auf zwei Füße, und zwar: Zunächst geht es davon aus, dass auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit nicht bestimmt oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse nicht ermittelt werden kann. Also: § 316 StGB derzeit schon nicht anwendbar. Und im zweiten Schritt sagt man dann, dass auch § 69 StGB auf E-SCooter dem Grunde nach nicht anwendbar ist. Und man geht – insoweit eine Hilfserwägung – von einem Ausnahmefall vom Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 316 StGB aus, und zwar allein aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem Tatmittel um einen E-Scooter gehandelt hat .

Mich würde interessieren, wie  das OLG Brandenburg, wenn es nicht „nur“ eine Beschwerdeentscheidung wäre, sondern ein Berufungsurteil, entscheiden würde. Ich vermute mal, dass man den Weg des LG nicht mitgehen und sich der h.M. anschließen würde, die § 316 StGB für anwendbar erachtet und „nur“ einen Ausnahmefall diskutiert. Ich denke, der „innovative Weg“ des LG Potsdam wird sich nicht durchsetzen.

Hier dann noch meine Leitsätze:

1. Es ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein entsprechender Grenzwert mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit bestimmt werden kann oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse ermittelt werden kann.
2. § 69 StGB ist auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nach eFKV schon dem Grunde nach nicht anwendbar.

 

StGB II: Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B, oder: Vorlage falscher Fortbildungsnachweise

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Als zweite Entscheidung die erste LG-Emtscheidung, und zwar der LG Heilbronn, Beschl. v. 08.09.2025 – 2 Qs 13/25. In der Entscheidung geht es um die Frage einer mittelbaren Falschbeurkundung, wenn zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis ein inhaltlich falscher Fortbildungsnachweis vorgelegt wird.

Folgender Sachverhalt: Nach einem anonymen Hinweis, wonach die „X-Fahrschule“ Nachweise gemäß § 6b Abs. 4 FeV zur Erlangung einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 ausstelle, ohne zuvor die entsprechenden Schulungen abgehalten zu haben, wurde die Fahrschule kontrolliert. Im Rahmen von Kontrollen der Ausbildungsnachweise konnten Unregelmäßigkeiten in Form von handschriftlichen Änderungen sämtlicher B196-Ausbildungsnachweise, fehlende Schulungsunterlagen und eine bisweilen große räumliche Distanz zwischen der X-Fahrschule und dem Wohnort einiger Fahrschüler festgestellt werden. Im Rahmen einer Durchsuchung am 21.11.2023 wurden der Laptop des gesondert verfolgten Z sowie eine Vielzahl von Bescheinigungen zur Führerscheinerweiterung B196 gefunden, also Nachweise gemäß § 6b Abs. 4 FeV, die die gesetzlich vorgeschriebene Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 attestieren.

Ein solcher Ausbildungsnachweis wurde mit Ausstellungsdatum vom 19.07.2022 auch für die Angeschuldigte H. erstellt. Festgestellt wurden dann aber u.a. Abweichungen zwischen in einer  sichergestellten Gesamtauflistung festgehaltenen Übungsfahrten und der Abrechnung dieser Übungsfahrten an komplett anderen Daten. Vor diesem Hintergrund beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls gegen die Angeschuldigte, in welchem ihr eine mittelbare Falschbeurkundung vorgeworfen wurde, weil die weiteren Ermittlungen ergeben hatten, dass die Angeschuldigte kurz vor dem 17.03.2023 gegenüber der für ihren Wohnort zuständigen Führerscheinstelle des Landratsamts L. unter Vorlage der Teilnahmebescheinigungen einen Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahl 196 gestellt hatte.

Das AG hat den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der StA hatte keinen Erfolg:

„… Gemäß § 271 Abs. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer bewirkt, dass Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht geschehen sind.

Nach einhelliger Meinung ist der Führerschein grundsätzlich eine öffentliche Urkunde (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 348 StGB, Rn. 20 m.w.N.; BeckOK StGB/Weidemann, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 271 Rn. 5, beck-online, m.w.N.). Daneben bedarf es allerdings jeweils im Einzelfall der Prüfung, ob die in Rede stehende Eintragung eine solche ist, auf die sich gerade die erhöhte Beweiskraft der Urkunde bezieht. Der Führerschein ist indes eine Urkunde, die zu öffentlichem Glauben die Erteilung der Fahrerlaubnis an die dort bezeichnete Person beweist (vgl. BGHSt 25, 95 (96) = NJW 1973, 474; BGHSt 34, 299 (301) = NJW 1987, 2243). Er dient dem Nachweis der Fahrerlaubnis (§ 2 II StVG, § 4 II StVZO) (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990, 3 StR 196/90, NJW 1991, 576).

