Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

StPO II: 2 x Vermögensarrest wegen Geldwäsche, oder: Anforderungen an den Anfangsverdacht

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Dieses zweite Beitrag des Tages stellt zwei LG-Entscheidung zur Anordnung eines Vermögensarrestes in Geldwäschefällen vor. Es geht jeweils  darum, ob ein Anfangsverdacht vorliegt. Dazu dann:

Zum Vermögensarrest bei Verdacht leichtfertiger Geldwäsche in Bitcoin-Transferketten.

1. Auch wenn es für einen Anfangsverdacht einer Geldwäschetat nicht erforderlich ist, dass zu Beginn der Ermittlungen schon eine konkrete Vortat feststellbar ist, bedarf es konkreter, nicht nur auf Vermutungen basierter Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vortat vorhanden ist. Grundsätzlich ist es – für einen Anfangsverdacht – möglich, dies nach kriminalistischer Erfahrung zentral auf sogenannte „verdächtige“ Kontobewegungen zu stützen. Solange allerdings überhaupt kein konkreter Bezug zu einer möglichen Vortat vorhanden ist, müssen in den Kontobewegungen sehr deutliche Anzeichen für ein bloßes Verschieben höchstwahrscheinlich illegal erworbener Gelder vorhanden sein. Nicht jede Geldwäscheverdachtsanzeige führt automatisch zu einem belastbaren Anfangsverdacht einer Geldwäschetat.

2. Solange (insbesondere zu Beginn der Ermittlungen) die konkrete Vortat noch nicht vollständig ermittelt werden konnte, sind derart konkrete Umschreibungen gegebenenfalls (noch) nicht möglich. In diesem Fall darf aber auf das zentrale Tatbestandsmerkmal der Geldwäschetat nicht einfach verzichtet werden. Die Vortat ist vielmehr – unter Anwendung der oben aufgezeigten Begründungserfordernisse insbesondere bei einer strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme – trotzdem so konkret wie möglich zu beschreiben.

StPO I: Anfechtbarkeit der Terminsbestimmung, oder: Entscheidung des erkennenden Gerichts

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Heute gibt es dann StPO-Entscheidungen:

Ich eröffne den Reigen mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.01.2026 – 7 Ws 422/25. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Mordes. Es geht um die Beschwerde der Nebenklägerung gegen eine „Terminbestimmung.§

In dem Verfahren hat der Vorsitzende des Schwurgerichts nach Terminabsprache mit den insgesamt vier Verteidigern und zwei Sachverständigen mit Schreiben vom 11.11.2025 den Verteidigern und Nebenklagevertretern insgesamt 16 Termine, beginnend am 01.042026, mitgeteilt, an denen im Falle der Eröffnung des Hauptverfahren die Hauptverhandlung stattfinden soll. Dieses Schreiben wurde dem Nebenklagevertreter am selben Tag per Fax übermittelt. Mit Schriftsatz vom 03.12. hat er gegen die „Terminverfügung vom 11.11.2025“ Beschwerde eingelegt. In einem Vermerk vom 05.12.2025 hat der Vorsitzende festgehalten, dass er keinen Anlass für eine Änderung der erfolgten Terminabsprache sehe, und die Vorlage zum OLG verfügt.

Das hat das Rechtsmittel als unzulässig zurückgeiwiesen.

„1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist unstatthaft.

2. a) Es fehlt bereits an einer anfechtbaren richterlichen Maßnahme i. S. d. § 304 Abs. 1 StPO, die unmittelbar gestaltend auf den Verfahrensgang, die Verfahrensbefugnisse oder sonst die Rechtsstellung einer Person einwirkt. Bloße Hinweise oder Belehrungen sowie nur vorbereitende Maßnahmen wie Mitteilungen und Ankündigungen sind nicht mit Rechtsmitteln angreifbar (vgl. Neuheuser in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 304 Rn. 10 mwN). Ein Rechtsmittel kann nur eingelegt werden, wenn die Entscheidung, die damit angefochten werden soll, bereits ergangen ist. Ein vorsorgliches Rechtsmittel gegen erwartete Entscheidungen ist unzulässig (Cirener in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 296 Rn. 7). Die Mitteilung des Vorsitzenden vom 11. November 2025 ist eine bloße Information über den Inhalt einer beabsichtigten Terminierung, jedoch selbst keine Maßnahme, die unmittelbar auf den Verfahrensgang einwirkt. Zwar reicht es aus, dass die angefochtene Entscheidung bei Eingang der Rechtsmittelschrift bei Gericht erlassen ist, auch wenn sie es bei Abfassung des Rechtsmittels noch nicht war (Cirener in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 296 Rn. 7). So liegt der Fall hier aber nicht, denn der Vorsitzende hat in seinem Vermerk vom 5. Dezember 2025 festgehalten, dass noch keine Terminierung erfolgt ist.

b) Unabhängig davon ist die Beschwerde gegen eine Terminbestimmung unstatthaft, weil es sich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 Satz 1 StPO). Zwar ist umstritten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde in Ausnahmefällen auch gegen eine Terminbestimmung zulässig sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2025 — 7 Ws 296/25) steht § 305 Satz 1 StPO der Statthaftigkeit der Beschwerde entgegen (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2025 —1 Ws 129/25; KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2022 — 2 Ws 27/22, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 1988 — 4 Ws 436/88; Arnoldi in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 213 Rn. 30; Ritscher in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 213 Rn. 7; jeweils mwN). Denn es führte zu einer weitgehenden Aushöhlung der Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO, wenn man die Beschwerde zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen zuließe (Ritscher in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 213 Rn. 7). Über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln muss für alle Verfahrensbeteiligten Rechtsklarheit herrschen. Dem widerspricht es, auslegungsbedürftige und unbestimmte Rechtsbegriffe zum Statthaftigkeitskriterium zu machen. Der Verweis auf die gegenteilige Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main in der Stellungnahme zu AZ. 3 GWs 625/25, die der Nebenklagevertreter mit Schriftsatz vom 5. Januar 2026 zur Kenntnis gereicht hat, ist aus den genannten Gründen unbehelflich.“

Ob das zu 2. Ausgeführte so richtig ist, wage ich dann doch zu bezweiflen. Keine Ausnahme?

Gründe III: Beschaffungsdelikt eines Abhängigen, oder: Erörterung vonSchuldfähigkeit und Unterbringung?

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Im dritten Beitrag des Tages habe ich dann noch den OLG Hamm, Beschl. v. 16.04.2026 – III-2 ORs 20/26 .

Das AG hat den Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Zur Person des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 40-jährigen Angeklagten hat das AG insbesondere festgestellt, dass er sich seit etwa anderthalb Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, über keine Berufsausbildung verfügt und zuletzt keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Er sei seit 15 Jahren „schwerst betäubungsmittelabhängig“ bzw. „multipel abhängig“. Er konsumiere Heroin und „alles (…) was auf dem Schwarzmarkt verfügbar“ sei. Eine stationäre Therapie habe er bislang nicht absolviert. Am Tattag habe er Heroin, Lyrica und Alkohol konsumiert. Nach seiner Inhaftierung habe er wegen seines konsumbedingt schlechten Gesundheitszustandes in das Justizvollzugskrankenhaus verbracht werden müssen. In der Hauptverhandlung habe sich das Bild eines schwer abhängigen Angeklagten gezeigt, dessen Suchtdruck zur Überzeugung des Gerichts angesichts seines bisherigen Konsumverhaltens bis zu einer dringend notwendigen Therapie enorm hoch sein werde. Der Angeklagte, der über keine legale Einnahmequelle verfüge, begehe wiederholt Diebstahlstaten, um aus dem Verkaufserlös seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu finanzieren. Es bestehe ein „Kreislauf aus Sucht und Delinquenz“. Zusammenfassend hat das Amtsgericht festgestellt, der Angeklagte sei „seit 15 Jahren unbehandelt schwerst abhängig, konsumier(e) verschiedenste Rauschmittel und zeig(e) sich in alten Mustern gefangen.“

Zum Tatgeschehen hat das AG festgestellt, dass der Angeklagte am 16.12.2025 aus den Auslagen der Firma K. in P. Zigaretten im Gesamtwert von 210,- EUR entnahm, diese in seinen Rucksack steckte und den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen. Dabei handelte er in der Absicht, die Zigaretten weiterzuverkaufen, um sich durch den Verkaufserlös eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensbedarfs – namentlich des eigenen Betäubungsmittelkonsums – zu verschaffen.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das AG – ausgehend vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB – u.a. eine rauschmittelbedingte Enthemmung bei Begehung der Tat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Gegen dieses Urteil die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hat. Denn:

„bb) Die Urteilsgründe sind jedoch unvollständig, soweit das Amtsgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB nicht erörtert und hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen hat.

Sind tatsächliche Umstände erkennbar, die auf die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hindeuten, bedarf es einer Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung in den Urteilsgründen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2009, StRR 2009, 470). Derartige tatsächliche Umstände waren vorliegend gegeben. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts konsumiert der Angeklagte seit 15 Jahren verschiedene Betäubungsmittel, wobei er sich bislang keiner Therapie unterzogen hat. Er erzielt kein legales Einkommen und finanziert seinen Betäubungsmittelkonsum durch die Begehung von Diebstahlstaten. Bei der abgeurteilten Tat handelte es sich um ein typisches Beschaffungsdelikt, da der Angeklagte durch den Verkauf der erbeuteten Zigaretten seinen Betäubungsmittelkonsum finanzieren wollte. Am Tattag konsumierte der Angeklagte vor Begehung der Tat Betäubungsmittel (Heroin), Medikamente (Lyrica) und Alkohol, wobei das Amtsgericht zu Konsummengen keine Feststellungen getroffen hat. Nach seiner Inhaftierung musste er wegen seines konsumbedingt schlechten Gesundheitszustandes in das Justizvollzugskrankenhaus gebracht werden, wobei das Amtsgericht zu den näheren Umständen ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht zudem eine rauschmittelbedingte Enthemmung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Bei dieser Sachlage drängte sich die Erörterung einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten bei Begehung der Tat auf. Allerdings enthält das angefochtene Urteil keinerlei Erörterung dieser Vorschrift. Auf diesem Erörterungsmangel beruht das Urteil, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Amtsgericht bei Erörterung des § 21 StGB zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit gelangt wäre und gegen den Angeklagten – ausgehend von dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB bzw. unter Annahme des Entfallens der Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB – eine mildere Strafe verhängt hätte. Mithin war das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grunde im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hagen zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 SPO). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB schließt der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus.

cc) Darüber hinaus hat es das Amtsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die sich im vorliegenden Fall aufdrängende Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu erörtern und eine solche Maßregel gegebenenfalls neben der Strafe anzuordnen. Da es sich um ein typisches Beschaffungsdelikt handelte und die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten nach den amtsgerichtlichen Feststellungen ursächlich für die Tatbegehung war, dürfte die Tat auf einen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückzuführen sein und die hierfür erforderliche Substanzkonsumstörung vorliegen. Gerade mit Blick auf den langfristigen – unbehandelten – Konsum, die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie die Tatsache, dass der Angeklagte über keine legale Einnahmequelle zur Finanzierung seines Konsums verfügt, besteht auch Grund zu der Annahme, dass eine im Rahmen des § 64 StGB ebenfalls erforderliche Gefahr gegeben ist, dass er aufgrund eines bestehenden Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. In einem solchen Fall darf aber die Prüfung des § 64 StGB nicht unterbleiben, zumal die Maßregel beim Vorliegen der Voraussetzungen angeordnet werden soll und nur in Ausnahmefällen eine Anordnung unterbleiben darf (vgl. Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 64 Rn 23, m.w.N.).

Dass der Angeklagte nicht über die für die Behandlung in der Entziehungsanstalt erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.03.2024 – 3 StR 370/23, beck online) oder vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – 2 StR 91/21, beck online) – was gegebenenfalls ein Absehen von der Maßregelanordnung nach § 64 StGB rechtfertigen könnte – hat das Amtsgericht nicht festgestellt.“

Da das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen nach § 64 StGB somit nicht von vornherein ausscheidet und eine Anordnung dieser Maßregel ernsthaft in Betracht kommt, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt – ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) – neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat und ihn die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht beschwert, hindert die etwaige Nachholung einer solchen Maßregel nicht, da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2021 – 2 StR 442/20, beck online, m.w.N.).

Gründe II: Beweiswürdigungslücke zur Schadenshöhe, oder: Nicht näher erläutertes Geständnis

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An zweiter Stelle kommt dann noch mal etwas vom BGH, und zwar zum Geständnis in den Urteilsgründen.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten schweren Raubes verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte. Der BGH hat mit dem BGH, Beschl. v. 24.03.2026 – 4 StR 397/25 – insoweit aufgehoben.

Der Angeklagte hatte eingeräumt, dass bei der Tatausführung ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 2.200 EUR entstanden ist. Das hatte das LG bei der Strafzumessung herangezogen, was der BGH beanstandet:

„bb) Das nicht näher erläuterte Geständnis des Angeklagten ist nicht geeignet, die Feststellungen zur Schadenshöhe zu belegen.

(1) Zwar unterfällt auch die Bewertung eines Geständnisses dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Das Tatgericht muss aber, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein. Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das Geständnis dem Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat genügt, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 3 StR 69/22, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381, jeweils mwN). Eingedenk dessen erschließt sich nicht, warum der Angeklagte in der Lage sein sollte, die wertmäßig bezifferte Höhe des Sachschadens aus eigenem Wissen einzuräumen. Dies gilt umso mehr, als er sich im Übrigen nicht mehr konkret an die Tat erinnern konnte.

(2) Soweit das Urteil noch mitteilt, eine „Schadensaufstellung des A. GmbH vom 22.02.2019, Bl. 55ff. der Akte“ sei verlesen worden (UA S. 11), füllt dies die Lücke in der Beweiswürdigung nicht. Denn gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe stets eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse sind – abgesehen vom Sonderfall des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO – grundsätzlich unzulässig. Ein derartiger Mangel gefährdet den Bestand des Urteils nur dann nicht, wenn dieses trotz einer – dann überflüssigen – Bezugnahme aus sich heraus verständlich bliebe (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2024 – 5 StR 302/24; Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 StR 511/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 22. August 2012 – 1 StR 317/12, juris Rn. 19 ff.; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 8 mwN). Dies ist hier nicht der Fall, da jegliche Darstellung des Inhalts der – im Übrigen fehlerhaft datierten – Schadensaufstellung fehlt.

cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Einzelstrafe ausgewirkt hat. Die Strafkammer hat zwar die tateinheitlich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) nicht ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Sie hat aber die Höhe des entstandenen Sachschadens im Rahmen der Strafzumessung als nicht unerheblich gewertet.“

Gründe I: HV-Äußerung des Einziehungsbeteiligten, oder: „Einlassung“ in den Urteilsgründen?

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Am heutigen Dienstag gibt es hier Entscheidungen zu den Urteilsgründe: Was gehört rein, was muss mitgeteilt werden?

Den Opener mache ich mit dem für BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 StR 505/25. Der BGh hat in dem Beschluss zu den Urteilsgründen Stellung genommen, wenn ein Einziehungsbeteiligter an der Hauptverhandlung teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrundeliegenden Umständen geäußert hat:

„…..

