Und dann im zweiten „BtM-Posting“ hier der BGH, Beschl. v. 17.11.2025 – 4 StR 448/25, der sich noch einmal zu den Konkurrenzen zwischen den während einer Fluchtfahrt verwirklichten Delikten und Besitz an im Fluchtfahrzeug aufbewahrten Betäubungsmittel sowie von Betäubungsmitteln in einer Wohnung äußert.
Der Angeklagte ist vom LG wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge verurteilt worden. Dagegen die Revision, die zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung des Strafausspruchs geführt hat:
„1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da die konkurrenzrechtliche Beurteilung als zwei tatmehrheitlich begangene Taten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält.
a) Nach den Feststellungen floh der Angeklagte – der, wie er wusste, nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte, vor Fahrtantritt Methamphetamin konsumiert hatte und in einem Schubfach unter dem Fahrersitz für den Eigenkonsum Betäubungsmittel (2,26 Gramm Methamphetamin-Ketamin-Mix, 2,2 Gramm MDMA und 17,88 Gramm (S)-Methamphetamin mit einer Mindestwirkstoffmenge von 13,82 Gramm (S)-Methamphetamin-Base) in einer kleinen Tasche aufbewahrte – vor einem ihn unter Sondersignalen verfolgenden Polizeifahrzeug, als er außerhalb geschlossener Ortschaften bei durchgehender Mittellinie zum Überholen ansetzte und hierdurch drei Fahrzeugkollisionen verursachte, durch die zwei Personen leicht verletzt wurden. Nach dem Unfallgeschehen äußerte er zu einer Mitfahrerin die Worte „unterm Sitz“, woraufhin diese die Tasche mit den Betäubungsmitteln an sich nahm und in der Hand hielt, bevor sie diese aufforderungsgemäß einer Polizeibeamtin aushändigte. In seiner Wohnung bewahrte der Angeklagte zeitgleich Betäubungsmittel (806,19 Gramm Metamphetamin mit Mindestwirkstoffmengen von 259,16 Gramm (S)-Methamphetamin-Base und 364,83 Gramm (R)-Methamphetamin-Base) zum gewinnbringenden Weiterverkauf auf sowie aus Betäubungsmittelgeschäften herrührendes Bargeld im Wert von 5.339 Euro.
b) Hierauf gestützt hat das Landgericht zwar zutreffend angenommen, dass der Besitz der im Fahrzeug des Angeklagten aufbewahrten Betäubungsmittel zu den übrigen während der Fluchtfahrt begangenen Delikten im Verhältnis der Tateinheit steht. Dies folgt hier schon daraus, dass die Fluchtfahrt nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe jedenfalls auch dazu diente, den Zugriff der Polizei auf die mitgeführten Betäubungsmittel zu verhindern (für die entsprechende konkurrenzrechtliche Bewertung einer Fluchtfahrt, bei der der Täter Rauschgift zu Handelszwecken transportiert, vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 – 4 StR 133/22 Rn. 4 mwN). Die Strafkammer hat aber übersehen, dass der Besitz an den im Pkw verwahrten Betäubungsmitteln und der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln zu Handelszwecken in der Wohnung ebenfalls zueinander in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 4 StR 63/25 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174, 175 mwN). Trat der Besitz der in der Wohnung des Angeklagten aufbewahrten Handelsmenge zu den übrigen Delikten somit nicht tatmehrheitlich, sondern tateinheitlich hinzu, war der Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.
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