Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Wenn der Rechtsanwalt eine Webseite betreibt, oder: Wird der Anwaltsvertrag ein Fernabsatzvertrag?

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Im zweiten Posting habe ich dann heute zwei Entscheidungen, die sich mit der Frage der Anwendung des FernabsatzG auf den Anwaltsvertrag befassen. Es handelt sich um das AG Kerpen, Urt. v. 07.10.2025 – 102 C 92/24 – und dann aus dem Berufungsverfahren der dazu ergangene LG Köln, Beschl. v. 09.02.2025 – 13 S 177/25.

Zugrunde liegt folgenden Sachverhalt: Das AG hatte in seinem Urteil festgestellt, dass der Kläger als Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Die Beklagte wendete sich im Zusammenhang mit der versicherungsrechtlichen Schadenregulierung nach einem Einbruch in die Räume eines Restaurants in einer Immobilie der Beklagten im Juli 2024 telefonisch an ihn. Nach telefonischer Besprechung der Angelegenheit übersandte die Beklagte dem Kläger per Email ein Foto der von ihr unterzeichneten Vollmacht „in Sachen pp./pp. Versicherung AG wegen Ansprüche aus Schaden-Nr. pp. Handschriftlich fügte die Beklagte hinzu: „Schadenersatz gegen Versicherung“. Es folge ein E-Mail-Schriftverkehr, bei dem es u.a. um die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ging.

Nachdem die Beklagte dann erklärte, die Zusammenarbeit mit dem Kläger abzulehnen, stellte dieser am 29.7.2024 eine Rechnung über eine 0,75 Geschäftsgebühr nebst Umsatzsteuer über insgesamt 996,92 EUR aus. Diese wurde von der Beklagten nicht ausgeglichen.

Der macht diesen Betrag mit seiner Klage geltend. Er hat behauptet, dass er kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem unterhalte. Er ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über eine anwaltliche Geschäftsbesorgung zustande gekommen und die berechnete Geschäftsgebühr angefallen sei. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hate behauptet, der Kläger habe erklärt, dass eine Ersteinschätzung vorab zur Sach- und Rechtslage kostenfrei wäre. Die Parteien hätten sich durchgehend in einer Anbahnungsphase befunden. Die Beklagte hat den Widerruf eines etwaigen Vertragsverhältnisses erklärt. Sie ist der Ansicht, es würde sich um einen Fernabsatzvertrag handeln.

Das AG hat die Beklagte mit dem AG Kerpen, Urt. v. 07.10.2025 – 102 C 92/24 – zur Zahlung verurteilt. Dagegen hat diese Berufung eingelegt. Das LG hat dann in seinem gem. § 522 Abs. 2 ZPO erlassenen LG Köln, Beschl. v. 09.02.2025 – 13 S 177/25 – darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Nachdem eine Stellungnahme der Beklagten dazu nicht erfolgt ist, hat das LG mit Beschluss vom 01.04.2026 die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Hinweisbeschluss verwiesen.

In dem hatte das LG auf Folgendes hingewiesen:

