Kategoriearchiv: OLG

Festsetzung der abgetretenen Erstattungsforderung, oder: Unnötiger Umweg über das OLG

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Und als zweite Entscheidung kommt hier dann mal wieder eine „Kopfschüttelentscheidung“. Es handelt sich um den OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 – 1 Ws 307/25 – zur Festsetzung der Kosten nach Abtretung der Erstattungsforderung. „Kopfschütteln“ allerdrings nicht über die Entscheidung des OLG, sondern über den beteiligten Rechtspfleger.

Folgender Sachverhalt: Im Strafvollzugsverfahren ist um die Aushändigung schriftlicher Ausfertigungen der Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibungen des Gefangenen gestritten worden. Nachdem die JVA die begehrten Protokolle der Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibungen ausgehändigt und eine Kostenübernahme erklärt hatte, hat das LG die notwendigen Auslagen des Gefangenen der Landeskasse auferlegt.

Der Verfahrensbevollmächtigte beantragte am 19.05.2025 aus abgetretenem Recht die Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers in Höhe von 289,17 EUR an sich selbst. Mit Schriftsatz vom 26.05.2025 legte er eine Abtretungserklärung des Gefangenen vor und korrigierte den Erstattungsantrag dann am 02.06.2025 auf 512,27 EUR. Nach Anhörung der Landeskasse änderte der Verfahrensbevollmächtigte seinen Erstattungsantrag erneut und begehrte nunmehr noch die Festsetzung von 353,95 EUR aus der Landeskasse.

Mit Beschluss vom 04.07.2025 setzte die Rechtspflegerin die aus der Landeskasse dem Gefangenen, dem Antragsteller, zu erstattenden notwendigen Auslagen in dieser Höhe antragsgemäß und wies mit Verfügung vom selben Tage die Auszahlung an den Verfahrensbevollmächtigten an. Gegen diesen Beschluss, hat sich der Verfahrensbevollmächtigte mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt.  Mit dieser wendet er sich sowohl für den Antragsteller als auch in eigenem Namen gegen die Entscheidung, soweit entgegen dem Antrag eine Festsetzung der zu erstattenden notwendigen Auslagen zugunsten des Gefangenen/Antragstellers erfolgt ist.

Mit Erfolg:

„1. Das Rechtsmittel ist zulässig und in der Sache begründet.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 125 Nr. 3 JVollzGB I LSA, 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 464b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 464b Satz 4 StPO erhoben worden. Zunächst ist der Verfahrensbevollmächtigte beschwerdebefugt, nachdem er selbst den Kostenfestsetzungsantrag aus abgetretenem Recht gestellt hatte (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2009, 5 Ws 300/08 – zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2018, 4 Ws 147/18, BeckRS 2018, 17053; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 464b Rn. 2). Daneben ist auch der ursprüngliche Antragsteller beschwerdebefugt, soweit die Rechtspflegerin entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag die zu erstattenden notwendigen Auslagen ausdrücklich zu seinen Gunsten festgesetzt hat, obwohl sie nach der erfolgten Abtretung seinem Verfahrensbevollmächtigten zustanden und er sich damit möglichen Rückerstattungsansprüchen gegenübersieht. Der Beschwerdewert von 200 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO) ist überschritten. Der Senat hat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG) zu entscheiden; § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet keine Anwendung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. August 2017, 2 Ws 176/17, BeckRS 2017, 120182; OLG Rostock, Beschluss vom 18. Januar 2017, 20 Ws 21/17, BeckRS 2017, 100808; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2012, III-3 Ws 41/12, BeckRS 2012, 5113).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die ausdrückliche Festsetzung der im Hinblick auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 12. Mai 2025 zu erstattenden notwendigen Auslagen für den Antragsteller ist rechtsfehlerhaft erfolgt.