Die Ausstellung eines Führerscheins für die Angeschuldigte, in welchem dieser die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B nebst der Erweiterung um die Schlüsselzahl 196 bescheinigt wurde, ist allerdings nicht falsch. Bei der Beurteilung dieser Frage muss nämlich zwischen dem Verwaltungsakt der Fahrerlaubniserteilung einerseits und dem Führerschein als dem amtlichen Ausweis über die erteilte Fahrerlaubnis andererseits unterschieden werden.

Die Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse B erfolgt durch Zuteilung der Schlüsselzahl 196 nach Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3 FeV). Die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 zur bereits vorhanden Fahrerlaubnis der Klasse B ist ebenso wie die unmittelbare Erteilung einer Fahrerlaubnis B196 ein Verwaltungsakt, auf dessen Vornahme bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ein Anspruch besteht (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 61). Infolgedessen wird die Erweiterung der Fahrerlaubnis erst durch die Aushändigung des neuen Führerscheins nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV rechtswirksam (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 58).

Die Kammer hat vor diesem Hintergrund die Führerscheinstelle des Landkreises L. um Übersendung der vollständigen Führerscheinakten ersucht, um das Vorliegen eines Verwaltungsaktes prüfen zu können. Daraufhin hat die Geschäftsteilleiterin Fahrerlaubnis des Landratsamts, Frau B. der Kammer nochmals alle dort vorhandenen Unterlagen zukommen lassen, die indes keinen weiteren Erkenntnisgewinn erbrachten. Außerdem gab Frau B. auf Nachfrage des Vorsitzenden der Kammer in einem Telefongespräch vom 1. August 2025 an, dass aus den übersandten Akten tatsächlich nicht alle Schritte des Verwaltungshandelns ersichtlich seien. Weiter gab Frau B. auf Nachfrage an, dass sie an ihrer ursprünglichen Einschätzung, dass es sich bei der Zuteilung der Schlüsselzahl B196 aufgrund ihrer weiteren mittlerweile angestellten Recherchen nicht um einen Realakt, sondern um einen Verwaltungsakt handle, da vor der Aushändigung des Führerscheins der Antragsteller trotz des Ausbildungsnachweises nicht zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge der Schlüsselzahl 96 berechtigt sei.

Der von der Staatsanwaltschaft in der Begründung der sofortigen Beschwerde angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 24. Februar 2020 (Az.: 11 CS 20.74), der zur Eintragung der Schlüsselzahl 95 erging, führt hier – abgesehen von der anderen Schlüsselzahl – ebenfalls nicht weiter, weil dort in den Randnummern 17 und 18 gerade offengelassen wurde, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt (Rn: Handelt es sich bei der Eintragung der Schlüsselzahl 95 um einen Verwaltungsakt, so…; Rn. 18: Handelt es sich bei der Eintragung der Schlüsselzahl 95 hingegen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine Nachweiserleichterung, so…).

Damit wurde der Angeschuldigten durch die – ausweislich der Führerscheinakte am 17. März 2023 erfolgte – Übergabe des Führerscheins die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Erweiterung der Schlüsselzahl 196 rechtswirksam erteilt. Dass die Erteilung der Schlüsselzahl B196 zu Unrecht erfolgte, weil der erforderliche Ausbildungsnachweis falsch war und die Ausbildung zuvor nicht stattgefunden hatte, beeinflusst die Wirksamkeit des am 17. März 2023 bekanntgemachten Verwaltungsakts nicht. Die Erweiterung der Fahrerlaubnis wurde durch die Aushändigung des neuen Führerscheins nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV rechtswirksam (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 58).