„1. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts zwischen den Parteien ein Rechtsanwaltsauftrag zustande gekommen ist. Es kann schon davon ausgegangen werden, dass ein Mandant, der dem Anwalt – wie hier – eine umfassende Formularvollmacht erteilt, grundsätzlich auch einen Auftrag erteilt (BGH, NJW 2006, 2780). Vorliegend kam hinzu, dass es zu mehreren längeren Telefonaten zwischen dem Kläger und der Beklagten kam und die Beklagte die Formularvollmacht noch am gleichen Tag der Anforderung am 12.07.2024 kommentarlos (Bl. 209-210 eAkte 1. Instanz) zurückschickte. Die Erklärungen der Beklagten im Zusammenhang mit ihren Handlungen konnten von dem Kläger bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben zweifelsfrei nur als entsprechende umfassende Auftragserteilung gewertet werden. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht, dass die Parteien die Geltendmachung der (vermeintlichen) Ansprüche von der Erfüllung einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung der Beklagten abhängig gemacht haben (siehe hierzu: BGH, NJW-RR 2019, 1076). So teilte sie dem Kläger erst in einer E-Mail vom 15.07.2024 (Bl. 214 eAkte 1. Instanz) – und damit drei Tage nach Erteilung der Formularvollmacht – Details zu ihren Rechtsschutzversicherungen mit, und schrieb: „Das heißt gerne an beide die Anfrage stellen“. Davon, dass der Rechtsanwaltsauftrag nur zustande kommen sollte, wenn eine Deckungszusage erteilt werde, war an keiner Stelle die Rede. Erst mit E-Mail vom 16.07.2024 (Bl. 298 eAkte 1. Instanz) wollte die Beklagte den erteilten Rechtsanwaltsauftrag dergestalt eingeschränkt wissen, dass sie die Vollmacht nur zur Einholung einer Deckungszusage erteilt habe. Zuvor hatte sie aber bereits länger andauernde telefonische Beratungsgespräche mit dem Kläger geführt und er hatte ihr u. a. in einer E-Mail vom 10.07.2024 (Bl. 196 eAkte 1. Instanz) die aus seiner Sicht bestehenden Vorzüge eines selbstständigen Beweisverfahrens umfassend erläutert.

2. Das Amtsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag nicht gemäß §§ 312g, 355 BGB wirksam widerrufen hat. Zwischen den Parteien ist kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB geschlossen worden, da der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist. Wie vom Amtsgericht angenommen, kann die streitige Verbrauchereigenschaft der Beklagten dabei dahinstehen. Es ist zwar zutreffend, dass der vorliegende Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, so dass der Kläger darlegen und beweisen muss, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen (BGH, Urteil vom 19.11.2020, IX ZR 133/19, juris). Dies ist ihm vorliegend – wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt – aber gelungen. Letztlich unterhält der Kläger schlicht eine Homepage mit seinen Kontaktinformationen und dem Hinweis, dass er „bundesweit“ tätig sei. Es genügt aber nicht, dass der Unternehmer auf seiner Homepage lediglich Informationen (etwa über seine Waren bzw. seine Dienstleistungen und seine Kontaktdaten) zur Verfügung stellt (BGH, Urteil vom 23.11.2017, IX ZR 204/16, juris). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Vertragsschlüsse im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems vornimmt, liegen nicht vor. Insbesondere spricht die von der Beklagten benannte „Online-Akte“ nicht dafür. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers in 1. Instanz stand dieses Angebot zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten gar nicht zur Verfügung, weil es technisch nicht funktionierte. Bei den von der Beklagten vorgelegten Ausdrucken zur „Online-Akte“ des Klägers handelt es sich unstreitig um eine inaktive Unterseite der Homepage des Klägers. Zumal die Parteien für den 10.07.2024 einen persönlichen Beratungstermin in der Kanzlei des Klägers vereinbart hatten und es die Beklagte war, die mit E-Mail vom 09.07.2024 (Bl. 168 eAkte 1. Instanz) auf eine telefonische Wahrnehmung des Termins bestand. Tatsächlich kam es zu diesem Termin dann auch unstreitig zu einem ca. 35 Minuten andauernden Telefonat zwischen den Parteien.

3. Es ist auch eine Geschäftsgebühr und nicht nur eine Beratungsgebühr entstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zum Anfall der Geschäftsgebühr auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Es lag auch offensichtlich keine Erstberatung mehr vor. Eine Erstberatung ist nur eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Wird dieser Rahmen überschritten, liegt bereits keine Erstberatung mehr vor. Nach dem unstreitigen Sachverhalt war der Bereich der angeblichen kostenlosen Erstberatung hier offensichtlich – auch für die Beklagte erkennbar – verlassen, so dass die reguläre Vergütung nach dem RVG geschuldet ist. Deshalb war auch der von der Beklagten benannte Zeuge nicht zu vernehmen.