Soweit im Kostenerstattungsverfahren die nach der Kostengrundentscheidung Erstattungsberechtigten und deren Rechtsnachfolger, also beispielsweise auch der Verteidiger, an den die Kostenerstattungsansprüche ausdrücklich und formgerecht gem. § 398 BGB abgetreten wurden, antragsberechtigt sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. November 2015, 2 Ws 277/15 – zitiert nach juris; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464b Rn. 3; Schmitt/Köhler, a. a. O., § 464n Rn. 2), hätte im Hinblick auf die von dem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegte Abtretungserklärung des Antragstellers zu Gunsten seines Verfahrensbevollmächtigten die Festsetzung ausdrücklich für letzteren erfolgen müssen. Soweit dies durch die Rechtspflegerin nicht erfolgt ist, hat der Senat den Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abgeändert. Soweit die zu erstattenden Auslagen im Übrigen antragsgemäß festgesetzt wurden, war eine Änderung in der Höhe nicht erforderlich.“

Die ist in meinen Augen mal wieder der Beweis dafür, dass offenbar derjenige, der keine Arbeit hat, sich welche macht. Denn anders ist das Festsetzungsverhalten der Rechtspflegerin nicht zu verstehen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Festsetzung nicht zugleich für den Verfahrensbevollmächtigten erfolgt ist. Den Weg über das OLG hätte man sich ersparen können.

StGB II: Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, oder: Gerichtsvollzieher als Behörde

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Als zweite Entscheidung kommt hier dann der OLG Celle, Beschl. v. 21.10.2025 – 2 ORs 118/25. Es geht um eine Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).  Der Angeklagte hatte dagegen geltend gemacht, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gemäß § 802c Abs. 3 ZPO nicht „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB sei. Das hat das OLG anders gesehen:

„Zu der Gegenerklärung des Verteidigers vom 09.10.2025 bemerkt der Senat: Der erneut erhobene Einwand, dass Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gemäß § 802c Abs. 3 ZPO als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB handele, greift nicht durch. Der Rechtsauffassung des Verteidigers bzgl. der Auslegung des Begriffs „Behörde“ vermag der Senat nicht zu folgen. Der Begriff wird in zahlreichen Gesetzen in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, ohne dass er für alle Gesetze einheitlich geltend definiert wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.2017 – I ZB 92/16 –, juris, mwN; OVG Bremen, Urt. v. 07.04.2011 – 1 A 200/09 –, juris; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch in: BeckOK-VwVfG, 68. Edition, Stand 1. April 2025, § 1, Rd. 65; Hecker in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 11, Rd. 54). Insoweit wird zwischen dem organisatorischen und dem funktionalen Behördenbegriff unterschieden. „Behörde“ im organisatorischen Sinn ist danach das in einen öffentlichen Rechtsträger eingegliederte Organ, das berechtigt ist, mit Außenwirkung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (vgl. OVG Bremen, aaO; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch, aaO, § 1, Rd. 66). Dem gegenüber stellt der funktionale Behördenbegriff maßgeblich auf die Rechtsnatur der Verwaltungstätigkeit ab. Ausschlaggebendes Kriterium ist die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, ohne dass es dabei auf die Eingliederung in die Staatsverwaltung ankommt. Deshalb können Beliehene, d.h. Private, denen die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen worden ist, funktional Verwaltungsbehörde sein (vgl. OVG Bremen, aaO).