Denn die Regelung in §?44 I LVwVfG BW, die in Verbindung mit § 43 Abs. 3 LVwVfG BW die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts regelt, rekurriert für die Abgrenzung zwischen dem rechtswidrigen (und damit aufhebbaren) Verwaltungsakt und dem nichtigen Verwaltungsakt auf die sogenannte Evidenztheorie, die entscheidend auf die Schwere und die Offenkundigkeit des Fehlers abstellt. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, was im Ergebnis auch dazu beitragen dürfte, dass die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes tatsächlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Dabei umfasst die Generalklausel in Abs.?1 besonders schwere formelle und materielle Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinem erdenkbaren Gesichtspunkt zu vereinbaren sind (HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 44 Rn. 7, beck-online). Erforderlich ist also ein solcher Grad an Intensität der Rechtswidrigkeit, dass eine Wirksamkeit des betroffenen Verwaltungsakts als schlechterdings unerträglich erscheint, d.h. den Verwaltungsakt mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein läßt (NVwZ 1998, 1061, 1062; beck-online). Die rechtswidrige Zuteilung der Schlüsselnummer 196 stellt vorliegend keinen Fehler dar, dessen Schwere und Offenkundigkeit mit der Rechtsordnung unter keinem erdenkbaren Gesichtspunkt zu vereinbaren wäre, da es neben der Schwere vor allem an der Offenkundigkeit des schwerwiegenden Fehlers fehlt.

Damit ist die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 zwar rechtwidrig, aber dennoch wirksam, sodass die Beurkundung der Fahrerlaubnisklasse B mit der Schlüsselzahl 196 im inländischen Führerschein nicht falsch, sondern im Ergebnis richtig ist und deshalb eine Strafbarkeit nach § 271 StGB vorliegend nicht in Betracht kommt.“

StGB I: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, oder: Belehrungspflicht bei der Identitätsfeststellung

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Und heute gibt es dann mal wieder StGB-Entscheidungen. Sie kommen alle drei aus der Instanz, und zwar einmal OLG und zweimal LG.

Zunächst stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2025 – 2 ORs 5/25 – vor, schon etwas älter, aber auch erst vor kurzem bekannt gemacht. In der Entscheidung geht es um die Rechtsmäßigkeit der Diensthandlung bei einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Zusammenhang mit einer Identitätsfeststellung.

Das AG hat den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. Das AG hat folgende Feststellungen getroffen:

„Nach den Feststellungen des Amtsgerichts begaben sich der Zeuge PHK J. und drei weitere Polizeibeamte am 00.02.2023 gegen 02:06 Uhr aufgrund einer gemeldeten körperlichen Auseinandersetzung unter Beteiligung von ca. zehn Personen zu dem Gelände eines N.-Baumarktes in H., in dessen unmittelbarer Nähe sie den Angeklagten gemeinsam mit zwei Begleitern antrafen. Wegen eines Anfangsverdachts der Beteiligung an der gemeldeten körperlichen Auseinandersetzung forderte der Zeuge den Angeklagten zur Vorlage eines Ausweisdokuments auf, welche dieser verweigerte. Er führte stattdessen sein Mobiltelefon an sein Ohr und kündigte an, seinen Rechtsanwalt anzurufen. Der Zeuge forderte den Angeklagten vergeblich dazu auf, das Betätigen seines Mobiltelefons zu unterlassen, ergriff sodann mit seiner rechten Hand den Arm des Angeklagten und führte dessen Hand mit dem Mobiltelefon von dessen Ohr weg; nach der vom Amtsgericht für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen unterband er das Telefonat in der konkreten dynamischen Einsatzsituation insbesondere wegen der aus seiner Sicht drohenden Herbeirufung von Verstärkung. Nunmehr ergriff der Angeklagte mit feindseligem Willen die Hand des Zeugen, umklammerte diese und bog die Finger in der Absicht nach außen, um den Zeugen an der Vollstreckungshandlung zu hindern. Der Zeuge erlitt kurzzeitig Schmerzen, verblieb jedoch dienstfähig. Die Vorlage eines Ausweisdokuments verweigerte der Angeklagte auch nachfolgend.“

Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte. Das OLG hat die tatsächlichen Feststellungen als unvollständig gerügt:

„Die Strafbarkeit nach den §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 StGB setzt eine rechtmäßige Dienst- bzw. Vollstreckungshandlung voraus (§§ 113 Abs. 3 S. 1, 114 Abs. 3 StGB). Hierbei hängt nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne vom Vorliegen einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage, der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des handelnden Beamten sowie davon ab, dass die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten sind und der Hoheitsträger sein – ihm gegebenenfalls eingeräumtes – Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.11.2023 – 6 StR 249/23 –, Rn. 5 m.w.N., juris).