4. Auch gegen den vom Kläger und vom Amtsgericht angesetzten Gegenstandswert in Höhe von 38.806,19 € ist nichts zu erinnern. Der Betrag ergibt sich aus einem seitens der Beklagten an den Kläger vorlegten Angebots zur Reparatur des Einbruchsschadens. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten, nicht nach der letztlich regulierten Summe. Bei Aufträgen zur Verfolgung eines wirtschaftlichen Ziels ist der vollständige Wert des angestrebten Ergebnisses maßgeblich, selbst wenn die Forderung nur teilweise durchgesetzt oder reguliert wird.“

Kurz und bündig: passt 🙂 .

 

 

Kanzleisitz des Rechtsanwalts liegt in Frankreich, oder: Andere Länder, andere Sitten

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Alles neu macht der Mai, also heute auch die Beiträge. Aber: Die Beiträge sind neu, die Thematik nicht, nämlich Gebühren. Und da stelle ich am 01.05.2026 zwei Entscheidungen zum Anwaltsvertrag, und zwar zum Zustandekommen (im weitesten Sinne) vor.

Ich beginne mit dem LG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2025 – 1 O 64/25. Es geht um einen Anwaltsvertrag mit einem Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz in Frankreich hat. Der hat dann Vorschuss und Vergütung geltend gemacht für ein Mandat gegen eine Firma wegen unterlassener Aufklärung über die Fehlerhaftigkeit von Implantaten. Unter dem 17.07.2024 hatte der beklagte Mandant „betreffend die M.“ eine Vereinbarung über anwaltliche Dienstleistungen und deren Vergütung durch den Kläger mit seinem französischen Kanzleisitz unterzeichnet. Diese sah ein Zeithonorar mit einem Stundensatz von 350 EUR netto und einen Honorarvorschuss in Höhe von sechs Werktagen vor. Die Beklagte erteilte in derselben Angelegenheit der Klägering mit Datum des 19.7.2024 eine Vollmacht, ausweislich dessen die „ortsübliche Anwaltsvergütung“ zugrunde gelegt wurde. Angegeben ist der französische Kanzleisitz der klägerischen Partei.

Es existiert eine weitere schriftliche auf den 23.7.2024 datierte Vereinbarung „betreffend die X.“. Im Rubrum ist wiederum der französische Kanzleisitz der klägerischen Partei angegeben. Sie weist einen Stundensatz von 350 EUR und einen Honorarvorschuss in Höhe von drei Werktagen aus. Eine Vollmacht (mit Angabe des französischen Kanzleisitzes der klägerischen Partei und Zugrundelegung der ortsüblichen Anwaltsvergütung) weist das Datum des 19.7.2024 aus.

Es werden dann verschiedene Beträge geltend gemacht und eingeklagt, wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext. Die Klage hatte dann teilweise Erfolg. Das LG führt dazu aus:

„Die Klage ist teilweise begründet.

Klageanträge zu 1 und zu 2

Der klägerischen Partei stehen aus den oben wiedergegebenen schriftlichen Anwaltsverträgen Vorschussansprüche i. H. v. 350 EUR zzgl. MwSt bezogen auf 3 bzw. 6 Werktage zu, wobei jeweils ein Werktag mit 8 Stunden anzusetzen ist. In der Summe ergibt dies 72 Stunden bzw. 30.240 EUR.

Es findet französisches Recht Anwendung. Gemäß Rom I, Art. 4 Abs. 1 lit. b unterliegen Dienstleistungsverträge, zu welchen auch Anwaltsverträge gehören, dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Für den Anwaltsvertrag findet das Recht am Sitz der mit der Interessenwahrnehmung beauftragten Kanzlei statt (Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Rom I, 4, Rz. 9). Da die Anwaltsverträge unter Angabe des T. Kanzleisitzes geschlossen worden sind und C. bekanntlich in Frankreich liegt, findet französisches Recht Anwendung.

Die diesbezüglichen Einwendungen der beklagten Partei liegen neben der Sache. Von Sinn befreit ist der Vortrag, eine Mandatierung in Frankreich hätte bei erfolgloser außergerichtlicher Tätigkeit immer noch erfolgen können. Offensichtlich meinen der Kläger und die G., diesen Rechtsstreit bzw. die Beklagte dazu instrumentalisieren zu sollen, ihre gebührenrechtlichen Differenzen auch der Höhe nach auszutragen. Dem ist nicht so. Es handelt sich – ganz schlicht – um eine vertragsrechtliche Beziehung zwischen dem Kläger als Rechtsanwalt und der Beklagten als Mandantin. Die G. hat damit nichts zu tun. Weil dem so ist, muss sich das Gericht nicht die Frage stellen, ob die Mandatierung eines in Frankreich ansässigen Anwalts zu einem späteren Zeitpunkt hätte erfolgen können. Tatsache ist, dass die Beklagte einen Anwalt mit Kanzleisitz in Frankreich bereits vorher mandatiert hat. Mit dieser Tatsache muss die Beklagte leben, Wie die G. damit umgeht, interessiert nicht. Sofern der Sachvortrag dahin zu verstehen sein soll, die klägerische Partei habe vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, indem sie auf die Nachteile ihrer voreiligen Beauftragung nicht hingewiesen habe, fehlt hierzu jedwede Substanz:

Weil französisches Recht Anwendung findet, liegen die Ausführungen zum deutschen AGB-Recht neben der Sache. Ebenso wenig hat das Gericht sich damit zu beschäftigen, wie das Vertragswerk im Lichte des § 3a RVG zu bewerten wäre, ob die Voraussetzungen des Vorschusses aus § 9 RVG vorliegen oder ob die streitgegenständlichen Rechnungen den Anforderungen des § 10 RVG genügen. Im französischen Recht sind die Anwaltsvergütung und Vorschüsse darauf frei verhandelbar. Ein dem RVG entsprechendes Gesetzeswerk gibt es nicht. Bei Unstimmigkeiten über die Höhe des Honorars kann der Mandant eine Überprüfung durch die örtliche Anwaltskammer beantragen (Quelle: Google, KI-Modus).

Die Parteien haben einen Stundensatz von 350 EUR (zzgl.MwSt) vereinbart. Ob dieser ortsüblich ist, ist belanglos, da das französische Recht eine solche Prüfung nicht verlangt. Die klägerische Partei verlangt explizit Vorschusszahlungen (Schriftsatz vom 03.07.2025, Seite 3), weshalb sie Ansprüche im Umfang der vertraglich festgelegten 3 bzw. 6 Werktage geltend machen kann. Standesrechtliche Bedenken (s.u.) stehen der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

In Bezug auf den neu formulierten Klageantrag zu 2 verfolgt die klägerische Partei aber nunmehr einen auf Grundlage von 9 Werktagen berechtigten Vorschussanspruch, was sie – im Gegensatz zu ihren umfangreichen Ausführungen zum Versicherungsvertragsrecht – nicht weiter vertieft hat: Sofern die klägerische Partei über den Vorschussanspruch den Zeitaufwand konkreter Leistungen abrechnen will, hat sie diesen im Einzelnen zu spezifizieren. Hierzu genügt es nicht, auf den Entwurf eines Anspruchsschreibens zu verweisen, dies umso weniger, als die hier in Rede stehenden Brustimplantate zu einer Vielzahl von Schadensfällen geführt haben und die klägerische Partei – insoweit unstreitig – eine Vielzahl von Mandanten vertritt. Was im Rahmen der nach französischem Recht durch die Anwaltskammer durchzuführenden Billigkeitskontrolle sicherlich von erheblicher Bedeutung ist.

Übrige Klageanträge (Rechnungen vom 14.04.2025)

Für die Abrechnung erbrachter Tätigkeiten nach § 10 RVG fehlt die Fälligkeit (§ 8 Abs. 1 RVG). Ob § 9 RVG einen klagbaren Anspruch begründet bzw. ob das Einklagen von Vorschüssen als standeswidrig anzusehen ist, solange der Rechtsanwalt die Vertretung beibehält (Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 27. Auflage 2025, § 9, Randnummer 24), muss nicht diskutiert werden, da die Rechnungen nicht als Vorschussanforderungen ausgewiesen sind. Die Abrechnung erbrachter Tätigkeiten stellt einen bemerkenswerten Missgriff dar, da Verfahren und Termine abgerechnet sind, die offenbar nie stattgefunden haben. Überdies trägt der Kläger selbst vor, dass ein Vorgehen gegen den Hersteller aufgrund der in England bestehenden Verjährungsvorschriften sinnlos sei.“

Tja: Andere Länder, andere Sitten, oder: In Frankreich gibt es kein dem RVG vergleichbares Regelwerk, so dass das Honorar und der Vorschuss frei vereinbart werden können/konnten. Auf der Basis hat das LG den geltend gemachten Vorschuss zugesprochen, die weiteren Gebührenansprüche jedoch zurückgewiesen.

Im Übrigen: Das LG hat eine für mich erstaunliche Diktion, und zwar sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der Beklagten. Die Beklagte muss sich vorhalten lassen, dass ihre „diesbezüglichen Einwendungen …. neben der Sache“ liegen und ihr Vortrag „von Sinn befreit ist“. Es sei „ganz schlicht“ anders. Und der Kläger muss erfahren, dass „Die Abrechnung erbrachter Tätigkeiten stellt einen bemerkenswerten Missgriff dar, da Verfahren und Termine abgerechnet sind, die offenbar nie stattgefunden haben.“ Das ist zwar zutreffend. Aber man fragt sich schon, warum das LG den Parteien gegenüber so formuliert. M.E. muss das nicht sein, sondern es gilt auch in Urteilen: Sine ira et studio.

Pflichti III: Rückwirkende Bestellung zulässig?, oder: Wesentliche Verzögerung/Fortführung des Verfahrens

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Und dann habe ich noch – wie meist im letzten Pflichti-Posting – Entscheidungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung.

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedenfalls dann geboten, wenn die Bestellung eine wesentliche Verfahrensverzögerung erhalten hat.

1. Die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt wurde und die Staatsanwaltschaft den Antrag nicht dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt, sondern das Verfahren unter Hinweis auf zwei weitere Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt hat.

2. Die Voraussetzungen für eine (nachträgliche) Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO liegen vor, wenn eine umfassende rechtliche Betreuung u. a. auch bezüglich der Vertretung bei Behörden und Ämtern angeordnet ist und zudem denkbar ist, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten fortgeführt werden muss, wenn in eingestellten Verfahren, aufgrund den dort zu erwartenden Strafen das hiesige Verfahren vorläufig eingestellt wurde, eine entsprechende Strafe oder Maßregel nicht festgesetzt wurde.

Pflichti II: Pflichti im Volllstreckungsverfahren?, oder: Wirtschaftsstrafrecht, Strafhöhe, ungeklärte Fragen

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Im zweiten Posting dann drei Entscheidungen zu den Beiordungsgründen, und zwar:

1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren kommt in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen. Insofern ist eine zurückhaltende Handhabung angezeigt. Denn Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren im Allgemeinen und im Rahmen der Führungsaufsicht nach den §§ 68f, 68a bis 68c StGB im Besonderen stützen sich maßgeblich auf das dem Verurteilten bekannte Urteil, sein Verhalten im Strafvollzug sowie seine dortige Persönlichkeitsentwicklung. Ein Verteidigerbeistand ist deshalb nicht in gleichem Maße erforderlich wie im Erkenntnisverfahren.

2. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte beabsichtigt, nach der Entlassung nach Italien zu ziehen. Die pauschale Ankündigung eines solchen Vorhabens gebietet jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine Pflichtverteidigerbestellung. 