Der z.B. in § 1 Abs. 4 VwVfG enthaltene Begriff der Behörde bezieht sich ausdrücklich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung „Behörde im Sinne dieses Gesetzes“ unmittelbar ergibt. Der von der Rechtsprechung zur Auslegung von § 1 Abs. 4 VwVfG entwickelte Behördenbegriff kann daher nicht ohne weiteres für andere Rechtsgebiete übernommen werden (vgl. BGH, aaO; OVG Bremen, aaO; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch, aaO, § 1 Rn. 65; Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 6. EL Nov 2024, § 1 Rd. 131). Bei der Auslegung der verschiedenen Gesetzesbestimmungen werden von Rechtsprechung und Literatur sowohl der organisatorische als auch der funktionale Behördenbegriff verwendet. Während bei der Bestimmung des § 1 Abs. 4 VwVfG vorausgesetzt wird, dass die als Behörde in Betracht kommende Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, wird z.B. der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktional-teleologisch dahin verstanden, dass auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt werden, unter den Begriff der „Behörde“ fallen (vgl. BGH, aaO). Der Behördenbegriff des Beamtenrechts gemäß § 26 Abs. 2 BBG wird hingegen nach dienstrechtlichen Grundsätzen und derjenige des Personenstandsgesetzes entsprechend der Zielsetzung von § 65 PStG ausgelegt (vgl. BGH, aaO, mwN). Die aufgezeigten Beispiele belegen, dass bei der in verschiedenen Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs und in Nebengesetzen jeweils verwendete Begriff „Behörde“ nicht auf eine allgemeingültige Begriffsdefinition zurückgegriffen werden kann.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt die Auslegung des Begriffs „Behörde“ in § 156 StGB unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelungszusammenhangs der Norm, dass ein Gerichtsvollzieher bei Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung eines Vollstreckungsschuldners nach § 802c Abs. 3 ZPO über die Richtigkeit seiner nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erteilten Vermögensauskunft als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB anzusehen ist. Nichts anderes gilt im Übrigen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO. Der gemeinsame Regelungszweck der Straftatbestände in §§ 153 ff. im 9. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, mithin auch des Tatbestands der falschen Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB, besteht im Schutz der Rechtspflege als staatliche Funktion und insbesondere des öffentlichen Interesses an einer wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung in gerichtlichen und sonstigen Verfahren (vgl. Besch/Schittenhelm in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, Vorbem §§ 153 ff., Rd. 2, mwN). Der Tatbestand des § 156 StGB dient hierbei nicht Individualinteressen. Vielmehr bezweckt er ausschließlich den Schutz der Rechtspflege in ihrer besonderen Funktion, in einem eigens dafür geschaffenen und deshalb mit besonderem öffentlichen Vertrauen ausgestatteten Verfahren bestimmte Tatsachen festzustellen (vgl. Besch/Schittenhelm, aaO). Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die von einem Gerichtsvollzieher im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage der Angaben des Schuldners in einer Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO festgestellten Tatsachen zu dessen Vermögensverhältnissen die maßgebliche Grundlage für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen über etwaige Maßnahmen nach den §§ 803 ff. ZPO zur Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners bilden. Deshalb kommt der Vermögensauskunft des Schuldners sowie seiner eidesstattlichen Versicherung bzgl. ihrer Richtigkeit eine besondere Bedeutung zu. Daher besteht ein essenzielles Schutzbedürfnis der Rechtspflege an der Verhinderung unwahrer Angaben des Schuldners sowie einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Abnahme einer Vermögensauskunft des Schuldners sowie der Einholung seiner eidesstaatlichen Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben nach § 802c Abs. 3 ZPO (ebenso nach § 883 Abs. 2 ZPO) eine originär staatliche Aufgabe darstellt. Der Gesetzgeber hat diese Aufgabe in § 802e Abs. 1 ZPO ausdrücklich auf den Gerichtsvollzieher übertragen und ihn zu ihrer Durchführung zugleich mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet (vgl. §§ 802f, 802g und 802l ZPO). Angesichts dieser Gesamtumstände haben Rechtsprechung und Literatur seit je her nie in Frage gestellt, dass der Gerichtsvollzieher bzgl. seiner Tätigkeit bei der Einholung einer eidesstattlichen Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB anzusehen ist. Hieran hat sich nach der Reform des Gerichtsvollzieherwesens im Jahr 2012 mit der Einführung der Regelungen zum Status des Gerichtsvollziehers als freiberuflich tätige, selbständige Person, welcher im Wege der Beleihung staatliche Aufgaben im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen hoheitlichen Befugnisse übertragen wurden, nichts geändert. Die Anerkennung des Gerichtsvollziehers bei der Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB ist von der Rechtsprechung auch nach der genannten Gesetzesreform nicht bezweifelt worden (vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 StR 602/16 –, juris; OLG Celle, Beschl. v. 12.10.2023 – 1 ORs 4/23 –, juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.10.2022 – 2 OLG 53 Ss 86/22 –, juris). Hätte der Gesetzgeber im Zuge der Gesetzesreform eine Herausnahme der gegenüber einem Gerichtsvollzieher gemäß § 802c Abs. 3 ZPO abgegebenen eidesstattlichen Versicherung eines Schuldners aus dem Schutzbereich des § 156 StGB gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu eine entsprechende gesetzliche Regelung trifft. Dies ist indes – angesichts der oben aufgezeigten besonderen Bedeutung derartiger eidesstattlicher Versicherungen ohne weiteres nachvollziehbar – nicht erfolgt.“