1. Vorliegend lässt sich den Feststellungen zwar wohl bereits hinreichend deutlich entnehmen, dass die beabsichtigte Identitätsfeststellung zumindest vornehmlich der Aufklärung etwaiger Straftaten im Zusammenhang mit der zuvor gemeldeten körperlichen Auseinandersetzung diente, so dass sich die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage hierzu aus § 163b Abs. 1 StPO und nicht etwa aus polizei- und ordnungsrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr ergibt (vgl. zum Erfordernis diesbezüglich differenzierender Feststellungen vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2011 – 31 Ss 28/11 – m.w.N., juris).

2. Auch teilt der Senat – worauf vorsorglich im Hinblick auf die vom neuen Tatrichter zu treffenden Feststellungen hingewiesen wird – zumindest nicht ohne Weiteres die Auffassung von Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft, dass der Zeuge J. das ihm zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe, indem er das zumindest vermeintliche Telefonat des Angeklagten mit seinem Rechtsanwalt unterbunden hat.

Denn aus Sicht des Senats liegt es auf der Hand, dass sich zwar auch der von Maßnahmen zur Identitätsfeststellung Betroffene im Sinne des § 137 Abs. 1 S. 1 StPO des Beistands eines Verteidigers bedienen kann (vgl. nur Kämpfer/Travers in: MüKoStPO, 2. Aufl. (2023), § 137 Rn. 17; zur Festhaltung iSd. § 163b Abs. 1 S. 2 StPO Wolter/Werkmeister: SK-StPO, 6. Auflage (2025), § 163b StPO, Rn. 36), dies jedoch nicht immer sofort und jederzeit. Insbesondere auf offener Straße, bei unübersichtlicher Ansammlung vieler Personen oder der Sistierung einer Vielzahl von Personen kann der Zutritt des Rechtsanwalts aus organisatorischen Gründen zurückgestellt und zeitlich begrenzt werden, sofern dies zur Durchführung der Identifizierung erforderlich ist (so ausdrücklich Weingarten in: KK-StPO, 9. Aufl. (2023), § 163b Rn. 18). Diese Einschränkung wird – zutreffend – sogar für eine Festhaltung im Sinne des § 163b Abs. 1 S. 2 StPO anerkannt (vgl. Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. (2018), § 163b StPO Rn 40; Kölbel/Neßeler in: MüKoStPO, 2. Aufl. (2024), § 163b Rn. 14), zu der es hier bis zu dem vom Angeklagten verübten tätlichen Angriff noch gar nicht gekommen war. Angesichts des Umstands, dass die Polizeibeamten vorliegend wegen einer körperlichen Auseinandersetzung unter Beteiligung von ca. zehn Personen herbeigerufen worden waren, erscheint daher die Erwägung, zur zeitnahen Durchsetzung der Identitätsfeststellung – welche zur Aufrechterhaltung einer wirksamen und funktionstüchtigen Rechtspflege gehört (vgl. Erb in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.) – sowie zur Vermeidung einer drohenden Herbeirufung von Verstärkung das Telefonat zu unterbinden, zumindest nachvollziehbar. Eine solche dynamische Konstellation auf offener Straße, in welcher zur unmittelbaren Durchsetzung der aktuellen polizeilichen Maßnahme sowie aus Gründen der Eigensicherung (vgl. hierzu Dallmeyer in: BeckOK StGB, 64. Ed. (Stand 01.02.2025), § 113 Rn. 17) ein etwaiges Telefonat mit einem Rechtsanwalt verhindert werden soll, dürfte auch nicht mit dem Unterbinden oder Überwachen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe StraFo 1997, 13, 15) solcher Telefonate während der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen gleichzusetzen sein, gegen das zum Teil kritisch insbesondere angeführt wird, dass dieses Telefonieren in der Regel gar nicht die Durchsuchung selbst behindere und die Polizei bei Zweifeln am Adressaten des Anrufs die Anwahl als milderes Mittel selbst übernehmen könne (vgl. Birnstiel/Janka/Schubert, DB 2014, 467, 472; Hoffmann/Riveiro, ZWH 2016, 275, 277; Kretschmer, StRR 2013, 164; Michalke NJW 2008, 1490, 1492; Rengier, NStZ 1981, 372, 375; Erb in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 164 Rn. 9; Kämpfer/Travers in: MüKoStPO, a.a.O., § 137 Rn. 16).

