Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Fahrtenbuch bei 22 % Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: 9 Monate sind verhältnismäßig.

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Heute dann mal wieder zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen. Die eine kommt aus dem Bereich des Verkehrsverwaltungsrecht, die andere betrifft eine erkennungsdienstliche Behandlung.

Die Fahrtenbuchauflage, um die gestritten wird, ging darauf zurück, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug am Tattag unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 22 km/h überschritten wurde. Der Halter hatte geltend gemacht, dass das kein erheblicher Verstoß sei, der die Auflage rechtfertige.

Das hat das OVG im OVG Saarland, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 B 32/26 – anders gesehen:

„Das Beschwerdevorbringen gibt auch keinen Grund zu der Annahme, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessensabwägung entgegen der erstinstanzlichen Würdigung zu Gunsten des Antragstellers auszufallen hätte.

1.a) Die Rüge, der am 1. August 2025 festgestellte, anlassgebende Verkehrsverstoß, sei „nicht erheblich gravierend“, zumal andere Personen oder Gegenstände nicht gefährdet worden seien, so dass sich die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage vom 17. Dezember 2025 als rechts- bzw. ermessensfehlerhaft erweise, überzeugt nicht.

Die Fahrtenbuchauflage geht darauf zurück, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … am Tattag unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 22 km/h überschritten wurde. Dieser Verkehrsverstoß stellt eine (ausreichende) „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ im Verständnis des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO dar. Zwar vermag ein (unterstellt) einmaliger Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage dann nicht zu rechtfertigen, wenn er als unwesentlich anzusehen ist, sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.2 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der „Anlasstat“ vom 1. August 2025 eine solche Geringfügigkeit aber schon deswegen nicht beizumessen, weil der fragliche Verkehrsübertritt nach Ziff. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt im Fahreignungsregister zu bewerten gewesen wäre.3

b) Zugleich geht der Einwand der Beschwerde fehl, die Fahrtenbuchauflage stelle sich hinsichtlich ihrer Dauer (neun Monate) als „deutlich überhöht“ und damit unverhältnismäßig dar; es handele sich bei der anlassgebenden Verkehrsübertretung nicht um einen „gravierenden“ Geschwindigkeitsverstoß.

Ob die Zeitspanne, für die ein Fahrtenbuch zu führen ist, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten gefahrenabwehrrechtlichen Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.4 Dabei ist das Gewicht des unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen, wobei die Behörde auf die Bewertungen abstellen darf, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie im Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV zum Ausdruck gebracht worden sind.5 Neben dem Gewicht des festgestellten Übertritts kann in die Ermessensentscheidung einfließen, ob ein erstmaliger Verkehrsverstoß oder ein Wiederholungsfall vorliegt. Auch das Verhalten des Halters bei der Aufklärung des Verstoßes kann gewürdigt werden.6

Nach dieser Maßgabe stellt sich die Verpflichtung, das Fahrtenbuch für neun Monate zu führen, nicht als unverhältnismäßig dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Anordnung ihren Zweck, den Antragsteller als Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung und zu einer effektiven Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten, nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei das Bundesverwaltungsgericht eine Dauer von sechs Monaten als im unteren Bereich der effektiven Kontrolle angesiedelt ansieht.7 Anders als der Antragsteller meint, ist der mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstoß vom 1. August 2025 auch kein bloßes Bagatelldelikt, zumal der Gesetzgeber anlässlich der Reform des Punktesystems seiner Einschätzung Ausdruck verliehen hat, dass Punkte nur (noch) für solche Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigen.8 Vor diesem Hintergrund stellt sich die angefochtene Fahrtenbuchauflage hinsichtlich ihrer Dauer erkennbar als verhältnismäßiger Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für das Wohl und Wehe der anderen Verkehrsteilnehmer dar, zumal sich die damit einhergehende administrative Belastung des Antragstellers in Grenzen hält.9 Das gilt umso mehr, wenn man in den Blick nimmt, dass der Antragsteller es unterlassen hat, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken,10 indem er den Fragebogen vom 13. August 2025 unbeantwortet ließ, sich anlässlich der polizeilichen Vorsprache an seinem Wohnsitz am 14. September 2025 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief und auch in der Folge nichts weiter zur Erhellung des Sachverhalt beigetragen hat.

c) Anders als der Antragsteller meint, führt die Tatsache, dass er sich im Bußgeldverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, nicht dazu, dass die Fahrtenbuchauflage sich als rechtsfehlerhaft erweisen würde. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung,11 dass – wie das Verwaltungsgericht gleichermaßen bereits zutreffend ausgeführt hat – kein „doppeltes Recht“ dahingehend besteht, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage bzw. das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Im Regelungsbereich des § 31a StVZO muss sich ein Fahrzeughalter, der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht beruft, vielmehr darüber im Klaren sein, dass ihm die Verweigerung der Aussage bzw. des Zeugnisses als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann.

….“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es bei erfolgreicher Beschwerde?

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Und dann habe ich noch die Abrechnungsfrage, und zwar heute Folgendes:

„Liebe KollegInnen,

das Landgericht hat meiner Beschwerde abgeholfen. Der Beschluss des Amtsgerichts mit dem zur Sicherung der Einziehung des Wertes des Taterlangten der Vermögensarrest in Höhe von 40.000,00 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschuldigten angeordnet wurde, aufgehoben.

Neben den Kosten des Beschwerdeverfahren wurden auch die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Kann mir jemand auf die Sprünge helfen, welche RVG Tatbestände geltend gemacht werden können? Ich kann hierzu nichts finden. Mit der Mandantschaft habe ich Stundenhonorar vereinbart, daher habe ich mir vorher keine Gedanken darüber gemacht.

Vielen Dank!“

StA beantragt Einziehung nicht in der Anklage, oder: Manche lernen es nie II

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Ich hatte neulich über den LG Duisburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 82 KLs-130 Js 27/09-1/24 – berichtet (vgl. hier: Gegenstandswert 4.455.685,82 EUR oder nur 4.000 EUR?, oder: Die Antwort der Staatskasse überrascht nicht.

Zu dem Beschluss liegt jetzt die Beschwerdeentscheidung vor. Das OLG Düsseldorf hat im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2026 – III-4 Ws 70/26 – die Beschwerde zurückgewiesen:

„Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Frist für die Einlegung der Beschwerde, die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zwei Wochen beträgt, eingehalten.

Die Beschwerde bleibt allerdings in der Sache erfolglos. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (BGH, Beschluss vom 29. November 2018, 3 StR 625/27). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Dies ist der Fall, wenn Fragen der Einziehung naheliegen bzw. ernsthaft in Betracht kommen (OLG Dresden, Beschluss vom 14. Februar 2020, 1 Ws 40/20, OLG Braunschweig, Beschluss vom 1. März 2022, 1 Ws 38/22). Der Gegenstandswert für die Einziehung richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Anordnung (BGH, Beschluss vom 30. April 2014, 1 StR 53/13, Beschluss vom 7. Oktober 2014, 1 StR 166/07, Beschluss vom 29. November 2018, 3 StR 625/17, Beschluss vom 22. Mai 2019, 1 StR 471/18). Als aus der Akte erkennbarem Anhaltspunkt für das objektive wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung kommt der Anklageschrift erhebliche Bedeutung zu (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Juli 2023, 1 Ws 22/23). In der Anklage hatte die Staatsanwaltschaft eine Einziehung (dem Grunde nach) nicht beantragt. Auf der Grundlage der Anklage bestand somit für die erst nach Anklageerhebung beauftragte Beschwerdeführerin kein Anlass zu einer Beratung hinsichtlich einer Einziehung, da eine entsprechende Forderung nicht im Raum stand. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der potentielle Einziehungsumfang ergebe sich aus der materiellen Sachlage, bei einem ihrem Mandanten mit der Anklage zur Last gelegten Gesamtschaden von 4.455.685,82 Euro aus den vorgeworfenen Taten stelle dieser Betrag zugleich den potentiell einzuziehenden Wertersatzbetrag dar, hat diese Berechnung fiktiven Charakter und ist somit für die Berechnung des tatsächlichen Gegenstandswertes der Gebühr nicht zugrunde zu legen. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft erstmals im Schlussplädoyer, hier im Umfang von 4.000 Euro, eine Einziehung in Bezug auf das von dem Angeklagten erhaltene Gehalt beantragt, welches ihm im Gegenzug dafür gewährt wurde, dass er die Funktion eines Geschäftsführers einer der am Umsatzsteuerkarussell beteiligten Unternehmen übernahm. Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich in einem Umfang des angeklagten Gesamtschadens die Einziehung von Wertersatz beantragt werden würde, haben sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergeben (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Juli 2023, 1 Ws 22/23). Somit hat es mit dem von dem Landgericht für das Einziehungsverfahren festgesetzten Gegenstandwert in Höhe von 4.000 Euro sein Bewenden.“

Ich sage doch: Manche lernen es nie.

Pflichtverteidiger für die Haftbefehlsverkündung, oder: Manche lernen es nie I

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Am Gebührenfreitag habe ich dann heute zwei Entscheidungen aus der Rubrik „Manche lernen es nie.“

Zunächst stelle ich den LG Bremen, Beschl. v. 22.07.2025 – 3 Qs 204/25 – vor. Es geht um die Abrechnung der Tätigkeit des ausschließlich für den Termin zur Haftbefehlsverkündung als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts. Das LG sagt: Das ist nicht lediglich eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG. Es findet vielmehr Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG Anwendung. Der Rechtsanwalt verdient aber nur die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG:

„Die Kammer ist für die vorliegende Fallkonstellation der Auffassung, dass der hier ausschließlich für den Termin zur Haftbefehlsverkündung als Pflichtverteidigerin beigeordneten Rechtsanwältin lediglich die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3, Nr. 4103 VV RVG (in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung) in Höhe von 183,00 € zusteht, nicht aber auch eine Grund- und Verfahrensgebühr nach Nr. 4100, 4101 VV RVG sowie nach Nr. 4104, 4105 VV RVG.

Der Auffassung des Amtsgerichts (so auch das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 23.01.2023, 4 Ws 13/23), es läge eine Einzeltätigkeit vor (Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG), folgt die Kammer nicht. Denn die Rechtsanwältin ist durch das Amtsgericht Aachen hier ja ausdrücklich für den Termin der Haftbefehlsverkündung als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Somit liegen schon die Voraussetzungen der Vorbemerkung 4.3. Abs. 1 VV RVG nicht vor. Denn der Rechtsanwältin ist für die Dauer der Haftbefehlsverkündung ja gerade die Verteidigung des Angeklagten (anstelle des in Bremen ansässigen bereits bestellten Pflichtverteidigers Rechtsanwalt H.) übertragen worden.

Dieser Umstand hat nach Auffassung der Kammer aber nicht zur Folge, dass die Rechtsanwältin vorliegend auch eine Grund- und Verfahrensgebühr verdient (anders u. a. OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2024, 3 Ws 50/23, LG Regensburg, Beschluss vom 14.01.2025, 10 Qs 5/25). In Anbetracht der auf den Haftprüfungstermin begrenzten Beiordnung ist die Rechtsanwältin gebührenrechtlich nicht anders zu behandeln, als ein Rechtsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Vertreter des ursprünglich beigeordneten Pflichtverteidigers in einem einzelnen Termin erscheint. Diesem steht nach ständiger Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen sowie nach der Rechtsprechung mehrerer weiterer Oberlandesgerichte, der sich die Kammer anschließt, nur die Terminsgebühr für die Teilnahme an diesem Termin zu (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 14.12.2009, Ws 119/09; OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2006, 1 Ws 423/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2011, 4 Ws 195/10).

Dies ist vorliegend schon allein deshalb sachgerecht, weil die Verteidigung durch Rechtsanwältin B sich eben allein auf die Wahrnehmung des Haftverkündungstermins beschränkte. Akteneinsicht hatte sich vorher nicht. Im Termin wurde lediglich mitgeteilt, dass keine Angaben gemacht werden. Ferner wurde eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt und die Vorführung vor die zuständige Richterin beantragt. Weitere Tätigkeiten hat sie nicht mehr ausgeübt. Ihre Tätigkeit ist – auch für sie ersichtlich – allein deshalb erforderlich geworden, weil der Angeklagte weit entfernt von Bremen festgenommen worden ist und deshalb zunächst einem auswärtigen Gericht zur Haftbefehlsverkündung vorgeführt werden musste. Die Verteidigung in der Sache war durch den schon mehrere Monate zuvor beigeordneten Rechtsanwalt H. aus Bremen gewährleistet. Es wäre weder der Allgemeinheit noch dem – im Falle einer Verurteilung – letztlich kostenpflichtigen Angeklagten vermittelbar, weshalb er allein für diesen Termin vor dem Amtsgericht Aachen die vollständigen Gebühren für zwei Verteidiger zu tragen hätte.“

Ist falsch, aber wie gesagt: Manche lernen es nie. Es ist auch immer „schön“, wenn man Rechtsprechung aus 2009 findet 🙂 .

StPO III: Einsicht in Krankenunterlagen im Vollzug, oder: Vorlesen oder Vorlegen reicht nicht

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Und zum Tagessschluss habe ich noch etwas zur Akteneinsicht, und zwar den OLG Naumburg, Beschl. v. 03.03.2026 – 1 Ws 33/26 (RB-Vollzug). Es handelt sich um eine Strafvollzugssache.

Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt und verbüßt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten wegen Betruges. Das Strafende ist auf den 05.10.2026 notiert. Er begehrt Akteneinsicht speziell Kopien des Berichts eines ehemaligen Psychologen.

Die JVA hat die Einsicht abgelehnt. Das LG hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die beim OLG Erfolg hatte. Das hat aufgehoben und zurückverwiesen. Nunmehr hat das LG den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen nochmals die Rechtsbeschwerde, die wiederum Erfolg hatte:

„Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Gefangenen steht hinsichtlich der über ihn geführten Akten der Vollzugsbehörde ein im Stufenverhältnis stehendes Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäß §§ 70, 71, 72 StVollzG IV LSA zu. Die Regelung trägt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 –, BVerfGE 65,1, zitiert nach juris Rn. 146 ff.) des Gefangenen im Strafvollzug Rechnung und bezieht sich damit im Wesentlichen auf die von diesem Recht betroffenen Gefangenenpersonalakten und Gesundheitsakten (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.01.2025, 204 StObWs 403/24, Rn. 16, zitiert nach juris).

Aus dem Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde eines jeden Patienten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt grundsätzlich ein Anspruch eines jeden Patienten auf vollständige Einsicht in die betreffenden Krankenunterlagen und die Übermittlung (vollständiger) Kopien oder Ausdrucke (KG Berlin, Beschluss vom 30.08.2021, 2 Ws 60/21 Vollz., Rn. 14, zitiert nach juris).

Überdies wird dieser Akteneinsichtsanspruch auch durch die Wertung des Art. 8 EMRK unterstrichen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus Art. 8 MRK grundsätzlich ein Anspruch des Patienten gegenüber staatlichen Stellen auf umfassende Einsicht in seine Krankenakte und Übermittlung von Kopien (vgl. EGMR, 21.02.2017, 11642/11, zitiert nach juris; EGMR, 28.04.2009, Individualbeschwerde 32881/04 – K. H. U.a. ./. Slowakei).

Dieser Anspruch besteht aufgrund des besonderen Machtgefälles insbesondere auch dann, wenn der Patient im Strafvollzug oder Maßregelvollzug untergebracht ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, a.a.O., Rn. 18; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.01.2026, 1 Ws 407/25).

Dieser Anspruch umfasst auch den streitgegenständlichen Bericht des Psychologen pp.

Hierbei können der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter nicht darauf verwiesen werden, dass ihnen dieser Bericht vorgelesen oder zur Einsichtnahme mit der Gelegenheit, Notizen zu fertigen, vorgelegt werden kann. Bei einem Bericht eines Psychologen bedarf es regelmäßig einer detaillierten Auseinandersetzung mit den niedergelegten Ausführungen des Psychologen, wobei dem genauen Wortlaut der Formulierungen und wertenden Einschätzungen der Therapeuten besondere Bedeutung zukommt und dieser regelmäßig mehrfach heranzuziehen ist. Dieser hat regelmäßig erheblichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Durch die aufgezeigte Beschränkung würde seine Fähigkeit, sein Gesuch auf vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung effektiv zu verfolgen, unverhältnismäßig eingeschränkt.“

Die Justizvollzugsanstalt hat auch nicht dargelegt, dass zwingende Gründe gegen eine Zurverfügungstellung von Kopien sprechen. Sie kann dem Antragsteller die Aushändigung der psychologischen Stellungnahme nicht mit dem Argument versagen, dass er sie nicht mehr benötige und dabei darauf verweisen, dass über die Aussetzung nach § 57 StGB bereits entschieden worden sei. Dem Verurteilten ist es unbenommen, einen erneuten Antrag – unter Beachtung einer möglichen Sperrfrist – auf vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen.“