Pflichti III: Keine „Umbeiordnung“ des „Pflichti“, oder: Schwierige Sachlage und Schwere der Tat

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Und in diesem dritten Posting habe ich dann noch drei Entscheidungen „aus der Instanz“. Von denen stelle ich aber nur die Leitsätze vor. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Das OLG Schleswig hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 09.09.2025 – 1 Ws 133/25 – zu den Voraussetzungen einer „Umbeiordnung“ eines Pflichtverteidigers und zu den Folgen der Beauftragung eines Wahlverteidigers erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens Stellung genommen und meint:

1. Der Wechsel eines notwendigen Verteidigers – unbeschadet der Tatsache, ob dieser für die Staatskasse „kostenneutral“ wäre – steht nicht zur Disposition der beteiligten Rechtsanwälte und unterliegt deshalb auch nicht ihrer Absprache in Form eines einverständlichen Verteidigerwechsels.

2. Der beigeordnete Verteidiger hat einen staatlichen Auftrag, den er zu erfüllen hat, solange sich nicht in der Sache Gründe ergeben, die eine Aufhebung der Beiordnung erfordern.

3. Ist der erst nach Terminsbestimmung gewählte Verteidiger an den bestimmten Terminen verhindert, steht seiner Beiordnung ein wichtiger Grund im Sinne von § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO entgegen.

4. Es liegt grundsätzlich in der Risikosphäre des Angeklagten, dass ein erst spät beauftragter Verteidiger das Mandat zeitlich nicht ausüben kann.

Als zweite Entscheidung dann den LG Hildesheim, Beschl. v. 02.10.2025 – 15 Qs 14/25 – zum Bestellungsgrund „schwierige Sachlage“ (§ 140 Abs. 2 StPO):

Eine schwierige Sachlage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist dann anzunehmen, wenn – zum Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers entscheiden muss – ein Sachverständigengutachten bereits Verfahrensbestandteil ist oder ein solches angeordnet wird und zu erwarten ist, dass dieses Gutachten für den Ausgang des Verfahrens als Beweismittel eine entscheidende Rolle spielt (für ein gerichtlich beauftragtes Unfallrekonstruktionsgutachten eines Sachverständigen, dem mangels anderer unmittelbarer Beweismittel verfahrensentscheidende Bedeutung zukommt.

Und als dritte Entscheidung der LG Schweinfurt, Beschl. v. 07.10.2025 – 4 Qs 96/25 – zu Bestellung wegen Schwere der Tat (§ 140 Abs. 2 StPO), wenn die Eltern Beschuldigte einer fahrlässigen Tötung zum Nachteil eines leiblichen Kindes sind:

1. Im Einzelfall kann die Schwere des Tatvorwurfs bereits für sich, also unabhängig von der zu erwartenden Rechtsfolge, die notwendige Verteidigung begründen. Davon ist auszugehen, wenn dem Beschuldigten der Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil seiner beiden Kinder zur Last gelegt wird.

2. Für eine Pflichtverteidigerbestellung ausreichende Zweifel an der Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten liegen vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aufgrund der mit dem ihm zur Last gelegten Tod von zwei Kindern verbundenen, emotionalen Ausnahmesituation nicht in der Lage ist, sich neben der Bewältigung der zumindest moralischen Verantwortung für den Tod seiner Kinder und den damit zweifellos verbundenen Verlust- und Schuldgefühlen auch mit dem strafrechtlichen Tatvorwurf umfassend und sachgerecht auseinanderzusetzen.

Strafe II: Annahme von schädlichen Neigungen, oder: Nur formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens

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Im zweiten Posting habe ich dann mal eine Entscheidung zur Jugendstrafe (§ 17 JGG). Es handelt sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 21.08.2025 – III-4 ORs 107/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte agemeinsam mit einem von ihm angeworbenen Mittäter von Polen aus nach Lippstadt begeben, wo er mittels eines Funkstreckenwellenverlängerers einen PKW Audi Q7 entwendete, mit welchem der vom Angeklagten angeworbene Mittäter dann bei dem Versuch, sich einer Polizeikontrolle auf der BAB zu entziehen, verunfallte..