1. Die bloße Erklärung eines Angeklagten: „Ich akzeptiere die Entscheidung der Kammer:“ ist ohne weitere Erklärungen des Angeklagten oder sonstige Umstände, die auf einen Rechtsmittelverzicht hindeuten, mangels Eindeutigkeit nicht als Verzicht auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu verstehen.

2. Die Schwere der Tat ist nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung zu beurteilen. Entscheidend ist die Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten. Diese richtet sich neben einer zu erwartenden Freiheitsstrafe auch nach Maßregeln der Sicherung und Besserung, Nebenfolgen oder mittelbaren Nachteilen. Von einem Fall der notwendigen Verteidigung ist regelmäßig bereits ab einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. Bei der Feststellung der zu erwartenden Strafhöhe ist nicht auf Einzelstrafen, sondern auf die Gesamtstrafe abzustellen. Auch eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Folgeverfahren ist zu beachten.

3. Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird, etwa bei schwierigen Abgrenzungsfragen, einer Irrtumsproblematik, Fragen von Versuch und Rücktritt, Berufung der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch oder eine Strafaussetzung zur Bewährung.

1. Das Wirtschaftsstrafrecht ist, jedenfalls soweit es um Normen außerhalb des Kernstrafrechts geht, praktisch immer schwierig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO. Bei Insolvenzdelikten ist daher eine Bestellung gern. § 140 Abs. 2 StPO in der Regel wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten, wenn zB Unterlagen zur Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung als Beweismittel eingeführt werden. Außerdem liegt eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei Insolvenzdelikten vor, wenn ein insolvenzrechtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, und dies das entscheidende Beweismittel ist (LG Gera, Beschluss v. 15.07.2002, Az. 1 Qs 277/02).

2. Weiterhin kann die Sachlage im Allgemeinen aufgrund eines erheblichen Aktenumfangs schwierig sein sowie wenn eine sachgerechte Verteidigung ohne Akteneinsicht nicht möglich ist.

 

 

Pflichti I: Bestellung eines weiteren „Pflichtis“?, oder: Zur Sicherung eines zügigen Verfahrens notwendig?

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Und dann gibt es in dieser Woche mal wieder Pflichit-Entscheidungen. Es sind nicht so viel wie sonst schon mal, aber immerhon haben sich sechs Entscheidungen angesammelt.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – StB 13/26 -, der noch einmal zu Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers Stellung genommen hat. Ergangen ist der Beschluss in einem beim OLG München anhängigen Verfahren. Dort hatte der Vorsitzende einen Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm gemäß § 144 Abs. 1 StPO einen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Entscheidung des gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts, dem Angeklagten keinen zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen, hält der Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand.

1. Zum Prüfungsmaßstab und zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers gilt:

a) Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 8; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 7; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 10; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 8, 13; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 18; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 144 Rn. 12).

b) Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger „bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich“ bestellt werden, „wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist“. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet ist. Vielmehr muss die Bestellung eines weiteren Verteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 9; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 8; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 11; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 10; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 13; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 11; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 10; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 12).

Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 11; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 10; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 13; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 12; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 16; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

2. Hieran gemessen ist die Annahme des Vorsitzenden des mit der Sache befassten 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO lägen nicht vor, ohne weiteres vertretbar.

a) Gegen die Wertung, der Verfahrensstoff sei nicht besonders umfangreich, ist nichts zu erinnern. Der Aktenbestand ist trotz des beigezogenen beträchtlichen Aktenmaterials aus dem Verfahren gegen mutmaßliche Rädelsführer der hier inmitten stehenden Vereinigung überschaubar; gleiches gilt für die gegen den Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht erhobenen Vorwürfe. Dementsprechend plant das Oberlandesgericht, die Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten und nach 18 Hauptverhandlungstagen abschließen zu können.

b) Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die Beurteilung, das Verfahren werfe keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, so dass auch unter diesem Aspekt die Vertretung des Angeklagten allein durch seine bisherige Pflichtverteidigerin zur Wahrung des Rechts auf effektive Verteidigung ausreichend sei. Die voraussichtlich relevanten Rechtsfragen sind nicht derart komplex, dass ihre alleinige Durchdringung durch die bestellte Pflichtverteidigerin – eine Fachanwältin für Strafrecht – nicht möglich oder zumutbar wäre. Denn zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegt höchstrichterliche Rechtsprechung vor; das gilt auch für die rechtlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund gemäß § 83 Abs. 1 StGB beziehungsweise einer Beihilfe hierzu (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 – AK 35/23, BGHSt 68, 1 Rn. 37 ff.; s. zudem bezogen auf den vorliegenden Fallkomplex BGH, Beschluss vom 3. November 2022 – AK 40-43/22, juris Rn. 54).

c) Der Umstand, dass der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 25. November 2025 um Benennung möglicher weiterer Verteidiger für den Fall terminlicher Verhinderung der bestellten Pflichtverteidiger gebeten hat, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht so zu verstehen, er habe (zunächst) generell die Verteidigung durch zwei Pflichtverteidiger für geboten erachtet, sondern nur dahin, dass er jedenfalls Vorsorge für den Fall hat treffen wollen, dass wegen konkret benannter Verhinderungen einzelner Verteidiger an einzelnen Sitzungstagen ein weiterer Verteidiger des Vertrauens des Angeklagten bestimmt werden muss.

d) Weiter ist – zumal angesichts des beschränkten Kontrollmaßstabs des Beschwerdegerichts – nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende des Strafsenats die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nicht als zur Verfahrenssicherung erforderlich erachtet hat.

aa) Im Fall einer voraussichtlich besonders lang dauernden Hauptverhandlung kann die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers angezeigt sein, weil mit der Verfahrensdauer das Risiko eines längerfristigen Ausfalls des Verteidigers und damit der Notwendigkeit einer Aussetzung der Hauptverhandlung steigt. In Fällen einer absehbar außergewöhnlich langen Hauptverhandlung rechtfertigt sich die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung aus der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen nach § 229 StPO überbrückbar ausfallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 18; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 16; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 23; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 23).

Indes ist – jedenfalls derzeit – nicht mit einer besonders langen Hauptverhandlungsdauer zu rechnen. Die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt daher keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 18; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 16; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 15; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 24; vom 21. April 2021 – StB 17/21, NJW 2021, 1894 Rn. 9).

bb) Auch die mit der Beschwerdeschrift vorgetragenen aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten, der Anfang dieses Jahres in der Untersuchungshaft einen Schlaganfall erlitten hat, gebieten die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers jedenfalls derzeit nicht. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass deswegen weitere als die bislang eingeplanten Verhandlungstage erforderlich werden. Doch ist dies zum einen, soweit ersichtlich, derzeit noch nicht konkret absehbar, zumal ein eingeholtes ärztliches Gutachten vom 21. Januar 2026 dem Angeklagten keine dauerhafte nur erheblich eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit attestiert hat. Zum anderen hat die Pflichtverteidigerin des Angeklagten, die an allen mit dem Gericht abgesprochenen 18 Hauptverhandlungstagen zur Verfügung steht, nicht geltend gemacht, darüber hinaus zu einer Mitwirkung an einer Hauptverhandlung nicht in der Lage zu sein, sondern lediglich auf die generelle Möglichkeit von Terminkollisionen wegen anderweitiger Verteidigungstätigkeiten hingewiesen. Im Übrigen geben einzelne terminliche Verhinderungen des bestellten Verteidigers grundsätzlich keinen Anlass, einen zweiten Verteidiger für das gesamte Verfahren zu bestellen, sondern kann auf sie regelmäßig mit der Bestellung eines Terminvertreters für den betreffenden Sitzungstag reagiert werden (vgl. zur Statthaftigkeit, aber auch den Grenzen der Bestellung eines weiteren Verteidigers als Terminvertreter für einzelne Hauptverhandlungstage BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 18 mwN; s. ferner BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 – StB 16/25, juris Rn. 15).“