3. Aus der von § 163b Abs. 1 S. 1 StPO angeordneten entsprechenden Geltung des § 163a Abs. 4 S. 1 StPO folgt jedoch, dass dem Verdächtigen bei Beginn der ersten Maßnahme, die der Identitätsfeststellung dient, zu eröffnen ist, welcher Straftat er verdächtig ist. Diese Belehrungspflicht stellt nach einhelliger Auffassung eine wesentliche Förmlichkeit dar, deren Nichtbeachtung die Diensthandlung nach § 113 Abs. 3 S. 1 StGB unrechtmäßig macht, sofern nicht der Anlass der Identifizierungsmaßnahme offensichtlich ist oder der Zweck der Maßnahme durch die Eröffnung des Tatverdachts gefährdet wird (vgl. nur KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2019 – (3) 121 Ss 86/19 (49/19) –; OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2012 – III-3 RVs 33/12 –; OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2011, a.a.O., jew. zit. n. juris; Bosch in: MK StGB, 4. Aufl. (2021), § 113 Rn. 41; Dallmeyer in: BeckOK StGB, 64. Ed. (Stand: 01.02.2025), § 113 Rn. 17; Eser in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl. (2019), § 113 Rn. 26; Rosenau in: LK StGB, 13. Aufl. (2021), § 113 StGB, Rn. 45). Den Feststellungen des Amtsgerichts lässt sich vorliegend hingegen nicht entnehmen, dass der Angeklagte in diesem Sinne belehrt worden ist, der Grund für die von der Polizei beabsichtigte Personalienüberprüfung für ihn ohnehin offensichtlich war oder eine ordnungsgemäße Belehrung den Zweck der Maßnahme gefährdet hätte.

Da vom Senat mithin schon die formelle Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung an sich nicht überprüft werden kann, gilt dies erst Recht für den zu ihrer Durchsetzung erfolgten Versuch, durch unmittelbaren Zwang ein Telefonat des Angeklagten zu unterbinden.“

Gründe III: Kein Gendern in den Urteilsgründen, oder: Verfahrensbeteiligte sind kein Neutrum

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Und dann habe ich hier noch den OLG Naumburg, Beschl. v. 12.06.2025 – 1 ORbs 133/25 -, er stammt, wie man an dem Aktenzeichen sieht, aus dem Bußgeldverfahren. Die vom OLG u.a. behandelte Frage hat aber auch für das Strafverfahren Bedeutung.

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 480,00 EUR verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte.

Das OLG bezieht sich in seiner Begründung auf die Stellungnahme der GStA, die auch Aufhebung beantragt hatte. Zur Begründung hatte die GStA zunächst ausgeführt:

„Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift ausgeführt:

„a) Vorab ist zu bemerken, dass das Urteil – in atypischer Weise – geschlechtsneutrale Formulierungen hinsichtlich der Verfahrensbeteiligten verwendet. So wird der Betroffene (bei dem es sich nach den Ausführungen seines Verteidigers unzweideutig um einen „Herrn“ handelt, Bl. 45, 77, 118, 135, 151, 168 d. A.) im Tenor und in den Urteilsgründen durchweg als „betroffene Person“ bezeichnet, der angehörte Sachverständige wird mit „sachverständige Person“ tituliert und der Messbeamte wird im Urteil „messverantwortliche Person“ genannt (nur der erkennende Richter selbst bezeichnet sich als solcher und nicht etwa als `richtende Person`, UA Seite 5).

Derartige Bezeichnungen sind (nur) dann angebracht, wenn die betreffenden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Bezeichnung nachsuchen. Im Übrigen muten derartige Bezeichnungen von Menschen in hoheitlichen Erkenntnissen despektierlich an. Denn sie reduzieren – unter Außerachtlassung des Geschlechts als wesentliches Persönlichkeitsmerkmal – Verfahrensbeteiligte auf ein Neutrum. Es besteht die naheliegende Gefahr, dass damit in die persönliche (Geschlechter-)Ehre eingegriffen und diese herabgesetzt wird. Dem gilt es durch die typische Bezeichnung (Betroffener/Betroffene, Sachverständiger/Sachverständige, Messbeamter/Messbeamtin, Zeuge/Zeugin, Täter/Täterin) entgegenzuwirken (wobei im letztgenannten Fall die neutrale Bezeichnung `tuende Person` oder `tat-tuende Person` außerdem ridikül anmutet).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll die Darstellung in den Urteilsgründen „klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen“ (BGH, Beschluss vom 30.5.2018, 3 StR 486/17, juris). Diesem Klarheitsgebot widerspricht ein Urteil, in welchem Verfahrensbeteiligte geschlechtslos oder -verwirrend bezeichnet werden.“

Wenn man das liest, fragt man sich, was das AG sich eigentlich mit dieser gendergerechten Urteilsbegründung gedacht. Zur Klarheit trägt das nun wirklich nicht bei. Daher ist die „Beanstandung“ des OLG m.E. zu Recht erfolgt. Hoffentlich hat sie „geholfen“.

Im Übrigen: Der Amtsrichter hätte vielleicht besser mehr Aufwand auf die eigentliche Begründung seiner Entscheidung verwandt. Denn da passte aber auch gar nichts:

„c) Allerdings weist das angefochtene Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht gravierende (Darstellungs-)Mängel auf, die zu seiner Aufhebung führen.

Es krankt inhaltlich daran, dass nicht mitgeteilt ist,

– wie hoch der Geschwindigkeitstoleranzabzug war, d. h., ob die 3 %-Grenze bei > 100 km/h eingehalten worden ist (UA Seite 2 unter II.);

– ob das Messgerät gültig geeicht war (UA Seite 2 unter II);

– ob der Messbeamte H. in der Hauptverhandlung angehört worden ist und welche konkreten Angaben er zur Messung des Betroffenen gemacht hat (UA Seite 2 unter II.);

– auf welchen Beweismitteln die festgestellte Geschwindigkeitsmessung mit dem angegebenen Messgerät beruhte (UA Seite 2 unter II.; auf das entsprechende Messprotokoll, Bl. 7 d. A., ist nicht verwiesen);

– welche genauen Auskünfte über den Betroffenen im Fahreignungsregister (FAER) erfasst sind (eine ordnungsgemäße Verweisung auf das FAER mit bestimmtem Datum fehlt, UA Seite 2 unter I.) und ob hinsichtlich einzelner Eintragungen bereits Tilgungsreife bestand (mit der Folge eines von Amts wegen zu prüfenden Verwertungsverbotes, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2010, IV-4 RBs 180/10, 4 RBs 180/10, juris; vgl. dazu auch RB Seite 3 f.);

– ob, und bejahendenfalls wie, sich der Betroffene – über die Einräumung zur Fahrereigenschaft hinaus – zum Tatvorwurf eingelassen hat (UA Seite 2 unter II. und unter III. 1.);

– wie sich die Beschilderung vor dem Messpunkt am Tattag gestaltete (UA Seite 4 unter III. 3.); die Verweisung darauf, diese sei „gerichtsbekannt“ (UA Seite 4 unter III. 3.), ist unzureichend; aus einer „statistischen Auswertung der erfassten Fahrzeuge in der Messreihe“ einer „svP“ (wer oder was das auch immer sein mag; UA Seite 4 unter III. 3.) ergibt sich eine Beschilderung nicht.

Die entsprechenden Darlegungen im Urteil sind ungenügend.

Wenngleich an die Urteilsfeststellungen in Bußgeldsachen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (OLG Hamm VRS 104, 370; OLG Brandenburg VRS 112, 281; OLG Düsseldorf VRS 81, 376), so muss doch der mitgeteilte Sachverhalt die Tatsachen enthalten, in denen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der angewandten Vorschriften gesehen worden sind. Die Beweiswürdigung muss so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ohne Weiteres ermöglicht. Das Urteil muss daher auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat (Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 71 Rn. 43). Daran mangelt es vorliegend.

Das Urteil ist daher aufzuheben.

Dem schließt sich der Senat an. Die Entscheidung über die Zurückverweisung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG.“

„Ungenügend“. In der Tat. Dem ist nichts hinzuzufügen.