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das AG ausgeführt:

„Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt 16 Jahre alt, somit Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. An seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife bestehen nach dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und dem persönlichen Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Zweifel.

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich in vollem Umfang geständig eingelassen hat. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er befindet sich seit 2,5 Monaten in Untersuchungshaft, was für ihn aufgrund der: bestehenden Sprachbarriere eine besondere Härte bedeutet. Zulasten des Angeklagten musste sich der erhebliche Schaden auswirken, der bei der Tat entstanden ist. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen wurde. Der Angeklagte hat zudem u.a. durch Anwerben eines weiteren Mittäters einen nicht unerheblichen Tatbeitrag geleistet.

In der Gesamtschau geht das Gericht vom Vorliegen schädlicher Neigungen beim Angeklagten aus. Schädliche Neigungen liegen vor, wenn beim Angeklagten erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel festzustellen sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten erwarten lassen. Dafür spricht, dass die Entwicklung des Angeklagten noch nicht ausreichend gesichert erscheint. Der Angeklagte verfügt nicht über ein eigenes Einkommen, wohnt noch im Haushalt der Eltern und absolviert in seinem Heimatland eine schulische Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die aber anscheinend nicht gradlinig verläuft, •da er bereits einmal die Berufsschule zu wechseln hatte. Er hatte vorliegend keine Hemmungen, sich an einer Straftat, welche mit hoher krimineller Energie, professioneller Vorgehensweise und erheblichem Schaden einherging, zu beteiligen. Dabei hat er insbesondere noch einen weiteren Mittäter angeworben.

Das Gericht geht aufgrund der Tatumstände und aufgrund der fehlenden persönlichen und beruflichen Stabilisierung des Angeklagten davon aus, dass schädliche Neigungen b4i ihm vorliegen, die eine längere Gesamterziehung erforderlich machen, da ansonsten zu befürchten ist, dass er sich erneut leichtfertig an Straftaten beteiligen wird.

Es erschien daher erforderlich, den Angeklagten mit einer Jugendstrafe zu belegen, die nach Einschätzung des Gerichts zur erzieherischen Einwirkung auf ihn mit der Dauer von 1 Jahr zu bemessen war.

Dagegen die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die erfolgreich war, dem OLG gefallen die Ausführungen des AG zur Strafzumessung nicht:

„Die auf die erhobene Sachrüge hin vorgenommene materiell-rechtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.

So begegnet die Begründungen, mit denen das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG bejaht und gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Jugendstrafe bemessen hat, durchgreifenden Bedenken, so dass die Rechtsfolgebestimmung umfassend neuer Prüfung und Entscheidung bedarf.

1. Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass schädliche Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe dann gegeben sind, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vorliegen, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14). Nicht erkennbar bedacht hat es jedoch, dass schädliche Neigungen in der Regel nur dann bejaht werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten zu befürchten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15; Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12).

Soweit das Amtsgericht das Vorliegen schädlicher Neigungen damit begründet, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte keine Hemmungen gezeigt habe, sich an der abgeurteilten Straftat – welche mit hoher krimineller Energie, professioneller Vorgehensweise und erheblichem Schaden verbunden gewesen sei – zu beteiligen, wobei er insbesondere auch einen weiteren Mittäter angeworben habe, wird bereits nicht erkennbar, ob bei dem Angeklagten nach Auffassung des Amtsgerichts bereits vor der Tat Persönlichkeitsmängel bestanden haben sollen, die die Annahme schädlicher Neigungen rechtfertigen könnten. Dagegen spricht jedenfalls der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15). Zwar können sich schädliche Neigungen eines Jugendlichen auch bereits in seiner ersten Straftat auswirken. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung. schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass weitere Straftaten begangen werden (BGH, Urteil vom 29.09.1961 – 4 StR 301/61). Insoweit das Amtsgericht zur Lebenssituation des Angeklagten ausführt, dass dieser – als im Tatzeitpunkt 16- und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17-jähriger – nicht über eigenes Einkommen verfügt, im Haushalt der Eltern lebt und eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker absolviert, vermag dies die Annahme entsprechender Persönlichkeitsmängel entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gerade nicht zu stützen. Es handelt sich bei den dargelegten Umständen um eine durchaus übliche Lebenslage eines 16- bzw. 17-jährigen Jugendlichen, welche als solche keinen Schluss auf das Vorliegen von Persönlichkeitsmängeln zulässt. Sofern das Amtsgericht aus einem stattgefundenen Berufsschulwechsel des Angeklagten den Schluss ziehen will, dass dessen Berufsausbildung nicht gradlinig verlaufe, ist diese Schlussfolgerung bereits nicht nachvollziehbar, da der Grund für den erfolgten Schulwechsel nach den Urteilsfeststellungen gänzlich offenbleibt.