Zugleich kann der Senat auch nicht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, denn den die Einziehung tragenden Feststellungen liegt eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zugrunde.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Einziehungsbeteiligte zu den die Einziehung tragenden Umständen eingelassen hat, obschon nach den Urteilsgründen Anlass hierzu bestand.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 2; vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5; vom 30. September 2024 – 6 StR 421/24 Rn. 8 und vom 13. August 2025 – 1 StR 317/25 Rn. 9).

bb) Für den Einziehungsbeteiligten gilt seiner Verfahrensstellung entsprechend grundsätzlich nichts anderes als für den Angeklagten. Er ist dem Angeklagten zwar nicht gleichgestellt, erlangt im Ermittlungs- und Strafverfahren jedoch eine beschuldigtenähnliche Stellung (vgl. MüKo-StPO/Langlitz/Scheinfeld, StPO, 2. Aufl., § 427 Rn. 3 ff.; NK-StPO-Merz/Schweiger, StPO § 427 Rn. 1; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9 Aufl., § 427 Rn. 2; Radtke/Hohmann-StPO/Hüls, 2. Aufl., § 427 Rn. 3 ff.; Schmidt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 427 Rn. 1; BeckOK StPO-Temming, 58. Ed., StPO § 427 Rn. 1). Ihm stehen die Befugnisse des Angeklagten gemäß § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO insoweit zu, als nicht in § 430 Abs. 2, § 431 Abs. 1 StPO etwas anderes bestimmt ist. Danach hat der Einziehungsbeteiligte insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör, ein Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO in der Beweisaufnahme und kann – nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften – Anträge stellen. Auch ein letztes Wort steht ihm zu (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1961 – 3 StR 35/61, BGHSt 17, 28). Wie der Angeklagte hat er damit auch Gelegenheit, durch Anträge und Äußerungen auf die gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Auch ihm steht ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung zu, wenngleich mit dem gemäß § 431 Abs. 1 StPO eingeschränkten Anfechtungsumfang.

Dem zufolge gilt:

Sofern das Gericht die Beteiligung einer von einer zu erwartenden Einziehung betroffenen Person, die nicht Beschuldigter ist (Einziehungsbeteiligter), nach § 424 Abs. 1 StPO angeordnet hat und der Einziehungsbeteiligte an der Hauptverhandlung teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrundeliegenden Umständen geäußert hat, ist es regelmäßig unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, dessen Einlassung in den Urteilsgründen anzugeben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Denn das Revisionsgericht kann im Regelfall nur in Kenntnis dieser Angaben überprüfen, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung hinsichtlich der Einziehungsvoraussetzungen verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (so für das Ordnungswidrigkeitenrecht BayObLG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 201 ObOWi 1453/21 Rn. 13 f.).

Die Darlegungspflicht des Tatgerichts orientiert sich dabei am revisionsgerichtlichen Prüfungsumfang. Dies hat zur Folge, dass etwaige Angaben des Einziehungsbeteiligten zu den Umständen, die den Schuldspruch tragen, nicht im Urteil dargelegt werden müssen, wenn dieser – wie hier – der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht unterliegt (§ 431 Abs. 1 Satz 1 StPO). Den gesetzlichen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) Anforderungen an die Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1954 – 5 StR 392/54; Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 – 5 StR 357/11; vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19 Rn. 4 und vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 449/22 Rn. 7).

cc) Hieran gemessen, hätte die Einlassung der Einziehungsbeteiligten vorliegend ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden müssen. Nach den Urteilsfeststellungen äußerte sich die Einziehungsbeteiligte bereits anlässlich der Abholung des Fahrzeugs bei der polizeilichen Verwahrstelle zur Sache. Weitere Erklärungen gab sie im Nachgang durch einen Rechtsanwalt ab, über den sie sich auch in der Hauptverhandlung einließ. Den Inhalt ihrer Angaben teilt das Urteil jedoch weder mit noch findet sonst eine Auseinandersetzung damit statt. In den – äußerst knappen – Ausführungen zur Beweiswürdigung wird nicht einmal dargelegt, dass sich die Einziehungsbeteiligte überhaupt geäußert hat. Insbesondere lagen die vom Landgericht rechtsfehlerhaft angenommenen Voraussetzungen für ein gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil nicht vor.“