Nachdem somit allein die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat zur Annahme schädlicher Neigungen herangezogen werden kann, genügen die amtsgerichtlichen Ausführungen den dargelegten Begründungsanforderungen der Rechtsprechung zum Vorliegen schädlicher Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15).

Darüber hinaus hat das Amtsgericht nicht dargelegt, dass etwaige Persönlichkeitsmängel des Angeklagten auch im Urteilszeitpunkt noch vorgelegen haben. Soweit es insoweit pauschal ausgeführt hat, die Verhängung einer Jugendstrafe sei erforderlich, fehlt es an einer• Auseinandersetzung mit dem stattgefundenen Zeitablauf von knapp elf Monaten zwischen der Tat und dem amtsgerichtlichen Urteil und der seitdem gegen den Angeklagten vollzogenen -immerhin zweimonatigen – Untersuchungshaft (vgl. BGH Beschl. v. 26.01.2016 – 3 StR 473/15).

2. Auch im Übrigen genügt die Strafzumessung des Amtsgerichts nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG. Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2012 – 3 StR 15/12 m.w.N.). Das Amtsgericht hat demgegenüber vorrangig auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe des § 46 StGB abgestellt, wobei nach den Urteilsgründen zumindest unklar bleibt, ob mit dem zu Lasten des Angeklagten gewerteten „erheblichen Schaden“ die Höhe der Beute (welche nicht konkret festgestellt worden ist) oder aber der durch den verunfallten Mittäter verursachte (ebenfalls der Höhe nach nicht festgestellte und im Übrigen dem Angeklagten ggf. gar nicht zurechenbare) Unfallschaden gemeint ist. Der in § 18 Abs. 2 JGG genannte Erziehungsgedanke findet Erwähnung nur insoweit, als das Amtsgericht ausführt, die Belegung des Angeklagten mit einer Jugendstrafe sei „nach der Einschätzung des Gerichts zur erzieherischen Einwirkung auf ihn mit der Dauer von 1 Jahr zu bemessen“. Eine solche – lediglich formelhafte – Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht jedoch grundsätzlich nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14; Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12 m.w.N.).“

Vollzug III: Ablehnung im Strafvollzugsverfahren, oder: Sachverständiger für Erledigerklärung/Bewährung?

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Und zum Schluss der heutigen Entscheidungen zwei Beschlüsse mit einer verfahrensrechtlichen Problematik. Hier gibt es aber, das die Fragen schon häufiger behandelt worden sind, nur die Leitsätze, und zwar:

1. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO findet auch im Strafvollzugsverfahren Anwendung. Die ablehnende Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter kann daher nur mit einer Verfahrensrüge im Rahmen der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

2. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist aufgrund der Zuständigkeitszuweisung nach § 54a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung der Justiz (GZVJu) i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 GVG nur für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden nach § 116 StVollzG i.V.m Art 208 BayStVollzG zuständig, nicht aber für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines gegenüber dem Richter der Vorinstanz angebrachten Ablehnungsgesuches.

1. § 463 Abs. 3 S. 3 StPO verpflichtet in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO zur Einholung eines Sachverständigengutachtens unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung der Maßregel erwägt, nur für die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert.

2. Für spätere Entscheidungen gemäß §§ 67e Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, besteht in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO nur dann eine solche Verpflichtung, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen.